726.101

Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen

vom 11.06.2003 (Stand 01.06.2003)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 7 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003;

eingesehen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Mai 2003;

auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Führung ständiger Listen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungswesen.

Sie legt die Bedingungen fest, welche die Unternehmen oder Büros erfüllen müssen, um in eine dieser Listen eingetragen zu werden.

Art. 2 Zweck

Sie bezweckt die Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens durch die Einführung eines Systems zur Vorqualifikation der beruflichen Fähigkeiten der Anbieter und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen.

Sie fördert die berufliche Weiterbildung und Befähigung, sowie den Abschluss von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen.

Art. 3 Anzahl und Art der Listen

Die Berufskreise, die an der Einführung einer oder mehrerer Listen interessiert sind, können diesbezüglich ein Gesuch bei der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse (nachfolgend: Dienststelle) einreichen.

Nach Anhörung der betroffenen Berufskreise beschliesst der Staatsrat die Anzahl und Art der Listen.

2 Zulassungsbedingungen

Art. 4 Berufliche Voraussetzungen

Alle interessierten Personen oder jene, die ein Unternehmen oder ein Büro verpflichten, müssen eine ausreichende berufliche Ausbildung nachweisen.

Eine ausreichende berufliche Ausbildung ist nachgewiesen, wenn der Titelinhaber den Ausbildungskriterien gemäss Anhang I dieser Verordnung genügt.

Der Titelinhaber kann nur ein einziges Unternehmen oder Büro verpflichten.

Der verantwortliche Titelinhaber muss tatsächlich und vollzeitlich im Unternehmen oder Büro, dem er den Titel für die Eintragung zur Verfügung stellt, arbeiten. Diese Verpflichtung kann ausnahmsweise für Unternehmen, die nicht mehr als zehn Personen (Personal in leitender Stellung inbegriffen) und für Büros, die nicht mehr als fünf Personen beschäftigen, um die Hälfte gekürzt werden.

In allen Fällen muss der Titelinhaber seine leitende Stellung im Unternehmen oder Büro mindestens durch seine kollektive Unterschriftsberechtigung zu zweien nachweisen.

Art. 5 Soziale und wirtschaftliche Anforderungen

Für die Eintragung muss das Unternehmen oder Büro ferner:

  1. der betreffenden Berufsorganisation, die einem Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag untersteht, angehören oder bei Hinterlegung des Eintragungsgesuchs schriftlich erklären, dass die Arbeitsbedingungen des Gesamtarbeitsvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, des Normalarbeitsvertrags des betreffenden Berufs jetzt und auch künftig vollständig eingehalten werden;

  2. mit den beruflichen Sozialkassen wie AHV-IV-EO-ALV, Familienzulagen, Krankenversicherung, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge abrechnen oder sich schriftlich verpflichten, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die gleichwertigen Sozialleistungen wie im Gesamtarbeitsvertrag oder, wenn ein solcher nicht besteht, im Normalarbeitsvertrag vorgesehen, zu erbringen und dafür mittels neuesten Bestätigungen den Beweis zu liefern;

  3. die Vorschriften betreffend die Gesundheit am Arbeitsplatz und die Arbeitssicherheit einhalten;

  4. sich verpflichten, keine Vereinbarungen zu treffen, die den Grundsätzen eines korrekten und lauteren Wettbewerbs widersprechen;

  5. im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in ein Konkursverfahren verwickelt und jederzeit in der Lage sein, die Garantie der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens oder des Büros zu erbringen;

  6. eine amtliche Bestätigung zu hinterlegen, wonach die Personen, die die Verantwortung des Unternehmens oder des Büros im Sinne dieser Verordnung tragen, strafrechtlich wegen schwerer beruflicher Verfehlungen in den zwei Jahren vor Gesuchsstellung nicht zu einer unbedingten Gefängnis- oder Zuchthausstrafe verurteilt worden sind.

Art. 6 Formelle Voraussetzungen

Das Eintragungsgesuch kann jederzeit gestellt werden. Dieses muss innert einer Frist von drei Monaten geprüft werden.

Dem Gesuch müssen alle Unterlagen, die zur Beurteilung des Falles nötig sind, beigelegt werden, insbesondere:

  1. Handelsregisterauszug;

  2. Diplome oder Zeugnisse, die die fachliche Eignung bescheinigen, der Arbeitsvertrag des Titelinhabers sowie das Pflichtenheft, das die auszuübende Tätigkeit genau beschreibt;

  3. Erklärung, sich dem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag zu unterstellen;

  4. Bestätigung der zuständigen Paritätischen Berufskommission, dass die Bestimmungen des Gesamt- oder Normalarbeitsvertrags in allen Punkten eingehalten sind;

  5. Bestätigung der Krankenversicherung (Arzt- und Arzneikosten - Verdienstausfall);

  6. Bestätigung der Unfallversicherung;

  7. Bestätigung der Beruflichen Vorsorge (BVG);

  8. Bestätigung der AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen;

  9. Strafregisterauszug;

  10. Bestätigung der Steuerverwaltung;

  11. Bestätigung der Zahlungsfähigkeit (Auszug des Betreibungs- und Konkursamts)

Die Bestätigungen der Versicherungsgesellschaften müssen bescheinigen, dass keine rückständigen Beitragszahlungen vorliegen sowie das von der Versicherung angebotene Leistungsverzeichnis genau darlegen.

Zur Kontrolle und Nachprüfung der einverlangten Unterlagen kann sich die Dienststelle bei Bedarf an Dritte wenden. Diese sind verpflichtet, alle Auskünfte, die zur Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben notwendig sind, kostenlos zu erteilen.

3 Eintragung - Veröffentlichung - Änderung

Art. 7 Eintragung

Die Dienststelle entscheidet über die ihr unterbreiteten Eintragungsgesuche, nachdem diese den Berufsorganisationen zur Prüfung und Vormeinung unterbreitet wurden.

Wenn die Prüfung des Gesuchs durchgeführt ist und das Unternehmen oder Büro die geforderten Bedingungen erfüllt, wird dessen Eintragung auf der Liste des entsprechenden Berufszweigs vorgenommen.

Mit der Eintragung wird dem Unternehmen oder Büro zuerkannt, dass es den beruflichen Fähigkeiten, wie in der Beilage I aufgeführt, genügt und dass es die Sozialgesetzgebung sowie die Arbeitsbedingungen am Ausführungsort der Arbeiten einhält.

Die Eintragung ist für eine Dauer von drei Jahren gültig. Nach Ablauf dieser Frist kann um eine Erneuerung der Eintragung ersucht werden. Die Dienststelle nimmt die Erneuerung der Eintragung vor, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

Art. 8 Öffentlichkeit

Mindestens ein Mal im Jahr lässt die Dienststelle im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlichen was folgt:

  1. die Aufzählung der geführten Listen;

  2. die Zulassungsbedingungen und die Prüfungsmethoden;

  3. die Gültigkeitsdauer und das Verfahren der Aktualisierung der Listen.

Die ständigen Listen sind öffentlich. Sie werden auf der Internethomepage des Staates veröffentlicht und können bei der Dienststelle eingesehen werden.

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten bleiben vorbehalten.

Art. 9 Änderung

Fällt der Titelinhaber aus, muss ihn das Unternehmen oder Büro in den drei Monaten ab Ende des Arbeitsverhältnisses ersetzen, ansonsten die Eintragung gelöscht wird.

Wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Titelinhaber und der verantwortlichen Person des Unternehmens oder Büros fristlos aufgelöst, verfügen Letztere über eine Frist von sechs Monaten, um die Situation zu bereinigen.

Im Falle des Todes des Titelinhabers eines Unternehmens oder Büros wird diese Frist auf neun Monate erstreckt.

Jede Änderung im Zusammenhang mit dem Titelinhaber muss der Dienststelle innert 30 Tagen angezeigt werden.

4 Streichung - Suspendierung - Verfahren

Art. 10 Streichung

Von der ständigen Liste werden diejenigen Unternehmen oder Büros gestrichen, die die Bestimmungen dieser Verordnung verletzen, insbesondere

  1. die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllen;

  2. hinsichtlich ihrer Eintragung in eine Liste falsche Erklärungen, Bestätigungen, Auskünfte beibringen;

  3. keine Haupttätigkeit im Zusammenhang mit der Eintragung ausüben;

  4. ohne einen Titelinhaber sind, der imstande ist, sie zu verpflichten oder nicht die verlangten Änderungen in der in dieser Verordnung festgelegten Frist vorgenommen haben;

  5. die geschuldeten Taxen, Kosten und Gebühren nach erfolgter Mahnung nicht bezahlen.

Art. 11 Suspendierung

Anstelle einer Streichung kann die Eintragung für die Unternehmen oder Büros, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstossen, für höchstens sechs Monate suspendiert werden mit der Weisung, innert dieser Frist die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Voraussetzungen für die Eintragung wieder erfüllt sind.

Während dieser Frist ist das Unternehmen oder Büro von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen und nicht auf der veröffentlichten Liste aufgeführt.

Diese Massnahme wird insbesondere gegen Unternehmen oder Büros ergriffen, die sich bewusst oder durch Verzögerungsmassnahmen weigern, die vorgeschriebenen Gebühren und Taxen zu bezahlen oder zu beweisen, dass sie ihrem Personal die Sozialleistungen zukommen lassen, die mit jenen im Gesamtarbeitsvertrag des Berufs oder, wenn ein solcher nicht besteht, im Normalarbeitsvertrag übereinstimmen und zu dessen Einhaltung sie sich verpflichtet haben.

Art. 12 Verfahren

Nach Anhörung des betreffenden Unternehmens oder Büros entscheidet die Dienststelle über die Streichung oder die Suspendierung.

Einzig die Streichung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die Dienststelle kann mehrere Streichungen gemeinsam veröffentlichen.

Gegen die Entscheide über die Aufnahme eines Anbieters in das Verzeichnis der ständigen Listen oder betreffend die Kontrolle der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen kann innert 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden und zwar unter Beachtung der im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vorgeschriebenen Formvorschriften.

5 Kosten, Taxen und Gebühren

Art. 13 Taxen und Eintragungsgebühren

Für jede Haupteintragung wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben sowie eine zusätzliche Gebühr von 100 Franken für jede von demselben Unternehmen oder Büro beantragte weitere Eintragung.

Nach Ablauf des ersten Eintragungsjahres haben die eingetragenen Unternehmen oder Büros zudem eine Jahrestaxe von 100 Franken für jede Haupteintragung und von 20 Franken für jede zusätzliche Eintragung zu entrichten.

Hinsichtlich jedes nach drei Jahren gestellten Erneuerungsgesuchs für die Eintragung wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben für eine Haupteintragung und von 50 Franken für jede zusätzliche Eintragung. Verursacht dies bedeutende Umtriebe, kann diese Gebühr heraufgesetzt werden, wobei sie aber die Höhe der im ersten Absatz festgesetzten Beträge nicht überschreiten darf.

Art. 14 Weitere Kosten und Gebühren

Für die weiteren Kosten und Entscheidgebühren sind die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden anwendbar.

6 Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Die Unternehmen oder Büros, die vor dem 30. Juni 1998 in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung vom 22. Mai 1991 betreffend das Berufsregister für Unternehmungen und dem Beschluss vom 7. Juli 1992 über die Einführung eines kantonalen Berufsregisters für Ingenieur-, Architektur- und andere Planungsbüros eingetragen wurden, behalten ihre Vorzugsrechte in Bezug auf die beruflichen Anforderungen bei und bleiben wie vormals in den Listen eingetragen, soweit solche für den oder die betreffenden Berufe bestehen.

Was die anderen Bedingungen oder Anforderungen betrifft, verfügen dieselben Unternehmen oder Büros über eine Zeitspanne von sechs Monaten ab Inkrafttreten vorliegender Verordnung, um ihre Verhältnisse entsprechend der Verordnung anzupassen.

Art. 16 Inkrafttreten - Aufhebung - Annahme

Vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Juni 2003 in Kraft zu treten.

Sie setzt die Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen vom 26. Juni 1998 ausser Kraft.

CSW BO/Abl. 26/2003