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Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung, Zuwendungen 2019, gebundene Ausgabe

RRB Nr. 1197/2019 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 18 dic 2019

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1197-2019/de/fonds-zur-bekampfung-des-alkoholismus-pravention-sowie-forschung-aus-und-weiterbildung-zuwendungen-2019-gebundene-ausgabe

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

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RRB Nr. 1197/2019

Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung, Zuwendungen 2019, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2019

1197. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht (Zuwendungen 2019 für Prävention sowie für Forschung, Aus- und Weiterbildung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Aufgrund Art. 131 der Bundesverfassung (SR 101) erhalten die Kantone 10% des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Die Kantone sind verpflichtet, diesen Alkoholzehntel zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zu verwenden und dem Bund entsprechend Bericht zu erstatten (Art. 45 Abs. 2 Alkoholgesetz [AlkG, SR 680]). Gemäss den kantonalen Richtlinien für den Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht (im Folgenden: Fonds; RRB Nr. 2587/1998) liegt die Zuständigkeit für die Zuweisung der Gelder für den Bereich der Behandlung einschliesslich Nachsorge bei der Sicherheitsdirektion. Zudem stellt die Sicherheitsdirektion die Berichterstattung an den Bund sicher. Im Gegensatz dazu liegt die Zuständigkeit für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung bei der Gesundheitsdirektion. Dafür sind 45% des Jahresbetreffnisses aus dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht vorgesehen. Für 2019 stellt die Sicherheitsdirektion der Gesundheitsdirektion Fr. 2 074 564 zur Verfügung. Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) bekämpfen Kanton und Gemeinden den Suchtmittelmissbrauch. Der Kanton sorgt dabei zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von Suchtpräventionsstellen und unterstützt Massnahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung (§ 48 Abs. 8 GesG; vgl. zum Ganzen RRB Nr. 102/2019). Mit Beschluss Nr. 1465/1999 legte der Regierungsrat das Konzept für spezialisierte, kantonsweit tätige Fachstellen für Suchtprävention und die Verwendung des Alkoholzehntels im Bereich der Suchtprävention im Grundsatz fest. Zuständig für die Koordination der Suchtprävention ist das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich (EBPI). Das EBPI schliesst mit fünf privaten Fachstellen, die aus dem Fonds mitfinanziert werden, im Auftrag der Gesundheitsdirektion Leistungsvereinbarungen ab. Die Beiträge werden direkt von der Gesundheitsdirektion beglichen. Zusätzlich kann die Gesundheitsdirektion Beiträge an einzelne bewährte, eigenständige Projekte gewähren. Themen, welche die acht regionalen Suchtpräventionsstellen gemeinsam betreffen, werden im Verbund der Suchtpräventionsstellen (Stellenverbund) bearbeitet und durch Gelder aus dem Fonds mitfinanziert.

Über die Verwendung der Gelder, die durch die Sicherheitsdirektion zwecks Einlage und Zuwendungen im Behandlungs- und Nachsorgebereich verwaltet werden, hat der Regierungsrat für 2019 bereits beschlossen (55% der Gesamtsumme aus dem Alkoholzehntel, RRB Nr. 1060/ 2019). Im vorliegenden Beschluss erfolgt nunmehr die Vergabe der Gelder aus dem Fonds durch die Gesundheitsdirektion (45% der Gesamtsumme aus dem Alkoholzehntel).

B. Bemerkungen zu den einzelnen Projekten a) Verhütung (Primärprävention) 1. Die Fachstelle ASN (Am Steuer Nie, www.amsteuernie.ch) leistet durch professionelle Suchtprävention in Schulen und Betrieben sowie direkt an öffentlichen Anlässen einen wichtigen Beitrag zur Verminderung suchtmittelbedingter Unfälle im Strassenverkehr. Hauptzielgruppe der Sensibilisierungsmassnahmen zur Einhaltung der Promillegrenzen und der Drogenabstinenz im Strassenverkehr an Veranstaltungen sind junge Erwachsene. Mit der Fachstelle ASN hat das EBPI für die Jahre 2019 und 2020 eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Für 2020 ist eine Abgeltung von Fr. 190 000 vorgesehen. 2. Die Fachstelle Radix Gesundheitsförderung bietet den Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich Dienstleistungen im Bereich des Wissensmanagements an. Radix entwickelt und implementiert auch Massnahmen zur Prävention von Verhaltenssüchten, insbesondere im Zusammenhang mit Kaufsucht und digitalen Medien. Für die Entwicklung von Massnahmen zum Wissensmanagement und aus dem Bereich der Verhaltenssüchte hat das EBPI mit der Fachstelle Radix eine Leistungsvereinbarung für die Jahre 2020 und 2021 abgeschlossen. Für 2020 ist eine Abgeltung von Fr. 75 000 vereinbart. 3. Gemäss Konzept für die kantonsweit tätigen Fachstellen erbringt die Fachstelle des Vereins für interkulturelle Suchtprävention und Gesundheitsförderung Leistungen für die Migrationsbevölkerung. Diese Aufgabe ist angesichts der Vielzahl von Ethnien mit entsprechendem Kommunikationsbedarf anspruchsvoll. Das EBPI hat mit der Fachstelle für die Jahre 2020 und 2021 eine Leistungsvereinbarung mit einer Abgeltung von je Fr. 280 000 vereinbart. 4. Der Zürcher Verein zur Prävention des Tabak-, Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs (ZüVTAM) vereinigt alle massgebenden Organisationen, die im Bereich der primären und sekundären Prävention des Tabak-, Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs im Kanton Zürich engagiert sind. Er ist Träger der Zürcher Fachstelle zur Prävention des Suchtmittelmissbrauchs. Diese konzipiert kantonsweite Projekte und Massnahmen der Suchtprävention und Gesundheitsförderung speziell für Tabak, Alkohol und Medikamente und neu auch illegale Substanzen. Sie ist verantwortlich für die operative Steuerung und Umsetzung des kantonalen Tabakpräventionsprogramms. Für 2019 und 2020 hat

das EBPI mit ZüVTAM eine Leistungsvereinbarung mit einer Abgeltung von je Fr. 572 000 abgeschlossen. 5. Der kantonale Abstinentenverband Zürich wird für 2020 mit Fr. 8000 unterstützt. Der Beitrag wird für die Förderung der Abstinenz durch die angegliederten Verbände eingesetzt. 6. Das Projekt SPOIZ (Suchtpräventionsprogramm in den Jugendverbänden im Kanton Zürich, www.okaj.ch) befasst sich mit der Ausbildung von Leiterinnen und Leitern von Kinder- und Jugendlagern, mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in solchen Lagern sowie mit der offenen Jugendarbeit. Die Federführung des Projekts, an dem alle wichtigen Jugendverbände beteiligt sind, liegt bei der Organisation und Kontaktstelle aller Jugendvereinigungen Zürich (okaj), dem kantonalen Dachverband der offenen, verbandlichen sowie kirchlichen Jugendarbeit. Die für 2020 mit einem Beitrag von Fr. 60 000 unterstützten und im Rahmen einer Leistungsvereinbarung definierten Angebote werden weiterhin durch die Stellen für Suchtprävention im Kanton systematisch begleitet. 7. Als gemeinsames Zweijahresthema 2020/2021 des Stellenverbunds wurde das Thema ausserschulische Elternarbeit gewählt, um in diesem Tätigkeitsfeld verbundsinterne Qualitätsaspekte zu entwickeln und zu verankern. Zudem werden die Arbeiten zur Aktualisierung der Website des Verbunds der Stellen für Suchtprävention (www.suchtpraeventionzh.ch) weitergeführt sowie verschiedene Informationsmaterialien produziert. Diese Projekte werden 2020 mit Fr. 170 271 unterstützt. Die regionalen Suchtpräventionsstellen werden zu 70% durch die Gemeinden und zu 30% vom Kanton finanziert. Gestützt auf RRB Nr. 1295/ 1994 werden ihnen für 2019 aus diesem Fonds Fr. 532 293 zugewiesen. Die regionalen Suchtpräventionsstellen erhalten damit für 2020 insgesamt Fr. 702 564. 8. Gesundheitsinstitutionen nehmen in der Prävention tabakbedingter Krankheiten eine wesentliche Rolle ein. Der Verein Forum Tabakprävention und Behandlung der Tabakabhängigkeit in Gesundheitsinstitutionen Schweiz fördert die Verbreitung und Umsetzung von Standards für tabakfreie Gesundheitsinstitutionen. Der Verein berät Gesundheitsinstitutionen bezüglich der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen für ein tabakfreies Umfeld sowie der Unterstützung von Tabakkonsumierenden bei der Entwöhnung. Für 2020 beträgt die Abgeltung Fr. 12 000.

b) Sekundärprävention 9. Die Krebsliga Zürich sensibilisiert für die gesundheitlichen Risiken des Tabakkonsums und leistet wertvolle Arbeit im Bereich der Raucherentwöhnung. Das EBPI hat mit der Krebsliga Zürich für 2019 und 2020 für die Organisation, Bewerbung und Durchführung von Rauchstoppkursen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Für diese Aktivitäten im Bereich der Sekundärprävention stehen für 2020 Fr. 80 000 zur Verfügung. c) Forschung, Aus- und Weiterbildung 10. Die Stiftung Sucht Schweiz bietet gesamtschweizerisch ein breites Angebot mit Forschung, Prävention und Weiterbildung an, das der Öffentlichkeit und den Fachleuten im Kanton Zürich zugutekommt. Die Stelle berichtet über neue Suchtmittel, aktuelle Konsumtrends bei Jugendlichen und suchtmittelrelevante, sozialepidemiologische Fragestellungen und entwickelt auch neue Präventionsansätze. Sie führt ferner die HBSC-Studie zum Gesundheitsverhalten von Schülerinnen und Schülern durch (Health Behaviour in School-aged Children Switzerland, www.hbsc.ch). Vorab für ihre Tätigkeiten in den Bereichen Wissensmanagement, Information, Forschung und Bildung wird die Stelle 2020 mit einem Beitrag von Fr. 95 000 unterstützt.

C. Verbuchung Gemäss Art. 45 Abs. 2 AlkG ist der Kanton Zürich verpflichtet, die vom Bund jährlich erhaltenen Mittel des Alkoholzehntels zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs einzusetzen. Mit § 48 Abs. 1 GesG besteht dafür eine gesetzliche Grundlage im Kanton. Gemäss § 46 GesG kann der Kanton Massnahmen Dritter zur Gesundheitsförderung und Prävention bis zu 100% subventionieren. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) handelt es sich um eine gebundene Ausgabe. Da die Auszahlung des Alkoholzehntels jeweils erst Ende Jahr erfolgt, können in der Regel mit den Mitteln erst im Folgejahr konkrete Leistungen eingekauft werden. So werden im Rahmen der Zuwendungen 2019 insgesamt Fr. 2 074 564 ausgerichtet, wovon Fr. 532 293 für Aufwendungen im Jahr 2019 (siehe Ziff. 7) und Fr. 1 542 271 für Aufwendungen im Jahr 2020 (vgl. RRB Nr. 1060/2019). Die auszurichtenden Beträge sind dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, Leistungsgruppe Nr. 3920, Konto 3981 0 00000, Übertragung aus Fonds, zu belasten und der Gesundheitsdirektion, Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, Konto 4981 0 00000, Übertragung aus Fonds, gutzuschreiben. Die Beiträge an die Gemeinden aus dem Alkoholzehntel (Ziff. 7, Fr. 702 564) sind dem Konto 3632 0 00000 und die Beiträge an private Institutionen (Ziff. 1–6 , 8–10, Fr. 1 372 000) dem Konto 3636 0 00000 zu belasten. Die Mittel sind im Budget 2019 und im Budget 2020 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Prävention des Suchtmittelmissbrauchs im Kanton Zürich wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 074 564 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, bewilligt und als Beitrag an folgende Institutionen ausgerichtet: in Franken 1. Fachstelle ASN Am Steuer Nie, Zürich 190 000 2. Fachstelle Radix Gesundheitsförderung, Zürich 75 000 3. Verein für interkulturelle Suchtprävention und Gesundheitsförderung, Zürich 280 000 4. Zürcher Verein zur Prävention des Tabak-, Alkohol- und Medikamenten- 572 000 missbrauchs (ZüVTAM), Zürich 5. Kantonaler Abstinentenverband Zürich, Zürich 8 000 6. Verein okaj Zürich, Zürich 60 000 7. Regionale Suchtpräventionsstellen 702 564 (wovon Fr. 170 271 an den Verbund der regionalen Suchtpräventionsstellen) 8. Verein Forum Tabakprävention und Behandlung der Tabakabhängigkeit 12 000 in Gesundheitsinstitutionen Schweiz, Zürich 9. Krebsliga Zürich, Zürich 80 000 10. Stiftung Sucht Schweiz, Lausanne 95 000

II. Mitteilung an das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention, Hirschengraben 84, 8001 Zürich, sowie an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 131 — letto nella versione del 1 febbraio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2022, 1 novembre 2022, 1 aprile 2023, 1 aprile 2023, 1 luglio 2024 e 1 luglio 2024.
  • Gesundheitsgesetz, Art. 46 e Art. 48 — letto nella versione del 1 gennaio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 26 marzo 2020, 1 marzo 2021, 1 novembre 2022, 1 maggio 2023, 1 luglio 2023 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulle bevande distillate, Art. 45 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022 e 1 giugno 2024.

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