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VFG-23-2016

Verfügung 23/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 23/2016

vom 23. Juni 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

24.05.2016

in Sachen

1. A. und B. C._______ Gesuchsteller

sowie

gegen

Post CH AG Gesuchsgegnerin Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern,

betreffend

Briefkastenstandort

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller wohnen in einem Doppeleinfamilienhaus mit einer gemeinsamen Hausbriefkastenanlage mit zwei Briefkästen, die sich vor der Dachrinne zwischen den beiden Hauseingängen befindet. Mit Schreiben vom 15. September 2015 gelangten A. und B. C._______ (Gesuchsteller 1) an die eidgenössische Postkommission PostCom und beantragten eine Überprüfung ihres Briefkastenstandorts. Mit Schreiben vom 18. September 2015 ersuchte D._______ (Gesuchsteller 2) die PostCom ebenfalls um eine Überprüfung des Briefkastenstandorts.

2. Die Gesuchsgegnerin nahm am 3. November 2015 zu beiden Gesuchen schriftlich Stellung und beantragt deren Abweisung. Sie führt im Wesentlichen aus, der aktuelle Standort erfülle die gültigen gesetzlichen Vorgaben nicht und führe zu einem Mehraufwand für die Post, der bei korrektem Standort der Briefkästen an der Grundstücksgrenze vermieden werden könnte. Der Hinweis, dass auch andere Standorte in der gleichen Strasse nicht korrekt seien, aber von der Post toleriert würden, vermöge nicht zu überzeugen. Die Post habe eine Vielzahl nicht konformer Briefkastenstandorte zu überprüfen und gehe dabei gezwungenermassen gestaffelt vor.

3. Am 9. November 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen gemeinsam ein. Sie halten an ihren Gesuchen und deren Begründung fest.

4. Die Post verzichtete am 4. Dezember 2015 zu weiteren Ausführungen in der Sache und verwies auf ihre Stellungnahmen vom 3. November 2015. Sie hält an ihren Entscheidanträgen fest.

Erwägungen

5. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

6. Die Gesuchsteller 1 und 2 sind Eigentümer der Parzellen Grundbuch T._______ Nrn. xx (S._______weg 13) und yy (S._______weg 11). Sie verfügen über eine gemeinsame Briefkastenanlage, bestehend aus einem Doppelbriefkasten, der sich auf der Parzellengrenze zwischen den beiden Grundstücken befindet. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten, damit die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VPG). Die Gesuchsteller sind somit durch die vorliegende Streitsache in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Da sie über eine gemeinsame Briefkastenanlage verfügen und somit über den gleichen Sachverhalt und die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist, werden die beiden Verfahren vereinigt (Art. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Bst. b Bundeszivilprozessordnung vom 4. Dezember 1947 [SR 273]).

7. Art 10 PG delegiert die Regelung der Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers an den Bundesrat. Die Bestimmungen über Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage aufstellen. Bezüglich des Standorts hält Art. 74 Abs. 1 VPG fest, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist.

Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2).

8. Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst nahe an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung dienen somit einem Interessenausgleich (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So gründet Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Dagegen ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13).

9. Die Gesuchsteller 1 bringen im Wesentlichen vor, sie wohnten seit 2007 an dieser Adresse und die Postsendungen seien ihnen immer zugestellt worden, ohne dass der Briefkastenstandort je von der Post beanstandet worden sei. Die Zufahrt zum Briefkasten sei für den Briefträger ohne Hindernis gewährleistet und dieser könne, ohne vom Motorrad abzusteigen, die Postsendungen in den Briefkasten einwerfen. Überdies stehe der Briefkasten an der Grundstücksgrenze. Es sei störend, dass einige Hausbesitzer ihre Briefkästen an Ort und Stelle belassen könnten, obwohl diese nicht an der Grundstücksgrenze stünden. Die Post gehe nicht verhältnismässig vor und es herrsche eine rechtsungleiche Behandlung.

Der Gesuchsteller 2 macht geltend, die Zustellung seiner Postsendungen klappe mühelos und ohne jeden Mehraufwand seit dem Jahr 2008. Der Standort des Briefkastens sei nach mündlicher Rücksprache mit der Post gewählt und von dieser befürwortet worden. Da die beiden Briefkästen zusammengebaut seien, entstehe sogar weniger Aufwand bei der Zustellung, als wenn beide Grundeigentümer über einen separaten Hausbriefkasten verfügten. Es treffe nicht zu, dass sich jemand von der Post für eine Besprechung vor Ort eingefunden habe. Da keine Autos auf dieser Fläche parkiert würden und der Briefkasten jederzeit frei zugänglich sei, werde er ihn nicht versetzen.

10. Die Post bringt in ihren Stellungnahmen vom 3. November 2015 zu den Gesuchen vor, die Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG seien im vorliegenden Fall klar nicht erfüllt, da die Briefkastenanlage etwa 4 m von der Grenze entfernt zwischen den beiden Hauseingängen der Gesuchsteller aufgestellt seien. Da die Liegenschaften der Gesuchsteller 1 und 2 zwei aneinandergebaute Einfamilienhäuser mit separaten Eingängen und verschiedenen Hausnummern seien, handle es sich nicht um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG, bei denen die Briefkastenanlage beim Hauszugang angebracht werden könne. Vielmehr seien die Briefkästen unmittelbar an der Erschliessungsstrasse anzubringen, womit auch das bis anhin erforderliche Wendemanöver überflüssig werde und der Zustellbote die Postsendungen direkt ab seinem Fahrzeug tätigen könne. Die Gesuchsteller könnten nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie sich auf ihres Erachtens nicht rechtskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft beriefen. Wie aus den beigelegten Fotos ersichtlich sei, befänden sich die Briefkästen der Hausnummern S._______weg 1, 3 und 9 weniger als 1 m vom Strassenrand entfernt. Im Jahr 2008 hätten andere Vorschriften gegolten, und es möge sein, dass der aktuelle Standort unter den damaligen Gesichtspunkten für die Post akzeptabel gewesen sei. Der zusätzliche Zustellaufwand führe indessen zu einem Mehraufwand für die Post, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf sämtliche Postkunden in der Schweiz in vergleichbaren Situationen hochgerechnet werden könne. Die den Gesuchstellern angedrohte Einstellung der Hauszustellung bei Nichtversetzung der Briefkästen sei damit verhältnismässig.

11. Wie aus den Akten und den Vorbringen der Gesuchsteller hervorgeht, befindet sich die gemeinsame Briefkastenanlage der Gesuchsteller vor der Hausmauer auf der zwischen den Hauseingängen verlaufenden Parzellengrenze. Die privaten Vorplätze der Gesuchsteller werden gemäss deren Vorbringen nicht als Parkfläche genutzt. Da sie aber privat sind und im Gegensatz zu den Vorplätzen der Liegenschaften S._______weg 15 und 17 sowie 14 nicht als Freihaltezonen ausgeschieden sind, gehören sie nicht zur Strassenfläche, obwohl die Vorplätze der Gesuchsteller gegen die Strasse hin offen sind. Die Zugänglichkeit ist deshalb von den Gesuchstellern abhängig, da sie im Gegensatz zu den Grundeigentümern der Liegenschaften 14, 15 und 17 keinen Nutzungseinschränkungen für ihre Vorplätze unterliegen.

12. Art. 74 Abs. 1 VPG sieht vor, dass die Briefkästen von Ein- oder Zweifamilienhäusern an der Grundstücksgrenze stehen. Mit der Grundstücksgrenze im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Parzellengrenze zwischen den Grundstücken der Gesuchsteller gemeint, sondern diejenige Grenze, die die privaten Vorplätze von der öffentlichen Zugangsstrasse abgrenzt. Wie oben ausgeführt, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass der Zustellaufwand an der Grenze zwischen dem privaten Bereich der Grundeigentümer und dem öffentlich zugänglichen Strassenbereich am geringsten ist. Mit anderen Worten führt jede zusätzliche Strecke von der Grundstücksgrenze bis zu den Briefkästen zu einem erhöhten Zustellaufwand, währenddessen jede zusätzliche Distanz vom Hauseingang entfernt zu einem Mehraufwand der Gesuchsteller bei der Leerung der Briefkästen führt. Der Briefkastenstandort ist daher so zu wählen, dass zwischen diesen sich entgegenstehenden Interessen ein Ausgleich geschaffen wird. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) kann dabei die Gesuchstellerin den zusätzlichen Aufwand bei der Zustellung auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochrechnen. Aus dieser Interessenabwägung folgt für den vorliegenden Fall, dass die Gesuchsteller ihren Briefkasten an den Rand der Erschliessungstrasse zu versetzen haben, damit die Gesuchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VPG). Anders wäre die Situation gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG bei einem Mehrfamilienhaus zu beurteilen, welches praxisgemäss drei oder mehr Haushalte umfasst (vgl. Urteil A--3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, E 7.7).

13. Die Gesuchsteller machen geltend, sofern sie die Briefkastenanlage versetzen müssten, würden sie sich vermutlich für zwei separate Standorte entscheiden. Diese Frage ist dem Ermessen der Gesuchsteller überlassen, da sie über zwei Hausnummern verfügen und somit die Briefkästen nicht am gleichen Ort aufgestellt werden müssen (Art. 74 Abs. 2 VPG). Die Gesuchsteller sind somit in ihrer Entscheidung frei, wo genau entlang der Erschliessungsstrasse sie ihre Briefkästen anbringen wollen und ob sie eine gemeinsame Briefkastenanlage oder zwei separate Briefkästen aufstellen wollen.

14. Damit sind beide Gesuche abzuweisen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, solange die Gesuchsteller ihre Briefkästen nicht an die Grundstücksgrenze versetzen.

15. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird infolge der Verfahrensvereinigung auf Fr. 300.- reduziert und den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Verfahrenskosten werden nach Rechtskraft des Entscheids separat in Rechnung gestellt.

Dispositiv

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Gesuche werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und je zur Hälfte im Betrag von Fr. 150.- den Gesuchstellern 1 und 2 auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 4 e Art. 6 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Ordinanza sulle poste, Art. 31, Art. 73, Art. 74 e Art. 77 — letto nella versione del 28 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 dicembre 2021 e 1 aprile 2026.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 24 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.
  • Legge sulle poste, Art. 10, Art. 14 e Art. 22 — letto nella versione del 1 ottobre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2026.