RRB Nr. 911/2026
Sozialversicherungsanstalt, Durchführung Versicherungsobligatorium, zusätzliche gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2026
911. Sozialversicherungsanstalt, Durchführung Versicherungsobligatorium, zusätzliche gebundene Ausgabe
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 23. Mai 2022 beschloss der Kantonsrat eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; LS 832. 01; Vorlage 5750). Mit der Gesetzesänderung wurden die bisher von der Gesundheitsdirektion wahrgenommen Aufgaben im Bereich des Versicherungsobligatoriums nach Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) per 1. Oktober 2023 auf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) übertragen. Die Auslagerung umfasst die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der oder Unterstellung unter die Krankenversicherungspflicht gemäss KVG, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Versicherungspflicht und die Prüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern.
2. Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt Im Bereich KVG obliegen der SVA die Kontrolle der Versicherungspflicht sowie Entscheide über Ausnahmen und die Befreiung davon (§ 1 und 2 EG KVG). Sie erhält für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine kostendeckende Entschädigung des Kantons. In der Vereinbarung zwischen der SVA und der Gesundheitsdirektion vom 16. bzw. 30. Oktober 2023 ist die Entschädigung näher geregelt. Um die kostendeckende Entschädigung zu bestimmen, ermittelt die SVA jedes Jahr anhand einer Prozesskostenrechnung die durchschnittlichen Fallkosten (Fallpauschale). Dadurch können realisierte Prozesseffizienzen (Kostensenkung) bzw. Zunahmen der Komplexität in der Durchführung (Kostenerhöhung) rasch berücksichtigt werden. Die Fallpauschale beträgt Fr. 85, gestützt auf 12 000 Fälle pro Jahr. Es wurde daher seinerzeit mit einer Jahresbruttoentschädigung von Fr. 1 025 000 gerechnet (vgl. RRB Nr. 1539/ 2022). Hinzu kommen weitere Kosten (namentlich die Entschädigung für die Entwicklung einer Applikation), sodass eine jährliche Entschädigung der SVA ab 2024 von Fr. 1 297 340 bewilligt wurde (RRB Nr. 1539/ 2022, Dispositiv III).
Seither sind die Kosten der SVA für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich KVG gestiegen. Neben einer Zunahme auf 18 084 Fälle im Jahr 2025 sind insbesondere auch die von der SVA in Rechnung gestellten Stundenansätze gestiegen. Basis für die Berechnung der Fallpauschale bilden die Anzahl der eingegangenen Gesuche und die Anzahl der durchgeführten Prozessschritte, wodurch sich eine entsprechend höhere Fallpauschale ergibt. Zudem fiel die Abgrenzung beim Jahresabschluss 2025 aufgrund fehlerhafter Angaben der SVA zu tief aus. Die daraus folgende periodenfremde Nachzahlung fiel 2026 an und erhöht die Abgeltung an die SVA für das Jahr 2026 zusätzlich. Die Finanzkontrolle hat bei der Abschlussprüfung der Rechnung 2025 den erhöhten Aufwand der SVA ebenfalls festgestellt und darauf hingewiesen, dass bei Mehrausgaben eine höhere Ausgabenbewilligung einzuholen ist. Entsprechend ist die Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 1539/2022 für das Jahr 2026 zu erhöhen.
3. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten der Aufgabenübertragung auf die SVA zeigen sich 2026 daher wie folgt: 2024 (gemäss RRB 2026 Nr. 1539/2022) Weiterentwicklung und Wartung Applikation (jährlich) 140 000 140 000 Betriebskosten IT (jährlich) 14 400 14 400 Abgeltung für Aufgabenerfüllung 1 025 000 2 500 000 Reserve (10% der jährlichen Kosten) 117 940 265 440 Summe 1 297 340 2 919 840 Da der SVA gesetzlich eine kostendeckende Entschädigung zusteht, handelt es sich bei den Kosten um eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungswesen (LS 611). Die zusätzlichen Mittel betragen Fr. 1 622 500. Sie sind im Budget 2026 nicht eingestellt und können voraussichtlich kompensiert werden. Angesichts der Kostenentwicklung beabsichtigt die Gesundheitsdirektion eine unabhängige Überprüfung der Methodik zur Berechnung der Fallpauschale. Ob deren Ergebnisse eine Anpassung der Berechnungsweise und damit der Höhe der Kostenentschädigung an die SVA zur Folge haben wird, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Aus diesem Grund wird die zusätzliche gebundene Ausgabe nur für das Jahr 2026 (und nicht bereits für weitere Jahre) beschlossen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Durchführung des Versicherungsobligatoriums durch die Sozialversicherungsanstalt wird zur Ausgabebewilligung gemäss RRB Nr. 1539/2022 für das Jahr 2026 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 1 622 500 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6000, Generalsekretariat, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabesumme für das Jahr 2026 beträgt Fr. 2 919 840.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli