RRB Nr. 1302/2025
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Markus Bopp, Otelfingen, und Martin Huber, Neftenbach, betreffend Revision der Schutzverordnung für das Neeracher Ried, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 298/2025
Sitzung vom 10. Dezember 2025
1302. Anfrage (Revision der Schutzverordnung für das Neeracherried) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, Markus Bopp, Otelfingen, und Martin Huber, Neftenbach, haben am 22. September 2025 folgende Anfrage eingereicht: Die Planung für die Verlegung der Strasse durch das Neeracherried schreitet voran. Momentan werden bereits verschiedene Varianten für den Strassenverlauf geprüft und mit den Betroffenen besprochen. Gemäss den Bestimmungen zur «Glaziallandschaft zwischen Neerach und Glattfelden von nationaler Bedeutung» sollen die standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung erhalten und ihre Entwicklung zugelassen werden. Für solch eine Planung braucht es aber eine umfassende Datengrundlage. Diese ist jedoch nicht gegeben, da ein wichtiges Teilstück fehlt: eine überarbeitete Schutzverordnung für das Neeracherried. Die aktuell gültige Verordnung zum Schutze des Neeracherrieds datiert vom 19. Juli 1956, ist damit längstens überholt und muss gemäss Richtplan dringend überprüft und an die aktuellen Ansprüche und Rechtsgrundlagen angepasst werden. Der geplante Strassenverlauf verläuft zwar ausserhalb des Flachmoors von nationaler Bedeutung, jedoch noch immer innerhalb der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung. Damit kann eine überarbeitete Schutzverordnung grossen Einfluss auf den Strassenverlauf nehmen. In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wann wird die längst überholte Verordnung zum Schutze des Neeracherrieds vom 19. Juli 1956 überprüft und an die aktuellen Ansprüche und Rechtsgrundlagen angepasst?
2. Warum werden andere Schutzverordnungen, z. B. SVO Albiskette, vor der Schutzverordnung Neeracherried umgesetzt?
3. Hat das Flachmoor von nationaler Bedeutung Neeracherried für den FNS eine niedrigere Priorität als andere Naturschutzflächen im Kanton?
4. Wie wird die Überarbeitung der Schutzverordnung für das Neeracherried mit der Planung des Strassenverlaufs abgestimmt?
5. Was sind die Konsequenzen, wenn die Schutzverordnung erst nach dem Abschluss der Planungsarbeiten für die Strasse überarbeitet wird? Erfordert dies eine Neuplanung der Strasse?
6. Würde eine zeitnahe Überarbeitung, der Schutzverordnung Neeracherried, in den nächsten drei Jahren, zu Verzögerungen im Strassenprojekt führen? Wenn ja, wie gross wäre diese Verzögerung?
7. Welche Massnahmen werden ergriffen, damit keine unnötige Zerstörung von wertvollen Fruchtfolgeflächen stattfindet und die ansässigen Landwirtschaftsbetriebe nicht ihrer Existenzgrundlage entzogen werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Markus Bopp, Otelfingen, und Martin Huber, Neftenbach, wird wie folgt beantwortet:
Das Strassenprojekt betrifft die Verlegung von zwei Kantonsstrassen – Wehntalerstrasse und Glattal-/Kaiserstuhlstrasse – aus dem Neeracherried. Dieses Gebiet gilt als eines der letzten grossen Flachmoore der Schweiz und ist eines der wertvollsten, national geschützten Biotope. Durch die Strassenverlegung kann das heute in vier Teile zerschnittene sensible Gebiet wieder zusammengeführt und von Störungen entlastet werden, was für Natur und Landschaft ein grosser Gewinn ist. Das Vorprojekt zur Verlegung der Strassen aus dem Neeracherried sowie zur Umfahrung Höri befindet sich gestützt auf RRB Nr. 597/2021 zurzeit in Erarbeitung. Der Realisierungshorizont ist im entsprechenden Auftrag im kantonalen Richtplan (Nr. 47) mit kurzfristig festgelegt. Ein Teil der geplanten Verkehrsinfrastruktur wird in der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung «Neeracher Ried», im Objekt «Glaziallandschaft zwischen Neerach und Glattfelden» des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, im kantonalen Landschaftsschutzgebiet Nr. 23 «Neeracherried» gemäss Richtplan sowie im Objekt Nr. 1404 «Riedlandschaft bei Neerach» des kantonalen Inventars der Landschaftsschutzobjekte zu liegen kommen. Gemäss dem Richtplan ist die überkommunale Schutzverordnung aus dem Jahr 1956 zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Neben den verkehrlichen Aspekten und dem Natur- und Landschaftsschutz bestehen im betroffenen Raum weitere öffentliche Interessen, insbesondere die Revitalisierung von Gewässern, die Bezeichnung von prioritären Potenzialflächen für Feuchtgebiete, die landwirtschaftliche Produktion sowie die Naherholung. Der Kanton trägt sämtlichen relevanten Aufträgen und Interessen Rechnung und stellt sicher, dass diese im Rahmen des laufenden Vorprojekts fachgerecht berücksichtigt und koordiniert werden.
Zu Frage 1: Es ist vorgesehen, die Anpassung und Aktualisierung der Verordnung zum Schutze des Neeracherrieds vom 19. Juli 1956 in zwei Etappen durchzuführen: Für die Bereiche, die im räumlichen Zusammenhang mit dem Strassenprojekt stehen, werden die Abgrenzungen und Zonierungen zeitlich parallel zum Vorprojekt des Tiefbauamtes auf detaillierter Stufe ausgearbeitet. Weil sich im weiteren Verlauf der Projektierung der Strasse noch Anpassungen ergeben können, sind diese Schutzverordnungsinhalte noch nicht parzellenscharf und abschliessend. Ebenfalls in der ersten Etappe wird die äussere Abgrenzung der ganzen künftigen Schutzverordnung erarbeitet und es wird ein Konzeptplan für jenen Perimeter erstellt, welcher nicht im räumlichen Zusammenhang mit dem Strassenprojekt steht. In der zweiten Etappe, die dem Vorprojekt nachgelagert ist, erfolgt dann der Prozess zur definitiven Erarbeitung der neuen Schutzverordnung. Zu Frage 2: Die Schutzverordnung Albiskette betrifft den südlichen Teil des kantonalen Landschaftsschutzgebiets Nr. 2 «Uetliberg-Albis» gemäss Richtplan. Für den nördlichen Teil (Uetliberg Nord) wurde die Schutzverordnung 2017 erlassen. Um die Kontinuität und den Schutz des gesamten Gebiets sicherzustellen, wurde die Bearbeitung des südlichen Teils priorisiert. Aus Kapazitätsgründen konnte damit jedoch erst 2024 begonnen werden (vgl. auch Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 88/2023 betreffend Welche Schutzverordnungen sind geplant und wie wird die Landwirtschaft betroffen?). Zu Frage 3: Das Neeracherried hat für die Baudirektion keine niedrigere Priorität als andere Naturschutzflächen im Kanton. Es bestehen allgemein Vollzugsdefizite bei der langfristigen Sicherung von Natur- und Landschaftsschutzobjekten sowohl von nationaler als auch von kantonaler Bedeutung (vgl. auch Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 399/2019 betreffend Umsetzung Naturschutzgesamtkonzept: Schutzverordnungen). Für das Neeracherried besteht zurzeit eine Landschaftsschutzverordnung von 1956, welche die Kernfläche des nationalen Flachmoors schützt. Die Sicherung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen ist noch ausstehend. Im kantonalen Richtplan besteht zudem der Hinweis, dass die Schutzverordnung aus dem Jahr 1956 bei Bedarf anzupassen ist. Dieser Bedarf ist gegeben, da die altrechtliche Schutzverordnung nicht mehr den heutigen rechtlichen und fachlichen Anforderungen entspricht und
bedeutende Teile der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung damit nicht abgedeckt sind.
Zu Fragen 4 und 5: Die Erarbeitung der Schutzverordnung im Bereich der Strassen erfolgt parallel zur Strassenplanung und wird mit ihr abgestimmt (vgl. Beantwortung der Frage 1). Hierbei handelt es sich um ein übliches Vorgehen, indem die Erarbeitung von Schutzverordnungen häufig mit anderen Projekten – wie beispielsweise der Revision der kommunalen Zonenordnung, einer Landumlegung oder einem grösseren Bauprojekt im Nahbereich eines Schutzgebietes – koordiniert erfolgt. Durch die Abstimmung wird verhindert, dass zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Anpassungen oder Auflagen erforderlich werden. Dies wäre denkbar, wenn die Schutzverordnung im Bereich der Strassen erst nach dem Abschluss der Planungsarbeiten für die Strasse überarbeitet wird. Zu Frage 6: Gegen eine rasche Überarbeitung der Schutzverordnung sprechen verschiedene Gründe. Zum einen wäre sie in materieller Hinsicht nicht zweckmässig, weil sich die tatsächliche Situation mit dem Strassenprojekt deutlich ändern wird. Beispielsweise sollen die Strassen, die heute durch das Riedgebiet führen, in Naturschutzflächen umgewandelt werden, was in einer Schutzverordnung vorab kaum abgebildet werden kann. Zudem würde sich die Komplexität stark erhöhen, weil die gesamte Schutzverordnung ein deutlich grösseres Gebiet betrifft als das Strassenprojekt. Damit würde sich der Kreis der an diesen unterschiedlichen Prozessen Beteiligten stark ausweiten. Dies würde zu massgeblichen Verzögerungen führen. Ausserdem ist die Erarbeitung von Schutzverordnungen bis zu deren Erlass aufwendig. Die dafür benötigten Mittel stehen in den kommenden Jahren neben der Bearbeitung des Vorprojekts für die Strasse nicht zur Verfügung. Mit dem geplanten etappierten Vorgehen wird sichergestellt, dass die künftige Schutzverordnung mit dem Strassenprojekt optimal koordiniert ist und durch die Erarbeitung eines Konzeptplans für den restlichen Perimeter der Schutzverordnung alle wesentlichen Inhalte auf konzeptioneller Ebene den Stakeholdern bekannt sind. Zu Frage 7: Eine Schutzverordnung setzt den rechtlichen Auftrag um, Lebensräume für bedrohte Tier- und Pflanzenarten zu schützen, die Biodiversität langfristig zu bewahren sowie Natur- und Kulturlandschaften zu sichern. Sie weist das entsprechende Gebiet verschiedenen Natur- und
Landschaftsschutzzonen mit differenzierten Schutzzielen und Schutzmassnahmen zu. Durch eine Schutzverordnung erfolgt keine Zerstörung von Fruchtfolgeflächen (FFF). Im Bereich von Naturschutzzonen (Kernzonen und Nährstoffpufferzonen) können Anpassungen der Bewirtschaftung nötig werden, um den Schutzzielen gerecht zu werden. Einschränkungen der Bewirtschaftung werden vollumfänglich entschädigt.
Bei der Projektierung der Strasse wird ein möglichst schonender Umgang mit landwirtschaftlich genutzten Flächen – insbesondere mit FFF – angestrebt. Der Flächenbedarf des Strassentrassees wird dabei auf das notwendige Minimum beschränkt. Die Linienführung wird so gestaltet, dass Landwirtschaftsflächen möglichst wenig zerschnitten werden und die Entstehung von schlecht bewirtschaftbaren Restflächen möglichst vermieden wird. Soweit es die Rahmenbedingungen zulassen, erfolgt die Linienführung ausserhalb von Fruchtfolgeflächen. Beanspruchte FFF werden vollständig und nach Möglichkeit in der Nähe des Projektgebiets kompensiert.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli