Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

65 III 80

65 III 80

Rubrum

24. Entscheid vom 27. Juli 1939 i. Ss. Schibli, Endgültige Rechtisöffnung. Fortseizung der Betreibung in einem andern Kanton.

1. Die vom Richter erteilte endgültige Rechtsöffnung berechtigt den Gläubiger, die Betreibung in irgendwelchem Kanton fortZusetzen, wo sich der Betreibungsort befindet ;

Sachverhalt

— auch wenn der Vollstreckungstitel, worauf die Rechtsöffnung beruht, von einer Behörde des Kantons, wo das Rechtsöffnungsverfahren stattfand, ausgestellt ist, s0 dass der Schuldner in diesem Verfahren nur Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1, nicht auch Abs. 2 erheben konnte.

1. Wie den Vollstreckungsbehörden nicht zusteht, die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgrichters und das von diesgem befolgte Verfahren zu überprüfen (BGE 64 III 10 ff.), s0 dürfen sie die Fortsetzung der Betreibung auch nicht davon abhängig machen, dass der Gläubiger neuerdings den Richter anrufe, um diese Fragen beurteilen zu lassen.

Mainlevée définitive. Continuation de la poursuite dans un autre canton.

I.

Le jugement qui prononce la mainlevée définitive de l’opposition autorise le créancier à continuer la poursuite quel que soit le canton où se trouve le for de celle-ci ;

— mêmes sí le titre gur lequel est fondée la mainlevée émane d’une autorité du canton où s’est déroulée l’instance en mainlevée et que de ce fait le débiteur n’ait pu soulever gue les exceptions prévues à l’art. 81 al. 1, et non pas celles de l’art. 8I al. 2 LP.

2. De même que les autorités d'exécution n’ont pas qualité pour examiner la question de la compétence ratione loci du juge de mainlevée ni celle de Ia régularité de la procédure suivie devant lui (RO 64 ITI 10 et suiv.), de même ne leur appartient-il pas d'exiger, comme condition de la continuation de la poursuite, que le créancier intente une nouvelle action judiciaire pour faire trancher ces questions.

Rigetto definitivo dell’opposizione. Proseguimento dell’esecuzione in un altro cantone.

1. La sentenza di rigetto definitivo dell’opposizione conferisce al creditore il diritto di proseguire l’esecuzione qualunque sía il cantone ove sì trovi il foro di quest’ultima, anche se il titolo, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24, 8I sul quale sì basa il rigetto, emana da un’autorità del cantone, ove ha avuto luogo la procedura di rigetto, ed il debitore abbia potuto quindi sollevare soltanto le eccezioni previste dall’art. 8I ep. Î e non quelle dell'art. 81 cp. 2 LEF.

2. Come le autorità di esecuzione non hanno veste per esaminare se il giudice di rigetto era competente ratione loci, nè sè la procedura seguita davanti a lui era regolare (RU 64 TII pag. 10 e Seg.), così esse non possono subordinare il proseguimento dell’esecuzione alla condizione che 1l creditore intenti una nuova azione giudiziaria per far decidere queste questioni.

Die Betreibung des Rekurrenten gegen Jonas Kaiser wurde auf Grund eines Árrestes an dessen früherem Wohnort Olten angehoben. Dort erhielt der Gläubiger, dessen Forderungen sich auf Urteile des Amtsgerichts bezw. Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen stützen, auch endgültige Rechtsöffnung. Er verlangte dann gemäss dem zweiten Satz von Art. 52 SchKG die Fortsetzung der Betreibung durch Androhung des Konkurses in Basel, wo der Schuldner schon bei Anhebung der Betreibung niedergelassen war. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte nicht ohne weiteres die Konkursandrohung zu, sondern gab dem Schuldner zunächst Frist zur Erhebung prozessualer Einreden im Sinn von Art. 81? SchKG gegenüber dem Rechtsöffnungsentscheid ; später kam es auf diese Verfügung zurück, hob sie auf und setzte mun Friet zur Geltendmachung derartiger Einreden gegenüber den der Rechtsöfnung zugrunde liegenden Urteilen. Der Gläubiger beschwerte sich über dieses Vorgehen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und verlangte die ungesäumte Zustellung der Konkursandrohung, ohne dass dem Schuldner noch die Erhebung von Einreden gegen die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen zustünde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 7. Juli 1939 abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht an seinem Begehren fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1.

Das Vorgehen des Betreibungsamtes lässt sgich weder auf Art. 81? SchKG noch auf das Kreisschreiben 82 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 24, Nr. 26 der Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. Oktober 1910 stützen. Jene Bestimmung betrifft das Rechtaöffnungsverfahren ; daraus lässt gich nicht entnehmen, dass solche Einreden sogar nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens noch sollten erhoben werden können. Auch das erwähnte Kreisschreiben sieht nichts derartiges vor ; es will lediglich das Rechtsöffnungsverfahren in einem gewissen Rahmen auch dann durchgeführt wissen, wenn grundsätzlich die Betreibung ohne Rechtsöffnung fortgesetzt werden könnte, lediglich auf Grund des Vollstreckungstitels selbst (dann nämlich, wenn der Forderungsprozess erst nach Einleitung der . Betreibung, gemäss Árt. 79, angehoben wurde ; vgl. BGE 64 TTT 76 Æ.). Tst das Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt und durch Erteilung endgültiger Rechtsöffnung abgeschlosSen, 80 muss es dabei für den weitern Verlauf der dadurch betroffenen Betreibung sein Bewenden haben. Allerdings wurde, worauf das Betreibungsamt auch hinweist, die Ángicht ausgesprochen, eine im Prozesskanton erteilte endgültige Rechtsöffnung bedürfe der Ergänzung durch ein - auf allfällige Einreden im Sinne von Art. 81? SchKG be- © gehränktes weiteres Rechtsöffnungsverfahren, wenn der Schuldner inzwischen aus dem Prozesskanton in einen andern Kanton verzogen ist und die am bisherigen Wohnsitz begonnene Betreibung nun im neuen Wohnsitzkanton fortgesetzt werden muss (Erw. 4 von BGE 37 I 205 ffÆ. = Sep.-Ausg. 14, 86 ffŒ.). Hier liegt jedoch kein solcher Fall vor ; der Schuldner hatte schon bei Anhebung der Betreibung in Basel gewohnt, somit kommt nicht in Frage, einer seitherigen Wohnsitzverlegung Rechnung zu tragen. Übrigens hält die im soeben erwähnten Entacheide dargelegte Auffassung einer nähern Prüfung nicht stand. Mit der dort zutreffend hervorgehobenen Rechtskraft des am bisherigen Betreibungsort ergangenen Rechteöffnungsentscheides, die durch spätere Verlegung des Wohnsitzes nicht berührt werde, verträgt es sich nicht, dem Rechtsöffnungsentecheid dann doch nicht die Wirkung gänzlkcher Auf- ‘hebung des Rechtsvorschlages zuzuerkennen. Es ist auch nicht einzusehen, warum auf eine rechtskräftig erteilte endgültige Rechteöffnung zurückgekommen oder an ihre

Wirksamkeit ein Vorbehalt geknüpft werden sollte, nur weil der Schuldner seither in einen andern Kanton gezogen ist. Vom Gesichtepunkte des Schuldnerschutzes aus betrachtet, bringt allerdings die gesetzliche Ordnung gewisse Unstimmigkeiten ohne weiteres mit sich : Gegenüber einem Urteil aus dem eigenen Kanton hat der Rechtsöffnungsrichter prozessuale Einreden im Sinne von Árt. 812 SchKG nicht zu hören, auch wenn der Schuldner bei Anhebung und während des Prozesses in einem andern Kanton wohnte ; ‘anderseits steht der Umstand, dass der Prozess allenfalls in seinem Wohnsitzkanton geführt wurde, der Berücksichtigung von Einreden der in Frage stehenden Art nicht entgegen, sofern das Rechtsöffnungsverfahren nur nicht im selben Kantone stattzufinden hat. Allein daraus ergibt sich nur, dass das Gesetz bei der Abgrenzung der zulässigen Einreden eben nicht darauf abstellt, ob der Schuldner nachMassgabe seiner Verhältnisse im Forderungsprozesse eines “ mehr oder weniger ausgedehnten Schutzes bedarf, sondern aus Gründen ganz anderer Art nur darauf, ob die Rechtsöffnung (bei dem zuständigen Richter des Betreibungsortes, BGE 25 I 38) für ein Urteil áus dem nämlichen oder aus . einem andern Kanton verlangt werde. War jenes der Fall, 80 sind die Betreibungsbehörden an die endgültige Rechtsöffnung ebenso gebunden wie im andern Fall, und zwar im ganzen Gebiete der Schweiz, wo auch immer die betreffende Betreibung fortzusetzen sein mag.

2.

Gleich wie den Beireibungsbehörden ferner verwehrt ist, zu prüfen, ob der Rechtsöffnungsrichter örtlich zuständig gewesen und das Rechtsöffnungsverfahren in richtiger Weise durchgeführt worden sei (BGE 64 IITL 10 ff.), 80 steht es ihnen auch nicht zu, den durch einen rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid ausgewiesenen Gläubiger zu veranlassen, gegen darauf bezügliche Einreden des Schuldners in einem nochmals anzuhebenden Rechts- 84 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25.

öffnungsverfahren anzukämpfen. Das Betreibungsamt Basel-Stadt hat an der dahin gehenden Verfügung, wie sie zunächst getroffen wurde, mit Recht nicht festgehalten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, in der Betreibung Nr. 95,406 die Konkursandrobung zuzustellen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 8I e Art. 52 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.