RRB Nr. 824/2026
Strassen, Meilen, 17 Seestrasse, Schwabachstrasse bis Seehalden, Strasseninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2026
824. Strassen (Meilen, 17 Seestrasse, Schwabachstrasse bis Seehalden, Strasseninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Seestrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Meilen zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverbindungsstrasse Nr. 17 geführt. Im Abschnitt km 36.600–37.500 befindet sich die Strasse in einem schlechten Zustand. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Strasse instandgesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Sodann sind verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende vorgesehen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Meilen sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung Strassenoberbau (Einbau eines lärmarmen Deckbelags, beidseits Anordnung eines durchgehenden Radstreifens von 1,5 m Breite); – Instandsetzung der Gehwege mit durchgehender Verbreiterung, seeseitig auf 2,5 m, hangseitig auf 1,9–2,1 m Breite; – normgerechte Ausgestaltung der markierten Fussgängerquerung mit Mittelschutzinsel im Bereich Horn an leicht verschobener Lage; – Anpassung und Erneuerung der Strassenentwässerung (Einbau von Filtersäcken zwecks Behandlung des Strassenabwassers vor der Einleitung in den Zürichsee); – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Instandsetzung der Lichtsignalanlage Nr. 258 beim Knoten See-/ Schwabachstrasse; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Infolge des Verkehrs auf der Seestrasse werden bei mehreren Gebäuden die Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) überschritten, weshalb Lärmschutzmassnahmen zu prüfen waren. Mit dem Einbau von lärmarmen Deckbelägen können die Belastungen deutlich verringert und die IGW bei einigen Gebäuden eingehalten werden. Ein Herabsetzen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als weitere Lärmschutzmassnahme an der Quelle wurde geprüft.
Eine Anpassung des Geschwindigkeitsregimes ist nicht vorgesehen. Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg, zusätzlich zu den im Rahmen der Erstsanierung realisierten Lärmschutzwänden, sind nicht möglich. Infolge der veränderten Lärmbelastung sind die mit RRB Nr. 879/2012 und Verfügung der Baudirektion Nr. 1852/2016 gewährten Erleichterungen aufzuheben bzw. gemäss den Erleichterungsanträgen im Bericht Strassenlärm anzupassen. Auch im Übrigen sind die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten. Die Gemeinde hat sich mit Schreiben vom 1. Juli 2025 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Die Vorbringen der Gemeinde wurden im Projekt soweit möglich berücksichtigt. Da es sich beim vorliegenden Bauvorhaben im Wesentlichen um ein Instandsetzungsprojekt handelt, konnte auf eine öffentliche Planauflage nach § 13 StrG, Mitwirkung der Bevölkerung/Einwendungsverfahren, verzichtet werden. Gleichzeitig mit der Strasseninstandsetzung werden durch die Infrastruktur Zürichsee AG Arbeiten an den kommunalen Strom- und Wasserleitungen vorgenommen.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 12. September bis 13. Oktober 2025. Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, deren Begehren in Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsregime standen. Infolge einer Projektänderung betreffend Lärmschutzmassnahmen erfolgte vom 22. Mai bis 22. Juni 2026 eine, auf die Projektänderung beschränkte, erneute öffentliche Auflage. Während der zweiten Auflage sind keine Einsprachen eingegangen. Die anlässlich der ersten öffentlichen Auflage eingegangene Einsprache wurde im Anschluss an die erneute Planauflage zurückgezogen. Sie ist als erledigt abgeschrieben worden.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 26. Juni 2026 wie folgt veranschlagt: in Franken Landerwerb 5 000 Bauarbeiten 4 116 500 Nebenarbeiten 170 000 Technische Arbeiten 30 000 Total 4 321 500
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 321 500 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Erfolgsrechnung, Konto 8400.31410 80050, Staatsstrassenunterhalt (Objekt Nr. 84U-40317), zu bewilligen. Der Betrag ist im Budget 2026 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 17 Seestrasse in der Gemeinde Meilen wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die mit RRB Nr. 879/2012 und Verfügung der Baudirektion Nr. 1852/2016 im Sinne von Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung gewährten Erleichterungen werden gemäss den bei den Akten liegenden Erleichterungsanträgen vom 5. Mai 2026 angepasst.
III. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 321 500 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2026)
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Meilen, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli