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VFG-31-2016

Verfügung 31/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 31/2016

vom 25. August 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

26.11.2015

in Sachen

A_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Die Ende der 80-er Jahre erstellte Überbauung Z_____weg 11 bis 19 b besteht aus zwölf in einer Reihe stehenden Einfamilienhäusern. Diese bilden vier Gruppen mit jeweils drei zusammengebauten Einheiten, wobei jedes Einfamilienhaus über einen eigenen Hauszugang verfügt. Die Erschliessung erfolgt einerseits über die Einstellgarage vom Z_____weg her, andererseits über einen ca. 1,40 m breiten, ungeteerten Weg, der nördlich der Häuser verläuft und den Z_____weg mit der Y_____strasse verbindet. Der ca. 100 m lange Weg (gemessen ab Grundbuchplan) wird links und rechts von mannshohen Mauern, Hecken und Zäunen eingefasst. Der Zugang vom Z_____weg her erfolgt über fünf Treppenstufen mit einer schmalen Rampe, wogegen die Einmündung in die Y_____strasse ebenerdig ausgestaltet ist. Der Durchgangsweg ist nicht abparzelliert; die einzelnen Grundstücke sind mit einem Fussweg-, Spiel- und Rastrecht belastet. In den drei Zwischenräumen zwischen den Häusergruppen befindet sich jeweils ein kleiner, allgemein zugänglicher Platz, der als Rast- und Spielplatz dient. Dort stehen auch die drei Briefkastenanlagen der Überbauung mit je vier Briefkästen. Diese Standorte wurden bei der Erstellung der Überbauung nach Absprache zwischen der Generalunternehmung und der Post festgelegt.

2. Der Gesuchsteller ist alleiniger Eigentümer der Liegenschaft Z_____weg 13A (Grundbuchblatt X_____ Nr. ___). Dabei handelt es sich, vom Z_____weg her betrachtet, um das mittlere Haus der zweiten Häusergruppe. Der zum Haus zugehörige Briefkasten befindet sich in der Briefkastenanlage zwischen der zweiten und dritten Häusergruppe. Die Distanz vom Hauszugang bis zur Briefkastenanlage beträgt rund 11 m (gemessen ab Grundbuchplan).

3. Am 25. November 2014 fand vor Ort eine Besprechung zwischen dem Gesuchsteller und einem Vertreter der Post über die Zustellsituation statt, wobei Inhalt und Ergebnis dieser Besprechung umstritten sind. Mit E-Mail vom gleichen Tag schlug der Gesuchsteller der Post eine Vereinbarung vor, die im Wesentlichen die Zustellung in einen neu neben seinem Hauszugang zu montierenden Briefkästen vorsah. Im Gegenzug zeigte sich der Gesuchsteller bereit, die Durchfahrt der Postboten mit DXP (motorisierte Dreiradfahrzeuge mit Anhänger) über das zu seinem Grundstück gehörende Wegstück zu dulden. In der Folge montierte der Gesuchsteller am Durchgangsweg beim Hauszugang (abschliessbare Gittertüre) einen, und später einen zweiten Briefkasten an die Mauer. Die beiden Briefkästen beschriftete er wie folgt: denjenigen links mit den Namen seiner Mitbewohner, denjenigen rechts mit seinem eigenen Namen und diversen Firmen. Die Post informierte den Gesuchsteller mit E-Mail vom 15. Dezember 2014, dass sie den Vorschlag des Gesuchstellers vom 25. November nicht akzeptiere. In der Folge klebte der Gesuchsteller seinen bisherigen, zur zentralen Anlage gehörenden Briefkasten mit Klebeband zu. Mit E-Mail vom 23. Januar 2015 kündigte die Post an, die Zustellung ab 2. Februar 2015 nur noch in den bisherigen, zentralen Briefkasten vorzunehmen, und forderte den Gesuchsteller auf, den Briefkasten wieder zugänglich zu machen. Andernfalls würden die Sendungen auf der Poststelle X_____ zur Abholung bereitgehalten. Da der Gesuchsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, stellte die Post die Hauszustellung ankündigungsgemäss per 2. Februar 2015 ein.

4. Am 2. Februar 2015 gelangte der Gesuchsteller mit einer superprovisorischen Beschwerde per Fax an die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom, welche die Eingabe an die PostCom weiterleitete. Mit Datum vom 9. Februar 2015 reichte der Gesuchsteller bei der PostCom ein Gesuch ein und beantragte in eigenem wie auch im Namen von drei Unternehmen und vier Mietern die Wiederaufnahme der Hauszustellung in die beiden neu montierten Briefkästen beim Hauszugang. Im Wesentlichen macht der Gesuchsteller geltend, dass die neu montierten Briefkästen den Standortvorgaben von Art. 74 VPG entsprechen würden, was bei den bestehenden Briefkastenanlagen zwischen den Häusergruppen nicht der Fall sei. Zudem bringt er vor, die Montage der neuen Briefkästen sei auf Anregung der Post hin erfolgt. Weiter sei für das Zustellpersonal wegen der Gruppierung der Briefkästen zwischen den Häusergruppen oft nicht klar, welcher Briefkasten zu welchem Haus gehöre bzw. bei wem für die Zustellung von Paketen und eingeschriebenen Sendungen geklingelt werden müsse. Mit dem Gesuch reichte der Gesuchsteller eine Fotodokumentation und einem Grundstücksplan der Überbauung ein.

5. Mit E-Mail vom 9. Februar 2015 teilte die Post dem Gesuchsteller mit, die Zustellung in den bisherigen Briefkasten der Briefkastenanlage wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller das Klebeband entfernt und den Briefkasten zugänglich gemacht habe. Der Gesuchsteller beschwerte sich mit einer weiteren Eingabe vom 12. Februar 2015 bei der PostCom über die Nichtaufnahme der Zustellung in die neuen Briefkästen, ohne jedoch einen Antrag um vorsorgliche Massnahmen zu stellen. Seinen Briefkasten in der bestehenden Briefkastenanlage, 11 m vom Zugang zu seiner Liegenschaft entfernt, beliess er zugeklebt.

6. Am 9. März 2015 nahm die Post zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge des Gesuchstellers. Sie bestätigt, anlässlich des Gesprächs vor Ort am 25. November 2015 einen alternativen Standort des Briefkastens besprochen zu haben, bestreitet jedoch, dem Vorschlag des Gesuchstellers zugestimmt zu haben. Sie bringt sinngemäss vor, dass der korrekte Briefkastenstandort für die gesamte Überbauung grundsätzlich bei den Containerplätzen an der Strasse (Z_____weg; Grundstück Nr. ___) neben der Einmündung des Durchgangswegs wäre. Die Post habe jedoch bisher keine Überprüfung des Standorts ins Auge gefasst, da die Standorte der bestehenden Briefkastenanlagen bei der Erstellung der Überbauung mit der Generalunternehmung vereinbart worden seien und die Zustellung bisher mittels motorisiertem Zustellfahrzeug von der Y_____strasse her erfolgen konnte. Sie stellt in Aussicht, die Zustellsituation für die gesamte Überbauung überprüfen zu wollen, sollte den Postboten die Durchfahrt mit dem DXP verweigert werden, da dadurch eine effiziente Zustellung verhindert würde. Entsprechende Anträge stellt die Post jedoch nicht, fordert aber die Entfernung der beiden neuen Briefkästen, die in den Fussweg hineinragten und diesen von rund 1,40 m Breite auf gut 1,10 m verengten. Dadurch stellten sie für das Zustellpersonal wie auch für Dritte eine zusätzliche Gefährdung dar.

7. Der Gesuchsteller rügt in seinen Schlussbemerkungen vom 10. April 2015 mit Verweis auf andere Briefkastensituationen in der Nachbarschaft eine Verletzung der Gleichbehandlung und wirft der Post widersprüchliches Verhalten vor. Zudem bemängelt er die Kundenfreundlichkeit der bestehenden Briefkastenanlagen. Die Briefpost müsse weit entfernt von den jeweiligen Hauseingängen über fremde Grundstücke und bei jeder Witterung geholt werden. Es bestehe ein Bedürfnis einzelner Liegenschaftseigentümer, über die heute notwendigen Briefkastenanlagen verfügen zu können.

8. Die Post bringt in ihren Schlussbemerkungen vom 22. Juni 2015 vor, die Bedienung der neu erstellten Briefkästen des Gesuchstellers verursache einen Mehraufwand von ca. 15-20 Sekunden (Aussortierung der Sendungen bei der bestehenden Briefkastenanlage und Einwerfen am neuen Ort). Zudem stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Briefkastenanlagen nicht frei zugänglich seien, wenn der Gesuchsteller die motorisierte Zustellung verunmögliche. Die Post könne die Zustellung dann gar nicht vornehmen. Des Weiteren teilt die Post mit, dass Zustellung in die bestehenden Briefkastenanlagen den vergangenen 23 Jahren nie zu Beanstandungen seitens der Anwohner geführt habe.

9. Der Gesuchsteller reicht mit Schreiben vom 25. August 2015 einen Grundbuchauszug nach, bestreitet die Ausführungen der Post und beantragt die Durchführung eines Augenscheins.

10. Der Gesuchsteller montierte im Frühling 2015 auf seinem Wegstück zur Verhinderung der Durchfahrt der DPX eine Wegsperre und veranlasste ein richterliches Verbot gegen das Befahren seines Grundstücks (publiziert im _____). Gegen letzteres erhob die Post Einsprache und beantragte mit Schreiben vom 3. September 2015 bei der PostCom die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, um den Ausgang der Schlichtungsverhandlung abzuwarten. Am 17. September 2015 sistierte die PostCom das Verfahren. In der Folge beantragte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. September 2015 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Nach dem Scheitern der Schlichtungsverhandlung und der Erteilung der Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde _____ (_____) teilte die Post mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, die Einsprache gegen das richterliche Verbot zurückgezogen zu haben. Mit Schreiben vom 6. April 2016 hob die PostCom die Sistierung auf.

Erwägungen

11. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen verfügt die PostCom gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

12. Nicht zuständig ist die PostCom zur Beurteilung der Streitigkeit betreffend das Befahren des zum Grundstück des Gesuchstellers gehörenden Wegstücks durch die Postboten mit DXP‘s. Bei dieser Streitfrage handelt es sich um die Auslegung des Wegrechts und damit um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien wird deshalb im Folgenden nicht eingegangen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zudem einzig der Standort des Briefkastens des Gesuchstellers, nicht aber der übrigen Briefkästen der Überbauung, die in den drei zentralen Briefkastenanlagen zusammengefasst sind.

13. Der Gesuchsteller ist als Alleineigentümer der Liegenschaft durch die Einstellung der Hauszustellung sowie seine Pflicht, einen Hausbriefkasten gemäss den Vorgaben der Postverordnung aufzustellen, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen. Soweit der Gesuchsteller die Anträge im Namen seiner Mitbewohner bzw. Mieter und diverser juristischer Personen stellt, ist mangels Parteieigenschaft darauf nicht einzutreten.

14. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32). Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).

15. Im vorliegenden Fall befinden sich die strittigen Briefkästen beim Hauszugang an der Mauer, die den Privatbereich des Gesuchstellers vom allgemein zugänglichen Durchgangsweg abgrenzt. Damit stehen sie gemäss Auslegung des Begriffs (vgl. Verfügung 23/2016 der PostCom vom 23. Juni 2016, Ziff. 12; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) an der Grundstücksgrenze und erfüllen die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Unerheblich ist vorliegend, ob es sich um ein

Ein- oder ein Mehrfamilienhaus handelt, zumal ein näher bei der Haustüre liegender Standort mangels freier Zugänglichkeit nicht denkbar ist.

16. Nach Auffassung der Post würde sich der korrekte Standort für alle Briefkästen der Siedlung an der Strasse bei der Einmündung des Durchgangswegs befinden. Sie begründet dies damit, dass die bestehenden Briefkästen bzw. Briefkastenanlagen nicht mit dem Zustellfahrzeug erreichbar und damit nicht frei zugänglich gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG seien. Die bestehenden drei Briefkastenanlagen dulde die Post einzig deshalb, weil diese beim Bau der Siedlung mit der Generalunternehmung so vereinbart worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass die motorisierte Erreichbarkeit der Briefkästen gemäss Praxis der PostCom keine Voraussetzung für die freie Zugänglichkeit nach Art. 73 Abs. 1 VPG darstellt (vgl. auch Verfügung 22/2015 der PostCom vom 10.12.2015, Ziff. 16; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch). Der Durchgangsweg ist zudem wegrechtsgesichert und mit baulichen Massnahmen klar von den Privatbereichen der einzelnen Grundstücke abgetrennt. Darüber hinaus sind die betroffenen Adressen bei den Einmündungen des Durchgangswegs sowohl beim 19b“) gut sichtbar gekennzeichnet. Die bestehenden Briefkästen und Briefkastenanlagen haben somit trotz Treppe bzw. teilweisem Durchfahrtsverbot als frei zugänglich zu gelten.

17. Der von der Post vorgebrachte zusätzliche Aufwand für die Zustellung in die neuen Briefkästen des Gesuchstellers kann angesichts der klaren Rechtslage nicht berücksichtigt werden. Die Postverordnung sieht, abgesehen von den Bestimmungen über Ausnahmen von der Hauszustellung in Art. 31 VPG, zulasten der Liegenschaftseigentümer keine Abweichungen vom Grundsatz, dass der Briefkasten auf dem eigenen Grundstück aufgestellt werden darf, vor. Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands jedoch zurecht nicht vorgebracht.

18. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die neu erstellten Briefkästen den Standortvorgaben von Art. 73 ff. VPG entsprechen. Die Post ist verpflichtet, die Hauszustellung dorthin zu erbringen. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers, einen Augenschein durchzuführen, gegenstandslos. Indessen kann festgestellt werden, dass die Post die Hauszustellung zurecht eingestellt hat, nachdem der Gesuchsteller seinen Briefkasten in der bestehenden Briefkastenanlage unzugänglich gemacht hatte. Die Erstellung der neuen Briefkästen erfolgte ohne Einverständnis der Post und ohne Entscheid der PostCom (vgl. Art. 76 VPG). Grundsätzlich wird während eines Verfahrens der bisherige Zustand, mithin die Zustellung in den Briefkasten der bestehenden Briefkastenanlage aufrechterhalten. Ein Grund für eine Anordnung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, die Hauszustellung in die neuen Briefkästen aufzunehmen, bestand mangels Bedrohung relevanter Interessen nicht (vgl. Art. 56 VwVG). Gründe, weshalb die Leerung seines bisherigen, rund 11 m von seinem Grundstück entfernten Briefkastens für den Gesuchsteller für die Dauer des Verfahrens unzumutbar wäre, sind keine ersichtlich.

19. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

Dispositiv

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Post wird verpflichtet, die Hauszustellung in die beiden neu erstellten Briefkästen aufzunehmen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an: – A_____ (Einschreiben mit Rückschein); – Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).

Versand:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 6 e Art. 56 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Ordinanza sulle poste, Art. 31, Art. 73, Art. 74, Art. 75, Art. 76 e Art. 77 — letto nella versione del 28 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 dicembre 2021 e 1 aprile 2026.
  • Legge sulle poste, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17 e Art. 22 — letto nella versione del 1 ottobre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2026.