Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)
24.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/11
BESCHLUSS Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
(2010/C 106/04)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätig keit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vor liegt, als solche gilt“. gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen (4) Um Ungewissheiten und unterschiedliche Auslegungen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal zu vermeiden, ist es wichtig, die Bedeutung des Aus tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der drucks „durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. Erwerbstätigkeit ausgelöste Ansprüche“ gemäß Artikel 68 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 klarzustellen. 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die (5) In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben, Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses gestützt auf Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (3) auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (4) in Verbindung mit Artikel 13 gestützt auf Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. Nr. 883/2004, 1408/71 (5). Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher auch als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätig in Erwägung nachstehender Gründe: keit gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten. In diesem Zusammenhang bekräftigte (1) Sind von mehr als einem Mitgliedstaat Familienleistungen der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange zu zahlen, so ruht der Anspruch auf Familienleistungen anwendbar sind, wie die betreffende Person als Arbeit eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften An nehmer oder Selbstständiger im Sinne des Artikels 1 sprüche durch den Bezug einer Rente oder den Wohnsitz Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (6) gilt;
ausgelöst werden, bis zu der Höhe der Familienleistungen dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende eines anderen Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschrif Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit ten Ansprüche durch eine Beschäftigung oder eine selbst versichert sein. Personen in unbezahltem Urlaub, die von ständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden. Um die Rang keinem System der sozialen Sicherheit des betreffenden folge beim Zusammentreffen von Leistungen festlegen zu Mitgliedstaats mehr erfasst werden, sind dadurch aus können, muss daher klargestellt werden, welche anderen geschlossen. Zeiträume als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbs tätigkeit gelten. (6) Fälle, in denen die Urlaubszeit einer Person mit einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit (2) Nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaa gleichgesetzt wird, können wegen der Vielfalt der Sys ten werden Zeiten des Ruhens oder der Unterbrechung teme für den unbezahlten Urlaub in den Mitgliedstaaten der tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Er und wegen des ständigen Wandels der einzelstaatlichen werbstätigkeit wegen Urlaubs, Arbeitslosigkeit, vorüber Vorschriften nur in einer nicht abschließenden Liste auf gehender Arbeitsunfähigkeit, Streiks oder Aussperrung geführt werden. Daher ist es nicht zweckmäßig, alle Fälle, entweder für den Erwerb des Anspruchs auf Familienleis in denen ein solcher unbezahlter Urlaub mit einer Be tungen mit Zeiten einer Beschäftigung oder einer selbst schäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleich ständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt oder gelten als zusetzen ist bzw. in denen die erforderliche enge Verbin Zeiten ohne Erwerbstätigkeit, die gegebenenfalls als sol dung zur Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, zu bestimmen. che oder wegen einer früheren Beschäftigung oder selbst ständigen Erwerbstätigkeit zur Zahlung von Familienleis In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 tungen berechtigen. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedin- gungen — (3) In Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind „Beschäftigung“ und „selbstständige Er (3) Urteil vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-543/03, Christine werbstätigkeit“ definiert als „Tätigkeit oder gleichgestellte Dodl und PETRA Oberhollenzer gegen Tiroler Gebietskrankenkasse.
(4) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (5) Jetzt Artikel 67 und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verord (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. nung (EG) Nr. 883/2004. (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. (6) Jetzt Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
C 106/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.4.2010
BESCHLIESST: oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder
1. Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen ins ii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder besondere dann als „durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst“, wenn sie erworben iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kinder wurden erziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägi gen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbst selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist. ständigen Erwerbstätigkeit oder auch
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union
b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbs Verordnung (EG) Nr. 987/2009. tätigkeit
i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufs Die Vorsitzende der Verwaltungskommission krankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt Gabriela PIKOROVÁ