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2021.DIJ.2114

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung

Rubrum

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 809 2021_07_DIJ_Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (digitaler Umzug)

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Aufgehoben: –

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 122.11 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer vom 12.09.1985 (GNA) (Stand 01.01.2013) wird wie folgt geändert:

Gesetz über Niederlassung und Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer

(GNA) (GNANAG) [FR: unverändert]

vom 12.09.1985

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung1) und Artikel 80 der Staatsverfassung2), auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Anmeldung

1 1 Schweizer und Schweizerinnen, die SchweizerSchweizerinnen und Schweiin eine Gemeinde einziehen, haben zerinnenSchweizer, die in eine Gemeinde sich innerhalb von 14 Tagen bei der einziehen, haben sich innerhalb von 14 Gemeindepolizeibehörde (Einwohner- Tagen bei der Gemeindepolizeibehörde kontrolle) persönlich anzumelden.3) (Einwohnerkontrolle) persönlich Einwohnerkontrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt

a digital über die vom Regierungsrat bestimmte Plattform oder

b persönlich bei der Einwohnerkontrolle. Die digitale Anmeldung setzt die gleichzeitige digitale Abmeldung in der Wegzugsgemeinde voraus.

1) SR 101 2) Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993; BSG 101.1 3) Die Anwendung dieses Absatzes wird bezüglich der persönlichen Anmeldung gemäss Artikel 5 der Versuchsverordnung vom 21. November 2018 zum elektronischen Umzug ( eUmzug VV; BSG 122.162) (BAG 18-099) für die gemäss Artikel 4 eUmzug VV an den jeweiligen Versuchsphasen beteiligten Gemeinden ausgesetzt.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 2 Für die rechtzeitige Anmeldung der Für die rechtzeitige Anmeldung dervon Minderjährigen und Bevormundeten Minderjährigen, Personen unter umfassind deren gesetzliche Vertreter mit- sender Beistandschaft und Bevormundeverantwortlich. ten sind Personen, deren Handlungsfähigkeit in Bezug auf Absatz 1 aufgrund einer errichteten Beistandschaft eingeschränkt worden ist, ist deren gesetzliche Vertreter mitverantwortlichVertretung verantwortlich.

Art. 2 Ausnahmen

Von der Anmeldung ist befreit, [FR: geändert]

a wer sich nur vorübergehend und [FR: geändert] nicht länger als drei Monate ausserhalb seines Wohnsitzes aufhalten will,

b wer in einem Heim oder in einer An- [FR: geändert] stalt untergebracht ist. 2 2 Die Vorschriften über die Gästekon- Aufgehoben. trolle bleiben vorbehalten.

Art. 3 Niederlassung (polizeilicher Wohnsitz)

Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 2 Niedergelassene haben ausserhalb Niedergelassene haben ausserhalb ihrer ihrer Heimatgemeinde den Heimat- Heimatgemeinde den Heimatschein zu schein zu hinterlegen und erhalten ei- hinterlegen und erhalten einen Niederlasnen Niederlassungsausweis. sungsausweis.können bei der Einwohnerkontrolle gegen Gebühr eine Wohnsitzbestätigung verlangen.

Art. 4 Aufenthalt

Wer für länger als drei Monate in die [FR: geändert] Gemeinde einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung (Art. 3) zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an. Die Anmeldung erfolgt bei der Einwohnerkontrolle persönlich oder schriftlich. Der Regierungsrat kann die digitale Anmeldung durch Verordnung zulassen, sobald die Plattform dies ermöglicht. 2 2 Aufenthalter haben einen Heimataus- Aufenthalter haben einen Heimatausweis zu hinterlegen und erhalten einen weis zu hinterlegen und erhalten einen Aufenthaltsausweis. Aufenthaltsausweis.Aufenthalt kann nur begründen, wer in der Schweiz niedergelassen ist. Der Aufenthalt ist in der Einwohnerkontrolle als befristet zu führen, wobei

a die Frist in der Regel nach der Aufenthaltsdauer und der in der Meldung der Niederlassungsgemeinde angegebenen Gültigkeitsdauer bemessen wird,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b Fristverlängerungen möglich sind.

Art. 5 Art. 5 Aufgehoben. Niederlassung und Aufenthalt minderjähriger Kinder

Minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern leben, werden mit ihren vollständigen Personalien im Ausweis des Vaters oder der Mutter aufgeführt, sofern ihnen kein eigener Ausweis abgegeben wird. Minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder die nicht im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten einen eigenen Ausweis.

Art. 6 Art. 6 Ausstellung der Ausweise AusstellungZustimmung der Ausweisegesetzlichen Vertretung

1 1 Die Niederlassungs- und Aufenthalts- Aufgehoben. ausweise werden von der Einwohnerkontrolle ausgestellt. 2 2 Personen, die nicht selber über Auf- Personen, die nicht selber über Aufententhalt und Niederlassung bestimmen haltNiederlassung und NiederlassungAufkönnen, werden nur mit Zustimmung enthalt bestimmen können, werden nur des gesetzlichen Vertreters oder der mit Zustimmung desder gesetzlichen Ver- Behörde im Einwohnerregister einge- treters oder der Behörde Vertretung im tragen. Der Einwohnerregisterführer Einwohnerregister eingetragen. Der Einlöscht Eintragungen, die ohne die er- wohnerregisterführer löscht Eintragungen, forderlichen Zustimmungen erfolgt die ohne die erforderlichen Zustimmungen sind, von Amtes wegen. erfolgt sind, von Amtes wegen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Einwohnerkontrolle löscht Eintragungen von Amtes wegen, die ohne die erforderliche Zustimmung erfolgt sind.

Art. 7 Art. 7 Gültigkeitsdauer GültigkeitsdauerIdentifikation

1 1 Der Niederlassungsausweis ist unbe- Der Niederlassungsausweis ist unbefrisfristet gültig. tet gültig.Bei der digitalen Umzugsmeldung erfolgt die Identifikation gemäss der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung. 2 2 Der Aufenthaltsausweis wird befris- Der Aufenthaltsausweis wird befristet. tet. Die Frist wird in der Regel nach der Die Frist wird in Bei der Regel nach der Aufenthaltsdauer und der Gültigkeit Aufenthaltsdauer und der Gültigkeit der der hinterlegten Ausweisschrift bemes- hinterlegten Ausweisschrift bemessen. sen. Fristverlängerungen sind möglich. Fristverlängerungen sind möglich.persönlichen Anmeldung prüft die Einwohnerkontrolle die Identität von Personen

a aufgrund des Passes oder der Identitätskarte,

b auf andere geeignete Weise, wenn ein entsprechender Ausweis fehlt.

Art. 7a Meldungen von Kollektivhaushalten

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat regelt die Meldungen zu statistischen Zwecken von Kollektivhaushalten gemäss Artikel 2 Buchstabe abis der eidgenössischen Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV)1) durch Verordnung.

Art. 8 Auskunftspflicht

1 1 Die Meldepflichtigen haben die zur Die Meldepflichtigen haben die zur Erfül- Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben lung der gesetzlichen Aufgaben nötigen nötigen Angaben über die Person des Angaben über die Person der oder des Zugezogenen zu machen. Insbeson- Zugezogenen zu machen. Insbesondere dere sind ausreichende Bescheinigun- sind ausreichende Bescheinigungen über gen über den Zivilstand und den Fami- den Zivilstand und den Familienbestand lienbestand vorzulegen.2) vorzulegen. 2 2 Wer Unterkunft gewährt oder eine Wer Unterkunft gewährt oder eine Woh- Wohnung vermietet, hat der Einwoh- nung vermietet, hat der Einwohnerkonnerkontrolle über Zu- und Weggezo- trolle über Zu- und Weggezogene oder gene oder Mieter Auskunft zu erteilen. Mieterinnen und Mieter Auskunft zu ertei- Arbeitgeber haben über die Namen der len. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ha- Arbeitnehmer Auskunft zu geben. ben über die Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Auskunft zu geben.

1) SR 431.021 2) Die Anwendung dieses Absatzes wird bezüglich der Identifikationsanforderungen gemäss Artikel 5 eUmzug VV (BAG 18-099) für die gemäss Artikel 4 eUmzug VV an den jeweiligen Versuchsphasen beteiligten Gemeinden ausgesetzt.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 3 Industrielle Werke haben über die Industrielle Werke haben über die Daten Daten Auskunft zu erteilen, die zur Be- Auskunft zu erteilen, die zur Bestimmung stimmung und Nachführung des Woh- und Nachführung des Wohnungsidentifinungsidentifikators einer Person nach kators einer Person nach dem eidgenössidem eidgenössischen Gebäude- und schen Gebäude- und Wohnungsregister Wohnungsregister gemäss der eidge- gemäss der eidgenössischen Verordnung nössischen Verordnung vom 31. Mai vom 31. Mai 20009. Juni 2017 über das 2000 über das eidgenössische Ge- eidgenössische Gebäude- und Wohbäude- und Wohnungsregister (GWR- nungsregister (GWR-VO)(VGWR)2) erfor- VO)1) erforderlich sind. Die Ausfüh- derlich sind. Die Ausführungsbestimmunrungsbestimmungen können vorsehen, gen können Der Regierungsrat kann dass die Auskunft über ein elektroni- durch Verordnung vorsehen, dass die sches Melde- oder Abrufverfahren er- Auskunft über ein elektronisches Meldeteilt wird. oder Abrufverfahren erteilt wird.Gemeinden die periodische Meldung verlangen und die Form der Übermittlung bestimmen können. Die Auskünfte werden unentgeltlich erteilt. 5 5 Der zur Auskunft Verpflichtete kann Der Die oder der zur Auskunft Verpflichzum Nachweis seiner Angaben ange- tete kann zum Nachweis ihrer oder seiner halten werden. Aufenthalter haben auf Angaben angehalten werden. Aufenthalte- Verlangen nachzuweisen, dass sie die rinnen und Aufenthalter haben auf Verlan- Voraussetzungen zur Niederlassung gen nachzuweisen, dass sie die Voraus- (Art. 3) in einer anderen Gemeinde er- setzungen zur Niederlassung (Art. 3) in eifüllen.3) ner anderen Gemeinde erfüllen.4)

Art. 9 Meldung von Änderungen

1) SR 431.841 2) SR 431.841 3) Entspricht dem bisherigen Absatz 3 4) Entspricht dem bisherigen Absatz 3

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Niedergelassene und Aufenthalter Niedergelassene sowie Aufenthalterinhaben der Einwohnerkontrolle innert nen und Aufenthalter haben der Einwoh- 14 Tagen zu melden: nerkontrolle Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde innert 14 Tagen zu melden:.

a Wohnungswechsel innerhalb der Ge- a Aufgehoben. meinde;

b im Ausland eingetretene Änderungen b Aufgehoben. ihres Zivilstandes. 2 2 Nach einer Änderung des Namens, Nach einer Die Niederlassungsgedes Zivilstandes oder des Bürgerrechts meinde meldet der Aufenthaltsgemeinde sind innert 60 Tagen neue Ausweis- eine Änderung des Namens, des Zivilschriften zu hinterlegen. standesZivilstands oder des Bürgerrechts sind innert 60 Tagen neue Ausweisschriften zu hinterlegen.

Art. 10 Wegzug

1 1 Wer von einer Gemeinde wegzieht, Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat hat sich spätestens am Tage des Weg- sich spätestens am Tage des Wegzugs zugs abzumelden und den neuen abzumelden und den neuen Wohnort an- Wohnort anzugeben. Die Gemeinde zugeben. Die Gemeinde kann die persönkann die persönliche Abmeldung vor- liche Abmeldung vorschreibenneue Wohschreiben.1) nadresse anzugeben.

1) Die Anwendung dieses Absatzes wird bezüglich der Möglichkeit des Vorschreibens der persönlichen Abmeldung gemäss Artikel 5 eUmzug VV (BAG 18-099) für die gemäss Artikel 4 eUmzug VV an den jeweiligen Versuchsphasen beteiligten Gemeinden ausgesetzt.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 2 Die hinterlegten Ausweisschriften Die hinterlegten Ausweisschriften werwerden gegen Rückgabe des Nieder- den gegen Rückgabe Erfolgt die Meldung lassungs- oder Aufenthaltsausweises des Niederlassungs- oder Aufenthaltsausherausgegeben, wenn nicht eine Per- weises herausgegeben, wenn Wegzugs son oder Behörde, die nach Gesetz nicht eine Person oder Behörde, digital, über den Aufenthalt zu bestimmen hat, erstattet die nach Gesetz Wegzugsgesich der Herausgabe widersetzt.1) meinde der Zuzugsgemeinde eine Meldung über den Aufenthalt zu bestimmen hat, sich der Herausgabe widersetzt.bevorstehenden Zuzug.

Art. 11 Register

1 1 Die Gemeinden führen ein Register Die Gemeinden führen ein Register der der Niedergelassenen und Aufenthal- Niedergelassenen sowie Aufenthalterinter (Einwohnerregister). nen und Aufenthalter (Einwohnerregister).

Art. 12 Bekanntgabe von Personendaten

Die Herausgabe von Personendaten [FR: geändert] durch die Einwohnerkontrolle richtet sich nach den Vorschriften über den Datenschutz. Besondere gesetzliche Vorschriften bezüglich Auskunftspflicht bleiben vorbehalten.

Art. 13 Polizeiliche Vorführung

1) Die Anwendung dieses Absatzes wird gemäss Artikel 5 eUmzug VV (BAG 18-099) für die gemäss Artikel 4 eUmzug VV an den jeweiligen Versuchsphasen beteiligten Gemeinden ausgesetzt.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Wer der gesetzlichen Meldepflicht [FR: geändert] trotz Mahnung nicht nachkommt, kann polizeilich vorgeführt werden.

Art. 14 Art. 14 Aufgehoben. Ersatzvornahme

Wird die benötigte Ausweisschrift trotz Mahnung nicht hinterlegt, kann sie vom Gemeinderat oder von der nach Gemeindereglement zuständigen Amtsstelle durch Ersatzvornahme beschafft werden. Säumige tragen die Kosten des Verfahrens.

