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Stärkung der parlamentarischen Arbeit in Bezug auf die eidgenössischen Gerichte

25074 · Amtliches Bulletin

Del 13 set 2012

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/25074/de/starkung-der-parlamentarischen-arbeit-in-bezug-auf-die-eidgenossischen-gerichte

Consultato il 11 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

Oggetto parlamentare: Rendere più efficiente l'attività parlamentare inerente ai tribunali della Confederazione (10.425)

10.425

Stärkung der parlamentarischen Arbeit in Bezug auf die eidgenössischen Gerichte

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Schwander, Egloff, Freysinger, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Schwander, Egloff, Freysinger, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm)

Donner suite à l'initiative

Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die parlamentarische Initiative will, dass der Bundesgerichtspräsident oder die Bundesgerichtspräsidentin an den Sitzungen der Kommissionen teilnimmt, wenn von diesen vorberatene Erlassentwürfe die Zuständigkeiten, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hörte am 12. Mai 2011 den Bundesgerichtspräsidenten an; dieser sprach sich für die Initiative aus. Die Kommission beschloss dann mit 13 zu 11 Stimmen, der Initiative Folge zu geben. Da sich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates am 21. Oktober 2011 einstimmig gegen den Beschluss der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates aussprach, folgte diese der ständerätlichen Kommission.

Die SVP ist aber trotzdem der Meinung, dass wir hier Handlungsbedarf haben. Das Parlamentsgesetz sieht zwar heute bereits vor, dass das Bundesgericht den Voranschlag, die Rechnung und den Geschäftsbericht der eidgenössischen Gerichte in Kommissionen und den Räten vertritt. In Artikel 162 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes ist zudem vorgesehen, dass die Kommissionen den eidgenössischen Gerichten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn Erlassentwürfe die Zuständigkeiten, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen.

Trotzdem denken wir, dass es notwendig ist, dass das Bundesgericht nicht nur gefragt werden darf, sondern dass das Bundesgericht bei diesen Fragen anwesend sein muss, wie das entsprechend bei allen anderen Geschäften auch der Fall ist, bei denen der Bundesrat und die Verwaltung anwesend sind. Wir sehen nicht ein, warum das Bundesgericht bei Erlassentwürfen, bei denen es doch um unsere Gerichte geht, nicht anwesend ist.

Als typisches Beispiel für diese Notwendigkeit führen wir immer wieder das Strafbehördenorganisationsgesetz an. Bei der Beratung des Entwurfes zu diesem Gesetz hatten die Kommissionen für Rechtsfragen von den eidgenössischen Gerichten entweder schriftliche Stellungnahmen eingeholt oder sie zu Anhörungen eingeladen. In diesem Gesetzgebungsprozess tauchten regelmässig neue Fragen auf, und es wäre von Vorteil gewesen, wenn die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichtes immer anwesend gewesen wäre. Wir mussten die Sitzungstermine bzw. die Beratung immer wieder verschieben, bis dann die Stellungnahmen von den Gerichten eintrafen.

Aber nicht nur bei der Beratung des Strafbehördenorganisationsgesetzes wäre es besser gewesen, wenn das Bundesgericht immer vertreten gewesen wäre. In den vergangenen Jahren mussten wir uns mehrmals mit der Informatik der Bundesgerichte befassen. Immer wieder tauchten auch Fragen über die Anzahl Richterinnen und Richter an den erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten und natürlich auch am Bundesgericht auf. Für all diese Fragen, die auftauchten, wäre es, jedes Mal, von Vorteil gewesen, wir hätten nicht zuerst eine schriftliche Stellungnahme einverlangt, sondern es wären Personen anwesend gewesen, wie das in allen anderen Gesetzgebungsprozessen entsprechend auch der Fall ist. Für uns von der SVP-Fraktion und für die Minderheit ist es daher unerlässlich, ausdrücklich vorzusehen, dass der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichtes die eidgenössischen Gerichte vor den Kommissionen vertritt.

Ich bitte Sie, unserer Initiative Folge zu geben, damit wir die eidgenössischen Gerichte, wenn es um ihre Angelegenheiten geht, auch richtig einbeziehen.

Caroni Andrea · Mit-M · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Die vorliegende parlamentarische Initiative zielt, wie wir es vorhin gehört haben, auf einen stärkeren Einbezug des Bundesgerichtes in den parlamentarischen Kommissionen ab. Konkret wollen die Initianten die Kommissionen verpflichten, den Bundesgerichtspräsidenten immer dann persönlich anzuhören, wenn die Kommission einen Erlass diskutiert, der die Zuständigkeit, die Organisation oder die Verfahren der eidgenössischen Gerichte betrifft.

In einer ersten Runde hat Ihre Kommission dieser Initiative mit 13 zu 11 Stimmen Folge gegeben. Sie hat dabei auch den Bundesgerichtspräsidenten angehört, der diese Lösung selbst befürwortet hat. Die ständerätliche Kommission lehnte die Initiative dann aber einstimmig ab, und daraufhin tat dies auch Ihre Kommission mit 17 zu 7 Stimmen.

Schon heute werden die Voranschläge, die Rechnungen und die Geschäftsberichte der eidgenössischen Gerichte in den Kommissionen und Räten von einem Mitglied des Bundesgerichtes persönlich vertreten. Um diesen Aspekt geht es in dieser Initiative nicht mehr. Diese Initiative betrifft einzig Erlassentwürfe, welche die eidgenössischen Gerichte direkt betreffen. Hier sind die Kommissionen schon heute verpflichtet, den Gerichten "Gelegenheit zur Stellungnahme" zu geben. Der einzige Unterschied zwischen dem heutigen Recht und dem Wunsch der Initianten ist somit, dass im Falle von Erlassentwürfen die Kommission heute wählen kann, welchen eidgenössischen Gerichten sie die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumt und in welcher Form, also ob schriftlich oder mündlich in einer Anhörung.

Ihre Kommission sieht nun keinen Grund, warum sie diese beiden Punkte gesetzlich starr beschränken sollte; dies aus folgenden vier Überlegungen:

1. Eine solche Regelung, ein Recht des Bundesgerichtspräsidenten auf Sitzungsteilnahme, würde die Gewaltenteilung zumindest ritzen. Rechtsetzung ist Aufgabe des Parlamentes, und einem Gerichtspräsidenten ist dabei keine privilegierte Stellung einzuräumen, auch wenn er eine solche natürlich, wie in der Anhörung, wünscht. Die Anwesenheit des Bundesrates ist staatspolitisch etwas anderes: Der Bundesrat bereitet die Erlassentwürfe ja vor und hat ein Antragsrecht; das trifft auf die Gerichte nicht zu.

2. Diese Pflicht würde beide Seiten unnötig einschränken. Es wäre nicht mehr möglich, auf eine Anhörung zu verzichten, wenn zum Beispiel eine untergeordnete Angelegenheit vorliegen würde, auch wenn beide Seiten - Kommission und Bundesgericht - dies wünschten.

3. Unserer Meinung nach besteht auch kein Grund, sich auf die Person des Bundesgerichtspräsidenten zu konzentrieren. Es kann ja angemessen sein, auch einen oder sogar nur einen Vertreter eines anderen eidgenössischen Gerichtes anzuhören. Die Kommission hat schon oft die Vertreter verschiedener betroffener Gerichte angehört.

4. Es besteht kein praktisches Bedürfnis. Zwar stimmt die Kommission den Initianten zu, dass die Gerichte in der Vergangenheit nicht in jedem einzelnen Fall von Anfang an optimal einbezogen worden sind; wir haben ja Beispiele von Kollege Schwander gehört.

