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Administrative Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens ausserhalb des Baugebietes
Hausammann Markus · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme richtig festgehalten, bestimmt Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes in Absatz 1, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Artikel 23 überträgt den Kantonen explizit die Kompetenz, Ausnahmen innerhalb der Bauzonen zu regeln. Artikel 24 wiederum regelt die Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen, aber nur für zonenfremde Bauten und Anlagen. Hingegen wird im Raumplanungsgesetz den Kantonen keine Kompetenz eingeräumt, auch ausserhalb der Bauzonen geringfügige Bauvorhaben mittels Ausnahmeregelungen vom ordentlichen Baubewilligungsverfahren auszunehmen. Ein ehemaliger Baudirektor ist dem begegnet, indem er die Gemeinden öffentlich dazu aufgefordert hat, nicht jede Kleinigkeit nach Frauenfeld zu schicken.
Bei der Erarbeitung seines neuen Planungs- und Baugesetzes hat der Kanton Thurgau solche Ausnahmeregelungen innerhalb des Baugebietes geschaffen, ausserhalb des Baugebietes mit dem Hinweis auf die fehlende Gesetzesgrundlage hingegen abgelehnt. Es dient vor allem der Rechtssicherheit, aber auch dem Abbau von unnötiger Bürokratie, wenn die Kantone im Umfeld bestehender Bauten, also nicht generell, auch ausserhalb des Baugebietes Kleinstbauten mittels verbindlicher Listen vom ordentlichen Baubewilligungsverfahren ausnehmen können. Wie in meiner schriftlichen Begründung festgehalten, geht es dabei um Kleinstbauvorhaben wie z. B. um Gerätehäuschen, festinstallierte Spielgeräte, Elektroverteilkabinen, Solaranlagen für den Eigenbedarf, Aussenantennen für den Empfang, unbeleuchtete Eigenreklameanlagen, Farbanstriche und geringfügige Änderungen an Fassaden von nicht unter Schutz gestellten Objekten. Natürlich bleibt es Voraussetzung, dass die baupolizeilichen und die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Der Bundesrat hat im Rahmen der Ausarbeitung der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes die elegante Möglichkeit, das Anliegen dieser Motion umzusetzen. Ich bitte Sie daher um Annahme der Motion.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Herr Nationalrat Hausammann, der Bundesrat teilt grundsätzlich Ihr Anliegen, dass für Kleinanlagen ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren die Regel sein sollte, aber er hat dort nichts zu sagen.
Das Raumplanungsgesetz legt fest, dass Bauten und Anlagen eine behördliche Bewilligung benötigen. In welcher Form, ob mit vereinfachtem oder ordentlichem Baubewilligungsverfahren, legen die Kantone fest. Das gilt auch für Bauten ausserhalb der Bauzonen, bei Klein- und Grossbauten; das ist auch dort Sache der Kantone. Somit ist unser Problem, dass wir auf Bundesebene grundsätzlich keine entsprechende Handlungsmöglichkeit haben - wir haben keine gesetzliche Grundlage.
Wir haben Kenntnis, dass einige Kantone für Kleinbauten Listen erstellt haben, auf denen man definiert, was eine Kleinbaute ist und was mögliche Anlagen sind, die man im vereinfachten Verfahren auch ausserhalb der Bauzonen bewilligen könnte. Andere Kantone haben darauf verzichtet. Offenbar gibt es hier also auch eine unterschiedliche Beurteilung seitens der Kantone, ob das nötig ist und von Nutzen wäre.
Sie haben die zweite Etappe der Revision des RPG erwähnt. Wir unterbreiten dort, wie Sie zu Recht festhalten, auch einen Artikel über das Bauen ausserhalb der Bauzonen generell. Insbesondere geht es aber dort um die Fragen, was mit bestehenden Bauten passiert, was zulässig ist, wie sie genutzt und umgenutzt werden können. Das ist auch ein Auftrag des Parlamentes. Damit werden wir Sie konfrontieren. Allenfalls kann Ihre Thematik dort auch aufgenommen werden; wir bräuchten zum Handeln eine gesetzliche Grundlage.
Artikel 23 RPG, den Sie erwähnen, wäre nach unserer Einschätzung dafür sicher der falsche Ort, weil es dort nicht um die Bewilligungsverfahren, sondern um die zu übertragende Kompetenz in diesem Bereich innerhalb der Bauzonen geht. Das wäre wahrscheinlich eben gerade nicht das, was Sie mit Ihrem Anliegen meinen.
Hausammann Markus · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Darf ich Sie nochmals explizit fragen: Stufen Sie es so ein, dass die Kantone jetzt schon die Möglichkeit haben, ausserhalb des Baugebietes solche Ausnahmen vorzusehen?
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Sie können definieren, was eine Kleinstbaute ist, um anhand dieses Kataloges dann ein allenfalls vereinfachtes Baubewilligungsverfahren anzuordnen. Wenn das der Bundesgesetzgeber tun will, müsste er das stipulieren. Das Parlament hat das z. B. für die Solaranlagen gemacht - innerhalb der Bauzone. Aber dort hat er es jetzt festgelegt; grundsätzlich sind das einfache Baubewilligungsverfahren für alle Kantone. Hier müsste man das wirklich verankern. Sonst können die Kantone schon mit ihrer heutigen Kompetenz Ihr Anliegen umsetzen.
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Zurückgezogen - Retiré