VA 21 27
Familiennachzug, Rechtsverzögerung (VA 21 27)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 13. Dezember 2021 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Dr. iur. Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justiz Nidwalden, Migration, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Beschwerdegegner 1/Kantonale Migrationsbehörde,
und
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, 6371 Stans,
vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans,
Beschwerdegegner 2/Vorinstanz.
Gegenstand Familiennachzug (Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung; Überspitzter Formalismus)
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats Nidwalden (RRB) Nr. 483 vom 24. August 2021.
Sachverhalt
A. Der am 21. Januar 1993 in Eritrea geborene A.__ («Beschwerdeführer») migrierte am 17. September 2014 in die Schweiz. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 erkannte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Am 6. August 2018 heiratete der Beschwerdeführer in Khartum (Sudan) B.__. Der Beschwerdeführer kehrte in der Folge in die Schweiz zurück, während seine Ehefrau im Sudan verblieb und am 25. September 2019 eine mutmasslich gemeinsame Tochter, C.__, gebar. Mit Gesuch vom 25. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim Amt für Justiz («Beschwerdegegner 1»/«Kantonale Migrationsbehörde») um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Einreisebewilligung infolge Familiennachzugs für seine Ehefrau und Tochter. Mit Beschwerde vom 10. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht, wobei er in der Sache beantragte, dass die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen sei, binnen angemessener Frist seine Dokumente entgegenzunehmen und das Familiennachzugsgesuch binnen fünf Monate einem Entscheid zuzuführen. Das Verwaltungsgericht überwies die Angelegenheit – nach Einholung einer Stellungnahme bei der kantonalen Migrationsbehörde – mit Verfügung vom 14. Januar 2021 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat («Beschwerdegegner 2»/«Vorinstanz») und schrieb das entsprechende Verfahren VA 20 22 seinerseits ab. Die Vorinstanz wies die ihr zugewiesene Beschwerde mit Beschluss Nr. 483 vom 24. August 2021 («RRB-Nr. 483») ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten.
B. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer am 13. September 2021 nunmehr mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er folgende Anträge stellt:
«1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das Verhalten des Amts für Justiz im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug einer Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung bzw. überspitztem Formalismus entspricht. 3. Das Amt für Justiz sowie die Botschaft seien anzuhalten, das Gesuch um Familiennachzug sowie alle dazugehörigen Dokumente entgegen und anhand zu nehmen. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Amt für Justiz aufzuerlegen. 5. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
C. Die kantonale Migrationsbehörde äusserte sich mit Stellungnahme vom 29. September 2021 zur Sache und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
D. Am 5. Oktober 2021 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme ein, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragte. Darüber hinaus wurden die Verfahrensakten eingereicht.
E. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Oktober 2021. Während die Vorinstanz auf eine weitere Eingabe verzichtete, reichte die kantonale Migrationsbehörde am 22. Oktober 2021 eine Duplik ein. An den Anträgen wurde beidseits festgehalten.
F. Die Sache wurde durch das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2021 abschliessend beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachstehend – soweit erforderlich – eingegangen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Angefochten ist der Beschluss des Regierungsrates RRB-Nr. 483 vom 24. August 2021, mit welchem die Vorinstanz eine Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend Rechtsverweigerung (überspitzter Formalismus), Rechtsverzögerung im Familiennachzugsverfahren abwies. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter auch der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 265.1]) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.2]). Das angerufene Verwaltungsgericht ist somit örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berech-
tigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist in diesem mit seinen Anträgen unterlegen, womit er durch den Abweisungsentscheid besonders berührt ist. Im Übrigen ist das Familiennachzugsverfahren – soweit ersichtlich – unverändert pendent, womit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nach wie vor belastet ist und über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung verfügt. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen, was vorliegend der Fall ist.
Die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 54 Abs. 1 VRG) sind demnach erfüllt, womit auf die Beschwerde im Grundsatz einzutreten ist (vgl. aber E. 1.3 sowie E. 2.5).
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Auch kann die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG); die kantonale richterliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 142 II 49 E. 4.4). Eine Angemessenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4.4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessensspielraum, welchen das Gesetz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungspflicht stehen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziffn. 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel
leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beschränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Es sind grundsätzlich nur beanstandete Mängel zu prüfen (sog. Rügeprinzip). Ausnahmen bestehen aber bei offensichtlichen Mängeln oder dort wo nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Parteivorbringen stehen (vgl. zum Ganzen mit jeweils weiteren Hinweisen: MARCO DONATSCH, in: Bertschi et al. [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., 2014, N 9 ff. zu § 50 VRG/ZH; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 2577 und N 2876 f.).
1.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung eines letztinstanzlichen Entscheides einer Verwaltungsbehörde beim Verwaltungsgericht (Art. 88 Abs. 1 VRG). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend (Art. 92 Abs. 1 VRG). Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz (in der Sache), dass die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen sei, binnen angemessener Frist seine Dokumente entgegenzunehmen und das Familiennachzugsgesuch binnen fünf Monate einem Entscheid zuzuführen. Indem er in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache nun neu die Feststellung beantragt, dass das Verhalten der kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzugs einer Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung bzw. überspitztem Formalismus entspreche (Antrags-Ziff. 2), erweitert er in unzulässiger Weise seine Anträge. Dasselbe gilt auch insoweit er in Antrags-Ziffer 3 neu beantragt, es sei – nebst der kantonalen Migrationsbehörde – auch die Botschaft anzuhalten, sein Gesuch und die dazugehörigen Dokumente entgegen und anhand zu nehmen. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1 Angefochtener Entscheid Die Vorinstanz hat in RRB-Nr. 483 erwogen, dass die kantonale Migrationsbehörde noch keinen Entscheid in der Angelegenheit gefällt habe, weshalb die Beschwerde als Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen werde (E. 2.1).
Die Rüge der Rechtsverweigerung betreffend erläutert die Vorinstanz, dass die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig und damit verpflichtet sei, über die Bewilligungserteilung beziehungsweise Nichterteilung betreffend Familiennachzug zu entscheiden, mithin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Das entsprechende Verfahren sei im Hinblick auf die materielle Prüfung des Familiennachzuggesuchs gegenwärtig formlos sistiert. Trotz entsprechendem Hinweis habe der Beschwerdeführer keine anfechtbare Sistierungsverfügung verlangt. Betreffend die formellen Voraussetzungen für die materielle Prüfung laufe das Verfahren aktuell noch. Der Beschwerdeführer habe die Aussicht – sobald die Identitätsfeststellung bezüglich seiner Tochter mittels DNS-Test habe erfolgen können – auf die materielle Erledigung seines Gesuchs und den Erhalt einer anfechtbaren Verfügung. Die kantonale Migrationsbehörde werde bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen (Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen) die materielle Prüfung unverzüglich an Hand nehmen. Die Ausstellung einer negativen (Nichteintretens-)Verfügung aufgrund einer fehlenden formellen Voraussetzung (Identitätsnachweis) wäre verfrüht gewesen, insbesondere da Aussicht bestehe, dass diese Voraussetzung noch erfüllt werden könne. Daher könne nicht von einer Verweigerung einer Verfügung und damit einer Rechtsverweigerung gesprochen werden. Vielmehr habe sich die kantonale Migrationsbehörde bemüht, dass die fehlende Voraussetzung erlangt werden könne (zum Ganzen: RRB-Nr. 483 E. 2.2.4).
Hinsichtlich der gerügten Rechtsverzögerung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass das Gesuch um Familiennachzug am 25. August 2020 gestellt worden sei. Bereits rund 2.5 Monate später, nämlich am 10. November 2020 habe er seine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. In diesem Zeitraum habe die kantonale Migrationsbehörde in regelmässigem Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden und sich um eine Lösung hinsichtlich der formellen Eintretensvoraussetzungen bemüht. Dabei habe sie sich an die bundesrechtlichen Vorgaben und Weisungen gehalten. Die Umstände für die Verzögerung des Verfahrens liessen sich objektiv rechtfertigen. Die materielle Prüfung sei nämlich im Wesentlichen darum (noch) nicht erfolgt, weil die schweizerische Vertretung im Sudan – welche gemäss SEM-Weisung für die summarische Prüfung der Einreisebedingungen, namentlich das Vorhandensein eines gültigen Reisepasses, zuständig sei und von welcher die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch mit den relevanten Urkunden entgegenzunehmen habe – das Gesuch aufgrund des (noch) fehlenden Identitätsdokuments der Tochter (noch) nicht habe entgegennehmen können. Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, dass das Dokument nicht erhältlich zu machen sei, sei die kantonale Migrationsbehörde betreffend ein praktikables Vor-
gehen in der Angelegenheit beim SEM vorstellig geworden. Dieses habe nicht umgehend geantwortet, was aber nicht der kantonalen Migrationsbehörde anzulasten sei. Bereits am 10. November 2020 habe der Beschwerdeführer aber Beschwerde erhoben. Auch das zwischenzeitliche Vorgehen der kantonalen Migrationsbehörde sei unter Rechtsverzögerungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, habe sie sich schliesslich weiterhin um eine Lösung bemüht (DNS-Nachweis) und wiederholt mit der schweizerischen Vertretung im Sudan Kontakt aufgenommen. Generell seien die Verzögerungen – soweit sie denn überhaupt entstanden seien – nicht der kantonalen Migrationsbehörde anzulasten. Eine besondere Dringlichkeit sei im vorliegenden Fall zudem nicht erkennbar und werde auch nicht geltend gemacht. Die Verfahrensdauer erscheine vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und den für die Sache spezifischen Verfahrensabläufen nicht übermässig (zum Ganzen: RRB-Nr. 483 E. 2.2.6).
2.2 Standpunkt Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ihm die kantonale Migrationsbehörde die Alternative – zu einem gültigen Reisedokument – eines DNS-Tests beziehungsweise eines Empfehlungsschreibens für einen DNS-Test erst nach Einreichung seiner Beschwerde bei der Vorinstanz offeriert habe. Damit könne nun auch die Botschaft im Sudan das Verfahren an die Hand nehmen. In diesem Zusammenhang könne er nicht nachvollziehen, weshalb er vor Vorinstanz unterlegen sei, habe die kantonale Migrationsbehörde ja nun schliesslich eingelenkt. Vorher sei diese noch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines Reisepasses in jedem Fall notwendig sei. Ein freiwilliger DNS-Test im Sinne der Mitwirkungspflicht sei nicht möglich (gewesen). Damit habe die kantonale Migrationsbehörde auf einer Forderung beharrt, die er nicht habe erfüllen können, womit das Verfahren verzögert worden sei. Zwar habe die kantonale Migrationsbehörde nun im Januar 2021 ein Empfehlungsschreiben für einen DNS-Test angeboten. Sie halte aber zu Unrecht weiterhin daran fest, dass er die Nichterhältlichmachung eines Reisepasses für seine Tochter beweisen müsse und seine diesbezüglichen Parteibehauptungen nicht genügten. Das Vorgehen sei verzögernd und überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz habe zudem sein rechtliches Gehör verletzt, da es nicht auf die diesbezüglichen Argumente eingegangen sei. Die kantonale Migrationsbehörde habe seit dem 15. September 2020 genau um das Problem mit dem Reisepass für seine Tochter und die besonderen Sachumstände gewusst. Wie das E-Mail des Eidgenössischen Amtes für Auswärtiges vom 31. August 2021 belege, müsse bei solchen Sachverhalten kein Reisepass vorgelegt werden. Die kantonale Migrationsbehörde habe nachweislich falsche Angaben gemacht,
das Verfahren verzögert und überspitzt formalistisch Bedingungen und Anforderungen gestellt.
Zusammenfassend wird im Einzelnen demzufolge auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (nachfolgende E. 2.3), die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (nachfolgende E. 2.4) sowie den Vorwurf des überspitzt formalistischen Vorgehens respektive die das materielle Recht betreffenden Rügen (nachfolgende E. 2.5) einzugehen sein.
2.3 Rechtliches Gehör
2.3.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 39 Abs. 1 VRG; auch: Art. 29 Abs. 2 BV). Aus dem Anspruch auf das rechtliche Gehör fliesst die Begründungspflicht, wobei der geschuldete Umfang der Begründung je nach Art des Entscheids variiert (GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. A., 2017, N 25 zu Art. 29 BV). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2).
