RRB Nr. 631/2013
Zuständigkeit und Verwendung der Mittel für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen, Übertragung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2013
631. Zuständigkeit und Verwendung der Mittel für die Integration von
Erwägungen
vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen
Ausgangslage Die Integration von Ausländerinnen und Ausländern hat sowohl für den Bund wie auch für die Kantone eine grosse Bedeutung. Gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) berücksichtigen Bund, Kantone und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration. Der Bund kann Beiträge für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern gewähren (Art. 55 AuG). Die Kantonsverfassung hält fest, dass Kanton und Gemeinden Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer treffen (Art. 114 KV). Im Jahre 2008 richtete der Bund den Kantonen für Personen, die am 31. Dezember 2007 vorläufig aufgenommen waren, einen einmaligen Betrag von insgesamt rund 30 Mio. Franken aus (vgl. Art. 126a Abs. 5 Satz 2 AuG). Davon gingen 16,7 Mio. Franken an den Kanton Zürich. Diese einmalige Abgeltung sollte für einen neuen, koordinierten und optimalen Mitteleinsatz im kantonalen Integrationsbereich genutzt werden. Dazu wurde ein Rahmenkredit in diesem Umfang für kantonale Integrationsprojekte zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, bewilligt (RRB Nr. 1714/2008). Über entsprechende Beitragsgesuche entschied der Regierungsrat auf gemeinsamen Antrag der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Sicherheitsdirektion. Vom erwähnten Rahmenkredit wurden bis heute rund 13,5 Mio. Franken freigegeben, womit gegenwärtig noch rund 3,2 Mio. Franken zur Verfügung stehen. Ausserdem zahlt der Bund den Kantonen gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) quartalsweise pro anerkannten Flüchtling und pro vorläufig aufgenommene Person eine einmalige Integrationspauschale von Fr. 6000. Verbucht werden diese Pauschalabgeltungen beim Kantonalen Sozialamt (Leistungsgruppe Nr. 3500), das 75% dieser Gelder für die sprachliche und berufliche Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen einsetzen kann. Über die übrigen 25% der Integrationspauschale, jedoch jährlich höchstens Fr. 500 000, verfügt die kantonale Fachstelle für Integrationsfragen zur sprachlichen und sozialen Integration von denjenigen Perso- nen, die keiner Sozialhilfe bedürfen (FSI, Leistungsgruppe Nr. 2241). Ein Restbetrag (25% der Abgeltung abzüglich Fr. 500 000) steht für weitere
kantonale Integrationsprojekte zur Verfügung (RRB Nr. 1715/2008). Die Summe dieser Restbeträge beläuft sich gegenwärtig auf rund 5,4 Mio. Franken. Bis Ende 2013 dürften nochmals rund Fr. 500 000 hinzukommen. Die Finanzdirektion wies darauf hin, dass für die Zuweisung des Restbetrages der Bundeszahlungen an den Rahmenkredit finanzrechtlich eine andere Lösung gefunden werden müsse.
Rahmenbedingungen für Zuständigkeit und Finanzierung ab 2014 Ab 2014 wird der Bund seine finanziellen Beiträge zur Integrationsförderung gestützt auf kantonale Integrationsprogramme ausrichten. Neben Beiträgen für die spezifische Integrationsförderung zahlt der Bund den Kantonen weiterhin quartalsweise Integrationspauschalen für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge. Der Kanton Zürich kann in Zukunft mit einer Integrationspauschale von jährlich 7,2 Mio. Franken rechnen. Diese Mittel werden für die Weiterführung aller durch das Kantonale Sozialamt und die Fachstelle für Integrationsfragen finanzierten Programme jedoch nicht ausreichen. Für die Umsetzung des Integrationsprogramms wird die Fachstelle für Integrationsfragen verantwortlich sein. Die Direktion der Justiz und des Innern wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion und der Sicherheitsdirektion eine kantonale Integrationsstrategie und ein kantonales Integrationsprogramm zu erarbeiten (RRB Nr. 1105/2011). Dieser Prozess ist noch im Gange. Auch die Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen muss künftig im Rahmen dieses Integrationsprogramms erfolgen.
Konzentration von Zuständigkeit und Finanzierung Heute führen weder das Kantonale Sozialamt noch die Fachstelle für Integrationsfragen eigene Programme durch, sondern beide Stellen beauftragen damit teilweise identische Dritte. Nachdem ab 2014 nur Projekte im Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms bewilligt werden können, sind die Direktion der Justiz und des Innern und die Sicherheitsdirektion zum Schluss gelangt, dass künftig eine Konzentration von Zuständigkeit und Finanzierung bei der Fachstelle für Integrationsfragen am zweckmässigsten ist. Diese Lösung hat die Vorteile, dass ein Auftraggeber für alle Programme zuständig ist und so Doppelspurigkeiten vermieden werden, dass finanzielle Anpassungen der heutigen Projekte aus ganzheitlicher Sicht erfolgen können, dass eine Steuerung gemäss den Vorgaben des Bundes erleichtert wird und dass eine finanzrechtlich einwandfreie Lösung vorhanden ist.
Somit soll die Fachstelle für Integrationsfragen für die Verbuchung und Verwendung der vom Bund ab 2014 auszurichtenden Integrationspauschale für die Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen zuständig sein. Die Fachstelle für Integrationsfragen übernimmt ab 1. Januar 2014 die dann noch laufenden Programme des Kantonalen Sozialamtes. Die Direktion der Justiz und des Innern und die Sicherheitsdirektion klären gemeinsam die für diese Aufgabe erforderlichen Stellenprozente und die Übertragung derselben auf die Fachstelle für Integrationsfragen ab. 2013 finanziert das Kantonale Sozialamt seine Programme zur Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen vollumfänglich aus seinem Anteil (75%) der Integrationspauschale bzw. aus eigenen Mitteln. Die zulasten des Rahmenkredites für kantonale Integrationsprojekte bis Ende 2013 abgewickelten Projekte sind durch das Sozialamt abzurechnen, der mit RRB Nr. 1714/2008 bewilligte Rahmenkredit wird geschlossen. Zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle für Integrationsfragen, ist ein Rahmenkredit von 9 Mio. Franken zu bewilligen. Der (gerundete) Betrag setzt sich zusammen einerseits aus dem noch nicht beanspruchten Teil des mit RRB Nr. 1714/2008 beschlossenen Rahmenkredits (rund 3,2 Mio. Franken) und anderseits aus den nicht verwendeten Restbeträgen der Integrationspauschale des Bundes von rund 5,9 Mio. Franken (voraussichtlicher Stand Ende 2013). Der Betrag ist im KEF 2013–2016, Leistungsgruppe Nr. 2241, nicht enthalten. Es handelt sich aber um eine saldoneutrale Verschiebung mindestens im Umfang von 8,6 Mio. Franken (zuzüglich Überschüsse) von der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, zur Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle für Integrationsfragen. Dieser Rahmenkredit ist lediglich als Übergangslösung gedacht zur Verwendung des einmaligen Bundesbeitrags und der Restbeträge der bis Ende 2013 verbuchten Integrationspauschalen des Bundes. Für die ab 2014 erwarteten Bundesbeiträge soll kein Rahmenkredit beantragt werden. Die dannzumal vom Bund ausgerichteten Integrationspauschalen verbessern Ende Jahr den Saldo der Leistungsgruppe in dem Umfang, wie sie nicht verwendet werden. Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Bewilligung einer gebundenen Ausgabe ergibt sich aus Art. 55 AuG in Verbindung mit Art. 11 ff. VInta.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zuständigkeit für die Verbuchung und Verwendung der Integrationspauschale des Bundes für die Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen wird auf den 1. Januar 2014 auf die Fachstelle für Integrationsfragen übertragen.
II. Für die Durchführung von Projekten im Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms wird zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle für Integrationsfragen, ein Rahmenkredit von 9,0 Mio. Franken bewilligt.
III. Der Regierungsrat beschliesst über die Beiträge an Projekte gemäss Dispositiv II und gibt die entsprechenden Objektkredite frei.
IV. Die RRB Nrn. 1714/2008, Dispositiv I und II, und 1715/2008 werden auf den 31. Dezember 2013 aufgehoben.
V. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi