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Präsidial

BEK 2021 32 · Schwyz District Court

Del 8 giu 2021

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sz/bezirksgericht-schwyz/bek-2021-32/de/prasidial

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Svitto
  3. Schwyz District Court
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2021 32

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 8. Juni 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Nidwalden, 6371 Stans, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch Finanzverwaltung Nidwalden, Steuerbezug, Postfach 1241, Bahnhofplatz 3, 6371 Stans,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 1. März 2021, ZES 2021 88);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 1. März 2021 das auf Art. 80 SchKG gestützte Begehren des Kantons Nidwalden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Muotathal im Betrag von Fr. 326.45 guthiess und diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die Abrechnungsperiode 1. Januar 2019 bis 26. März 2019 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, wenn der Betriebene nicht gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden sei oder er die Verjährung anrufe und dass der Gesuchsgegner lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Veranlagungsverfügung erhebe, der Rechtsöffnungsrichter diese jedoch nicht prüfen könne, da er keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz sei;

- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 19. März 2021 diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anficht;

- dass der Kantonsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. März 2021 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.00 bis spätestens Mittwoch, 14. April 2021 setzte (KG-act. 3);

- dass der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss innert der bis zum 26. April 2021 letztmals erstreckten Frist (KG-act. 6) nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2021 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 1. Juni 2021 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist (KG-act. 7);

- dass die Nachfristansetzung dem Gesuchsgegner am 18. Mai 2021 zugestellt wurde (Beilage zu KG-act. 7) und der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden kann, ob sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde, welche sich ausschliesslich mit der Richtigkeit der Veranlagungsverfügung befasst, hinreichend mit der eingangs erwähnten Begründung der Vorinstanz für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auseinandersetzt;

- dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

- dass dem Gesuchsteller durch das Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden sind, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, und deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerderfahrens von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 326.45.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Finanzverwaltung des Kantons Nidwalden (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

8. Juni 2021 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 72 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 101 e Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 80 e Art. 81 — letto nella versione del 20 ottobre 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.