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172.056.12

Verordnung über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2002

vom 5. November 2001 (Stand am 28. Dezember 2001)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), verordnet:

Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte

Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2002:

  1. 248 950 Franken bei Lieferungen;

  2. 248 950 Franken bei Dienstleistungen;

  3. 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken;

  4. 766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. November 20002 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2001 wird aufgehoben.