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Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2018, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung

RRB Nr. 152/2017 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 15 feb 2017

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-152-2017/de/krankenversicherung-individuelle-pramienverbilligung-2018-berechtigungsgrenzen-bei-einkommen-und-vermogen-festlegung

Consultato il 6 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 152/2017

Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2018, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Februar 2017

152. Krankenversicherung (individuelle Prämienverbilligung 2018; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So beträgt die Prämienverbilligung für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG mindestens 85 % der regionalen Durchschnittsprämie, während Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50 % zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30 % der Versicherten und mindestens 30 % der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2018 ist gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG der 1. April 2017 (§ 9 Abs. 1 und 2 EG KVG). Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen sind vor dem Stichtag festzusetzen. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das Prämienverbilligungsjahr 2018 werden hingegen erst im September 2017 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2018 abgeschätzt werden kann (§ 8 Verordnung zum EG KVG [VEG KVG, LS 832.1]).

2. Festlegung der Vermögensgrenzen Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem ob eine anspruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstützungspflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] besteuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) besteuert wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungsjahr 2011 hin letztmals angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Es besteht keine Veranlassung, diese auf 2018 hin zu ändern.

3. Festlegung der Einkommensgrenzen Die KVG-Versicherten im Kanton Zürich haben von 1996 bis 2013 im Verhältnis zu den Kosten zu hohe Prämien bezahlt. Dies wurde durch eine Prämienkorrektur in den Jahren 2015 bis 2017 teilweise ausgeglichen (Art. 106–106c KVG). Der Regierungsrat hat im September 2016 bei der Festlegung der Verbilligungsbeiträge 2017 bei allen IPV-Berechtigten die 2017 anfallende Prämienkorrektur vollumfänglich als IPV angerechnet und die Beiträge entsprechend gekürzt (RRB Nr. 949/2016). Dies ist 2018 nicht mehr möglich, da die Massnahmen zur Prämienkorrektur inzwischen abgeschlossen sind und die Prämien somit nicht mehr ermässigt werden. Damit die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Mindestanspruch im Umfang von 85% (bei Kindern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen) bzw. 50% (bei jungen Erwachsenen in Ausbildung) der Prämie eingehalten werden können, werden die IPV-Beiträge an Kinder und junge Erwachsene im Regierungsratsbeschluss über die Verbilligungsbeiträge (im September 2017) zusätzlich zur Prämienteuerung um den Betrag, der 2017 wegen der Prämienkorrektur abgezogen wurde, erhöht werden müssen. Gleiches sollte aber auch bei den übrigen IPV- Berechtigten gemacht werden, da die 2016 erfolge Kürzung eine Folge der befristeten Senkung der Prämien war und somit ihrerseits ebenfalls nur befristet wirken sollte. Durch die Anhebung der Beträge auf das ursprüngliche Niveau entsteht 2018 ein Mehraufwand von schätzungsweise 20 Mio. Franken, der angesichts der finanziellen Lage des Kantons nicht durch eine Erhöhung des Kantonsbeitrags im Herbst 2017 aufgefangen werden kann. Folglich kann der Mehraufwand nur durch eine Herabsetzung der Einkommensgrenzen ausgeglichen werden. Bei den Alleinstehenden wird das Höchsteinkommen, bei dem noch ein IPV-Anspruch besteht, von Fr. 38 400 auf Fr. 29 900 gesenkt. Dies bedeutet, dass alle Alleinstehenden der bisherigen Einkommensklasse 4 ihren IPV-Anspruch verlieren. Bei den Alleinerziehenden der Einkommensklassen 4 und 5 (Fr. 37 700 bis Fr. 49 200) entfällt der Anspruch für die Erwachsenen ebenfalls. Der Anspruch von Kindern aus solchen Familien bleibt hingegen erhalten. Auf eine entsprechende Herabsetzung der Einkommensgrenze für Erwachsene bei verheirateten Paaren wird hingegen verzichtet, weil diese bei gleichem steuerbarem Einkommen eine zusätzliche Erwachsenenprämie zu finanzieren haben.

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2018 sind daher wie folgt festzulegen (betragsmässig gegenüber Vorjahr unveränderte Grenzen; Veränderungen betreffen die anspruchsberechtigten Einkommensklassen):

3.1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 bis 24 0003 Einkommensklasse 2 24 100 bis 30 7003 Einkommensklasse 3 30 800 bis 37 6003 Einkommensklasse 4 37 700 bis 41 6003 Einkommensklasse 5 41 700 bis 49 2003 Einkommensklasse 6 49 300 bis 50 7004 Einkommensklasse 7 50 800 bis 53 8004 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3 bei Alleinerziehenden erhalten nur die Kinder einen Beitrag 4 Beiträge nur für Kinder

3.2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 18 100 Einkommensklasse 2 18 200 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 29 900

3.3 Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Verheiratet oder Alleinerziehend Alleinstehend Vermögen bis 300 000 bis 150 000 Einkommen bis 53 800 bis 53 800

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2018 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 bis 24 0003 Einkommensklasse 2 24 100 bis 30 7003 Einkommensklasse 3 30 800 bis 37 6003 Einkommensklasse 4 37 700 bis 41 6003 Einkommensklasse 5 41 700 bis 49 2003 Einkommensklasse 6 49 300 bis 50 7004 Einkommensklasse 7 50 800 bis 53 8004 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3 bei Alleinerziehenden erhalten nur die Kinder einen Beitrag 4 Beiträge nur für Kinder

2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 18 100 Einkommensklasse 2 18 200 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 29 900

3. Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Vermögen (falls alleinstehend) bis 150 000 (falls verheiratet oder alleinerziehend) bis 300 000 Einkommen bis 53 800

II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione malattie, Art. 65 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 15 aprile 2017, 1 settembre 2017, 15 novembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 luglio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 18 marzo 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, Art. 8, Art. 9 e Art. 17 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2020, 15 novembre 2020 e 1 ottobre 2023.
  • Verordnung zum EG KVG, Art. 8 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018 e 9 aprile 2020.

Citato in