14.046
Bundesgesetz über den Wald. Änderung
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Bundesgesetz über den Wald
Loi fédérale sur les forêts
Art. 21a
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 21a
Proposition de la commission
Maintenir
Bischofberger Ivo · 1VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Der Nationalrat hat den vorliegenden Waldgesetzentwurf in der vergangenen Herbstsession beraten und einige neue Bestimmungen in die Vorlage eingebracht. So bestehen bei insgesamt vier Artikeln Differenzen: Artikel 21a, "Arbeitssicherheit", Artikel 34a zu Absatzförderungsmassnahmen zugunsten von Schweizer Holz, Artikel 34b, "Verwendung von Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung", und Artikel 38a zur Waldbewirtschaftung.
Zu Artikel 21a Absätze 1 und 2 zur Arbeitssicherheit: Die in unserem Rat in der Frühjahrssession dieses Jahres zu diesem Artikel gemachten Ausführungen erscheinen der Kommission nach wie vor eminent wichtig. Denn es ist leider eine traurige Tatsache, dass sich im Wald immer wieder Unfälle von forstlich nicht oder zu wenig ausgebildeten Arbeitskräften ereignen. So wird hier zur besseren Gewährleistung der Arbeitssicherheit im gesamten Schweizer Wald die Pflicht eingeführt, dass im Auftrag ausgeführte Holzerntearbeiten im Wald nur nach Absolvierung einer vom Bund anerkannten Ausbildung ausgeführt werden dürfen. Diese Pflicht gilt für die vom Auftragnehmer für Holzerntearbeiten eingesetzten Arbeitskräfte. Betroffen von dieser Ausbildungspflicht sind auch militärdienst-, zivilschutzdienst- und zivildienstleistende Personen, die im Rahmen ihrer Diensttätigkeit Holzerntearbeiten im Wald ausführen, wie dies in der Folge von ausserordentlichen Sturmereignissen - zum Beispiel "Lothar" oder "Vivian" - der Fall war. Holzerntearbeiten, welche ausserhalb von direkten Auftragnehmer- oder Arbeitgeberverhältnissen ausgeführt werden, wie zum Beispiel Holzerntearbeiten im eigenen Privatwald, sind von der Ausbildungspflicht aber nicht erfasst, und das soll auch so bleiben. Für die Umsetzung soll in die Übergangsbestimmungen von Artikel 56 eine Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eingefügt werden.
Entsprechend beantragt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, bei Artikel 21a Absätze 1 und 2 an unserem Entscheid vom 9. März 2015 festzuhalten und in Artikel 56 Absatz 3, auf Seite 5 der deutschsprachigen Fahne, eine Übergangsfrist von fünf Jahren aufzunehmen.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Der Kommissionssprecher hat die wesentlichen Argumente dargelegt. Im Nationalrat wurde gesagt, die Unfallhäufigkeit sei seit 2003 um 11,8 Prozent zurückgegangen. Das stimmt, aber das bezieht sich nur auf die offiziell im Forstbereich Angestellten. Hier aber besteht die Zielgruppe ja aus Personen ohne forstliche Ausbildung, die sporadisch und im Auftrag im Wald tätig sind. Bei diesen ist die Unfallquote tatsächlich nach wie vor dreimal höher als bei jenen mit forstlicher Ausbildung; bei Suva-versicherten Betrieben ist die Unfallquote dreimal tiefer als bei den nicht forstlich Ausgebildeten. Man sieht: Die Zielgruppe ist schon risikoexponiert.
Die Kurse, die besucht werden können, funktionieren. Ich möchte auch hier nochmals betonen: Für Waldbesitzer, welche ihren eigenen Wald bewirtschaften, gilt diese Bestimmung nicht, und sie gilt ebenso wenig für Leute, die bereits über genügend Holzernteerfahrung verfügen, weil sie schon seit dreissig, vierzig Jahren im Forst tätig sind. Auch sie gehören nicht zur Zielgruppe.
Deshalb bin ich sehr froh, wenn Ihr Rat hier an der Bestimmung zur Arbeitssicherheit festhält.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 34a
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 34a
Proposition de la commission
Maintenir
Bischofberger Ivo · 1VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
In der ersten Beratung hat unser Rat Folgendes deutlich festgehalten: "Mit diesem Artikel werden nämlich die Ressourcenpolitik und die erforderlichen Massnahmen im Bereich von Innovation und Information sowie im Bereich der vermehrten Verwendung von Holz bewusst und dauerhaft im Waldgesetz verankert. Dabei zielt die Ressourcenpolitik Holz im Besonderen darauf ab, dass Holz aus Schweizer Wäldern nachhaltig bereitgestellt und ressourceneffizient verwendet wird." (AB 2015 S 91) Der Nationalrat fügte nun seinerseits eine Absatzförderungsmassnahme des Bundes explizit zugunsten von Schweizer Holz ein. Unsere Kommission spricht sich einhellig für Festhalten an unserem Entscheid vom 9. März 2015 aus. Denn es geht hier schlicht und einfach um die Frage, ob wir die Förderung des Schweizer Holzes explizit im Gesetz verankern wollen oder nicht.
Die Ausgangslage ist für die Kommission eindeutig. Erstens: Die Version des Ständerates, "Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz", nimmt das Anliegen des Nationalrates vollends auf. Denn unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit ist das Schweizer Holz besonders gut positioniert. Zudem stellt sich eigentlich die Frage nur rhetorisch: Ist es denn das Ziel der Absatzförderung des Bundes, allenfalls den Absatz von ausländischem Holz zu unterstützen? Zweitens vermeidet der Beschluss des Ständerates einen möglichen Konflikt mit den geltenden WTO-Richtlinien. Denn bereits in der nationalrätlichen Debatte wurde festgehalten, dass die vorgesehene explizite Verankerung von Absatzförderungsmassnahmen zugunsten von Schweizer Holz klar und eindeutig gegen das Diskriminierungsverbot des WTO-Rechts verstösst. Warum - das ist die Frage der Kommission - sollen wir einen diesbezüglichen Konflikt provozieren, wenn wir mit dem Beschluss des Ständerates das eigentliche Kernziel ebenfalls erreichen können?
Aufgrund dieser Überlegungen bitte ich Sie im Namen der Kommission, bei Artikel 34a am Entscheid des Ständerates festzuhalten.
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 34b
Antrag der Mehrheit
Titel
Bauten und Anlagen des Bundes
Abs. 1
Der Bund fördert bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Eberle, Hösli, Schmid Martin, Theiler)
Streichen
Art. 34b
Proposition de la majorité
Titre
Constructions et installations de la Confédération
Al. 1
La Confédération encourage, dans la mesure où elle s'y prête, l'utilisation du bois produit selon les principes du développement durable lors de la planification, de la construction et de l'exploitation de ses propres bâtiments ou installations.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Eberle, Hösli, Schmid Martin, Theiler)
Biffer
Bischofberger Ivo · 1VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Bei diesem Artikel stehen sich die Anträge von Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit gegenüber; die Minderheit wird angeführt von Kollege Roland Eberle.
Dieser Artikel 34b ist in unserem Rat noch nicht diskutiert worden, denn er wurde von der vorberatenden Schwesterkommission, der UREK-NR, im Zusammenhang mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative von Siebenthal 12.477, "Verwendung von Schweizer Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung", welcher beide Räte Folge gegeben haben, in das Waldgesetz aufgenommen. Zusätzlich änderte der Nationalrat im Plenum Absatz 1 noch ab, indem er einen Einzelantrag auf Aufnahme der Herkunftsbezeichnung "Schweizer Holz" guthiess. Damit stehen wir in diesem Punkt vor der gleichen Entscheidung wie bei der vorangegangenen Bestimmung in Artikel 34a.
Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen eine Neuformulierung der Sachüberschrift von Artikel 34b und entsprechend von Absatz 1.
Erstens kommt darin klar zum Ausdruck, dass das nicht generell für Bauten und Anlagen mit öffentlicher Finanzierung gilt, sondern für Bauten und Anlagen des Bundes. In Absatz 1 wird zudem geklärt, dass der Bund bei eigenen Bauten und Anlagen - und zwar bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb - die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz, soweit geeignet, fördern soll, wie wir das in Artikel 34a vorgesehen haben. Der Bund legiferiert also für sich. Die Bauten unter kantonaler Federführung, selbst wenn sie Bundesgelder brauchen, sind nicht betroffen; ebenso sind es auch jene auf kommunaler Ebene nicht.
Zweitens ist diese Formulierung nicht ganz neu. So hatte der Bundesrat diese seinerseits bereits in den Entwurf zur Revision des Waldgesetzes, das war das Geschäft 07.033, im Jahre 2007 so aufgenommen.
Drittens erreichen wir mit dieser Formulierung, dass, wie bei Artikel 34a bereits ausgeführt, die Problematik des Diskriminierungsverbots des WTO-Rechts nicht tangiert wird.
Viertens diskutierte die Kommission auch die Frage, ob die Umsetzung der parlamentarischen Initiative von Siebenthal nicht auch auf dem Weg des Submissionsrechts und eben nicht über die Revision des Waldgesetzes gewährleistet werden könnte. Die Mehrheit der Kommission entschied sich für den Weg über das Waldgesetz.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission, bei Artikel 34b Absatz 1 dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Die Position der Kommissionsminderheit wird von Herrn Eberle vertreten.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sie haben die Ausführungen des Kommissionssprechers und Präsidenten der UREK gehört. Die Mehrheit der Kommission schlägt Ihnen vor - hören Sie jetzt genau zu -, dass der Bund "bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz" fördert. Die Minderheit beantragt Ihnen hingegen, diesen Artikel zu streichen.
Die Bundesverwaltung argumentiert mit der parlamentarischen Initiative von Siebenthal 12.477, "Verwendung von Schweizer Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung"; der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen. Unsere UREK hat der Verwaltung Mitte Februar 2014 den Auftrag erteilt, "Nachhaltigkeitskriterien zu definieren, die dazu führen, dass die ökologischen Vorteile von Schweizer Holz zum Tragen kommen können". Zusätzlich wurde das Bafu beauftragt, gesetzliche Anpassungen im Beschaffungsrecht zu prüfen und vorzuschlagen. Die aufgrund dieses Auftrages eingesetzte Projektgruppe wird ihren Bericht zuhanden der UREK-SR Ende dieses Jahres abliefern.
Wir haben einen Vorabzug dieses Berichtes erhalten. Bereits heute zeichnen sich Möglichkeiten ab, die Anliegen der parlamentarischen Initiative von Siebenthal im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen respektive in der entsprechenden Verordnung in Verbindung mit der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen zu realisieren. Dabei ist auch die WTO-Konformität sichergestellt, denn ökologische Nachhaltigkeitskriterien können WTO-konform in diese Erlasse eingebaut werden. Wir sind also auf gutem Weg, über das Recht des Beschaffungswesens das "nachhaltig produzierte Holz" - man darf ja nicht "Schweizer Holz" sagen - zu fördern und einen Schritt weiterzubringen. Das Grundanliegen, dass auch die öffentliche Hand vermehrt nachhaltig gewachsenes und gerüstetes Holz einsetzt, ist, denke ich, allen hier im Raum bekannt, und das ist auch wünschbar.
Das öffentliche Beschaffungswesen ist heute sehr komplex. Viele Bundesgerichtsentscheide belegen diese Tatsache. Es macht aus Sicht der Minderheit keinen Sinn, im Waldgesetz eine weitere rechtliche Grundlage zu schaffen, welche den gleichen Sachverhalt beschlägt. Ordnungspolitisch, denke ich, sollten Beschaffungskriterien ins Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen eingebaut werden und dort Platz finden und nicht mit einer entsprechenden Regelung im Waldgesetz eingeführt werden.
Bei einem Gesetzestext, in dem es "soweit geeignet" heisst, sehe ich schon viele Seiten füllende Gerichtsentscheide vor mir - zur Interpretation, wie in der beantragten Waldgesetzbestimmung "soweit geeignet" beurteilt werden muss.
Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nach meinem Dafürhalten und nach dem Dafürhalten der doch einigermassen starken Minderheit ordnungspolitisch der richtige Ort, um dem Anliegen der Inlandholzförderung Nachachtung zu verschaffen. In diesen Tagen wird oft moniert, dass wir die Wirtschaft und den Staat überregulieren. Widerstehen wir deshalb der Versuchung, das öffentliche Beschaffungswesen zusätzlich im Waldgesetz zu regeln, quasi in einer Lex specialis für das Beschaffungsrecht im Themenbereich Holz. Verzichten wir auf die von der Mehrheit der Kommission beantragte Doppelspurigkeit.
