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VFG-28-2016

Verfügung 28/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 28/2016

vom 25. August 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

26.11.2015

in Sachen

A_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Grundstücks an der Y_____strasse in Z_____, das er mit seiner Familie bewohnt. Ausserdem führt er darauf einen landwirtschaftlichen Betrieb, seine Frau zudem einen Hofladen. Das Grundstück umfasst dementsprechend nebst einem Wohnteil auch gewerblich genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile. Ein normkonformer Briefkasten ist an der Stallmauer neben dem Eingang zum Hofladen befestigt, rund 20 m von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt. Er ist von der Strasse über den Hofplatz erreichbar. Der Vorplatz wird zur Strasse von einem grossen Kastanienbaum abgegrenzt. Die Zufahrt zum Hofplatz ist durch den Baum eingeschränkt und erfolgt entweder links oder rechts davon. Rechts der rechten Zufahrt ist eine eingezäunte Wiese entlang der Strasse, die ebenfalls zum Grundstück gehört. Links geht der Hofplatz in die Zufahrt zu weiteren, hinter der Liegenschaft des Gesuchstellers stehenden Häusern sowie in den Parkbereich des Gasthofs B_____ (Y_____strasse 14) über.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 auf, bis 15. Dezember 2014 einen normkonformen Briefkasten beim Kastanienbaum aufzustellen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Briefkasten neben dem Eingang zum Wohnhaus und entsprach nicht den Mindestnormen der Postverordnung. Der Gesuchsteller lehnte die Versetzung des Briefkastens unter den Kastanienbaum mit Brief vom 10. November 2014 an die Post ab und legte seine Argumente dar. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 wiederholte die Post ihre Forderung. In der Folge montierte der Gesuchsteller am 20. Juli 2015 einen normkonformen Briefkasten am heutigen Standort und verkürzte damit den Weg für die Zustellung um mehrere Meter. Die Post akzeptierte diesen Standort jedoch nicht und forderte ihn mit Schreiben vom 7. September 2015 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung erneut auf, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen.

3. Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung nicht nach und gelangte mit Eingaben vom 24. September sowie 17. November 2015 an die PostCom. Er beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. In seinen Eingaben sowie seinen Stellungnahmen vom 23. Januar und 21. März 2016 bringt er im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Liegenschaft um ein Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung handle. Ausserdem bringt er gegen einen Standort beim Kastanienbaum Sicherheitsbedenken wegen der stark befahrenen Strasse sowie, aufgrund der engen Platzverhältnisse, die Gefahr der Beschädigung des Briefkastens vor. Zudem würde der Briefkasten dort der Witterung ausgesetzt sein.

4. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 7. Januar und 7. März 2016 die Abweisung des Gesuchs. Sie lehnt die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung ab und verweist auf den zusätzlichen Aufwand bei der Bedienung des heutigen Briefkastens. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verneint sie.

5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

Erwägungen

6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____strasse 10 in Z_____ durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

8. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Geschäftshäuser gelten gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Mehrfamilienhäuser sind Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, Seite 32, ad Art. 74).

9. Der Gesuchsteller macht geltend, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus handle, und begründet dies mit dem dort ansässigen landwirtschaftlichen Gewerbe und dem Lebensmittelladen. Er zeigt auf einem Grundstücksplan die flächenmässig überwiegend gewerbliche Nutzung der Liegenschaft auf und folgert daraus, dass der Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG beim Hauseingang aufgestellt werden könne. Darüber hinaus bringt er vor, dass der Wohnteil nebst von seiner Familie auch von jeweils zwei bis drei Wochenaufenthaltern bewohnt werde.

10. Wie die PostCom in ihrem Entscheid 8/2016 vom 4. März 2016 festgestellt hat, wollte der Verordnungsgeber den Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 3 VPG nicht allein vom Anteil der gewerblichen Nutzung einer Liegenschaft abhängig machen. Die unterschiedliche Regelung in Art. 74 Abs. 1 VPG (Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Grundstücksgrenze) und Abs. 3 (Briefkasten von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern beim Hauszugang) beruht vielmehr auf einem unterschiedlichen potenziellen Zustellvolumen. Aus der Gleichstellung der Geschäftshäuser mit den Mehrfamilienhäusern kann zudem geschlossen werden, dass ein einzelner, kleinerer Gewerbebetrieb noch kein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG darstellt, auch wenn die Liegenschaft überwiegend gewerblich genutzt wird. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für eine Liegenschaft mit einem kleineren Gewerbebetrieb sowie einem Haushalt. Die gewerbliche Nutzung rechtfertigt in solchen Fällen in der Regel noch nicht, den Briefkasten gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG beim Hauseingang zu platzieren. (vgl. dazu die Verfügung Nr. 8/2016 der PostCom vom 4. März 2016, Ziff. 10 und 11; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch). Der Gesuchsteller bringt vor, dass mit dem Landwirtschaftsbetrieb und dem Lebensmittelladen zwei Gewerbe auf dem Grundstück ansässig seien. Unter dem Gesichtspunkt der Zustellung ist jedoch davon auszugehen, dass der Hofladen ein Nebengewerbe zum Landwirtschaftsbetrieb darstellt und nicht zu einer relevanten Erhöhung des Zustellvolumens beiträgt. Bezüglich die Wochenaufenthalter informierte Post, dass diese nicht an der vorliegenden Adresse gemeldet seien; die Post stelle ihnen dort auch keine Sendungen zu. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Wochenaufenthalter keinen selbständigen Haushalt führen, zumal der Gesuchsteller auch nichts Gegenteiliges darlegt. Demzufolge können sie bei der Ermittlung, ob ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus vorliegt, nicht berücksichtigt werden.

11. Somit liegt kein Geschäftshaus vor, bei welchem die Briefkastenanlage in Anwendung von Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könnte, sondern eine Liegenschaft analog zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus. Der Briefkasten ist rund zwanzig Meter von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt. Damit entspricht er klar nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Daran ändert auch das Argument des Gesuchstellers, der Postbote könne das Auto auf dem Hofplatz parkieren und müsse nur acht Meter zu Fuss zurücklegen, nichts.

Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

12. Als allgemein benutzter Zugang nach Art. 74 Abs. 1 VPG haben vorliegend die beiden Zufahrten zum Hofplatz, links und rechts des Kastanienbaums, in ihrer ganzen Breite zu gelten (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Ziff. 21, veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch).

13. Die Post schlägt drei mögliche Standorte an der Grundstücksgrenze bzw. in Strassennähe vor, zwei beim Kastanienbaum sowie einen rechts vom Vorplatz bei der Wiese. Der Gesuchsteller beanstandet, dass sich die Standortvorschläge im Manövrierbereich bei Reinigungsarbeiten an Landwirtschaftsmaschinen auf dem Waschplatz gleich nebenan befinden würden. Aufgrund der bereits sehr engen Platzverhältnisse bestünde eine dauernde Beschädigungsgefahr. Aufgrund der Fotodokumentation in den Akten ist davon auszugehen, dass die Platzverhältnisse auf dem Hofplatz in der Tat eng sind. Die Standortvorschläge der Post sind jedoch vom Hofplatz abgewandt. Zudem steht, wie auf mehreren Fotos ersichtlich, links vom Kastanienbaum im Wurzelbereich ein Schild, das Erzeugnisse des Gesuchstellers anpreist („Kirschen“ bzw. „Kürbisse“). Demnach ist zumindest strassenseitig neben dem Schild die Gefahr, dass der Briefkasten Arbeiten behindert oder dabei beschädigt wird, als gering einzustufen.

14. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, dass der Briefkasten an der viel befahrenen Strasse ein Sicherheitsrisiko für Postangestellte wie auch für seine Familie darstellen würde. Dem ist zu entgegnen, dass zwischen den Standorten gemäss Vorschlag der Post und der Strasse ein asphaltierter Streifen besteht, der als Trottoir verwendet wird. Ein Briefkasten an einem von der Post aufgezeigten Standort kann daher ohne Betreten die Strasse geleert werden. Zudem kann das Zustellpersonal je nach eingesetztem Fahrzeug dieses für den Zustellvorgang auf dem Streifen abstellen, so dass es nicht oder nur geringfügig auf der Fahrbahn zu stehen kommt. Ein relevantes Sicherheitsrisiko ist daher abzulehnen.

15. Der Gesuchsteller beanstandet ferner, dass ein Briefkasten an der Strasse der Witterung ausgesetzt wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Wetterbedingungen kein Standortkriterium gemäss Postverordnung darstellen und auch bezüglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant sind, zumal wetterfeste Briefkästen im Handel erhältlich sind.

16. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute des Postpersonals und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Insofern kann auch das Argument des Gesuchstellers, der Postbote biege nach der Zustellung bei ihm nicht in die Hauptstrasse ein, sondern fahre weiter über sein Grundstück zu den dahinter liegenden Häusern, nicht berücksichtigt werden. Die Versetzung des Briefkastens ist angesichts des erheblichen Mehraufwands der Post bei der Zustellung verhältnismässig.

17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist damit gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Sie hat aber die Hauszustellung beim Gesuchsteller weiter zu erbringen, wenn dieser den Briefkasten an den aus seiner Sicht geeignetsten Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang versetzt.

18. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

Dispositiv

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an: – A_____ (Einschreiben mit Rückschein); – Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).

Versand: 30. August 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 6 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Ordinanza sulle poste, Art. 31, Art. 73, Art. 74, Art. 75, Art. 76 e Art. 77 — letto nella versione del 28 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 dicembre 2021 e 1 aprile 2026.