IPI 103244
IGE 103244: CYBERPEACE
Rubrum
Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 103244 in Sachen
Cyber Peace Foundation B-55, MIG, Harmu Housing Colony, Birsa Munda Rajpath Harmu, Jharkhand 834002 Ranchi IN-Indien Widersprechende Partei
vertreten durch
Baker & McKenzie Zurich Holbeinstrasse 30 8034 Zürich
CH-Marke Nr. 749810 - CYBERPEACE
gegen
CyberPeace Institute Avenue de Sécheron 15 1202 Genève
Widerspruchsgegnerische Partei
vertreten durch
KATZAROV SA Avenue des Morgines 12 1213 Petit-Lancy
CH-Marke Nr. 790720 - CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center ((fig.))
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die Eintragung der CH-Marke Nr. 790720 - "CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center ((fig.))" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 15.12.2022 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: 16 Brochures; manuels; dépliants d'information; lettres d'information; feuilles d'information; matériel d'instruction et d'enseignement; cartes d'information imprimées; dossiers d'information imprimés; matériel d'instruction imprimé sur les télécommunications; matériel d'instruction, d'éducation et d'enseignement imprimé; corpus de règles et directives imprimés. 25 Vêtements; tee-shirts; vêtements brodés; vêtements de dessus; pull-overs; jupes; pardessus. 38 Fournir accès en ligne à des bases de données; fournir accès à des publications électroniques; fournir accès à des programmes informatiques sur des réseaux de données. 41 L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires; la publication électronique d'informations; l'édition des corpus de règles et directives. 42 Services de conseil et d'information relatifs à la technologie de l'information; conseil dans le domaine des logiciels de sécurité, de la sécurité des données et de la sécurité sur Internet; conception, développement, fourniture, maintenance et mise à jour de programmes et de logiciels de sécurité sur Internet; programmation de programmes de sécurité sur Internet; programmation de programmes de sécurité sur Internet pour les projets humanitaires; surveillance de systèmes informatiques pour détecter les accès non autorisés ou les violations de données.
2.
Am 15.03.2023 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke vollumfänglich Widerspruch und beantragte deren Widerruf.
3.
Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre CH-Marke Nr. 749810 "CYBERPEACE" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Dienstleistungen eingetragen ist: 42 Aktualisieren von Computersoftware bezüglich Computersicherheit und Prävention von Computerrisiken, Analyse und Entwurf von Computersystemen, Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit, Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit, Beratung im Bereich der Cloud- Computing-Netze und -Anwendungen, Datensicherung, Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, Dienstleistungen zur Computersicherheit zum Schutz vor illegalem Netzzugang, Entwicklung von Web-Seiten, Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte), Entwicklungs- und Recherchendienste bezüglich neuer Produkte, Entwurf, Entwicklung, Installation und Wartung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware für Prozessteuerung, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware zur Textverarbeitung, Datenverarbeitung und Prozesssteuerung, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Textverarbeitungssoftware, Entwurf, Erstellen und Programmieren von Webseiten, Entwurf, Installation, Aktualisierung und Wartung von Computersoftware, Entwurf, Programmieren und Wartung von Computersoftware, Entwurf und Aktualisierung von Computersoftware, Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware zur Nutzung eines Cloud-Computing-Netzwerks und für den Zugang dazu, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Bewertung und Berechnung von Daten, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Prozesslenkung, Entwurf und Entwicklung von Datenbankverwaltungssoftware, Entwurf und Entwicklung von Dateneingabesystemen, Entwurf und Entwicklung von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware, Entwurf und Entwicklung von Internet-Sicherheitsprogrammen, Entwurf und Entwicklung von Softwarearchitektur von Computern, Sicherheitsdienstleistungen, nämlich Online-Abwehr von Zugriffen auf Computernetzwerke durch unberechtigte Dritte, Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen, Wartung von Computersoftware bezüglich Computersicherheit und Prävention von Computerrisiken, Wartung von Computerprogrammen,
Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software), Entwurf und Entwicklung von Internet-Sicherheitsprogrammen, Entwurf und Entwicklung von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware.
4.
Mit Verfügung vom 20.03.2023 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.
5.
Mit Schreiben vom 17.05.2023 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. In der Stellungnahme machte sie u.a. die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke geltend.
6.
Mit Verfügung vom 22.05.2023 wurde die widersprechende Partei aufgefordert, eine Replik einzureichen.
7.
Mit Schreiben vom 28.08.2023 replizierte die widersprechende Partei innert erstreckter Frist.
8.
Mit Verfügung vom 29.08.2023 wurde die widerspruchsgegnerische Partei aufgefordert, eine Duplik einzureichen.
9.
Mit Schreiben vom 27.09.2023 duplizierte widerspruchsgegnerische Partei innert Frist.
10.
Mit Verfügung vom 29.09.2023 schloss das Institut die Verfahrensinstruktion ab.
11.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
2.
Die Widerspruchsmarke wurde am 07.02.2020, die angefochtene Marke am 05.12.2022 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
III. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, auf www.ige.ch).
2.
Gleichartigkeit kann nicht nur innerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs bestehen, sondern auch im Verhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen. Wegen des unterschiedlichen Charakters von Waren und Dienstleistungen ist der Wert der üblichen Abgrenzungskriterien jedoch relativiert. Es gilt also zu prüfen, ob das Publikum annehmen kann, dass der Inhaber der Dienstleistungsmarke sich auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren befasst, bzw. dass der Inhaber eines Warenzeichens auch die zu diesem Warenbereich gehörende Dienstleistung erbringt. Zur Feststellung dieser Verkehrsauffassung kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob die Dienstleistung für die Waren von besonderem Nutzen ist, indem sie zu deren Erhaltung oder Veränderung dient, und somit die Konsumenten Ware und Dienstleistung als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen. So können etwa Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, welche das Warenangebot ergänzen, mit den Waren gleichartig sein (sog. "service après vente"), weil zwischen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der Konsumenten gewissermassen eine marktlogische Folge gesehen wird (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1.3).
3.
Die angefochtene Marke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: 16 Brochures; manuels; dépliants d'information; lettres d'information; feuilles d'information; matériel d'instruction et d'enseignement; cartes d'information imprimées; dossiers d'information imprimés; matériel d'instruction imprimé sur les télécommunications; matériel d'instruction, d'éducation et d'enseignement imprimé; corpus de règles et directives imprimés. 25 Vêtements; tee-shirts; vêtements brodés; vêtements de dessus; pull-overs; jupes; pardessus. 38 Fournir accès en ligne à des bases de données; fournir accès à des publications électroniques; fournir accès à des programmes informatiques sur des réseaux de données. 41 L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires; la publication électronique d'informations; l'édition des corpus de règles et directives. 42 Services de conseil et d'information relatifs à la technologie de l'information; conseil dans le domaine des logiciels de sécurité, de la sécurité des données et de la sécurité sur Internet; conception, développement, fourniture, maintenance et mise à jour de programmes et de logiciels de sécurité sur Internet; programmation de programmes de sécurité sur Internet; programmation de programmes de sécurité sur Internet pour les projets humanitaires; surveillance de systèmes informatiques pour détecter les accès non autorisés ou les violations de données.
4.
Die Widerspruchsmarke ist für folgende Dienstleistungen eingetragen: 42 Aktualisieren von Computersoftware bezüglich Computersicherheit und Prävention von Computerrisiken, Analyse und Entwurf von Computersystemen, Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit, Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit, Beratung im Bereich der Cloud- Computing-Netze und -Anwendungen, Datensicherung, Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, Dienstleistungen zur Computersicherheit zum Schutz vor illegalem Netzzugang, Entwicklung von Web-Seiten, Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte), Entwicklungs- und Recherchendienste bezüglich neuer Produkte, Entwurf, Entwicklung, Installation und Wartung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware für Prozessteuerung, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware zur Textverarbeitung, Datenverarbeitung und Prozesssteuerung, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Textverarbeitungssoftware, Entwurf, Erstellen und Programmieren von Webseiten, Entwurf, Installation, Aktualisierung und Wartung von Computersoftware, Entwurf, Programmieren und Wartung von Computersoftware, Entwurf und Aktualisierung von Computersoftware, Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware zur Nutzung eines Cloud-Computing-Netzwerks und für den Zugang dazu, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Bewertung und Berechnung von Daten, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Prozesslenkung, Entwurf und Entwicklung von Datenbankverwaltungssoftware, Entwurf und Entwicklung von Dateneingabesystemen, Entwurf und Entwicklung von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware, Entwurf und Entwicklung von Internet-Sicherheitsprogrammen, Entwurf und Entwicklung von Softwarearchitektur von Computern, Sicherheitsdienstleistungen, nämlich Online-Abwehr von Zugriffen auf Computernetzwerke durch unberechtigte Dritte, Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen, Wartung von Computersoftware bezüglich
Computersicherheit und Prävention von Computerrisiken, Wartung von Computerprogrammen, Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software), Entwurf und Entwicklung von Internet-Sicherheitsprogrammen, Entwurf und Entwicklung von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware.
5.
Die Widerspruchsmarke beansprucht in Klasse 42 verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware, der Entwicklung von Computersystemen, der Daten- und Internetsicherheit sowie diverse Entwicklungs- und Recherchedienste betreffend neue Produkte sowie diesbezügliche Beratungsdienstleistungen. Angefochtene Waren in Klasse 16
6.
Die angefochtene Marke beansprucht in Klasse 16 diverse unterschiedliche Verlagsprodukte. Die widersprechende Partei macht geltend, dass die konkurrierenden Dienstleistungen der Klasse 42 und die Waren der Klasse 16 oftmals zusammen über die gleichen Kanäle vertrieben würden, insbesondere wenn es sich um Broschüren und Handbücher handle. Entgegen der Auffassung der widersprechenden Partei ist zwischen den Dienstleistungen der Klasse 42 und den angefochtenen Waren der Klasse 16 kein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis auszumachen. Die konkurrierenden Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich klar nach ihrer Art und Zweckbestimmung. Die Tatsache, dass zur Erbringung der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen u.U. auch Broschüren den Klienten abgegeben werden, reicht praxisgemäss nicht zur Annahme einer Gleichartigkeit. Bei den angefochtenen Waren der Klasse 16 handelt es sich denn auch um sogenannte Hilfswaren, die lediglich zur Förderung des Absatzes der Hauptware, in casu den Software- und Sicherheitsdienstleistungen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1.3). Dies gilt auch im Verhältnis zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit, Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit, Beratung im Bereich der Cloud- Computing-Netze und -Anwendungen. Die Gleichartigkeit ist somit zu verneinen. Angefochtene Waren in Klasse 25
7.
Die angefochtenen Vêtements; tee-shirts; vêtements brodés; vêtements de dessus; pull-overs; jupes; pardessus weisen keine Berührungspunkte mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf. Die Programmier- und Computerentwicklungsdienste dienen weder dem Erhalt noch der Veränderung der angefochtenen Kleider. Inwiefern die angesprochenen Abnehmerkreise in den konkurrierenden Waren ein sinnvolles Leistungspaket erkennen können, ist für das Institut nicht erkennbar und wird auch von der widersprechenden Partei nicht näher erörtert. Die Gleichartigkeit ist somit klar zu verneinen. Angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 38
8.
Mit Fournir accès en ligne à des bases de données; fournir accès à des publications électroniques; fournir accès à des programmes informatiques sur des réseaux de données beansprucht die angefochtene Marke Dienstleistungen im Bereich des Verschaffens von Zugriff auf Datenbanken bzw. Softwareprogramme. Bei dieser Dienstleistung handelt es sich um eine Telekommunikationsdienstleistung, d.h. es geht im weitesten Sinn um Datenkommunikation (vgl. erläuternde Anmerkungen zur Klassifikation von Nizza, 12. Auflage; auch BVGer B-6665/2010, E. 7.3.1 – HOME BOX OFFICE / Box Office). Eine Gleichartigkeit zu den verschiedenen Programmierdienstleistungen der Widerspruchsmarke ist dabei nicht gegeben, zumal es bei letzteren nicht um die Datenübertragung geht. Programmierdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen werden denn auch von unterschiedlichen Anbietern auf dem Markt angeboten. Des Weiteren ist das zu deren Erbringung fachtechnische Know-how unterschiedlich und die konkurrierenden Dienstleistungen stehen nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander.
9.
Die widersprechende Partei geht davon aus, dass die angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 38 im Zusammenhang mit der Sicherheit in der Informationstechnologie stehen bzw. im gleichen Kontext erbracht würden. So sei die Gewährung eines Onlinezugangs zu einer Datenbank ein mögliches Einfallstor für schädliche Software; diese Dienstleistungen werde daher in der Regel zusammen mit Sicherheitsdienstleistungen, wie sie von der Widerspruchsmarke beansprucht würden, angeboten. Das Institut kann sich dieser Einschätzung anschliessen. Die Widerspruchsmarke beansprucht u.a. Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren sowie Dienstleistungen zur Computersicherheit zum Schutz vor illegalem Netzzugang. Diese Sicherheitsdienstleistungen sowie die angefochtenen Dienstleistungen im Bereich des Verschaffens von Zugriff (Fournir accès […]) werden in der Schweiz teils von den gleichen Anbietern im Markt angeboten. So erbringt die Swisscom neben der Dienstleistung des
Verschaffen des Internetzugangs auch Sicherheitsdienstleistungen rund um das Internet (vgl. www.swisscom.ch/de/privatkunden/internet/schutz-sicherheit.html). Das Gleiche gilt auch für die Telekommunikationsanbieter Orange (vgl. www.orangecyberdefense.com/de/services#identify) und Salt (vgl. www.salt.ch/de/optionen-home/internet-security). Diese konkurrierenden Dienstleistungen richten sich zudem an die gleichen Abnehmerkreise und sie stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander. Die Gleichartigkeit ist somit klar zu bejahen. Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41
10.
Mit L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires beansprucht die angefochtene Marke verschiedene Ausbildungsdienstleistungen, die alle möglichen Bereich abdecken können, so auch das Thema der Daten- und Internetsicherheit. Die ältere Marke beansprucht in Klasse 42 u.a. die Dienstleistungen Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit sowie Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit. Regelmässig bieten Unternehmen auf diesem Gebiet auch entsprechende Schulungen an. Dabei handelt es sich bei diesen Schulungen nicht um Hilfsdienstleistungen, sondern um selbständig kommerzialisierte Leistungen. Die angesprochenen Unternehmen können neben der Sicherheitsberatung denn auch diesbezügliche Schulungen für ihre Mitarbeiter z.B. auf dem Gebiet der Internetsicherheit in Anspruch nehmen (vgl. z.B. https://info.dinotronic.ch; https://www.prosec-networks.com/it-security-consulting/; https://cyberopex.ch/cyberopex-academy/; https://www.gdata.ch/business; alle abgerufen am 17.01.2024). Die konkurrierenden Dienstleistungen richten sich somit an die gleichen Abnehmerkreise, sie werden zumindest teilweise von den gleichen Unternehmen erbracht und stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander. Die Gleichartigkeit ist somit zu bejahen.
11.
Weiter beansprucht die angefochtene Marke mit publication électronique d'informations sowie édition des corpus de règles et directives Verlags- und Publikationsdienstleistungen. Weder ein Erbringer von Softwaredienstleistungen noch ein IT-Security-Berater erbringen Verlagsdienstleistungen gegenüber Dritten. Das zur Erbringung dieser konkurrierenden Dienstleistungen notwendige fachtechnische Knowhow ist denn auch gänzlich unterschiedlich. Die fraglichen Dienstleistungen stehen weiter auch nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander. Die alleinige Tatsache, dass ein IT Unternehmen zur Informationen seiner Kunden Broschüren drucken lässt, ist denn auch als reine Hilfsdienstleistung bzw. Hilfsware zu qualifizieren, die vom Markeninhaber nicht gewerbsmässig angeboten wird. Das von der widersprechenden Partei vorgebrachte Argument, wonach die Verlagsdienstleistungen auch IT-Security- Themen gewidmet sein können, genügt denn auch nicht, um ein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis annehmen zu können. Die Gleichartigkeit ist somit zu verneinen. Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42
12.
Mit conception, développement, fourniture, maintenance et mise à jour de programmes et de logiciels de sécurité sur Internet; programmation de programmes de sécurité sur Internet; programmation de programmes de sécurité sur Internet pour les projets humanitaires beansprucht die jüngere Marke verschiedene Softwareprogrammierdienstleistungen. Die breiten Formulierungen Entwurf, Entwicklung, Installation und Wartung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware der älteren Marke umfassen die angefochtenen Dienstleistungen. Es ist somit ohne Weiteres von Dienstleistungsgleichheit auszugehen.
13.
Die Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit sowie die Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit und die Sicherheitsdienstleistungen, nämlich Online-Abwehr von Zugriffen auf Computernetzwerke durch unberechtigte Dritte, Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen der älteren Marke umfassen die angefochtenen Dienstleistungen conseil dans le domaine des logiciels de sécurité, de la sécurité des données et de la sécurité sur Internet. Auch diesbezüglich ist somit von Gleichheit auszugehen.
14.
Die Widerspruchsmarke beansprucht weiter Dienstleistungen zur Computersicherheit zum Schutz vor illegalem Netzzugang. Diese Dienstleistung ist identisch oder zumindest hochgradig gleichartig zur angefochtenen Dienstleistung surveillance de systèmes informatiques pour détecter les accès non autorisés ou les violations de données.
15.
Die breiten Formulierungen Analyse und Entwurf von Computersystemen, Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit, Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit, Beratung im Bereich der Cloud-
Computing-Netze und -Anwendungen sowie die diversen Softwareentwicklungsdienstleistungen der Widerspruchsmarke umfassen bzw. sind hochgradig gleichartig zu den Services de conseil et d'information relatifs à la technologie de l'information der angefochtenen Marke.
16.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Waren- und Dienstleistungsgleichheit bzw. starke Gleichartigkeit teilweise bejaht wird. Weil die Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG kumulativ Produktegleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit voraussetzt, ist der vorliegende Widerspruch in Zusammenhang mit den als nicht gleichartig beurteilten Waren der Klassen 16 und 25 sowie den Dienstleistungen publication électronique d'informations sowie édition des corpus de règles et directives (Klasse 41) bereits wegen fehlender Gleichartigkeit abzuweisen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Für die übrigen Vergleichsdienstleistungen ist von Gleichheit respektive hochgradiger Gleichartigkeit auszugehen und nachfolgend die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
2.
In casu stehen sich die Wortmarke "CYBERPEACE" (Widerspruchsmarke) und die kombinierte Wort- /Bildmarke "CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center ((fig.))" (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3). Enthält eine Marke sowohl kennzeichnungskräftige Wort- als auch Bildelemente können diese das Erinnerungsbild gleichermassen prägen. Entsprechend kann bereits angesichts einer Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das Wort- oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren (vgl. BVGer B-3162/2010, E. 5.1.2 – 5TH AVENUE [fig.] / AVENUE [fig.]).
3.
Bei der angefochtenen Marke beschränkt sich die figurative Gestaltung auf die Anordnung der Wortelemente auf vier Zeilen in unterschiedlicher Schriftgrösse mit einer minimalen Schriftgestaltung. Am Auffälligsten ist oben links der Umriss eines halben Wappenschildes, der von der obersten bis zur dritten Zeile reicht, welcher den Gesamteindruck der angefochtenen Marke durchaus zu beeinflussen vermag. Da sich in casu hingegen die Übereinstimmungen auf das Wortelement Cypberpeace beschränken und im mündlichen Geschäftsverkehr figurative Elemente ohnehin keine Rolle spielen, konzentriert sich der nachfolgende Zeichenvergleich auf die Wortelemente.
4.
Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]). Im Gegensatz zur älteren Marke setzt sich das angefochtene Zeichen aus fünf Wortelementen zusammen und weist somit viel mehr Buchstaben auf als die Widerspruchsmarke. Hingegen gilt es zu bedenken, dass die Übernahme des Widerspruchszeichens in der Regel zu einer Zeichenähnlichkeit führt. Die angefochtene Marke hat die Widerspruchsmarke denn auch vollständig übernommen. Zwar weist das Element "CyperPeace" des angefochtenen Zeichens eine leicht geänderte Gross-/Kleinschreibung auf als das ältere Zeichen. Es gilt hingegen zu beachten, dass diese unterschiedliche Schreibweise der Vergleichszeichen kennzeichenmässig nicht ins Gewicht fällt (vgl. BVGer B-317/2010 – Lifetex / LIFETEA). Wird eine ältere Marke oder einer ihrer kennzeichnungskräftigen und im Gesamteindruck als selbstständiges Element wahrgenommenen Bestandteile in ein jüngeres Zeichen übernommen, kann eine Zeichenähnlichkeit nur dann verneint werden, wenn das übernommene Zeichen derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass es seine Individualität verliert, mithin im jüngeren Zeichen nicht mehr als selbstständiges Element erscheint. Dies ist in casu klar nicht der Fall. Trotz der geringeren Schriftgrösse im Vergleich zu den Elementen "Humanitarian Cybersecurity Center" und der Kombination mit dem Begriff "Institute" wird das beiden Zeichen gemeinsame Element "CyperPeace" in der angefochtenen Marke als selbständiges Zeichenelement wahrgenommen. Die Konfliktzeichen gelten somit im Schriftbild und Klang als ähnlich. Dies gilt nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sich das Element "CyperPeace" bei der jüngeren Marke am besonders prägenden Zeichenanfang befindet.
5.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).
6.
Dem Element "Cyberpeace" kommt als Ganzes keine lexikalisch nachweisbare Bedeutung zu. Der englische Begriff Peace, der zum Grundwortschatz gehört, wird von den Abnehmern ohne weiteres in der Bedeutung Frieden verstanden. Das englische Wort Cyber hat auch Eingang ins Deutsche und Französische gefunden (vgl. Einträge in den Wörterbüchern Petit Robert, https://petitrobert.lerobert.com und Duden, www.munzinger.de, beide abgerufen am 15.01.2024). Das Zeichenelement "Cyberpeace" wird somit im Sinne von Cyberfrieden bzw. von Computern erzeugter virtueller Frieden verstanden. Die weiteren Zeichenelemente des angefochtenen Zeichens werden von den Abnehmern, auch aufgrund der Nähe zum Deutschen und Französischen, ohne weiteres im Sinne von Institut, humäniteres Cybersicherheitscenter verstanden. Die Tatsache, dass das beiden Zeichen gemeinsame Element "Cyberpeace" in der angefochtenen Marke unmittelbar mit dem Element "Institute" kombiniert ist, ändert hingegen dessen Sinngehalt nicht. Trotz der zusätzlichen Wortelemente weisen die Konfliktzeichen somit auch Übereinstimmungen im Sinngehalt auf.
7.
Somit ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
2.
Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren und/oder Dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit die Waren gekauft bzw. die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln des täglichen Bedarfs» mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6). Die noch interessierenden Dienstleistungen in Klasse 38 werden zumindest mit einem leicht erhöhten Aufmerksamkeitsgrad nachgefragt, weil die Abnehmer in diesem Bereich Kosten und Nutzen des Vertragsverhältnisses regelmässig überprüfen und dem Abschluss entsprechender Verträge i.d.R. eine aufmerksame Abklärung unterschiedlicher Kriterien vorausgeht (vgl. BVGer B-450/2017, E. 4 – FM1 [fig.] / 1.FM). Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die verschiedenen Computerdienstleistungen in Klasse 42. Demgegenüber werden Ausbildungsdienstleistungen mit einer gewissen Regelmässigkeit und daher mit einer normalen Aufmerksamkeit in Anspruch genommen (vgl. BVGer B-970/2019, E. 4.2 – clever fit (fig.) / CLEVERFIT (fig.)).
3.
Massgebend ist schliesslich auch der Schutzumfang einer Marke. Dieser bestimmt sich nach ihrer
Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7). Die widerspruchsgegnerische Partei macht geltend, dass die Widerspruchsmarke nur schwach kennzeichnungskräftig sei. Cyberpeace würde von den angesprochenen Abnehmerkreisen wie folgt verstanden: "normes de comportement en ligne visant à réduire la cyber(in)sécurité". Cyberpeace würde demnach als Gegenteil des häufig gebrauchten Begriffs "Cyberwar" wahrgenommen und gelte somit als allgemeiner Hinweis, dass die unter die Dienstleistungen in Verbindung mit dem Frieden im virtuellen Raum angeboten würden. Die widerspruchsgegnerische Partei hat in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2023 und in ihrer Duplik vom 27.09.2023 folgende Belege betreffend den beschreibenden bzw. üblichen Charakter der Begriffskombination "Cyberpeace" eingereicht: Stellungnahme: Annexe 2 Article des Nations Unies: "Towards Cyberpeace: Managing Cyberwar through International Cooperation, Anna-Maria Talihärm, Août 2013" Annexe 3 Article "The Meaning of Cyber Peace", Scott Shackelford, tiré de son ouvrage de 2013 Annexe 4 Chicago Journal of International Law "The Law of Cyber Peace", Janvier 2017 de Scott J. Shackelford Annexe 5 Cyber Peace, Charting a Path Toward a sustainable, stable, and secure cyberspace. Edited by Scott J. Shackelford, Frédérick Douzet and Christopher Ankersen, 2022 Annexe 6 Ouvrage "The Quest for Cyber Peace" de Dr Hamadoun I. Touré Secretary-General of the International Telecommunication Union, 2011 Duplik: Annexe 1 Déclaration internationale sur les principes en matière de cybersécurité et cyber paix baptisée "Erice Declaration on Principles for Cyber Stability and Cyber Peace", août 2009 Annexe 2 Extrait d'une conférence à Berlin par Monsieur Henning Wegener intitulée " Vom Cyberwar zum Cyberpeace", septembre 2011 Annexe 3 Ouvrage "CYBER PEACE, Cybersecurity Through the Lens of Positive Peace" de l'autrice Heather M. Roff, mars 2016
4.
Im Gegensatz zur widerspruchsgegnerischen Partei sieht das Institut in der Widerspruchsmarke weder einen direkt beschreibenden Charakter noch ein übliches Zeichen für die von ihr in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen. Damit man auf das von der Widerspruchsgegnerin in ihrer Stellungnahme angeführte Verständnis normes de comportement en ligne visant à réduire la cyberinsécurité kommt, muss das Widerspruchszeichen "CYBERPEACE", das für Cyberfrieden bzw. Informatikfrieden steht, interpretiert werden. Was genau unter einem Cyberfrieden gemeint ist, geht aus dieser Begriffskombination denn auch nicht direkt hervor. In Verbindung mit einzelnen beanspruchten Dienstleistungen wie z.B. Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit, Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit, Entwurf und Entwicklung von Internet-Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen kann sich der angesprochene Abnehmer zwar ungefähr vorstellen, für was das Zeichen "CYBERPEACE" in etwa stehen könnte. Ein diesbezüglicher möglicher leicht allusiver Charakter eines Zeichens hat aber noch nicht zur Folge, dass dieses Zeichen als kennzeichnungsschwach zu qualifizieren wäre (vgl. BVGer B-3706/2016, E. 8.3 – PUPA / Fashionpupa). Zudem genügen die von der widerspruchsgegnerischen Partei eingereichten Belege auch nicht zur Annahme einer Üblichkeit der Begriffskombination "CYBERPEACE". Gemäss Richtlinien des Instituts sind vom Markenschutz neben den beschreibenden Zeichen auch diejenigen ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen üblicherweise Verwendung finden (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.4.4). Die mit der Stellungnahme und der Duplik eingereichten Literaturstellen zeigen zwar, dass von einzelnen wenigen Autoren die Begriffskombination "CYBERPEACE" verwendet wird, hingegen fehlt die Verbindung zu den konkret von der Widerspruchsmarke in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen. Dass es sich beim Widerspruchszeichen um eine Begriffskombination des allgemeinen wirtschaftlichen bzw. geschäftlichen Sprachgebrauchs handelt, die gemäss Praxis für beliebige Produkte insbesondere wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen werden müsste (wie z.B. ENTERPRISE oder NETTO), macht die widerspruchsgegnerische Parte zu Recht nicht geltend. Schliesslich sieht das Institut auch keine
Anzeichen, dass das Zeichen CYBERPEACE zu einem Freizeichen degeneriert wäre. Da es sich um eine eingetragene Marke handelt, wären die Anforderungen an die Freizeichenbildung praxisgemäss ohnehin sehr hoch (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.4.8). Es ist somit von der originären, normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einem normalen Schutzumfang auszugehen.
5.
Die Vergleichszeichen werden, in Bezug auf die noch verbleibenden Dienstleistungen, für gleiche bzw. ausgeprägt gleichartige Dienstleistungen beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: die jüngere Marke übernimmt vollständig die ältere Marke. In solchen Fällen kann eine Zeichenähnlichkeit nur dann verneint werden, wenn das übernommene Zeichen derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass es seine Individualität verliert, mithin im jüngeren Zeichen nicht mehr als selbständiges Element erscheint (vgl. BVGer B-1403/2017, E. 5 in fine – REAL NATURE Pure quality for dogs WILDERNESS (fig.) / WOLF OF WILDERNESS; Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil das Widerspruchszeichen "CYBERPEACE" im jüngeren Zeichen neben den ergänzenden Begriffen Institute, Humanitarian, Cybersecurity sowie Center Adjektiv trotz der kleineren Schrift nach wie vor als selbständiges Zeichenelement wahrgenommen wird, das darüber hinaus denselben Sinngehalt aufweist. Die Übernahme der älteren Marke führt zwangsläufig zu Ähnlichkeiten im Schriftbild, Klang und im Sinngehalt. Eine Übernahme der älteren Marke ist denn auch nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des jüngeren Zeichens durch ein hinzugefügtes Element verändert wird oder dass das übernommene Element der Widerspruchsmarke schwach ist und mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wird (vgl. diesbezüglich auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3). Bei den zu vergleichenden Zeichen trifft weder das eine noch das andere zu. Die übernommene Widerspruchsmarke ist nicht schwach, sondern höchstens leicht allusiv. Weiter sind die zusätzlichen Wortelemente des jüngeren Zeichens, nämlich Institute, Humanitarian, Cybersecurity sowie Center aufgrund ihres beschreibenden Charakters allesamt als schwach zu qualifizieren. Sie vermögen somit den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens nicht wesentlich zu beeinflussen. Letzterer wird denn auch durch das hinreichend kennzeichnungskräftige Element "CYPERPEACE" bestimmt. Schliesslich
vermögen diese zusätzlichen Elemente dem Widerspruchszeichen auch keinen anderen Sinngehalt zu verleihen. Letzteres gilt auch in Bezug auf das figurative Element.
6.
Unter Berücksichtigung der Dienstleistungsgleichheit bzw. ausgeprägten Gleichartigkeit, des normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke und der durch die Übernahme der Widerspruchsmarke bedingten Zeichenähnlichkeit ist das Bestehen eine Verwechslungsgefahr auch bei Annahme einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer zu bejahen. Soweit das Publikum, aufgrund der im jüngeren Zeichen enthaltenen zusätzlichen Elemente, Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennt, besteht dennoch die Gefahr, dass es in Anbetracht der Gleichheit bzw. starken Gleichartigkeit der Dienstleistungen sowie der Übereinstimmung der Zeichen im Wortelement «CYBERPEACE», falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen, oder im jüngeren Zeichen eine Variante der Widerspruchsmarke erkennt (sog. «mittelbare Verwechslungsgefahr»; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2).
7.
Der Widerspruch Nr. 103244 wird daher teilweise gutgeheissen und die angefochtene Schweizer Marke Nr. 790720 "CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center ((fig.))" für die als gleich respektive gleichartig beurteilten Dienstleistungen, nämlich sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie bezüglich L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires (Klasse 41), widerrufen.
IV. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Wird der Widerspruch lediglich teilweise gutgeheissen, wird die Widerspruchsgebühr den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).
3.
Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren lediglich teilweise, nämlich rund zur Hälfte, durchgedrungen. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Die Parteikosten werden daher wettgeschlagen und die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 den Parteien je hälftig auferlegt.
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 103244 wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 790720 - "CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center ((fig.))" wird für folgende Dienstleistungen widerrufen:
38 alle beanspruchten Dienstleistungen.
41 L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires.
42 alle beanspruchten Dienstleistungen.
3.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei CHF 400.00 (Hälfte der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 18. Januar 2024
Freundliche Grüsse
Marc Burki
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).