RRB Nr. 1060/2019
Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Einlage und Zuwendungen im Behandlungs- und Nachsorgebereich 2019, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2019
1060. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Einlage und Zuwendungen im Behandlungs- und Nachsorgebereich 2019)
Erwägungen
A. Die Mittel aus dem Alkoholzehntel des Bundes sind bestimmt für die Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen (Art. 45 Abs. 2 Alkoholgesetz [SR 680]). Der Kanton Zürich weist seinen Kantonsanteil jeweils dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus zu (nachfolgend: Alkoholfonds; Bestandteil der Leistungsgruppe «Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht»). Der 2019 durch den Bund ausbezahlte Kantonsanteil (Alkoholzehntel 2018) beträgt Fr. 4 388 356. Fondsguthaben von Fonds im Fremdkapital werden seit 2017 zum Kontokorrentzinssatz von 0% verzinst. Für 2019 bleibt der Ertrag somit bei Fr. 4 388 356.
B. Gemäss RRB Nr. 2587/1998 beantragt die Sicherheitsdirektion dem Regierungsrat den Mitteleinsatz für den Behandlungs- und Nachsorgebereich (Anteil 55%) und stellt die gemeinsame Berichterstattung an den Bund sicher, während die Gesundheitsdirektion den Mitteleinsatz für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung (Anteil 45%) beantragt. Im Bericht des Regierungsrates zum Postulat KR- Nr. 2/2010 betreffend Teilrevision des Sozialhilfegesetzes wurde zudem dargelegt, dass ab 2013 jährlich zusätzlich Fr. 300 000 zugunsten der zürcherischen Alkoholberatungsstellen eingesetzt werden (Vorlage 4945). Diese zusätzliche Ausschüttung soll bis zu einem Abbau des Alkoholfonds auf die Hälfte des Bestandes am 31. Dezember 2012 erfolgen (Fondsbestand am 31. Dezember 2012: Fr. 4 843 862, vgl. RRB Nr. 1307/2012). Die Hälfte des Fondsbestandes vom 31. Dezember 2012 beträgt Fr. 2 421 931. Der prognostizierte Fondsbestand per 31. Dezember 2019 beträgt Fr. 2 551 706; davon in Abzug zu bringen ist der nicht verteilte Überschuss 2019 der Gesundheitsdirektion von Fr. 215 088, der jeweils erst im Folgejahr und damit 2020 ausbezahlt wird. Somit wird die Hälfte des Fondsbestandes vom 31. Dezember 2012 erreicht und die zusätzlichen Mittel von Fr. 300 000 zugunsten der zürcherischen Alkoholberatungsstellen können 2019 letztmals ausgerichtet werden.
C. Aufgrund des Ertrags von Fr. 4 388 356 stehen in Ergänzung zu den zugesicherten ordentlichen Jahresausgaben von Fr. 3 910 383 (Sicherheitsdirektion: Fr. 2 125 383; Gesundheitsdirektion Fr. 1 785 000) zusätzliche Mittel von Fr. 477 973 zur Verfügung. Davon entfallen gemäss üblichem Verteiler Fr. 262 885 auf die Sicherheitsdirektion (55%) und Fr. 215 088 auf die Gesundheitsdirektion (45%).
Der Anteil der Sicherheitsdirektion am Alkoholzehntel beträgt mit den zusätzlichen Fr. 300 000 für die Alkoholberatungsstellen 2019 somit gesamthaft Fr. 2 688 268. Diese Mittel werden wie folgt eingesetzt: 1. D ie zürcherischen Alkoholberatungsstellen erhalten insgesamt Fr. 2 117 005 (Fr. 874 340 zulasten des Kontos 3632 0 00000, Beiträge an Gemeinden; Fr. 1 242 665 zulasten des Kontos 3636 0 00000, Beiträge an private Organisationen). 2. Der Forel Klinik wird wie bisher ein Betriebskostenanteil von Fr. 410 000 zulasten des Kontos 3636 0 00000, Beiträge an private Organisationen, ausbezahlt (vgl. RRB Nr. 3075/1992). 3. Für die Weiterführung der Leistungs- und Qualitätserfassung bei Sucht- und Alkoholberatungsstellen im Kanton Zürich werden dem Schweizer Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung (ISGF) zulasten des Kontos 3130 0 00000, Dienstleistungen Dritter, Fr. 16 263 ausgerichtet. 4. Der Fachstellenkonferenz im Kanton Zürich für Alkohol- und andere Suchtprobleme (FSKZ) werden Fr. 30 000 an die Betriebskosten des Jahres 2019 zulasten des Kontos 3636 0 00000, Beiträge an private Organisationen, ausgerichtet. 5. Das niederschwellige Angebot von IOGT-Schweiz / Schweizer Guttempler in der Nachsorgearbeit wird mit Fr. 90 000 unterstützt. Der Betrag geht zulasten des Kontos 3636 0 00000, Beiträge an private Organisationen. Hinzu kommen Fr. 25 000 für die Verwaltung des Alkoholfonds durch die Sicherheitsdirektion.
D. Gesetzliche Grundlagen für die Verwendung der Mittel durch die Sicherheitsdirektion für den Behandlungs- und Nachsorgebereich finden sich in §§ 11, 13 und 46 des Sozialhilfegesetzes (LS 851.1). Da bezüglich der Höhe und des Verwendungszweckes der Bundesgelder keine Handlungsfreiheit besteht, handelt es sich gestützt auf § 37 Abs. 1 e contrario des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) um gebundene Ausgaben. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Behandlung und Nachsorge besteht lediglich bei der Zuweisung der Mittel durch den Regierungsrat ein gewisser Spielraum. Die Aufwendungen 2019 der Sicherheitsdirektion von Fr. 2 688 268 sind im Budget 2019 eingestellt und werden dem Buchungskreis Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, belastet.
E. Die Gesundheitsdirektion beantragt 2019 die Verwendung von Mitteln aus dem Alkoholfonds von gesamthaft Fr. 2 074 564. Darin inbegriffen sind die zusätzlichen Mittel von Fr. 289 564 aus dem im Vorjahr zugegangenen Kantonsanteil, die jeweils zeitverschoben um ein Jahr eingesetzt werden (vgl. RRB Nr. 1180/2018). Die zusätzlichen Mittel von Fr. 215 088 aus dem in diesem Jahr zugegangenen Kantonsanteil werden dagegen 2020 verwendet. Demnach ergibt sich am 31. Dezember 2019 folgender Fondsbestand: in Franken Fondsbestand 31. Dezember 2018 gemäss RRB Nr. 1180/2018 2 926 182 Erträge 2019 4 388 356 Aufwendungen Sicherheitsdirektion –2 688 268 Aufwendungen Gesundheitsdirektion –2 074 564 Fondsbestand 31. Dezember 2019 2 551 706
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für den Behandlungs- und Nachsorgebereich im Kanton Zürich wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 688 268 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, bewilligt.
II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement über die Verwendung des Kantonsanteils am Alkoholzehntel im Frühjahr 2020 Bericht zu erstatten.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli