RRB Nr. 908/2026
Motion Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend Abzug Investitionskosten für energetische Massnahmen bis 2050, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 227/2026
Sitzung vom 2. September 2026
908. Motion (Abzug Investitionskosten für energetische
Erwägungen
Massnahmen bis 2050) Kantonsrätin Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 8. Juni 2026 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Kantonsrat eine Änderung des Steuergesetzes vorzulegen, mit welcher der Kanton Zürich von der durch das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und die Abzugsfähigkeit von Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen für die maximal zulässige Übergangsfrist bis längstens 2050 beibehält. Begründung: Mit der Volksabstimmung vom 28. September 2025 wurde die Abschaffung des Eigenmietwerts für selbstgenutztes Wohneigentum beschlossen. Der Systemwechsel tritt voraussichtlich per 1. Januar 2029 in Kraft. Auf Bundesebene entfällt damit auch der Abzug für Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen. Der Bundesgesetzgeber hat den Kantonen jedoch ausdrücklich die Kompetenz eingeräumt, diesen Abzug bis längstens 2050 beziehungsweise bis zum Erreichen des kantonalen Netto-Null-Ziels weiterhin zu gewähren. Diese Option wurde im parlamentarischen Prozess bewusst geschaffen, um den Kantonen einen wirksamen klimapolitischen Hebel zu erhalten. Die Vorlage 6062 verpflichtet u. a. die Eigentümerinnen und Eigentümer bei bestehenden Bauten Dächer für die Erzeugung von Strom und Wärme mit Solaranlagen zu nutzen. Wer per Gesetz zu einer Investition gezwungen wird, soll diese auch steuerlich geltend machen können. Andernfalls werden bestehende Anreize widersprüchlich entzogen, während die Pflichten verschärft werden. Der Regierungsrat hat in Beantwortung der Anfrage 36/2026 argumentiert, mit dem Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung seien auch die damit verbundenen Abzüge systemwidrig. Dieses Argument greift zu kurz: Der Bundesgesetzgeber hat den Energie- und Umweltabzug bewusst ausgeklammert und als befristetes Klimainstrument konzipiert, gerade weil er nicht systematisch an die Eigenmietwertbesteuerung gebunden ist. Auch dem Einwand, Steuerabzüge begünstigten höhere Ein- kommen stärker als Förderbeiträge, ist entgegenzuhalten, dass beide Instrumente komplementär wirken: Förderbeiträge sind plafoniert, an Bewilligungs- und Anforderungsprozesse gekoppelt und decken nur Teilbereiche der notwendigen Massnahmen ab; der Steuerabzug erfasst hingegen das gesamte Spektrum energetischer Investitionen und ist
budgetunabhängig. Eine Reduktion auf Förderbeiträge alleine schwächt die Investitionsanreize spürbar. Die zu erwartenden Mindereinnahmen sind ins Verhältnis zur klimapolitischen Wirkung zu setzen. Nicht ausgelöste Sanierungen verursachen volkswirtschaftliche Folgekosten – höhere Energiekosten, CO2-Abgaben sowie Mehrbedarf an Förderbeiträgen –, die mittelfristig die fiskalische Entlastung übertreffen können. Mehrere Kantone prüfen aktuell die Beibehaltung des Abzugs. Ein Alleingang des Kantons Zürich in die Gegenrichtung würde Eigentümerschaft und Wirtschaftsstandort benachteiligen und die gesetzten kantonalen Klimaziele zusätzlich gefährden. Gleichzeitig soll der Regierungsrat auch die Beibehaltung der Abzüge für Denkmalpflege prüfen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt Stellung genommen: Als Folge des Systemwechsels bei der Wohneigentumsbesteuerung wird der Eigenmietwert künftig nicht mehr besteuert. Konsequenterweise sind auch die mit diesem nicht mehr steuerbaren Einkommen zusammenhängenden Abzüge wie Schuldzinsen und Abzüge für Liegenschaftenunterhalt, Energiesparen, Umweltschutz und für den Rückbau im Hinblick auf einen Ersatzneubau grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig. Der Regierungsrat hatte dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung als einer der wenigen Kantone zugestimmt, unter der Voraussetzung, dass er konsequent erfolgt (vgl. Stellungnahmen zum Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften, RRB Nr. 138/2024, und zum Vorentwurf der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates zur Umsetzung ihrer parlamentarischen Initiative 17.400 «Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung», RRB Nr. 653/2019). Im Sinne einer Ausnahme zu diesem konsequenten Systemwechsel sehen die Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (BBl 2025 23) vor, dass die Kantone Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz vorsehen können, bis das Ziel einer ausgeglichenen Treibhausgasbilanz erreicht ist, längstens aber bis 2050. Dazu muss das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) in Zusammenarbeit mit den Kantonen festlegen, welche Kosten für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, steuerlich abgezogen werden können. Das EFD hat dazu eine Arbeitsgruppe gebildet, in der auch Vertreterinnen und Vertreter der Kantone mitwirken. Diese Festlegung liegt jedoch noch nicht vor. Folglich ist noch nicht bekannt, welche Auswirkungen die Einführung eines Abzugs für Energiesparen und Umweltschutz hätte. Der Regierungsrat begrüsst das Anliegen der Motion – die Förderung des Energiesparens und des Umweltschutzes. Dieses Anliegen kann im Rahmen eines Postulats aufgrund der Festlegung des EFD geprüft werden. Wenn bekannt ist, welche Kosten für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, steuerlich abzugsfähig sind, können auch die Steuerausfälle für den Kanton und die Gemeinden und der sich für die Prüfung des Abzugs für die Steuerbehörden ergebende Aufwand besser abgeschätzt werden.
Der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung sollte möglichst haushaltsneutral erfolgen. Der vorgesehene Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung hat für den Kanton Steuerausfälle von rund 150 Mio. Franken zur Folge (vgl. Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 119/2025 betreffend Wie viel wird die Abschaffung des Eigenmietwerts den Kanton Zürich und die Zürcher Gemeinden kosten?). Entsprechende Steuerausfälle sind für die Gemeinden zu erwarten. Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer werden somit bereits durch den Systemwechsel um jährlich rund 300 Mio. Franken entlastet. Eine Beibehaltung der Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen würde die Steuerausfälle für den Kanton und die Gemeinden zusätzlich erhöhen. Die Höhe dieser Steuerausfälle kann noch nicht genau bestimmt werden. Im Rahmen der Berichterstattung zu einem Postulat und nach Vorliegen der Festlegung des EFD können die Ausfälle genauer abgeschätzt werden. Im Rahmen eines Postulats kann auch geprüft werden, ob Umweltschutz- und Energiesparmassnahmen nicht besser durch zusätzliche gezielte Beiträge anstatt durch Steuerabzüge gefördert würden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 227/2026 abzulehnen. Er ist jedoch bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli