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Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2016, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung

RRB Nr. 173/2015 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 25 feb 2015

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-173-2015/de/krankenversicherung-individuelle-pramienverbilligung-2016-berechtigungsgrenzen-bei-einkommen-und-vermogen-festlegung

Consultato il 6 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 173/2015

Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2016, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2015

173. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2016; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So beträgt die Prämienverbilligung für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG mindestens 85% der regionalen Durchschnittsprämie, während Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2016 ist gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG der 1. April 2015 (§ 9 Abs. 1 und 2 EG KVG). Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen sind vor dem Stichtag festzusetzen. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das Prämienverbilligungsjahr 2016 werden hingegen erst im September 2015 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2016 abgeschätzt werden kann (§ 8 Verordnung zum EG KVG [VEG KVG, LS 832.1]).

2. Festlegung der Vermögensgrenzen Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem ob eine anspruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstützungspflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] besteuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) besteuert wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungsjahr 2011 hin letztmals angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Es besteht keine Veranlassung, diese auf 2016 hin zu ändern.

3. Festlegung der Einkommensgrenzen Mit RRB Nr. 237/2014 zur Festlegung der Berechtigungsgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2015 wurde die obere Grenze der Einkommensklasse 5 im Verheiratetentarif um Fr. 6400 und diejenige der Einkommensklasse 4 im Grundtarif um Fr. 4800 heraufgesetzt. Zudem wurden bei den übrigen Einkommensklassen die Einkommensgrenzen um Fr. 1600 im Verheiratetentarif bzw. um Fr. 1200 im Grundtarif erhöht. Es wurde dabei geschätzt, dass durch diese Erhöhungen die Anträge 2015 um insgesamt 22 000 zunähmen und somit eine Bezugsquote von etwa 30,5% erreicht werden sollte. Die ersten statistischen Auswertungen der Anträge 2015 zeigen, dass weniger zusätzliche Anträge eingereicht wurden als angenommen. Um sicherzustellen, dass 2016 die gesetzlich vorgegebene 30%-Mindestquote erreicht wird, müssen die Einkommensgrenzen für das Jahr 2016 erneut angepasst werden. In den letzten Jahren war die Anzahl der IPV-Anträge trotz Bevölkerungszunahme rückläufig. Die Zahl der IPV-Anträge müsste grundsätzlich im gleichen Schritt wachsen wie die Bevölkerung, damit die Bezugsquote gleich bleibt. Für 2016 ist eine Zunahme der Zahl der Anträge um etwa 7000 anzustreben. Um dies zu erreichen, wird die obere Grenze der Einkommensklassen 4, 5 und 6 im Verheiratetentarif um Fr. 1100 und diejenige der Einkommensklasse 4 im Grundtarif um Fr. 900 heraufgesetzt. Um das Gleichgewicht zwischen den Einkommensklassen zu erhalten, werden bei den übrigen Einkommensklassen die Einkommensgrenzen um Fr. 300 erhöht. Im September 2015 entscheidet der Regierungsrat über den Kantonsbeitrag 2016 und die individuellen Prämienverbilligungs-Beiträge 2016. Die durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen verursachten Mehraufwendungen führen gegenüber der im KEF 2015–2018 im Planjahr 2016 eingestellten Finanzentwicklung zu keiner Saldoverschlechterung, da der Bundesbeitrag an die Entwicklung der Prämien gebunden ist und daher zunehmen wird und in der Folge auch der kantonale Beitrag entsprechend zu erhöhen ist (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Dies ist bei der Budgetierung bereits berücksichtigt worden. Der Spielraum des Regierungsrates bei der Gestaltung der individuellen Verbilligungsbeiträge 2016 wird jedoch entsprechend klein sein. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2016 sind daher wie folgt festzulegen:

3.1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 bis 24 7003 Einkommensklasse 2 24 800 bis 32 3003 Einkommensklasse 3 32 400 bis 40 4003 Einkommensklasse 4 40 500 bis 45 7003 Einkommensklasse 5 45 800 bis 55 0003 Einkommensklasse 6 55 100 bis 57 9003 Einkommensklasse 7 58 000 bis 62 9003 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur für Kinder

3.2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 18 700 Einkommensklasse 2 18 800 bis 25 500 Einkommensklasse 3 25 600 bis 32 900 Einkommensklasse 4 33 000 bis 42 900

3.3. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Verheiratet oder Alleinerziehend Alleinstehend Vermögen bis 300 000 bis 150 000 Einkommen bis 62 900 bis 62 900

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2016 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 000 3 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 24 700 3 Einkommensklasse 2 24 800 bis 32 300 3 Einkommensklasse 3 32 400 bis 40 400 3 Einkommensklasse 4 40 500 bis 45 700 3 Einkommensklasse 5 45 800 bis 55 000 3 Einkommensklasse 6 55 100 bis 57 900 3 Einkommensklasse 7 (höchste) 58 000 bis 62 900 3 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur für Kinder

2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 18 700 Einkommensklasse 2 18 800 bis 25 500 Einkommensklasse 3 25 600 bis 32 900 Einkommensklasse 4 (höchste) 33 000 bis 42 900

3. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Vermögen (falls alleinstehend) bis 150 000 (falls verheiratet oder alleinerziehend) bis 300 000 Einkommen bis 62 900

II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione malattie, Art. 65 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 15 aprile 2017, 1 settembre 2017, 15 novembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 luglio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 18 marzo 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, Art. 8, Art. 9 e Art. 17 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2020, 15 novembre 2020 e 1 ottobre 2023.
  • Verordnung zum EG KVG, Art. 8 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018 e 9 aprile 2020.

Citato in