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CO. Diritto delle ditte commerciali. Modifica

Bischof Pirmin · Mit-M · Consiglio degli Stati · Soletta · Gruppo PPD-PEV

BU 2015 S 376Wir kommen zu einem etwas weniger umstrittenen Geschäft, als es ein paar von den vorhergehenden waren. Es geht um ein eigentliches Deregulierungsgeschäft, es geht darum, die Nachfolge in schweizerischen Unternehmungen zu erleichtern, und zwar dadurch, dass die Bildung der Firma, also des Namens einer Unternehmung, stark erleichtert und angepasst wird. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 1 Stimmen Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, wie er Ihnen vorliegt. Die Vorlage geht auf eine Motion Bischof im Ständerat (12.3769) und eine Motion Rime im Nationalrat (12.3727) zurück, die von den eidgenössischen Räten einstimmig angenommen worden waren. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung waren insgesamt ausserordentlich positiv.

Worum geht es? Wenn wir hier von einer "Firma" sprechen, meinen wir nicht etwa die Unternehmung selber, sondern den Namen der Unternehmung; die Firma ist der Name. Das Firmenrecht in der Schweiz ist seit gut hundert Jahren nicht mehr revidiert worden. Im Jahr 2008 hat man zwar das Firmenrecht für die Aktiengesellschaften, die GmbH und die Genossenschaften vereinfacht und liberalisiert, davon ausgenommen waren aber die Einzelfirmen und die Personengesellschaften, also etwa die Kollektiv- oder die Kommanditgesellschaften. Gerade in diesen Bereichen ist die heutige Regelung bei Firmennachfolgen als deutlich zu streng empfunden worden. Die heutige Regelung führt dazu, dass ein bestehender Name nicht weitergeführt werden kann, wenn im Personenstand der Gesellschaftsleitung eine Änderung eintritt, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet oder wenn eine Person aus der Firmeneignerschaft ausscheidet. Der "brand", der Name einer Gesellschaft ist aber ein wichtiger Wettbewerbsfaktor und hat einen eigenen, oft grossen Wert. Transparenz in diesem Bereich ist wichtig.

Die vorliegende Revision schlägt Ihnen deshalb vier Elemente vor, um hier die Personengesellschaften auch wieder mit den juristischen Personen gleichzustellen.

1. Das Prinzip der Kontinuität: Wenn Sie eine Firma haben, dürfen Sie diese neu grundsätzlich auf unbestimmte Zeit weiterführen, sofern das der bisherigen Firma entspricht.

2. Der Grundsatz der Klarheit: Neu muss klar erkennbar sein, welche Gesellschaftsform die Unternehmung hat. Es muss nicht nur wie bisher klar sein, ob es eine AG oder eine GmbH ist - das gilt schon -, sondern es muss auch klar sein, ob es sich um eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft handelt.

3. Der Grundsatz der Rechtsformunabhängigkeit: Neu gelten die Firmenregeln, die ich Ihnen jetzt beschreibe, für alle Unternehmungen in gleicher Art, also für juristische Personen und für Personengesellschaften. Ausgenommen bleiben weiterhin nur die Einzelunternehmungen, weil sie auf eine einzelne Person zugeschnitten sind und auch von ihr beherrscht werden.

4. Der letzte Grundsatz, der eingeführt wird: Auch für Personengesellschaften gilt die Ausschliesslichkeit. Wenn Sie eine neue Gesellschaft gründen, eine Personengesellschaft, eine Kollektivgesellschaft, dann dürfen Sie neu - wie bereits bisher bei einer AG oder einer GmbH - nur noch eine Firma, also einen Namen, wählen, der sonst in der Schweiz nicht schon von einer Unternehmung verwendet wird. Dies trägt zur Klarheit am Wirtschaftsstandort Schweiz bei. Hier sind für Unternehmungen, die heute schon bestehen und für die es bis heute nur regionale Exklusivitäten gab, sehr sorgfältige Übergangsbestimmungen eingeführt worden. Wenn Sie heute bereits eine Meier-Müller-Kollektivgesellschaft haben und in einem anderen Kanton auch eine Meier-Müller-Kollektivgesellschaft besteht, was bis heute zulässig ist, dann ist das für Ihre Unternehmung weiterhin zulässig. Sie dürfen aber bei Neugründungen die neuen Regeln nicht mehr verletzen.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen; die Kommission hat diesen Beschluss mit 9 zu 1 Stimmen gefasst. Gleichzeitig ersuche ich Sie, die Motionen Bischof 12.3769 und Rime 12.3727 abzuschreiben.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Consiglio federale · Berna

Das Firmenrecht ist bereits über hundert Jahre alt und wurde seit der Einführung nie vollständig überarbeitet. Per 1. Januar 2008 wurden die Vorschriften für die Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften vereinheitlicht und vereinfacht. Die Firmen von Einzelunternehmen und von Personengesellschaften wurden aber bei der damaligen Revision nicht berücksichtigt. Mit der Revision, die hier vorliegt, werden vier Ziele verfolgt, der Kommissionssprecher hat sie bereits erwähnt:

1. Die einmal gewählte Firma soll auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden können, um auch den erarbeiteten und gepflegten Wert zu erhalten.

2. Die Rechtsform der Gesellschaft soll aus der Firma ersichtlich sein, um Unklarheiten und Täuschungen zu vermeiden.

3. Es sollen für die Bildung der Firma für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die genau gleichen Regeln gelten.

4. Der Schutzbereich der Firma soll für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden.

Diese vier Ziele können wir mit dieser Vorlage erreichen. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem Bedürfnis der Wirtschaft. Das Firmenrecht wird damit modernisiert, vereinheitlicht und vereinfacht. Wir zeigen mit dieser Vorlage, dass es nicht immer mehr Regeln braucht, sondern dass Gesetzgebung auch einmal Deregulierung sein kann. Das ist bei dieser Vorlage der Fall.

BU 2015 S 377Ich beantrage Ihnen namens des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten. Ich werde mich nachher nicht mehr dazu äussern.

Hêche Claude · P-M · Consiglio degli Stati · Giura · Gruppo socialista

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Obligationenrecht (Firmenrecht)

Code des obligations (Droit des raisons de commerce)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I-IV

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I-IV

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Votazione

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

GruppoSìNoAst.
Gruppo PPD-PEV13 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Gruppo socialista8 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Gruppo liberale radicale6 (86 %)1 (14 %)0 (0 %)
Gruppo dell'Unione democratica di Centro6 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Gruppo dei Verdi1 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Gruppo verde liberale1 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Gruppo borghese democratico1 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Totale36 (97 %)1 (3 %)0 (0 %)

Sì: Accettare la legge federale
No: Respingere

Elenco nominativo

Dagegen ... 1 Stimme

(0 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté

Schluss der Sitzung um 11.40 Uhr

La séance est levée à 11 h 40