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Strategie zur Verwendung der Mittel für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen, Vergabe, gebundene Ausgabe

RRB Nr. 385/2016 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 20 apr 2016

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-385-2016/de/strategie-zur-verwendung-der-mittel-fur-die-integration-von-vorlaufig-aufgenommenen-personen-und-anerkannten-fluchtlingen-vergabe-gebundene-ausgabe

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

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RRB Nr. 385/2016

Strategie zur Verwendung der Mittel für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen, Vergabe, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. April 2016

385. Strategie zur Verwendung der Mittel für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen (Ausgabenbeschluss und Vergabeentscheid)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Integration von Ausländerinnen und Ausländern hat sowohl für den Bund als auch für die Kantone eine grosse Bedeutung. Gemäss Art. 53 des Ausländergesetzes (AuG) berücksichtigen Bund, Kantone und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration. Der Bund kann Beiträge für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern gewähren (Art. 55 AuG). Die Kantonsverfassung hält fest, dass Kanton und Gemeinden Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer treffen (Art. 114 KV). Der Bund zahlt gemäss Art. 18 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA) den Kantonen pro anerkannten Flüchtling und pro vorläufig aufgenommene Person eine einmalige Integrationspauschale von Fr. 6000. Diese ist zweckgebunden und dient namentlich der Förderung der beruflichen Integration und des Erlernens einer Landessprache. Die insgesamt zur Verfügung stehende Summe schwankt mit der Anzahl der vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlinge, die dem Kanton Zürich jährlich zugewiesen werden. Mit Beschluss Nr. 300/2015 legte der Regierungsrat die Strategie zur Verwendung der Mittel für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen fest. Die Strategie ist zusammen mit dem Kantonalen Integrationsprogramm (KIP) Bestandteil der Programmvereinbarung zur Umsetzung der spezifischen Integrationsförderung im Kanton Zürich 2014 bis 2017 (Art. 18 Abs. 4 VIntA; Programmvereinbarung). Mit der Einbindung der Integrationspauschale in die Programmvereinbarung erhöht der Bund den Pauschalbetrag von Fr. 6000 pro Person um 10%. Die Programmvereinbarung soll nach Auffassung des Bundes für eine zweite Phase von 2018 bis 2021 weitergeführt werden. Das KIP legt fest, welche Strategie der Kanton Zürich zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer verfolgt und welche Massnahmen er dazu umsetzen muss. Es ist unterteilt in die drei Bereiche (Pfeiler) «In- formation und Beratung» (Pfeiler 1), «Bildung und Arbeit» (Pfeiler 2) sowie «Verständigung und gesellschaftliche Integration» (Pfeiler 3). Inhaltlich stehen bei der Strategie zur Integrationspauschale das Erlernen der deutschen Sprache und die Integration in den Arbeitsmarkt im Vordergrund. Die nachfolgenden Massnahmen dienen in erster Linie dem Erreichen dieser Ziele.

Dazu wird neu ein Basisangebot zur Verfügung gestellt. Es besteht aus: – einer Triagestelle, die neu als Kompetenzzentrum wirkt, – einem Basiskurs Deutsch und Integration, bestehend aus Deutschunterricht und Sequenzen zu integrationsrelevantem Orientierungswissen und beruflicher Integration, – einem Angebot der Integrationsbegleitung (Case Management / Coaching), – Angeboten für Traumatisierte, namentlich Sprachförderung und soziale Integration. Die Nutzung der Angebote soll zudem durch flexible Massnahmen optimiert werden können, wozu zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Weiterhin bestehen Qualifizierungsangebote und Beschäftigungsprogramme mit Bildungsanteil.

B. Submissionsverfahren Die für die Massnahmen geeigneten Anbieter wurden durch ein offenes Verfahren nach §§ 11 ff. der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SVO) ausgewählt. Um die Abstimmung mit der anstehenden zweiten Phase der Programmvereinbarung zu gewährleisten, war neben dem Leistungsauftrag für vier Jahre (2016–2019) auch die Option auf einen Zusatzauftrag für 2020–2021 Bestandteil der Vergabe. Die notwendigen Ausschreibungsverfahren für das Basisangebot wurden Ende Juni 2015 abgeschlossen und die entsprechenden Ausgaben vom Regierungsrat bewilligt (RRB Nr. 750/2015), mit Ausnahme der Ausschreibung für «Basiskurse Deutsch und Integration». In diesem Vorhaben konnten nur drei von vier Losen vergeben werden. Für das vierte Los wurde ein Teilabbruch nötig, weil keine qualitativ genügenden Angebote eingereicht wurden. Das Verfahren für dieses Los wurde mit einer erneuten Ausschreibung am 31. Dezember 2015 wiederholt und am 4. April 2016 abgeschlossen. Es wurden fünf Offerten eingereicht, wobei deren zwei in Anwendung von § 4a des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (Beitrittsgesetz, LS 720.1) vom Verfahren ausgeschlossen wurden. Den Zuschlag erhielt die AOZ. Ihre Offerte wurde in Bezug auf die vier Zu- schlagskriterien Angebotsorganisation und Kursgestaltung (Gewichtung 40%), Preis (30%), Qualifikation und Erfahrung der Schlüsselpersonen (20%) sowie Standorte und Infrastruktur (10%) gesamthaft mit deutlichem Abstand am besten bewertet.

C. Finanzierung Die in der Leistungsvereinbarung mit der Anbieterin festgelegten Massnahmen sind stets zeitlich befristet und stellen die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Erreichung der sowohl in der VIntA als im KIP zwingend vorgeschriebenen Ziele zur Verfügung. Der Kanton hat damit weder hinsichtlich der Höhe, des Zeitpunkts der Vornahme noch anderer wesentlicher Umstände des Einsatzes der Mittel Handlungsfreiheit, weshalb nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) e contrario von einer gebundenen Ausgabe auszugehen ist. Alle Massnahmen für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge werden vollumfänglich durch die Integrationspauschalen des Bundes finanziert. Der Bund stellt dem Kanton Zürich für die Umsetzung der Massnahmen für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge von 2014 bis 2017 im Rahmen des KIP jährlich Fr. 6 941 630 zur Verfügung. Diesen Betrag hat der Bund aufgrund der durchschnittlichen Flüchtlingszahlen 2009–2012 festgelegt, damit die Kantone sicher planen können. Er ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2016–2019 enthalten. Steigt die Zahl der vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlinge um mehr als 20% über diesen Durchschnittswert, leistet der Bund den Kantonen Ausgleichszahlungen. Für 2014 erhielt der Kanton Zürich wegen der stark angestiegenen Flüchtlingszahlen eine Ausgleichszahlung von Fr. 10 154 872. Auch für 2015 rechnet der Bund mit einer ähnlich hohen Ausgleichszahlung für den Kanton Zürich. Die schwankenden Flüchtlingszahlen wurden in den Submissionsverfahren berücksichtigt, indem Optionen auf Zusatzaufträge vorgesehen wurden. Insgesamt wird 2016–2019 mit durchschnittlichen Ausgaben von 15 Mio. Franken pro Jahr für Massnahmen für vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge gerechnet.

C. Kosten und Inhalt der Leistungsvereinbarung Los Uster/Wetzikon Inhalt Deutschkurs mit integrationsspezifischer Sprachförderung auf den GER-Niveaus A1 bis A2, für die berufliche Integration und mit muttersprachlichen Sequenzen. Anbieter Den Zuschlag soll die Asylorganisation Zürich (AOZ) erhalten, die ein Angebot bereitstellt, das sich auf langjährige Erfahrung in der Durchführung von Sprachkursen und Angeboten zur beruflichen Integration für Migrantinnen und Migranten abstützen kann. Umfang und Dauer Der vorgesehene Leistungsumfang beträgt jährlich 40 Kursmodule à 140 Lektionen. Davon können bis zu 300 Kursteilnehmende profitieren. Kosten und Finanzierung 1 Jahr Total in Franken in Franken Grundauftrag (vier Jahre à 40 Kurse) 928 200 3 712 800 Option Zusatzauftrag (30% bzw. 28 Kurse pro Jahr) 278 460 1 113 840 Gesamtkostendach 4 826 640 Für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit der AOZ soll ein Betrag von insgesamt Fr. 4 826 640 aus den Integrationspauschalen des Bundes bewilligt werden.

D. Zustimmung, Budget und Planung Das vorliegende Angebot ist ein wichtiger Bestandteil, um die Ziele des KIP und der Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale zu erreichen, und dient der Erfüllung der Pflichten aus der Programmvereinbarung mit dem Bund sowie der Vorgaben von Art. 18 VIntA. Die Geeignetheit der Leistungen sowie die Verhältnismässigkeit von Aufwand und Leistung wurden mit dem durchlaufenen Ausschreibungsverfahren ermittelt. Das Kostendach ergibt sich aus dem Zuschlag des Submissionsverfahrens. Die Beiträge von jährlich Fr. 1 206 660, insgesamt Fr. 4 826 640 von 2016 bis 2019 einschliesslich der Option für einen Zusatzauftrag, sind im KEF 2016–2019 in der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle für Integrationsfragen, enthalten.

Die Beiträge für die Option auf Vertragsverlängerung um höchstens zwei Jahre bis zum Ende der geplanten zweiten KIP-Phase 2021, wiederum jährlich Fr. 1 206 660, sind gegebenenfalls in einem weiteren Beschluss des Regierungsrates zu bewilligen. Die Finanzierung des Angebots ist im Übrigen für den Kanton saldoneutral, nicht beanspruchte Gelder sind dem Bund zurückzuerstatten. Das Controlling erfolgt im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Integrationsprogramms durch die Fachstelle für Integrationsfragen. Die einzelnen Massnahmen werden im Rahmen des KIP-Reportings abgerechnet.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Umsetzung von Massnahmen zur Strategie zur Verwendung der Mittel für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen, Bereich «Basiskurs Deutsch und Integration», wird für 2016 bis 2019 eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 826 640 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle für Integrationsfragen, bewilligt.

II. Der Auftrag wird gemäss Angebot Basiskurs Deutsch und Integration, Los Uster/Wetzikon, vom 29. Februar 2016 zu Fr. 4 826 640 an die Asylorganisation Zürich, Zürich, vergeben.

III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf der Beschaffungsplattform simap.ch nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’integrazione degli stranieri, Art. 18 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 1 gennaio 2019, 1 maggio 2019, 1 marzo 2023 e 1 dicembre 2025.

Citato in