2.3.2 Indem der Beschwerdeführer wegen unterbliebener Prüfung seiner materiellen Vorbringen zum Familiennachzug nun rückwirkend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, verkennt er sowohl Sinn und Zweck einer Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wie auch die Tragweite der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid – mindestens insoweit die Argumente überhaupt zulässig waren – einlässlich dargelegt, weshalb sie die Beschwerde für unbegründet hielt. Namentlich hat sie ausgeführt, was die wesentlichen Parteivorbringen waren und von welchem Sachverhalt sowie Rechtsgrundlagen sie ausging. In der Folge hat die Vorinstanz auch ausführlich erläutert, gestützt auf welche Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangte. Im Übrigen wurde auch dargelegt, dass materielle Aspekte zur Sache selbst im Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen sind, womit auf diesbezügliche Parteivorbringen nicht einzugehen war (vgl. hierzu: E. 2.5). Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war dem Beschwerdeführer offenkundig möglich. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
2.4 Rechtsverweigerung/-verzögerung 2.4.1
2.4.1.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) regelt u.a. die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1 AIG). Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 44 Abs. 1 AIG). Der Entscheid fällt in die Zuständigkeit des kantonalen Amts für Justiz (vgl. Art. 1 Abs. 1 EG zum Ausländerrecht [SR 122.2] i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerverordnung [AusV; NG 122.21]). Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen und Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. Art. 90 lit. a-c AIG).
Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG). Für längerfristige Aufenthalte, d.h. Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum, benötigen Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA ein entsprechendes Visum (vgl. Art. 2 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]). Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt (Art. 6 Abs. 1 AIG). Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen. Das SEM kann das persönliche Erscheinen der Gesuchstellerin oder es Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen (Art. 23 Abs. 1 und 2 VEV).
2.4.1.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Behörde prüft und regelt die Angelegenheiten sorgfältig und ohne Verzug (Art. 11 Abs. 1 VRG). Ein Verstoss gegen das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde, obwohl sie eine Entscheidung treffen müsste, diese verweigert oder nur eine Teil-Entscheidung trifft (BIAGGINI, a.a.O., N 12 zu Art. 29 BV), mit anderen Worten eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich beziehungsweise stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. A., 2014, N 18 zu Art. 29 BV mit Rechtsprechungshinweisen). Es richtet sich an Verwaltungsbehörden sowie Gerichte und es wird bei dessen Beurteilung geprüft, ob das einschlägige Verfahrensrecht unter dem Gesichtswinkel des Eintretens oder Nichteintretens auf eine Eingabe korrekt gehandhabt wird (STEINMANN, a.a.O., N 19 und 20 zu Art. 29 BV m.w.H.).
Art. 29 Abs. 1 BV garantiert zudem eine Beurteilung innert angemessener Frist und damit das Verbot der Rechtsverzögerung. Das Verbot wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (STEINMANN, a.a.O., N 22 zu Art. 29 BV). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc. [BGE 135 I 265 E. 4.4]). Mit anderen Worten lässt sich der Begriff der Angemessenheit nicht abstrakt definieren, sondern ist im Einzelfall unter gesamthafter Betrachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen (STEIN- MANN, a.a.O., N 24 und 25 zu Art. 29 BV).
2.4.2
2.4.2.1 Der Beschwerdeführer gelangte mit Gesuch vom 25. August 2020 an die kantonale Migrationsbehörde und ersuchte um Familiennachzug von B.__ und C.__ (VI-act. VI1-A-3 21 ff.). Mit Schreiben vom 2. September 2020 bestätigte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer den Eingang seines Familiennachzuggesuchs, teilte ihm mit, dass Anträge auf Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D) bei der zuständigen Aus-
landvertretung der Schweiz, vorliegend der Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan [«Botschaft»]), einzureichen seien. Die Gesuchsteller hätten sich über ihre Identität auszuweisen und die notwendigen Zivilstandsurkunden einzureichen. Anschliessend werde in einem summarischen Verfahren geprüft, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt seien und das Gesuch an die zuständige Migrationsbehörde weitergeleitet. Bis zum Eintreffen des Einreisegesuchs werde das Verfahren formlos sistiert. Der Beschwerdeführer wurde weiter darauf hingewiesen, dass er innert 10 Tagen schriftlich eine anfechtbare Sistierungsverfügung verlangen könne (VI-act. VI1-A-3 26). Eine anfechtbare Verfügung wurde nicht verlangt. Am 14. September 2020 wandte sich die D.__-Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers per E-Mail an die Botschaft. Nach deren Angabe sprach B.__ am 13. September 2020 bei der Botschaft vor, konnte das Visumsformular aber nicht einreichen, da C.__ über keinen Pass verfügt. Der Beschwerdeführer sei bei Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden Gefahr ausgesetzt, weshalb der Reisepass nicht beschafft werden könne. Es wurde darum gebeten, dass die Dokumente auch ohne Pass der Tochter akzeptiert würden. Die entsprechende E-Mail wurde der kantonalen Migrationsbehörde – samt dem E-Mailverkehr zwischen der D.__-Rechtsvertreterin und der Botschaft seit dem 21. August 2020 – in Kopie zugestellt (VI-act. VI1-A-3 38 ff.). Am 15. September 2020 antwortete die Botschaft abschlägig, wobei sie erläuterte, dass die Einreichung eines Reisedokuments durch die nachzugswillige Person erforderlich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb geltend gemacht werde, für C.__ könnten bei den eritreischen Behörden keine Ausweispapiere erhältlich gemacht werden, nachdem sich B.__ für ihren eigenen, aktuellen Reisepass offenbar selbstständig an die eritreischen Behörden gewandt und ihr dieser am 22. November 2019 – rund zwei Monate nach der Geburt von C.__ – ausgestellt worden sei (VI-act. VI1-A-3 37 f.). Die Rechtsvertreterin antwortete am 15. September 2020 dahingehend, dass für den Pass von C.__ die Unterschrift des Beschwerdeführers notwendig sei, er aber nicht in eine eritreische Botschaft gehen könne, andernfalls er eine Steuer für
Eritreer im Ausland zu entrichten habe (VI-act. VI1-A-3 36 f.). Nach Nachfrage vom 21. September 2020 (VI-act. VI1-A-3 36) verwies die Botschaft auf ihre frühere E-Mail und hielt erneut fest, dass der ausländerrechtliche Familiennachzug die Einreichung eines Reisedokuments benötige (VI-act. VI1-A-3 35). Nach vorhergehendem Telefongespräch hielt die kantonale Migrationsbehörde mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 an die D.__-Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer an, die fehlende Möglichkeit der Beschaffung von Reisepapieren für C.__ in irgendeiner Weise schriftlich zu belegen, beispielsweise mittels einer Bestätigung der Botschaft von Eritrea oder eines Auszuges aus dem eritreischen Gesetz. Man könne nur schwer nachvollziehen, weshalb dies nicht möglich sein solle, nachdem aktuell ein weiteres Einreisegeschäft
behandelt werde, in welchem die Kindesmutter für das Kind bei der Schweizer Auslandvertretung einen Pass habe einreichen können (VI-act. VI1-A-3 34). Die D.__-Rechtsvertreterin antwortete am 2. Oktober 2020 ausführlich. Zunächst hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer nochmal versuchen werde, bei der eritreischen Botschaft das erbetene Dokument erhältlich zu machen. Im Hinblick auf das Verfahren äusserte sie ihre Auffassung, wonach der ausländerrechtliche Familiennachzug keinen Pass voraussetze. Die Nachzugswilligen müssten zunächst in die Schweiz einreisen können, bevor sie ein Asylgesuch stellen könnten. Sie erneuert ihren Standpunkt, wonach die Abstammung von C.__ mittels DNS-Test feststellbar wäre (VI-act. VI1-A-3 56 f.). Am 6. Oktober 2020 wandte sich die D.__-Rechtsvertreterin nunmehr auf schriftlichem Weg an die kantonale Migrationsbehörde. Im Wesentlichen wird darin das bisher Geschehene zusammengefasst und erläutert, dass keine schriftliche Bestätigung der fehlenden Möglichkeit der Beschaffung Reisepapieren für C.__ ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der eritreischen Botschaft erhältlich gemacht werden könne. Dienstleistungen würden seitens Eritrea nur erbracht, wenn die Nationalsteuer bezahlt würde. Es wird weiter ausgeführt, dass anstelle des Passes der Identitätsnachweis aber mittels eines DNS- Test erbracht werden könne. Verschiedentlich wird den beteiligten Behörden zudem eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung und überspitzter Formalismus vorgeworfen (VIact. VI1-A-3 42 f.). Am 27. Oktober 2020 korrespondierten die Parteien erneut per E-Mail. Die kantonale Migrationsbehörde hielt fest, dass aufgrund des Schreibens vom 6. Oktober 2020 mit dem SEM Kontakt aufgenommen worden sei, um zu klären, wie der Fall korrekt gehandhabt werden könne. Eine Rückmeldung sei ausstehend, man habe aber am heutigen Tag nochmals nachgefragt. Es werde um etwas Geduld gebeten. Die D.__-Rechtsvertreterin antwortete unter Ansetzung einer siebentätigen Frist (VI-act. VI1-A-3 55 f.). Am 10. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (vgl. dazu vorne Bst. A).
