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Genehmigung von Kreditabrechnungen, neues Vorgehen

RRB Nr. 1318/2011 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 2 nov 2011

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1318-2011/de/genehmigung-von-kreditabrechnungen-neues-vorgehen

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 15 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 1318/2011

Genehmigung von Kreditabrechnungen, neues Vorgehen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. November 2011

1318. Genehmigung von Kreditabrechnungen, neues Vorgehen

Erwägungen

1. Ausgangslage Das geltende Finanzhaushaltsrecht legt fest, dass Verpflichtungskredite des Kantonsrates durch die zuständigen Verwaltungseinheiten abgerechnet werden, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind (§ 43 Abs. 3 CRG). Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates gilt diese Regelung sinngemäss (§ 38 Abs. 1 Finanzcontrollingverordnung, FCV). Die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten des Kantonsrates obliegt dem Kantonsrat (§ 43 Abs. 4 CRG). Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates wird durch den Regierungsrat genehmigt (§ 38 Abs. 5 lit. b FCV). Die genannten Regelungen zur Genehmigung von Kreditabrechnungen gelten unabhängig davon, ob ein Kredit nach geltendem (CRG) oder altem Finanzhaushaltsrecht (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) bewilligt worden ist. Mit Beschluss Nr. 1234/2009 hat der Regierungsrat das Vorgehen zur Genehmigung der Kreditabrechnungen konkretisiert. Demgemäss wird die Abrechnung von Verpflichtungskrediten dem Kantonsrat gesamthaft in einer jährlichen Sammelvorlage zur Genehmigung beantragt. Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen, die auf einem Beschluss des Regierungsrates beruhen, wird mit einem jährlichen Sammelbeschluss des Regierungsrates genehmigt. Bis jeweils 31. Januar sind die Kreditabrechnungen des Vorjahres der Finanzdirektion einzureichen. Diese beantragt dem Regierungsrat innert zweier Monate den Bericht und Antrag an den Kantonsrat zur Genehmigung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten sowie die Genehmigung der Abrechnung von Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates.

2. Kreditabrechnungen 2009 und 2010 Im 2009 wurden neun Verpflichtungskredite aus den Jahren 1989–2009 und 77 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates aus den Jahren 1982–2009 abgerechnet und die Abrechnungen im Folgejahr vom Kantonsrat bzw. vom Regierungsrat genehmigt. Im 2011 wurden dem Kantonsrat fünf im 2010 abgerechnete Kredite zur Genehmigung beantragt. Diese gingen auf Kreditbeschlüsse aus den Jahren 2001–2006 zurück. Der Regierungsrat hat 87 im 2010 abgerechnete Ausgabenbewilligungen genehmigt; diese beruhten auf Ausgabenbeschlüssen der Jahre 1995–2009.

3. Abrechnung von Verpflichtungskrediten Die Genehmigung der im 2009 und 2010 abgerechneten Kredite wurde gemäss dem in RRB Nr. 1234/2009 festgelegten Vorgehen durchgeführt. Bei der Beratung der abgerechneten Verpflichtungskredite 2009 (Vorlage 4683) im Kantonsrat und den Vorberatungen zu den abgerechneten Verpflichtungskrediten 2010 (Vorlage 4810) in der Finanzkommission stellte die Finanzkommission folgende drei Forderungen zum weiteren Genehmigungsverfahren der abgerechneten Verpflichtungskredite: – Verpflichtungskreditabrechnungen sind, sobald sie vorliegen, dem Kantonsrat einzeln zu unterbreiten. – Abrechnungen müssen zeitgerecht erstellt werden. – Kreditabrechnungen müssen wie die Kreditbeschlüsse aufgebaut sein und den gleichen Detaillierungsgrad ausweisen, um vergleichbar zu sein. Aufgrund der ersten Forderung wird das mit RRB Nr. 1234/2009 festgelegte Vorgehen zur Genehmigung der abgerechneten Verpflichtungskredite wie folgt angepasst: Jede Abrechnung eines Verpflichtungskredits ist dem Kantonsrat einzeln zur Genehmigung zu beantragen. Folglich gelangen die Direktionen und die Staatskanzlei mit der Abrechnung eines Verpflichtungskredits direkt an den Regierungsrat. Dieser beantragt die Einzelvorlage dem Kantonsrat zur Genehmigung. Diese Verfahrensänderung gilt ab sofort. Das bedeutet, dass die im 2011 abgerechneten Verpflichtungskredite nicht mehr als Sammelvorlage, sondern einzeln zur Genehmigung beantragt werden. Da es sich bei den Verpflichtungskreditabrechnungen um Geschäfte mit finanztechnischen Gesichtspunkten handelt, ist die Finanzdirektion gestützt auf § 40 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) zur Antragsbereinigung einzuladen. Die weiteren von der Finanzkommission genannten Forderungen gelten bereits bisher; deren konsequente Ausführung wird als selbstverständlich erachtet: – Bewilligte Verpflichtungskredite sind möglichst rasch nach Projektabschluss abzurechnen und zur Genehmigung vorzulegen.

– Die Vergleichbarkeit zwischen Verpflichtungskreditabrechnung und -beschluss ist zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl Aufbau als auch Detaillierungsgrad der Angaben. Massgebend für die Struktur der Informationen sind die in § 36 Abs. 1 FCV und in den Richtlinien für das Verfassen von Anträgen an den Regierungsrat (in der Fassung vom April 2011), Ziff. 57 ff., genannten Punkte. Insbesondere sind bewilligte und tatsächlich verwendete Mittel branchenüblich zu gliedern und in tabellarischer Form darzustellen. So hat sich beispielsweise die Darstellung der Abrechnung (wie auch die Darstellung der Kreditbewilligung) von Bauprojekten nach Baukostenplan-Gruppen zu richten.

4. Abrechnung von Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates Für die Abrechnung der Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates wird an der Vorgehensweise gemäss RRB Nr. 1234/2009 festgehalten. Bei der grossen Anzahl an abgerechneten Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates ist es zweckmässig, diese als Sammelantrag zu genehmigen. Die Forderungen der Finanzkommission nach einer zeitgerechten Abrechnung und einer besseren Vergleichbarkeit zwischen Kreditabrechnung und Kreditbeschluss gelten auch für die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates. Vom Ablauf her reichen die Direktionen und die Staatskanzlei wie bisher die im Vorjahr abgerechneten Kredite der Finanzdirektion bis 31. Januar ein. Eine Antragsbereinigung nach §§ 40 und 41 VOG RR erübrigt sich daher. Die Finanzdirektion legt dem Regierungsrat die Kreditabrechnungen mit einem Sammelantrag innert zweier Monate zur Genehmigung vor.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Abrechnung eines Verpflichtungskredits, der auf einem Beschluss des Kantonsrates oder der Stimmberechtigten beruht, wird dem Kantonsrat als Einzelvorlage zur Genehmigung beantragt.

II. Die Abrechnungen von Ausgabenbewilligungen, die auf einem Beschluss des Regierungsrates beruhen, werden mit einem jährlichen Sammelbeschluss des Regierungsrates genehmigt.

III. Die Direktionen und die Staatskanzlei werden beauftragt, der Finanzdirektion jeweils bis 31. Januar alle im Vorjahr abgerechneten Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates einzureichen.

IV. Die Finanzdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat die Genehmigung der abgerechneten Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates jeweils bis 31. März zu beantragen. V. RRB Nr. 1234/2009 wird aufgehoben.

VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung und die Finanzkommission des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Citato in