RRB Nr. 237/2014
Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2015, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2014
237. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2015; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2015 ist nach der neuen Regelung gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG der 1. April 2014 (§ 9 Abs. 1 und 2 EG KVG). Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen sind vor dem Stichtag festzusetzen. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das Prämienverbilligungsjahr 2015 werden hingegen erst im September 2014 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2015 abgeschätzt werden kann (§ 8 Verordnung zum EG KVG [VEG KVG, LS 832.1]).
2. Festlegung der Vermögensgrenzen Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem ob eine anspruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstützungspflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] besteuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) be- steuert wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungsjahr 2011 hin letztmals angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Es besteht keine Veranlassung, diese auf 2015 hin zu ändern.
3. Festlegung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen wurden auf das Auszahlungsjahr 2012 hin letztmals angepasst. Grund für die Anpassung war, dass ein im Auftrag des Regierungsrates erstellter Bericht der Econcept AG festgestellt hatte, dass in gewissen Prämienregionen Haushalte mit einem Einkommen knapp über einem bestimmten Schwellenwert gegenüber solchen mit einem Einkommen knapp unter dem Schwellenwert benachteiligt wurden. Entsprechend der Empfehlungen im Bericht der Econcept AG wurden mit RRB Nr. 1766/2010 die oberen Einkommensklassen unterteilt und mit RRB Nr. 1136/2011 die Verbilligungsbeiträge angepasst. Mit diesen Änderungen konnten die festgestellten Schwelleneffekte beseitigt werden. Die Anzahl der IPV-Anträge entwickelt sich trotz Bevölkerungszunahme von Jahr zu Jahr rückläufig. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die obersten Einkommensgrenzen seit 2009 unverändert geblieben sind. Um sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgegebene 30%- Mindestquote ab 2015 weiterhin erreicht wird, müssen die Einkommensgrenzen 2015 zwingend angepasst werden. Ein weiterer Grund, der für die Erhöhung der Einkommensgrenzen spricht, ist der seit 1. Januar 2014 in Kraft stehende § 9 EG KVG. Dieser legt im Abs. 3 fest, dass die IPV an eine Person ohne Steuereinschätzung nur auf Antrag ausgerichtet wird. Weil bisher ein Teil der Gemeinden im Rahmen des automatisierten Meldeverfahrens auch Personen mit bloss provisorischen Steuerdaten meldete, wird die gesetzliche Änderung ab dem Leistungsjahr 2015 zu einer insgesamt geringeren Anzahl der an die Berechtigten zur Unterschrift zugestellten Antragsformulare führen. Um auch im Jahr 2015 die erforderliche Anzahl von IPV-Bezügerinnen und -Bezügern (§ 8 Abs. 2 EG KVG) zu erreichen, wird die obere Grenze der Einkommensklasse 5 im Verheiratetentarif um Fr. 6400 und diejenige der Einkommensklasse 4 im Grundtarif um Fr. 4800 heraufgesetzt. Durch diese Erhöhungen ergeben sich etwa 42 000 neue Berechtigte. Dem gegenüber steht eine Verminderung der Anträge um schätzungsweise 20 000 infolge des neuen § 9 Abs. 3 EG KVG. Die sich ergebende Zunahme der Anträge um insgesamt 22 000 soll 2015 zu einer Bezugsquote von etwa 30,5% führen. Um das Gleichgewicht zwischen den Einkommensklassen zu erhalten, werden bei den übrigen Einkommensklassen die Einkommensgrenzen um in
der Regel Fr. 1600 im Verheiratetentarif bzw. um Fr. 1200 im Grundtarif erhöht. Im September 2014 entscheidet der Regierungsrat über den Kan- tonsbeitrag 2015 und die individuellen Prämienverbilligungs-Beiträge 2015. Die durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen verursachten Mehraufwendungen führen gegenüber der im KEF 2014–2017 im Planjahr 2015 eingestellten Finanzentwicklung zu keiner Saldoverschlechterung, da der Bundesbeitrag an die Entwicklung der Prämien gebunden ist und daher zunehmen wird und in der Folge auch der kantonale Beitrag entsprechend zu erhöhen ist (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Dies ist bei der Budgetierung bereits berücksichtigt worden. Der Spielraum des Regierungsrates bei der Gestaltung der individuellen Verbilligungsbeiträge 2015 wird jedoch entsprechend klein sein. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2015 sind daher wie folgt festzulegen:
3.1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 bis 24 4003 Einkommensklasse 2 24 500 bis 32 0003 Einkommensklasse 3 32 100 bis 40 1003 Einkommensklasse 4 40 200 bis 44 6003 Einkommensklasse 5 44 700 bis 53 9003 Einkommensklasse 6 54 000 bis 56 8003 Einkommensklasse 7 56 900 bis 62 6003 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur für Kinder
3.2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 18 400 Einkommensklasse 2 18 500 bis 25 200 Einkommensklasse 3 25 300 bis 32 600 Einkommensklasse 4 32 700 bis 42 000
3.3. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Verheiratet oder Alleinerziehend Alleinstehend Vermögen bis 300 000 bis 150 000 Einkommen bis 62 600 bis 62 600
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2015 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 24 4003 Einkommensklasse 2 24 500 bis 32 0003 Einkommensklasse 3 32 100 bis 40 1003 Einkommensklasse 4 40 200 bis 44 6003 Einkommensklasse 5 44 700 bis 53 9003 Einkommensklasse 6 54 000 bis 56 8003 Einkommensklasse 7 (höchste) 56 900 bis 62 6003 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammen leben 3 Beiträge nur für Kinder
2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 18 400 Einkommensklasse 2 18 500 bis 25 200 Einkommensklasse 3 25 300 bis 32 600 Einkommensklasse 4 (höchste) 32 700 bis 42 000
3. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Vermögen (falls alleinstehend) bis 150 000 (falls verheiratet oder alleinerziehend) bis 300 000 Einkommen bis 62 600
II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt, Textteil.
III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi