RRB Nr. 1117/2014
Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Behandlungs- und Nachsorgebereich, Einlage und Zuwendungen 2014, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Oktober 2014
1117. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Einlage und Zuwendungen im Behandlungs- und Nachsorgebereich 2014)
Erwägungen
A. Die Mittel aus dem Alkoholzehntel des Bundes sind bestimmt für die Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen (Art. 45 Abs. 2 Alkoholgesetz). Der Kanton Zürich weist seinen Kantonsanteil jeweils dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus zu (nachfolgend: Alkoholfonds; Bestandteil der Leistungsgruppe «Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht»). Der 2014 durch den Bund ausbezahlte Kantonsanteil (Alkoholzehntel 2013) beträgt Fr. 4 602 582. Dazu kommen Zinsen von Fr. 102 304 per 31. Dezember 2014. Für das Jahr 2014 ergibt sich somit ein Ertrag von Fr. 4 704 886.
B. Gemäss RRB Nr. 2587/1998 beantragt die Sicherheitsdirektion dem Regierungsrat den Mitteleinsatz für den Behandlungs- und Nachsorgebereich (Anteil 55%) und stellt die gemeinsame Berichterstattung an den Bund sicher, während die Gesundheitsdirektion den Mitteleinsatz für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung (Anteil 45%) beantragt. Im Bericht des Regierungsrates zur Motion KR-Nr. 2/2010 vom 21. November 2012 betreffend Teilrevision des Sozialhilfegesetzes wurde zudem dargelegt, dass ab 2013 jährlich zusätzlich Fr. 300 000 zugunsten der zürcherischen Alkoholberatungsstellen eingesetzt werden (Vorlage 4945). Diese zusätzliche Ausschüttung soll bis zu einem Abbau des Alkoholfonds auf die Hälfte des Bestandes per 31. Dezember 2012 erfolgen (Fondsbestand am 31. Dezember 2012: Fr. 4 843 862.15, vgl. RRB Nr. 1307/2012).
C. Aufgrund des Ertrags von Fr. 4 704 886 stehen in Ergänzung zu den zugesicherten ordentlichen Jahresausgaben von Fr. 3 961 198 (Sicherheitsdirektion: Fr. 2 176 198; Gesundheitsdirektion Fr. 1 785 000) zusätzliche Mittel von Fr. 743 688 zur Verfügung. Davon entfallen gemäss üblichem Verteiler Fr. 409 028 auf die Sicherheitsdirektion (55%) und Fr. 334 660 auf die Gesundheitsdirektion (45%).
Der Anteil der Sicherheitsdirektion am Alkoholzehntel beträgt mit den zusätzlichen Fr. 300 000 für die Alkoholberatungsstellen im Jahr 2014 somit gesamthaft Fr. 2 885 226. Diese Mittel werden wie folgt eingesetzt: 1. Die zürcherischen Alkoholberatungsstellen erhalten insgesamt Fr. 2 313 918 (Fr. 953 417 zulasten Konto 3632 2 00000, Beiträge an Gemeinden; Fr. 1 313 251 zulasten Konto 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen). In diesem Betrag eingeschlossen sind auch Fr. 47 250 (zulasten Konto 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen) für ein ambulantes Alkohol-Entzugsprogramm der zfa. 2. Der Forelklinik wird wie bisher ein Betriebskostenanteil von Fr. 410 000 zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen, ausbezahlt (vgl. RRB Nr. 3075/1992). 3. Für die Weiterführung der Leistungs- und Qualitätserfassung bei Sucht- und Alkoholberatungsstellen im Kanton Zürich werden dem Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung (ISGF) zulasten des Kontos 3130 0 00000, Dienstleistungen Dritter, Fr. 16 308 ausgerichtet. 4. Der Fachstellenkonferenz im Kanton Zürich für Alkohol- und andere Suchtprobleme (FSKZ) werden Fr. 20 000 an die Betriebskosten des Jahres 2014 zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen, ausgerichtet. 5. Das niederschwellige Angebot von IOGT-Schweiz / Schweizer Guttempler in der Nachsorgearbeit wird mit Fr. 100 000 unterstützt. Die Beiträge gehen zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen. Hinzu kommen Fr. 25 000 für die Verwaltung des Alkoholfonds durch die Sicherheitsdirektion.
D. Gesetzliche Grundlagen für die Verwendung der Mittel durch die Sicherheitsdirektion für den Behandlungs- und Nachsorgebereich finden sich in den §§ 11, 13 und 46 des Sozialhilfegesetzes. Da bezüglich der Höhe und des Verwendungszweckes der Bundesgelder keine Handlungsfreiheit besteht, handelt es sich gestützt auf § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung um gebundene Ausgaben. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Behandlung und Nachsorge besteht lediglich bei der Zuweisung der Mittel durch den Regierungsrat ein gewisser Spielraum. Die Aufwendungen 2014 der Sicherheitsdirektion von Fr. 2 885 226 sind im Budget 2014 eingestellt und werden dem Buchungskreis Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, belastet.
E. Die Gesundheitsdirektion wird für das Jahr 2014 die Verwendung von Mitteln aus dem Alkoholfonds von gesamthaft Fr. 2 195 237 beantragen. Darin inbegriffen sind die zusätzlichen Mittel von Fr. 410 237 aus dem im Vorjahr zugegangenen Kantonsanteil, die jeweils zeitverschoben um ein Jahr eingesetzt werden (vgl. RRB Nr. 1307/2012). Die zusätzlichen Mittel von Fr. 334 660 aus dem in diesem Jahr zugegangenen Kantonsanteil werden dagegen im Jahr 2015 verwendet. Demnach ergibt sich am 31. Dezember 2014 folgender Fondsbestand: in Franken Fondsbestand 31. Dezember 2013 (gemäss RRB Nr. 1360/2013) 4 554 523.15 Korrektur Doppelbuchung Bezirk Andelfingen für das Jahr 2013 –7 668.40 Fondsbestand 1. Januar 2014 (gemäss Finanzbuchhaltung) 4 546 854.75 Erträge 2014 4 704 886.00 Aufwendungen Sicherheitsdirektion –2 885 226.00 Aufwendungen Gesundheitsdirektion –2 195 237.00 Fondsbestand 31. Dezember 2014 4 171 277.75
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für den Behandlungs- und Nachsorgebereich im Kanton Zürich wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 885 226 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, bewilligt.
II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement über die Verwendung des Kantonsanteils am Alkoholzehntel im Frühjahr 2015 Bericht zu erstatten.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi