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RRB Nr. 1539/2022

Aufgabenübertragung auf die Sozialversicherungsanstalt, Ausgabenbewilligung, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2022

1539. Aufgabenübertragung auf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgabenbewilligung, Stellenplan

Erwägungen

1. Ausgangslage Am 23. Mai 2022 beschloss der Kantonsrat eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG [LS 832.01]; ABl 2022-06-03). Gegen die Gesetzesänderung wurde kein Referendum ergriffen (ABl 2022-08-12). Mit der Gesetzesänderung werden die bisher von der Gesundheitsdirektion wahrgenommen Aufgaben im Bereich des Versicherungsobligatoriums nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) auf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) übertragen. Dabei geht es um die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der oder Unterstellung unter die Krankenversicherungspflicht nach KVG, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Versicherungspflicht und die Prüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern. Entgegen dem Antrag des Regierungsrates zu dieser Gesetzesänderung (RRB Nr. 963/2021; Vorlage 5750) verzichtete der Kantonsrat auf die Einführung einer Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen um Befreiung von der oder Unterstellung unter die KVG-Versicherungspflicht. Der Wegfall der entsprechenden Gebühren im Umfang von schätzungsweise Fr. 800 000 pro Jahr bewirkt, dass die Aufgabenübertragung für die Gesundheitsdirektion netto nicht zu einer Entlastung führt, sondern zu einer Belastung, was eine entsprechende Ausgabenbewilligung erforderlich macht. Hinzu kommt, dass die erstmaligen Investitionskosten der SVA durch die Gesundheitsdirektion abzugelten sind.

2. Kosten der Aufgabenübertragung a. Jahresentschädigung Gemäss § 2 Abs. 3 des geänderten EG KVG hat die SVA Anspruch auf eine kostendeckende Entschädigung für die Übernahme von Aufgaben im Bereich der Krankenversicherungspflicht. Um die Entschädigungshöhe zu bestimmen, ermittelt die SVA jedes Jahr anhand einer Prozesskostenrechnung die durchschnittlichen Fallkosten (Fallpauschale). Dies erlaubt es, eine Effizienzsteigerung der Prozesse (Kostensenkung) oder eine Zunahme der Prozesskomplexität in der Durchführung (Kostenerhöhung) zeitnah zu berücksichtigen. Die Jahresentschädigung der SVA ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl der in diesem Jahr bearbeiteten Fälle mit der Fallpauschale.

Zur Bestimmung der Fallpauschale im Jahr der Aufgabenübertragung und im ersten Jahr nach der Aufgabenübertragung hat die SVA in Zusammenarbeit mit den Fachleuten der Gesundheitsdirektion sämtliche Prozesse in eine detaillierte Prozesskostenrechnung (Vollkostenrechnung) integriert und daraus die Vollzugsaufwendungen pro Fall ermittelt. Die Fallpauschale beträgt rund Fr. 85, basierend auf 12 000 Fällen pro Jahr. Wie in RRB Nr. 963/2021 dargelegt, ist deshalb mit einer Jahresbruttoentschädigung von Fr. 1 025 000 zu rechnen. Die Gesetzesänderung soll am 1. Oktober 2023 in Kraft treten (vgl. RRB Nr. 1517/2022). Für 2023 wird die Bruttoentschädigung an die SVA deshalb Fr. 256 250 betragen (Anteil von drei Monaten einer Jahresentschädigung). Grundlage für die provisorische Bestimmung der Durchführungsentschädigung eines Jahres ist die definitive Bestimmung der Durchführungsentschädigung des jeweiligen Vorjahres. Für die Abrechnung gegenüber der Gesundheitsdirektion ermittelt die SVA jährlich die im Vorjahr angefallenen Durchführungskosten eines Falls mittels Prozesskostenrechnung. Dazu kommt die Berücksichtigung des Gemeinkostensatzes. Die so ermittelten Fallkosten werden mit der Zahl der im Durchführungsjahr bearbeiteten Fälle multipliziert. Das Ergebnis ergibt die definitive Jahresbruttoentschädigung. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Oktober 2023 sind die auf die SVA zu übertragenden Aufgaben weiterhin von der Gesundheitsdirektion zu erfüllen. Die SVA stellte bzw. stellt der Gesundheitsdirektion ab 1. Januar 2022 drei Büroarbeitsplätze (einschliesslich der entsprechenden Infrastruktur) zur Verfügung, wobei die Mitarbeitenden zum Teil auch im Homeoffice arbeiten. Die Gesundheitsdirektion entschädigt die SVA für die drei Arbeitsplätze mit je Fr. 6500 pro Jahr, also mit insgesamt Fr. 19 500 2022 und Fr. 14 625 2023 (Anteil von neun Monaten einer Jahresentschädigung). b. Stellen Bei der Gesundheitsdirektion werden die Aufgaben durch unbefristet angestelltes Personal erledigt. Aufgrund der Zunahme der Aufgabenarten und der Aufgabenmenge in den letzten Jahren musste zudem befristet angestelltes Personal beigezogen werden. Mit der Aufgabenübertragung auf die SVA entfällt der entsprechende Lohnaufwand. Der gesamte Lohnaufwand beträgt jährlich Fr. 509 000 für 4,4 unbefristete Vollzeitstellen bei Lohnstufe 17 und durchschnittlich rund Fr. 140 000 pro Jahr

für befristete Anstellungen. Der Stellenplan ist auf den 1. Oktober 2023 um 4,4 Stellen zu reduzieren. Eine Stelle juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter im Umfang von 80 Stellenprozenten, die dem kaufmännischen Personal juristische Unterstützung leistet, soll nicht aufgehoben werden, weil sie für andere dringliche Aufgaben im Generalsekretariat der Gesundheitsdirektion benötigt wird, unter anderem für politische Geschäfte und für Rechtsänderungen im Bereich Versicherungsobligatorium nach KVG und für die aufsichtsrechtliche Begleitung der SVA.

c. Entschädigung für die Entwicklung einer IT-Applikation Die von der Gesundheitsdirektion in Auftrag gegebene und übergangsweise von der SVA weitergenutzte IT-Lösung Evidence KVG soll durch ein Programm abgelöst werden, das vollständig in die Soft- und Hardware-Umgebung der SVA integriert ist. Es ist gestützt auf eine von der SVA eingeholte Offerte mit IT-Entwicklungskosten von höchstens Fr. 1 434 700 zu rechnen (Kostenobergrenze). Die SVA wird der Gesundheitsdirektion die tatsächlich anfallenden Entwicklungskosten in Rechnung stellen. Dabei handelt es sich um eine Entschädigung, nicht um eine Investitionsausgabe. Es ist ferner mit jährlich wiederkehrenden Betriebskosten von Fr. 14 400 zu rechnen. Für 2023 fallen unter dieser Position Fr. 3600 an (Anteil von drei Monaten einer Jahresentschädigung). Die laufenden Betriebskosten werden der Gesundheitsdirektion separat in Rechnung gestellt. Die SVA wird der Gesundheitsdirektion zudem die Kosten für die Weiterentwicklung und Wartung der neuen IT-Applikation in Rechnung stellen. Aufgrund der Erfahrungen mit anderen IT-Applikationen ist mit Kosten von Fr. 140 000 pro Jahr zu rechnen. Bis zu diesem Betrag entscheidet die SVA selbstständig. Weiterentwicklungen, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Gesundheitsdirektion. Für 2023 fallen unter dieser Position Fr. 35 000 an (Anteil von drei Monaten einer Jahresentschädigung). Die neue IT-Lösung der SVA zur Bearbeitung der das Versicherungsobligatorium betreffenden Fälle ist wie erwähnt vollständig in die Software-Umgebung der SVA integriert. Diese Software-Umgebung wird zurzeit vollständig erneuert und kann von der SVA erst ab Mitte September 2023 genutzt werden. Demzufolge soll die Gesetzesrevision am 1. Oktober 2023 in Kraft treten (vgl. RRB Nr. 1517/2022), wobei bereits 2022 mit der Entwicklung der IT-Applikation der SVA im Bereich Versicherungsobligatorium begonnen werden soll.

3. Finanzielle Auswirkungen Der Aufwand für die Auslagerung kann wie folgt zusammengefasst werden: Kosten für die Aufgabenübertragung auf die SVA (in Franken) 2022 2023 ab 2024 Entschädigung Arbeitsplatzkosten SVA 19 500 14 625 Investitionsausgaben SVA für IT-Applikation (einmalig) 1 434 700 Weiterentwicklung und Wartung IT-Applikation (jährlich) 35 000 140 000 Betriebskosten IT (jährlich) 3 600 14 400 Abgeltung für Aufgabenerfüllung durch SVA (jährlich) 256 250 1 025 000 Reserve (10% der jährlich wiederkehrenden Kosten) 29 485 117 940 Summe (Ausgabenbewilligung) 19 500 1 773 660 1 297 340 Wegfallende Lohnkosten GD 130 600 522 400

Bei den Kosten handelt es sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Sie gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6000, Generalsekretariat. Die Auslagerung des Bereichs Versicherungsobligatorium auf die SVA erfolgt gestützt auf das EG KVG. Die Kosten für 2022 von Fr. 19 500 sind im Budget 2022 nicht enthalten und können innerhalb des Budgets 2022 kompensiert werden. Die Kosten von Fr. 1 773 660 im Jahr 2023 und von Fr. 1 297 340 ab 2024 sind im Budgetentwurf 2023 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 eingestellt. Bei den Ausgaben ist nicht mit betrieblichen und personellen Folgekosten/-erträgen zu rechnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan des Generalsekretariats der Gesundheitsdirektion wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 wie folgt reduziert: Stellen Richtposition Klasse VVO 4,4 Verwaltungssekretär/in 12

II. Für die Auslagerung des Bereichs Versicherungsobligatorium auf die SVA wird für 2023 eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 773 660 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6000, Generalsekretariat, bewilligt.

III. Für die Auslagerung des Bereichs Versicherungsobligatorium auf die SVA wird ab 2024 eine jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe von Fr. 1 297 340 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6000, Generalsekretariat, bewilligt.

IV. Die Ausgabenbewilligung wird alle fünf Jahre abgerechnet.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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