861.31

Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr

(vom 17. September 2025)1, 2

Präambel

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ), gestützt auf Art. 36 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19837 , Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19918 , § 29 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 19784 , § 2 der Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom3. November 19935 sowie § 44 Abs. 2 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 26. Februar 20253 , beschliessen:

Art. 1 Anwendungsbereich

Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Verursacherin oder der Verursacher eines atomaren, biologischen oder chemischen Schadenereignisses für die Bewältigung des Ereignisses bezahlen muss. Unter die chemischen Schadenereignisse fallen auch Ereignisse mit Öl wie zum Beispiel Bodenverschmutzungen nach Verkehrsunfällen oder Ölschäden (Ölspuren) auf Strassen.

Für die Verrechnung der Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden gilt die entsprechende Tarifordnung vom4. September 20256 .

Art. 2 Anspruchsberechtigung und finanzielle Abwicklung

Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Verursacherin oder dem Verursacher ist die GVZ.

Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für alle Aufwendungen, die bei der Bewältigung eines Ereignisses entstehen. Dazu gehören namentlich die Kosten

  1. a. der einsatzleistenden Stützpunktfeuerwehr und der einsatzleistenden Ortsfeuerwehr,

  2. b. des B-Fachberatungs- und des Gewässerschutz-Piketts des AWEL, des Gewässerschutzlabors (AWEL) sowie der Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur,

  3. c. aus dem Einsatz von Ölsperren, Ölabscheidern, Fahrzeugen einschliesslich Ölwehrschiffen sowie weiteren Geräten,

  4. d. für das verwendete Verbrauchsmaterial und die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser,

  5. e. des Primärpiketts des C-Fachberatungsdienstes des Forensischen Instituts Zürich (FOR), ts des C-Fachberatungsdienstes (GVZ), f. des Sekundärpiket ssrettungsdienste der Anrainergemeinden, g. der See- oder Flu Dritten. h. der beigezogenen sation füllt für den Einsatz einen Einsatzrapport 3 Jede Einsatzorgani diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis an die aus und übermittelt GVZ.

Art. 3 Personalkosten

Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten verrechnet:

  1. a. Feuerwehrpersonal: Fr. 130 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren, Fr. 185 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren,

  2. b. Fachberatungs- und Pikettdienste der GVZ: Fr. 140 pro Einsatzstunde,

  3. c. übrige Einsatzkräfte im Sinne von § 2 dieser Tarifordnung sowie beigezogene Expertinnen, Experten oder weitere Dritte: die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung.

Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.

Die Tarife nach Abs. 1 lit. a umfassen auch die Vorhaltekosten nach § 29 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.

Art. 4 Fahrzeug- und Gerätekosten

Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden folgende Kosten verrechnet:

  1. a. pro Einsatzstunde:

  2. 1. ABC-Messfahrzeug Fr. 700

  3. 2. Anhänger Fr. 100

  4. 3. Autodrehleiter (ADL) / Hubrettungsfahrzeug (HRF) Fr. 400

  5. 4. Einsatzleitfahrzeug Fr. 300

  6. 5. Mobiler Grosslüfter (MGL) Fr. 300

  7. 6. Öl-/Chemie-/Strahlenwehrfahrzeug (ABCF) Fr. 600

  8. 7. Ölwehrschiff Fr. 300

  9. 8. Pikettfahrzeuge AWEL, B- oder C-Fachberatende (BFB, CFB) Fr. 100

  10. 9. Pionierfahrzeug (PIF) Fr. 300

  11. 10. Tanklöschfahrzeug (TLF) Fr. 300

  12. 11. übrige Einsatzfahrzeuge Fr. 100

  13. 12. Grosslöschfahrzeug (GLF) Fr. 400

  14. b. pro Einsatz:

  15. 1. Wechselladefahrzeuge (WLF), leer Fr. 500 pro Fahrzeug

  16. 2. Container Umpumpequipment Fr. 5000

  17. 3. B-Laboratorium Fr. 1500 pro Analyse

  18. 4. Ölsperre Glatt in Hochfelden Fr. 2400

  19. 5. Ölsperren-Anhänger Fr. 500

  20. c. Ölabscheider mobil Fr. 500 pro Gerät und Einsatztag

Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.

Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind in den Fahrzeugkosten inbegriffen.

Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach § 29 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.

Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Art. 5 Verbrauchsmaterial und weitere Kosten

Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.

Für die Entsorgung von mit toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasser und Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Für die Reinigung von Kanalisationsanlagen und weitere Sanierungsarbeiten werden die von den ausführenden Dritten in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Für Untersuchungen des Gewässerschutzlabors oder von weiteren Laboratorien werden die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Art. 6 Personalkosten der Feuerwehren gegenüber der GVZ

Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Einsätzen gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 70 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliesslich Spesen, höchstens Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren einschliesslich Spesen).