2.4.2.2 Aus vorstehender Darstellung des Verfahrensablaufs erhellt, dass das Verfahren am 25. August 2020 anhängig und schlussendlich am 10. November 2020 beschwerdeweise eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht wurde. Hier zu klären ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Vorgehen der kantonalen Migrationsbehörde in diesen rund 10 «Verfahrenswochen» zu Recht weder als rechtsverweigernd noch rechtsverzögernd qualifizierte. Irrelevant sind die Entwicklungen ausserhalb dieses massgeblichen Zeitraums, namentlich diejenigen nach dem 10. November 2020.
Zunächst sind die konkreten Umstände der Angelegenheit zu bestimmen: Der sich mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer ersuchte um Familiennachzug für die Drittstaatangehörigen B.__ sowie C.__. Prima vista handelt es sich demnach um ein Gesuch im Sinne von Art. 44 AIG, d.h. ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren, welches in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde fällt und in prozessualer Hinsicht den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes – Sonderbestimmungen, etwa die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG, vorbehalten – untersteht. Im Rahmen einer regelrechten Durchführung des Nachzugsverfahrens obliegt und oblag es der kantonalen Migrationsbehörde zunächst die formellen, später die materiellen Voraussetzungen für den anbegehrten Familiennachzug zu prüfen (vgl. E. 2.4.1.1). Dazu gehört namentlich die Identifikation der Beteiligten. Dies alles betrifft die Frage des (späteren) Aufenthalts der Nachzugswilligen in der Schweiz (Art. 10 ff. AIG). Ein Aufenthalt setzt indes die Einreise in die Schweiz voraus, wofür ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und – im Falle der Drittstaatangehörigen B.__ sowie C.__, welche einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigen – Visum verlangt wird (vgl. E. 2.4.1.1). Eine Komplikation erfuhr das Verfahren in dieser Hinsicht, durch den nicht vorhandenen und nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht beschaffbaren Reisepass von C.__. Diesbezüglich mussten Alternativen geprüft werden, namentlich die Erbringung des Abstammungsnachweises mittels eines DNS-Test. Kommt hinzu, dass es sich bei den Nachzugswilligen um im Sudan lebende, eritreische Staatsbürger handelt. Es war mit anderen Worten nicht klar – entgegen seiner jetzigen Suggestion (Beschwerde Ziff. 10 S. 5) auch für den Beschwerdeführer nicht (vgl. die E-Mail vom 2. Oktober 2020) –, ob lediglich ein Familiennachzug nach Art. 44 AIG Thema ist oder auch ein Verfahren nach dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) in Frage kommt. Ein Verfahren nach dem Asylgesetz untersteht den Bundesverfahrensgesetzen und fällt in die Zuständigkeit des SEM (vgl. Art. 6 und Art. 6a Abs. 1 AsylG), was eine frühzeitige Verfahrenskoordination mit dem SEM plausibel, allenfalls gar notwendig macht. Gestützt auf die bisherige Aktenlage bestehen den
Sachverhalt betreffend zudem diverse weitere Ungereimtheiten, die es im Nachzugsverfahren zu klären gab und gibt: Die Frage der Möglichkeit der Passbeschaffung und der allfälligen Flüchtlingseigenschaft der Nachzugswilligen betreffend ist in Erwägung zu ziehen, dass B.__ offenbar ohne Probleme mit den eritreischen Behörden verkehren, etwa ihren eigenen Reisepass beschaffen konnte. Als Hindernis bei der Passbeschaffung für C.__ wird denn auch lediglich genannt, dass die Entgegennahme der schriftlichen Zustimmung des Vaters von der Bezahlung der Nationalsteuer abhängig gemacht werde (VI-act. VI1-A-3 42 f.). Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers und einer unüberwindbaren Hürde kann in diesem
Zusammenhang nicht per se gesprochen werden. In seinem Gesuch behauptete der Beschwerdeführer zudem, dass er B.__ noch in Eritrea kennen gelernt habe und mit ihr seit 2011 eine Liebesbeziehung führe. Damals war er jedoch erst acht Jahre alt. Weiter hat er erläutert, 2013 aus Eritrea geflüchtet und schlussendlich am 2. Juli 2015 in die Schweiz eingereist zu sein. In der anlässlich der Einreise durchgeführten Befragung vom 9. Oktober 2014 fand diese angeblich bereits damals bestehende Beziehung indes keine Erwähnung (VI-act. VI1-A-1 S. 12 f.). Zusammengefasst ist damit von tendenziell komplexen Verfahrens- und Sachumständen auszugehen, was bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen sein wird.
In einem zweiten Schritt ist auf das Vorgehen der kantonalen Migrationsbehörde einzugehen: Aufgrund der Visumspflicht für die Einreise verwies die kantonale Migrationsbehörde B.__ sowie C.__ nach Eingang des Familiennachzuggesuchs an die Botschaft im Sudan, wo sich die beiden Nachzugswilligen befinden, und sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des Visumantrags zwischenzeitlich formlos. Das wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben wurde, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Das gewählte Vorgehen ist aber ohnehin nicht zu beanstanden, ging es zunächst – legitimerweise – um die Prüfung der Identität und Beschaffung respektive Einreichung der erforderlichen Dokumente. Erst in diesem Zusammenhang kristallisierte sich das Problem heraus, dass C.__ nicht über die erforderlichen Ausweisdokumente verfügte. Die Diskussion betreffend das weitere Vorgehen und die für den Visumantrag erforderlichen Unterlagen wurde indes zwischen der D.__-Rechtsvertreterin und der Botschaft geführt. Anlass für ein Tätigwerden der kantonalen Migrationsbehörde – deren Verfahren damals noch formlos sistiert war – bestand erst wieder am 1. Oktober 2020, als die kantonale Migrationsbehörde durch die D.__-Rechtsvertreterin in die Pass- beziehungsweise Visumsfrage (telefonisch) involviert wurde. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde am 1. Oktober 2020 berechtigterweise Zweifel an der fehlenden Möglichkeit der Erhältlichmachung der Reisepapiere für C.__ angemeldet hatte, stellte die D.__-Rechtsvertreterin nächsten Tags in Aussicht, dass der Beschwerdeführer nochmals versuche, die Dokumente zu beschaffen. In diesem Zeitpunkt schlossen demnach beide Seiten noch nicht prinzipiell aus, dass die eingeforderten Dokumente beschafft werden können. Erst aufgrund der Schilderungen in der neuerlichen, schriftlichen Eingabe vom 6. Oktober 2020 musste die kantonale Migrationsbehörde davon ausgehen, dass die Beschaffung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich ist und hernach andere Varianten zu prüfen sind. Sie blieb denn auch nicht untätig, sondern involvierte gestützt auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen das SEM, was sich namentlich aus der E-Mail vom 27. Oktober 2020 (VI-
act. VI1-A-3 55 f.) ergibt. Gestützt auf die damals bekannte Sachlage war die Involvierung zulässig und sinnvoll, war nunmehr gemäss der D.__-Rechtsvertreterin nicht mehr bloss ein ausländerrechtlicher Familiennachzug, sondern auch eine allfällige Flüchtlingseigenschaft und damit die Möglichkeit eines Asylantrags der Nachzugswilligen ein Thema. Die kantonale Migrationsbehörde intervenierte in der Folge auch, als die Antwort des SEM ausblieb. Dass die Klärung des weiteren Vorgehens beim SEM wiederum eine gewisse Zeit in Anspruch nahm, ist nachvollziehbar und wurde dem Beschwerdeführer mittgeteilt. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (10. November 2020) waren demnach gerade einmal rund zwei Wochen seit der letzten Mitteilung seitens der kantonalen Migrationsbehörde verstrichen. Nichtsdestotrotz führte er Beschwerde, obwohl er über das Abwarten der kantonalen Migrationsbehörde auf die Antwort des SEM orientiert war und mit der Fortführung des Verfahrens nach Rückmeldung des SEM rechnen konnte. Es bestand mit dem zur Diskussion stehenden DNA-Test in diesem Zeitpunkt trotz des fehlenden Reisedokuments von C.__ zudem konkrete Aussicht auf eine Lösung und Fortführung des Verfahrens im vom Beschwerdeführer angestrebten Sinne. Von einer Rechtsverweigerung kann entsprechend keine Rede sein. Auch dass das Verfahren ungebührlich verzögert worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Vorab zu bemerken ist, dass keine Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit des gegenständlichen Nachzugsgeschäfts ersichtlich waren. Im Gegenteil war die Ausgangslage und die sich stellenden und zu klärenden Verfahrens- und materiellen Fragen – wie vorne dargestellt – tendenziell komplexerer Natur und erforderten eingehende Abklärungen sowie eine Koordination mit der Visumsbeschaffung bei der Botschaft und dem für Asylfragen zuständigen SEM. Die kantonale Migrationsbehörde hielt das Verfahren durchwegs pendent und wurde – wo notwendig – ohne massgebliche Verzögerungen tätig. Am 10. November 2020 bestand für den Beschwerdeführer in keinerlei Hinsicht Grund zur Annahme, dass sein Ersuchen – gemessen an den Umständen – nicht innert regelrechter Frist behandelt würde. Daran ändert im Übrigen auch die mehrfache Fristansetzung seitens der D.__-Rechtsvertreterin, zuletzt im E-Mail vom 27. Oktober
