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Wirtschaftsschule KV Zürich, Instandsetzungsmassnahmen, Erhöhung Subvention, neue Ausgabe

RRB Nr. 760/2019 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 28 ago 2019

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-760-2019/de/wirtschaftsschule-kv-zurich-instandsetzungsmassnahmen-erhohung-subvention-neue-ausgabe

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

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RRB Nr. 760/2019

Wirtschaftsschule KV Zürich, Instandsetzungsmassnahmen, Erhöhung Subvention, neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2019

760. Wirtschaftsschule KV Zürich, Instandsetzungsmassnahmen (zusätzliche Subvention)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 671/2017 sicherte der Regierungsrat dem Kaufmännischen Verband Zürich für das Projekt der Erneuerung der EVAK- und AMOK-Anlagen, das den Ersatz der über 40 Jahre alten Ruf- und Gonganlage im Schulhaus an der Limmatstrasse 310 in Zürich vorsieht, an die anrechenbaren Kosten von Fr. 245 000 (Kostengenauigkeit ±10%) eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 270 000, als neue Ausgabe zu. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 beantragt der Kaufmännische Verband Zürich eine zusätzliche Subvention von Fr. 110 000. Zur Begründung führt er aus, dass gemäss den neuen Richtlinien über Sprachalarmanlagen und elektroakustische Notfallalarmanlagen vom 1. Januar 2017 des Verbandes Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen mehr Bereiche im Schulhaus abgesichert und mit Lautsprechern ausgerüstet werden müssen, als 2016 in der Projektierungsphase geplant. Aus diesem Grund seien die Kosten des Instandsetzungsprojekts per 24. Mai 2019 um den Betrag von Fr. 110 000 höher veranschlagt worden und betragen voraussichtlich insgesamt Fr. 355 000 anstatt Fr. 245 000. Nach Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen kommt das Hochbauamt in seinem Gutachten vom 27. Juni 2019 zum Schluss, dass der Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2019 über Kosten von insgesamt Fr. 355 000 gerechtfertigt ist. Die mit RRB Nr. 671/2017 zugesicherte Subvention von Fr. 245 000 soll deshalb um Fr. 110 000 auf insgesamt Fr. 355 000 erhöht werden.

B. Finanzierung Gestützt auf § 38 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG, LS 413.31) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) kann der Regierungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung be- steht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojekten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Zürich zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mittels Pauschalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für das Schulhaus Limmatstrasse 310 der Wirtschaftsschule KV Zürich geleistet und eine entsprechende Zweckbindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Auszahlung der Subvention erfolgt unter den Bedingungen und Auf‌lagen gemäss RRB Nr. 671/2017. Bei der Ausgabe handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), die als neue Ausgabe zu bewilligen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 355 000 beträgt der Staatsbeitrag voraussichtlich Fr. 355 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von ±10% übernommen, was insgesamt zu einem Beitrag von höchstens Fr. 390 000 führt. Die Subvention geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung (Buchungskreis 7384, Wirtschaftsschule KV Zürich; Konto 5660 0 00000, Investitionsbeiträge an private Institutionen ohne Erwerbszweck). Die Subvention ist im Budget 2019 mit einem Betrag von Fr. 270 000 eingestellt und kann im übrigen Betrag innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, kompensiert werden.

C. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichteten, kalkulatorischen Abschreibungskosten und den kalkulatorischen Zinskosten von 1,5% jährlich auf dem gebundenen Kapital zusammen. Die jährliche Abschreibung des aktivierten Investitionsbeitrages über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren beläuft sich auf Fr. 15 600. Die durchschnittlichen kalkulatorischen Zinskosten für die Investitionsausgabe von Fr. 390 000 betragen jährlich Fr. 2925. Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kalk. Zinsen Abschreibungen Total in Franken in % in Jahren in Franken in Franken in Franken

Investitionsbeiträge 390 000 100 25 2 925 15 600 18 525

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für das Projekt der Erneuerung der EVAK- und AMOK-Anlagen im Schulhaus Limmatstrasse 310, Zürich, wird zur Subvention gemäss RRB Nr. 671/2017 eine zusätzliche Subvention von höchstens Fr. 120 000 als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert. Die gesamte Subvention beträgt höchstens Fr. 390 000.

II. Die Auszahlung der Subvention erfolgt unter den Bedingungen und Auf‌lagen gemäss RRB Nr. 671/2017.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Zürich, Pelikanstrasse 18, Postfach, 8021 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, Art. 6 — letto nella versione del 1 novembre 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2024 e 1 settembre 2025.

Citato in