Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

VFG-22-2016

Verfügung 22/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 22/2016

vom 23. Juni 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

03.06.2016

in Sachen

R._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Gesuchsgegnerin Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Briefkastenstandort

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Am 7. September 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, Sempach Station, den Gesuchsteller auf, seinen Hausbriefkasten bis zum 25. Oktober 2015 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihm gleichzeitig an, bei einem unbenutzten Ablauf dieser Frist die Hauszustellung einzustellen.

2. Am 15. September 2015 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch bei der eidgenössischen Postkommission PostCom ein und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort. Er machte zur Begründung geltend, die Distanz von der Quartierstrasse bis zum Briefkasten betrage genau sechs Schritte und der Briefkasten sei jederzeit frei zugänglich. Nachdem die Postsendungen nun fast zehn Jahre lang problemlos zugestellt worden seien, gehe er von Gewohnheitsrecht aus. In derselben Strasse wohnten Nachbarn mit identischer Ausgangslage, bei denen die Post den Briefkastenstandort akzeptiert habe. Er appelliere an eine Gleichbehandlung aller Anwohner.

3. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 19. Oktober 2015, das Gesuch sei abzuweisen, da der heutige Standort nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche. Die Wegstrecke von sechs Metern bis zum Briefkasten führe zu einem Zeitverlust bei der Zustellung. Die Umsetzung der Standortvorgaben erfolge schrittweise und eine Duldung während zehn Jahre durch die Post führe nicht zu einer Rechtmässigkeit des aktuellen Standorts. Ebensowenig könne der Gesuchsteller aus den Standorten von Nachbarbriefkästen etwas zu seinen Gunsten ableiten.

4. Der Gesuchsteller schlug am 8. November 2015 vor, die Post könne die "Mehrkilometer" von sechs Schritten verrechnen, was zu einem Betrag von Fr. 35.- im Jahr führen würde (365d /7 x 6 x 6s zu einem Stundenansatz von CHF 65.-). Damit sei die Mehrleistung abgegolten. Oder er richte sich so ein, dass ihn seine Postsendungen per E-Mail erreichten und die Postzustellung irgendwann überflüssig werde. Die Grundstücksgrenze liege überdies inmitten der Fahrbahn, weshalb der Briefkasten gar nicht dort aufgestellt werden könne.

5. Die Gesuchsgegnerin ergänzte am 23. November 2015, es liege kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 75 der Postverordnung vor. Überdies wären allfällige Drittanbieter von Postdiensten bei einer abweichenden Umsetzung der Standortvorschriften vorgängig anzuhören. Der zweite Vorschlag des Gesuchstellers sei weder praktikabel, noch sinnvoll.

6. Am 24. November 2015 stellte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller das zweite Schreiben der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis zu und schloss das Instruktionsverfahren ab.

Erwägungen

7. Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauftrags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).

8. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Hausbriefkästen geregelt. Laut Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten. Der Briekasten ist gemäss Art. 74 Abs. 1 an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für den Wohnungs- oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 Abs. 1). Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln; andere Anbieterinnen von Postdiensten, welche nicht Vertragsparteien sind und die Hauszustellung in diesem Gebiet anbieten, sind vorgängig anzuhören (Abs. 2).

9. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Standort eines Briefkastens festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können, und hat eine rein technische, enge Auslegung der Verordnungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzubringen seien, abgelehnt. Eine solche schematische Auslegung schliesse jegliches Anwendungsermessen aus und sei vom Verordnungsgeber nicht gewollt. Das Bundesgericht hat gestützt auf seine Erwägungen im konkreten Fall festgestellt, dass ein Briefkasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei und in einem leichten Bogen angefahren werden könne, als "an der Grundstücksgrenze" im Sinne der Verordnungsbestimmung anzusehen und damit rechtskonform sei (vgl. Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49).

10. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Es ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher gesamtschweizerisch durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; Fundstelle: http://www.post-

11. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Hausbriefkasten an der Hausecke vor dem Carport beim allgemein benutzen Zugang zum Haus angebracht. Er befindet sich rund sechs Meter vom Strassenrand der Erschliessungsstrasse entfernt und ist über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Somit ist gemäss der geschilderten Entscheidpraxis vorliegend von einem zusätzlichen Zustellaufwand auszugehen, der nicht anfallen würde, wenn der Briefkasten am Rand der Erschliessungsstrasse an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus stehen würde. Der Standort entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Da der Begriff an der Grundstücksgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG so zu verstehen ist, dass der Briefkasten an der Grenze zwischen dem allgemein zugänglichen Strassenraum und dem privaten Bereich des Gesuchstellers aufzustellen ist, ist auch nicht von Bedeutung, dass die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert ist.

12. Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Standortvorgaben für die Briefkästen nicht eingehalten sind. Der Gesuchsteller hat somit seinen Briefkasten an die Erschliessungsstrasse zu versetzen, damit die Gesuchsgegnerin zur Hauszustellung verpflichtet ist.

13. Schliesslich macht der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung mit anderen Liegenschaftsbesitzern in der gleichen Strasse geltend. Dazu ist festzustellen, dass für einige dieser Briefkastenstandorte ebenfalls Überprüfungsverfahren vor der PostCom im Gange sind oder sich die Briefkästen sich weniger als einen Meter vom Strassenrand entfernt befinden. Es handelt sich damit nicht um mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle. Ebenso entsteht durch die Duldung eines nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechenden Standorts keine rechtskonforme Situation, da die Post beim Vollzug der Postverordnung vom 29. August 2012 aufgrund der unzähligen zu überprüfenden Fälle schrittweise vorgeht. Der Gesuchsteller kann deshalb auch aus dem Zeitpunkt der Aufforderung der Post, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

14. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die PostCom erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Entscheidgebühr von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

Dispositiv

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 1 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Ordinanza sulle poste, Art. 31, Art. 73, Art. 74, Art. 75 e Art. 76 — letto nella versione del 28 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 dicembre 2021 e 1 aprile 2026.
  • Legge sulle poste, Art. 10 e Art. 22 — letto nella versione del 1 ottobre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2026.