Es liegt nun in der Hand der Kommission, hier selber Lehren daraus zu ziehen und Abhilfe zu schaffen. Die Instrumente hat sie bereits. Es ist auch so, dass in wahrscheinlich 80 Prozent der Fälle bereits eine persönliche Anhörung stattgefunden hat. Und genau dieses Geschäft selber zeigt ja, dass die Kommission gewillt und fähig ist, hier so vorzugehen, wie das von den Initianten gewünscht wird. Sie hat ja den Bundesgerichtspräsidenten selber eingeladen und angehört, ohne dass hierzu eine Pflicht bestanden hätte.

Zusammengefasst: Ihre Kommission teilt das Anliegen der Initianten, dass man die Gerichte bei der Rechtsetzung, die sie direkt betrifft, optimal einbeziehen soll. Sie ist aber klar der Meinung, dass das heutige Recht ausreicht, denn es ermöglicht hier flexible Lösungen. Die Initiative würde hingegen die Gewaltenteilung ritzen und beiden Seiten unnötige Fesseln anlegen.

Ich bitte Sie daher namens Ihrer Kommission, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Schwaab Jean Christophe · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Le groupe UDC nous soumet une initiative parlementaire qui propose de modifier l'article 162 alinéa 4 de la loi sur le Parlement et de faire en sorte que l'alinéa 3 de ce même article s'applique par analogie. Elle souhaite que le président du Tribunal fédéral participe aux délibérations des commissions qui procèdent à l'examen préalable d'actes qui concernent les compétences, l'organisation et l'administration des tribunaux fédéraux.

En mai 2011, lors d'une première séance, la Commission des affaires juridiques du Conseil national a décidé de donner suite à cette initiative, par une courte majorité de 13 voix contre 11 et 2 abstentions. Le 21 octobre 2011, la commission soeur du Conseil des Etats a en revanche décidé à l'unanimité de ne pas donner suite à cette initiative parlementaire, estimant que le droit actuel était suffisant. Les chances de succès devant l'autre conseil devenant dès lors assez faibles, la commission de notre conseil est revenue sur sa décision et vous propose de ne pas donner suite à cette initiative, par 17 voix contre 7, estimant elle aussi que le droit actuel est suffisant.

Le droit actuel se fonde sur l'article 162 alinéa 4 de la version actuelle de la loi sur le Parlement, qui donne au Tribunal fédéral la possibilité de se prononcer sur l'examen préalable des actes évoqués - ce qui fait que les tribunaux sont consultés régulièrement lorsque cela est nécessaire, et qu'ils peuvent faire parvenir par écrit, là aussi lorsque c'est nécessaire, des prises de position aux commissions concernées.

Le droit actuel prévoit cependant que les tribunaux fédéraux en général n'ont pas le droit de faire des propositions sur ces mêmes objets, ceci en vertu du principe constitutionnel et de l'Etat de droit de la séparation des pouvoirs, qui fait que l'activité de légiférer est du ressort exclusif du Parlement, et que ce dernier ne saurait avoir de partenaire privilégié à qui il devrait dans tous les cas accorder des auditions lorsqu'il légifère.

Le droit actuel prévoit en outre que le Tribunal fédéral ne fait qu'exercer une surveillance et non pas une haute surveillance sur les autres tribunaux fédéraux. Or il pourrait arriver que les commissions en charge des actes relevants dans ces tribunaux puissent être appelées à trancher des avis divergents entre les tribunaux fédéraux. Dans ce contexte, il n'y a aucune justification à ce que l'on accorde un droit d'être auditionné en permanence uniquement au président du Tribunal fédéral et pas aux autres tribunaux.

La commission partage l'avis des auteurs de l'initiative, qui vise à mieux impliquer les tribunaux dans l'élaboration des actes législatifs qui les concernent, mais elle estime que l'initiative qui nous est soumise va trop loin et qu'il faut ne pas y donner suite.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 52 Stimmen

Dagegen ... 124 Stimmen