RRB Nr. 136/2018
Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2019, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Februar 2018
136. Krankenversicherung (individuelle Prämienverbilligung 2019; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So beträgt die Prämienverbilligung für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG mindestens 85% der regionalen Durchschnittsprämie, während Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG (in der Fassung, die am 1. Januar 2019 in Kraft tritt) eine Prämienverbilligung von mindestens 80% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2019 ist gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG der 1. April 2018. Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen sind vor dem Stichtag festzusetzen. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das Prämienverbilligungsjahr 2019 werden hingegen erst im September 2018 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2019 abgeschätzt werden kann (§ 8 Verordnung zum EG KVG [VEG KVG, LS 832.1]).
2. Festlegung der Vermögensgrenzen Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem, ob eine anspruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstützungspflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] besteuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) besteuert wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungsjahr 2011 hin letztmals angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Es besteht keine Veranlassung, diese auf 2019 hin zu ändern.
3. Festlegung der Einkommensgrenzen Bei der letzten Festlegung der Berechtigungsgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2018 wurden die Einkommensgrenzen im Zusammenhang mit den im Jahr 2017 abgeschlossenen Massnahmen zur interkantonalen Prämienkorrektur herabgesetzt (RRB Nr. 152/2017). Auf den 1. Januar 2019 treten neue Bundesbestimmungen zur Prämiengestaltung und zur Prämienverbilligung in Kraft. Einerseits werden für alle jungen Erwachsenen von 18 bis 25 Jahren die Prämien durch eine Änderung des Risikoausgleiches herabgesetzt, während die Prämien für Erwachsene ab 26 Jahren erhöht werden. Anderseits wird bei der Verbilligung der Kinderprämien für Kinder aus Familien mit tiefem oder mittlerem Einkommen der Mindestanspruch von 50% auf 80% der Prämie heraufgesetzt, wobei die Kantone gemäss einer Übergangsbestimmung zwei Jahre Zeit haben, die neue Regelung umzusetzen. Die finanzielle Wirkung des auf 80% heraufgesetzten bundesrechtlichen Mindestanspruchs für Kinder ist mit einem Mehraufwand von schätzungsweise 3,5 Mio. Franken verhältnismässig klein, da gemäss kantonalem Recht bereits heute bei allen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kinderprämienverbilligung im Umfang von 85% der Prämie ausgerichtet wird (§ 17 Abs. 4 EG KVG). Somit wird lediglich bei den Haushalten mit mittlerem Einkommen (Einkommensklassen 6 und 7) eine Anpassung der Kinderprämienverbilligung erforderlich sein. Da die neue Prämiengestaltung ab 2019 wegen der erhöhten Prämien für Personen ab 26 Jahren mit einem höheren Bundesbeitrag 2019 verbunden ist, ist es gerechtfertigt, die neue Bundesbestimmung zum Mindestanspruch für Kinder ebenfalls bereits im Jahr 2019 umzusetzen.
Somit steht einem Mehraufwand von 3,5 Mio. Franken eine Erhöhung des Bundesbeitrages gegenüber, was sich ungefähr ausgleicht. Die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen geben daher keine Veranlassung, die bisherigen Einkommensgrenzen zu ändern. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die anderweitige voraussichtliche Aufwandsentwicklung. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2019 sind daher unverändert wie folgt festzulegen: Steuerbares Vermögen bzw. steuerbares Einkommen in Franken Vermögen bis 300 000 Einkommensklasse 1 bis 24 000 Einkommensklasse 2 24 100 bis 30 700 Einkommensklasse 3 30 800 bis 37 600 Einkommensklasse 4 37 700 bis 41 6003 Einkommensklasse 5 41 700 bis 49 2003 Einkommensklasse 6 49 300 bis 50 7004 Einkommensklasse 7 50 800 bis 53 8004 1 in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige
2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben
3 bei Alleinerziehenden erhalten nur die Kinder einen Beitrag
4 Beiträge nur für Kinder
3.2. Alleinstehende (übrige Personen) Steuerbares Vermögen bzw. steuerbares Einkommen in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 18 100 Einkommensklasse 2 18 200 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 29 900
3.3 Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung Steuerbares Vermögen Verheiratet oder Alleinerziehend Alleinstehend bzw. steuerbares Einkommen in Franken in Franken Vermögen bis 300 000 bis 150 000 Einkommen bis 53 800 bis 53 800
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2019 werden wie folgt festgesetzt: in Franken Steuerbares Vermögen bis 300 000 Steuerbares Einkommen Einkommensklasse 1 bis 24 000 Einkommensklasse 2 24 100 bis 30 700 Einkommensklasse 3 30 800 bis 37 600 Einkommensklasse 4 37 700 bis 41 6003 Einkommensklasse 5 41 700 bis 49 2003 Einkommensklasse 6 49 300 bis 50 7004 Einkommensklasse 7 50 800 bis 53 8004 1 in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige
2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben
3 bei Alleinerziehenden erhalten nur die Kinder einen Beitrag
4 Beiträge nur für Kinder
2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Steuerbares Vermögen bis 150 000 Steuerbares Einkommen Einkommensklasse 1 bis 18 100 Einkommensklasse 2 18 200 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 29 900
3. Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Steuerbares Vermögen alleinstehend bis 150 000 verheiratet oder alleinerziehend bis 300 000 Steuerbares Einkommen bis 53 800
II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt.
III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli