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Kammer

BEK 2021 95 · Schwyz District Court

Del 1 ott 2021

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sz/bezirksgericht-schwyz/bek-2021-95/de/kammer

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Svitto
  3. Schwyz District Court
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2021 95

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 1. Oktober 2021

BEK 2021 95 und 96

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, 6431 Schwyz, 2. Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz, vertreten durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

Aufhebung der Betreibung (Art. 85 SchKG)

(Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Juni 2021, ZES 2021 183 und 184);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

Am 16. Juni 2021 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit separaten Verfügungen die Gesuche von A.________ ab, die Betreibungen Nr. xx (Schweizerische Eidgenossenschaft) und Nr. yy (Kanton, Bezirk, Gemeinde und Evang.-ref. Kirchgemeinde) des Betreibungsamtes Steinen gegen ihn gestützt auf Art. 85 SchKG aufzuheben, soweit darauf einzutreten war. Am 28. Juni 2021 beschwerte sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt im Wesentlichen, die Verfahren zu vereinigen, die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuheben und festzustellen, dass die den beiden Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen über Fr. 181‘214.65 bzw.

Fr. 222‘381.30 nicht bestehen. Diese seien „qua offensichtlicher Unrichtigkeit“ aufzuheben, eventualiter vorläufig einzustellen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Revisionsverfahren für das Steuerjahr 2009 vor Bundesgericht. Die Beschwerdegegner verlangen inhaltlich, die Rechtsmittelanträge des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (je KG-act. 4). Mit Postaufgabe vom 30. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20. Juli 2021 ein

(je KG-act. 7).

2.

Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). Vorliegend ist allein diese im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. c ZPO) abgewiesene Klage nach Art. 85 SchKG Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Art. 85 SchKG setzt eine hängige Betreibung voraus und ist nur von betreibungsrechtlicher Bedeutung (Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 85 SchKG N 2 f.). Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (ebd. N 13), ist doch die Berufung unzulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind daher ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mithin kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren betreffend die Betreibungen Nr. xx und yy nicht mehr nachholen, was er nach der zutreffenden Feststellung des Einzelrichters erstinstanzlich urkundlich nachzuweisen versäumte, nämlich, dass die von ihm beanstandeten Betreibungen hängig und die betriebenen Forderungen getilgt oder gestundet wären bzw. nicht bestehen würden (vgl. dazu angef. Verfügungen je E. 2.2; vgl. noch unten E. 3). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er hätte davon ausgehen können, dass sich die Betreibungsurkunden bei den Akten des Gerichts befänden, weil dieses die Betreibungen Nr. xx und yy schon zweimal beurteilt habe, verkennt er, dass der Richter kein Dossier für all seine am Bezirksgericht hängigen und erledigten Verfahren führt, sondern er als Kläger im jeweiligen Verfahren die Tatsachen und die Beweismittel darzulegen hat (Art. 52 ZPO). Abgesehen davon belegen diese Urkunden keine Tilgung oder Stundung von Schulden im Sinne von Art. 85 SchKG. Ebenso wenig kann auf den Even­tual­antrag eingegangen werden, die Betreibungen seien bis zum Entscheid über das durch den Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Revisionsbegehren vorläufig einzustellen.

3.

Abgesehen davon legte der Vorderrichter dem Beschwerdeführer in Bezug auf die durch die Rechtsmittelanträge nur noch thematisierten Betreibungen Nr. xx und yy klar dar, dass wenn er nicht im Besitz der notwendigen Urkunden sei, ihm nur das ordentliche Verfahren nach Art. 85a SchKG zur Verfügung stehe, da die richterliche Kognition im Verfahren nach Art. 85 SchKG auf liquide Tatsachen und den Urkundenbeweis beschränkt sei (vgl. angef. Verfügungen je E. 2.1 m.H. u.a. auf Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 85 SchKG N 6). Die eingereichte Veranlagungsverfügung vom 9. März 2021, wonach das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2009 mit Fr. 0.00 beziffert werde, beruhe jedoch nur auf einer mit E-Mail als Erledigungsvorschlag zugesandten elektronischen Datei (dazu vgl. auch

KG-act. 1/8), also noch nicht um ein von den Steuerbehörden unterzeichnetes Dokument (so sinngemäss je E. 2.3.2). Dadurch sei die Veranlagung für das Steuerjahr 2009 noch nicht rechtskräftig revidiert worden. Aus diesen Gründen gelingt dem Beschwerdeführer, wie der Einzelrichter zutreffend erwog (ebd.), der Urkundenbeweis bezüglich des Nichtbestehens der betriebenen Forderungen nicht. Inwiefern das Verhalten der Steuerbehörden nach den Grund­sätzen von Treu und Glauben bzw. des überspitzten Formalismus zu beurteilen wären, prüfte der Vorderrichter im Verfahren von Art. 85 SchKG zu Recht nicht.

4.

Nachdem der Beschwerdeführer keinen Urkundenbeweis anbieten kann, erweisen sich seine Klage und seine Beschwerde inkl. der novenrechtlich unzulässigen Eingabe vom 30. Juli 2021 (KG-act. 7) als aussichtslos, zumal er weder die betriebenen Forderungen noch die hängigen Betreibungen hinreichend substanzierte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Mit der Vorlage eines Revisionsgesuches beim Bundesgericht (KG-act. 1/1) vermag der Beschwerdeführer offensichtlich nicht eine liquide Tatsache bzw. eine Urkunde vorzulegen, wonach er für das Steuerjahr 2009 nicht im betriebenen Umfang steuerpflichtig wäre.

5.

Aus diesen Gründen sind die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 GebV SchKG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung der Beschwerdegegner entfällt mangels Darlegung eines begründeten Falles (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 181‘214.65 bzw. Fr. 222‘381.30.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

5. Oktober 2021 rfl

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 72 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 52, Art. 95, Art. 251, Art. 309, Art. 319 e Art. 326 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 85 e Art. 85a — letto nella versione del 1 agosto 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.