Art. 16 Strafen

1 1 Widerhandlungen gegen die Pflicht Widerhandlungen gegen die Pflicht zur zur Schriftenhinterlage, die Melde- und Schriftenhinterlage, die Melde- und Aus- Auskunftspflicht werden mit Busse bis kunftspflicht werden mit Busse bis 500 500 Franken bestraft. Franken bestraft. 2 2 Die Bussen werden nach den Best- Die Bussen werden nach den Bestimimmungen des Dekretes über das Bus- mungen von Artikel 58 bis 60 des Dekreseneröffnungsverfahren in den Ge- tes über das Busseneröffnungsverfahren meinden1) verhängt. in den GemeindenGemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)2) verhängt.

Art. 17 Ausführungsbestimmungen

1) Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16. 3. 1998; BSG 170.11 2) BSG 170.11

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Der Regierungsrat erlässt die zum Voll- Ausführungsbestimmungen, nament- zug dieses Gesetzes nötigen Ausfühlich über den Heimatausweis, die Re- rungsbestimmungen, namentlich über den gisterführung, die Schriftenhinterlage, Heimatausweis, die Registerführung, die das Meldewesen, die besonderen Ar- Schriftenhinterlage, das Meldewesen, die ten von Niederlassung und Aufenthalt besonderen Arten von Niederlassung und und die von den Gemeinden zu bezie- Aufenthalt und die von den Gemeinden zu henden Gebühren. beziehenden Gebühren.

a zur digitalen Umzugsmeldung,

b zur Registerführung,

c zum Meldewesen,

d zu den besonderen Arten von Niederlassung und Aufenthalt,

e zu den von den Gemeinden zu beziehenden Gebühren.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom XX.XX.2023

Spätester Einführungszeitpunkt der digitalen Umzugsmeldung

Die Gemeinden führen die Möglichkeit der digitalen Umzugsmeldung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung ein.

II.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

1. Der Erlass 122.20 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 09.12.2019 (EG AIG und AsylG) (Stand 01.07.2020) wird wie folgt geändert:

2a Meldungen von Kollektivhaushalten

Art. 5a

Die Regelungen zu den Meldungen von Kollektivhaushalten gemäss den Bestimmungen über die Gesetzgebung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer gelten auch bezogen auf ausländische Personen.

2. Der Erlass 141.1 Gesetz über die politischen Rechte vom 05.06.2012 (PRG) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:

Art. 7

Der politische Wohnsitz ist Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts. Er befindet sich in der Gemeinde, in welcher die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 3 Wer in einer Gemeinde anstelle des Wer in einer Gemeinde anstelle des Hei- Heimatscheins einen anderen Ausweis matscheins einen anderen Ausweis (Hei- (Heimatausweis, Interimsschein usw.) matausweis, Interimsschein usw.) hinterhinterlegt, kann politischen Wohnsitz legt, zum Aufenthalt angemeldet ist, kann erwerben. Voraussetzung dafür ist, politischen Wohnsitz erwerben. Vorausdass sie oder er am Ort, in dem der setzung dafür ist, dass sie oder er am Ort, Heimatschein liegt, nicht im Stimmre- in dem der Heimatschein liegt,Niederlasgister eingetragen ist. sung nicht im Stimmregister eingetragen ist. Die Stimmgemeinde (Art. 5) gilt als politischer Wohnsitz für die Ausübung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

3. Der Erlass 152.04 Datenschutzgesetz vom 19.02.1986 (KDSG) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 12

2. durch die Einwohnerkontrolle

1 1 Die Einwohnerkontrolle gibt einer pri- Die Einwohnerkontrolle gibt einer privavaten Person auf Gesuch Namen, Vor- ten Person auf Gesuch Namen, Vornanamen, Beruf, Geschlecht, Adresse, men, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivil- Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- stand, Heimatort, Datum des Zu- und und Wegzuges sowie Jahrgang einer Wegzuges sowie Jahrgang einer Einzel- Einzelperson bekannt, wenn der Ge- person bekannt, wenn der Gesuchsteller suchsteller ein schützenswertes Inte- ein schützenswertes Interesse glaubhaft resse glaubhaft macht. macht. Das Gemeindereglement kann unter den gleichen Voraussetzungen zudem die Bekanntgabe von Titel und Sprache einer Einzelperson gestatten.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Das Gemeindereglement kann die systematisch geordnete Bekanntgabe der Daten gemäss Absatz 1 in allgemeiner Weise oder zu näher umschriebenen Zwecken gestatten.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

Bern, 6. Juni 2023 Bern, 26. Juni 2023 Bern, 5. Juli 2023

Im Namen des Grossen Rates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Der Präsident: Rappa Die Vizepräsidentin: Aebischer rungsrates Der Generalsekretär: Trees Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer ID 2495