172.431
Spesenreglement
vom 24.06.2010 (Stand 01.01.2011)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;
eingesehen den Artikel 25 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;
auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Entschädigungen an die Beamten für die zusätzlichen Auslagen ausserhalb des üblichen Arbeitsortes.
Sie gelten für alle Beamten und Angestellten, die nicht Sonderbestimmungen unterworfen sind.
Art. 2 Zuständigkeit
Der Dienstchef sorgt dafür, dass die Dienstreisen auf ein Mindestmass beschränkt werden.
Er ist für die Organisation der Dienstreisen seiner Beamten und für die Richtigkeit der Spesenabrechnung verantwortlich.
Art. 3 Entschädigungsgrundsatz
Die Entschädigung von Auslagen und Spesen (Pauschalen, tatsächliche Kosten, usw.) darf nur für tatsächlich getätigte Ausgaben erfolgen.
Art. 4 Mahlzeiten und Übernachtungen
Die Entschädigungen für die Mahlzeiten und das Übernachten sind im Anhang zu diesem Reglement festgesetzt.
Vorbehalten bleiben Pauschalbeträge für die Teilnahme an organisierten Veranstaltungen sowie vom Departementsvorsteher oder vom Staatsrat bewilligte ausserordentliche Spesen.
Die in Zusammenhang mit der Dienstpflicht offerierten Mahlzeiten werden nicht entschädigt.
Art. 5 Öffentliche Transportmittel
In der Regel ist der Beamte verpflichtet, für Dienstreisen die öffentlichen Transportmittel zu benutzen.
Art. 6 Reisekosten zwischen Wohn- und Arbeitsort
Die Reisekosten zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort werden nicht vergütet, auch nicht an Samstagen, Sonntagen, Feier- und Ferientagen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 1 und 10 Absatz 1.
Art. 7 Vergütung der öffentlichen Reisekosten
Der Beamte wird ab dem üblichen Arbeitsort entschädigt oder ab seinem Wohnort, wenn dieser näher beim Zielort liegt.
Die Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden pro Kalenderjahr und zum Volltarif rückerstattet, bis zur Höhe der zweifachen jährlichen Kosten des Halbtax-Abonnements. Über diesen Betrag hinaus werden die Kosten zum halben Tarif rückerstattet. Dies unabhängig vom Kauf oder Nichtkauf des Halbtagsabonnements.
Innerhalb des Kantons hat der Beamte Anspruch auf Vergütung der tatsächlichen Transportauslagen (Billett 2. Klasse).
Ausserhalb des Kantons haben Beamte Anspruch auf Vergütung des Billettes 1. Klasse.
Bei regelmässigen Dienstreisen auf der gleichen Strecke ist der Beamte verpflichtet, ein Abonnement zu benutzen, sofern dadurch eine Einsparung erzielt werden kann.
Besitzt der Beamte infolge seiner Amtsausübung Freikarten für gewisse Transporteinrichtungen, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung.
Art. 8 Privatfahrzeug
Der Dienstchef bezeichnet jene Beamten, welche für ihre Dienstfahrten ein Privatfahrzeug benutzen dürfen. Der Dienstchef koordiniert die Dienstreisen.
Das Privatfahrzeug darf nur in jenen Fällen benutzt werden, in denen sich diese Art der Beförderung als vernünftiger erweist. Die Benutzung des Privatfahrzeugs kann namentlich in folgenden Fällen gerechtfertigt sein (Zeitgewinn, Transport von Material und Ausrüstung, gemeinsame Fahrten mehrerer Personen, wenn dadurch eine Einsparung erfolgt, usw.). Die Fahrten müssen so gruppiert wie möglich erfolgen und nur der Halter des Fahrzeugs, beziehungsweise dessen Stellvertreter, hat Anspruch auf Vergütung der Kosten.
Art. 9 Kilometerentschädigung
Die Kilometerentschädigung für Beamte, welche ein Privatfahrzeug benutzen dürfen, ist im Anhang zu diesem Reglement festgelegt.
Art. 10 Kilometerentschädigung ausserhalb des üblichen Arbeitsortes
Dienstfahrten eines Beamten, der an seinem üblichen Arbeitsort wohnhaft ist, werden ab Letztgenanntem entschädigt.
Dienstfahrten eines Beamten, der nicht an seinem üblichen Arbeitsort wohnhaft ist, werden wie folgt entschädigt:
ab dem Wohnort, wenn der Beamte sich gewöhnlich mittels öffentlicher Verkehrsmittel an seinen Arbeitsort begibt;
nur für die im Vergleich zur üblichen Strecke zusätzlich zurückgelegte Distanz, wenn der Beamte sich gewöhnlich mittels eines Privatfahrzeugs an seinen Arbeitsort begibt.
Ein Arbeitsort wird als üblich bezeichnet, wenn die vorhersehbare Tätigkeit an diesem Ort mehr als einen Monat dauert.
Art. 11 Haftpflicht bei Schadenfall
Bei einem Unfall mit einem Privatfahrzeug ist jegliche Haftung des Staates ausgeschlossen.
Art. 12 Kilometerentschädigung am Wohn- oder am üblichen Arbeitsort
Der Beamte, der mit seinem Privatfahrzeug Dienstfahrten auf dem Gebiet seiner Wohnsitzgemeinde oder seines üblichen Arbeitsortes tätigt, erhält die entsprechenden Kosten entschädigt, wenn die Verschiebung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
Art. 13 Übernachtungsentschädigung bei längeren Dienstreisen
Bei längeren Dienstreisen von zwei oder mehreren aufeinander folgenden Tagen entscheidet der Dienstchef, aufgrund der Kosten und der Reisezeit, ob der Beamte zum Wohnort zurückkehren oder auswärts übernachten soll.
Art. 14 Kilometerentschädigung bei täglicher Heimkehr
Wenn die Entfernung und die Umstände es dem im Aussendienst stehenden Beamten erlauben, sich zum Mittagessen nach Hause zu begeben, wird ihm die Kilometerentschädigung bis zum Betrag für die Entschädigung der Mahlzeit entrichtet.
Art. 15 Dienstfahrzeug
Steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, wird keine Entschädigung für die Benutzung des Privatfahrzeugs entrichtet. Angestellte von Dienststellen mit einem oder mehreren Dienstfahrzeugen müssen bevorzugt diese benutzen. Das Privatfahrzeug ist nur zu benutzen, wenn kein Dienstfahrzeug verfügbar ist.
Der Dienstchef sorgt für einen zweckmässigen Einsatz des Dienstfahrzeuges indem er dessen Benutzung innerhalb seiner Dienststelle koordiniert.
Das Dienstfahrzeug darf nur für dienstliche Tätigkeiten benutzt werden. Jede private Verwendung ist strengstens untersagt.
Art. 16 Benutzung von Taxis
Die Benutzung eines Taxis kann nur in Ausnahmefällen entschädigt werden, mit Genehmigung des Dienstchefs.
Art. 17 Andere Kosten
Andere, vorgängig nicht genannte Kosten, welche dienstlich notwendig sind, können nur bei Vorweisen einer Quittung oder eines Belegs rückerstattet werden.
Art. 18 Spezialfälle
Allfällige Entschädigungen an Beamte, deren Arbeitsort variabel ist, bilden Gegenstand separater Entscheide.
Art. 19 Unvorhergesehenes und Streitfälle
Alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle werden durch das für die Finanzen zuständige Departement, auf Vormeinung der Dienststelle für Personal und Organisation und der Finanzverwaltung behandelt.
Streitfälle werden durch den Staatsrat entschieden, auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements.
Art. 20 Neuüberprüfung der Entschädigungen
Diese Entschädigungen werden alle fünf Jahre neu überprüft oder bei Vorliegen einer namhaften Erhöhung der jeweiligen Kosten.
Art. 21 Schlussbestimmungen
Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar 2011 in Kraft zu treten.
Es hebt alle ihm widersprechenden früheren Bestimmungen und Entscheide auf, namentlich das Spesenreglement vom 9. September 1987.
A1 Anhang 1
Art. A1-1 Mahlzeiten und Übernachtungen (Art. 4)
Mahlzeiten und Übernachtungen:
Entschädigung für das Frühstück Fr. 10 / Abfahrt vor 6 Uhr
Entschädigung für das Mittagessen Fr. 26
Entschädigung für das Abendessen Fr. 26 / Rückkehr nach 21 Uhr
Entschädigung für Übernachtungskosten (Frühstück inbegriffen) **Fr. 180
**grundsätzlich in einem Hotel der mittleren Kategorie, unter Vorweisung der Quittung
Art. A1-2 Kilometerentschädigung (Art. 9)
Kilometerentschädigung:
für Autos Fr. 0.70
für Motorfahrräder Fr. 0.35
CSW BO/Abl. 44/2010