2020 (VI-act. VI1-A-3 55 f.), nichts. Fristansetzungen durch Parteien sind gesetzlich nicht vorgesehen. Wo solche trotzdem gesetzt werden, sind sie ohne Rechtsfolge. Unter Berücksichtigung der Umstände erscheint die am 10. November 2020 «aufgelaufene» Verfahrensdauer von 10 Wochen auch gesamthaft nicht als unangemessen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
2.5 Überspitzter Formalismus Der Beschwerdeführer rügte das Vorgehen der kantonalen Migrationsbehörde im Weiteren als überspitzt formalistisch, wirft ihr unvollständige Sachverhaltsabklärungen und eine falsche Anwendung des materiellen Rechts vor. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Diese Rügen sind in einem Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren nicht zulässig, da damit dem Migrationsverfahren und den darin anstehenden Verfahrenshandlungen vorgegriffen wird. In der Sache selbst ist nämlich noch kein (anfechtbarer und überprüfbarer) Nichteintretens- oder Sachentscheid ergangen. Das Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren ist ein zwischengeschaltetes Nebenverfahren, in dem es dem Betroffenen lediglich offen steht, die fehlende objektive Begründetheit von Verfahrensstillständen zu bemängeln (vgl. vorne E. 2.4.1.2). Fragen wie, welche Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sein müssen, ob diese konkret erfüllt sind, welche Urkunden zu diesem Zweck in das Verfahren einzubringen sind, wer diese einzubringen hat, welche Alternativen allenfalls bestehen und inwieweit den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht trifft, sind – genau wie allfällige Verfahrensmängel und den sich daraus ergebenden Konsequenzen – im Hauptverfahren zu thematisieren.
Der guten Ordnung halber sei aber erwähnt, dass der Beschwerdeführer den Beurteilungsspielraum der kantonalen Migrationsbehörde und die Komplexität der Sachlage über Gebühr marginalisiert. Er impliziert mit seinen Ausführungen, dass die Frage des Nachzugs seiner Ehefrau B.__ und der mutmasslich gemeinsamen Tochter C.__ einzig noch am fehlenden Reisepass respektive am noch fehlenden genetischen Abstammungsnachweis scheitere, die Sache im Übrigen jedoch klar sei. Dem ist – unter Berücksichtigung der bis dato bekannten Sachumstände – nicht so. Einerseits bestehen wie angedeutet (vorne E. 2.4.2.2) Ungereimtheiten in der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, welche unter Umständen auch im Lichte von Art. 45a AIG (i.V.m. Art. 105 ZGB) zu prüfen sein werden. Andererseits ist die Verwandtschaft nicht die einzige zu prüfende Voraussetzung für den Familiennachzug (vgl. den Katalog gemäss Art. 44 AIG; dazu auch: MARC SPESCHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. A., 2015, S. 252). Die Migrationsbehörde wird das Gesuch umfassend zu prüfen haben.
3. Fazit Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2021 ist somit unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
4. Kosten
4.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (Art. 116 Abs. 3 VRG).
4.2 Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 PKoG). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) im unteren Bereich des Kostenrahmens auf Fr. 1'300.– festgesetzt und vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch das obsiegende Gemeinwesen haben im Rechtsmittelverfahren einen Parteientschädigungsanspruch (vgl. Art. 123 Abs. 2 und 4 VRG).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt und vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden binnen 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 13. Dezember 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff i.V. MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.