Wenn wir den Gesetzestext von Artikel 34b etwas genauer anschauen - der kam ja erst zu einem späteren Zeitraum dazu, der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen -, stellen wir zudem unschwer fest, dass dieser Text nicht gesetzeswürdig ist. Was heisst "Verwendung von nachhaltig produziertem Holz"? Was bedeuten hier die Begriffe "Planung", "Errichtung", "Betrieb", "Bauten und Anlagen"? Wo wird damit jetzt nachhaltig gewachsenes Schweizer Holz gefördert und wo nicht? Sprechen wir von Bauholz, ist die Verwendung von Kanthölzern auf einem öffentlichen Bau dieser Regelung unterstellt? Sprechen wir von Spanplatten, Doppellatten, Dachplatten, Trennwänden, Fenstern, Sichtholz, Fensterzargen, Türen usw.? Was machen wir mit Holzschnitzelheizungen? Dort ist es relativ naheliegend, dass es Schweizer Holz sein wird.
Ich hoffe, dass Sie diese bei Weitem nicht vollständige Aufzählung überzeugt hat, dass eine solche Regelung im Waldgesetz nichts verloren hat. Falls Sie das noch nicht überzeugt hat, überlegen Sie sich bitte den Aufwand, um eine solche Regel auch nur einigermassen zuverlässig umzusetzen. Aufwand und Nutzen stehen in keinem Verhältnis zueinander.
Die öffentliche Hand ist mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen bereits sehr anspruchsvoll und schränkt den Handlungsspielraum beträchtlich ein. Wer schon einmal in die Prozedur einer solchen öffentlichen Submission involviert war, weiss, dass es wenig oder keinen Sinn macht, im Waldgesetz eine weitere Rechtsgrundlage zu schaffen, die dann Widersprüchlichkeiten auslösen wird.
Noch etwas zum Begriff "Betrieb": Umfasst der Betrieb auch die Möblierung, beispielsweise von Bundesbauten, mit Büromöbeln, Innendekoration, Schallschutzdecken usw.? Die Schweizer Möbelbauer könnten ihre Anstrengungen für mehr Wettbewerbsfähigkeit sogar nochmals um einen Zacken zurückschrauben, wenn beispielsweise keine ausländischen Spanplatten mit verbaut werden dürften. Was gut tönt, was gut gemeint ist und was ich auch von der Idee her unterstütze, ist in diesem Fall einfach nicht gut genug und gehört nicht ins Waldgesetz, sondern ins Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen.
Ich bitte Sie, diese ordnungspolitische Sünde nicht zu begehen, sondern den Antrag der Minderheit zu unterstützen. Sorgen wir dafür, dass das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, die dazugehörende Verordnung und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen sich dieses Themas rasch annehmen, und lassen wir das Waldgesetz Waldgesetz bleiben!
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Eberle hat meine Fragen jetzt eigentlich schon präzisiert, ich habe aber genau zugehört und bin noch nicht ganz zufrieden.
Es braucht wohl niemand hier im Saal mehr Holz als ich, und ich glaube, ich darf auch betonen: Ich verbaue zu 100 Prozent Schweizer Holz, soweit ich das auf dem Markt bekomme. Deshalb habe ich hier auch noch einige Fragen, die in eine ähnliche Richtung gehen wie diejenigen meines Vorredners Herr Eberle. Ich hoffe, dass Frau Bundesrätin Leuthard dazu noch Stellung nehmen kann. Das Thema liegt für mich jetzt recht überraschend auf dem Tisch, das letzte Mal wurde so etwas nicht angesprochen.
Ich habe eine Frage zu den Kosten: Rechnet man mit höheren Kosten? Hat man vonseiten des Bundes Schätzungen gemacht? Wie sieht es aus? Ich möchte schon ganz genau wissen, ob zu diesen Bauten und Anlagen des Bundes auch die Materialien bzw. das Holz des Innenausbaus - Einbauschränke, Garderobenverkleidungen, Büromöbel - gehören oder was da alles dabei ist. Wie gedenkt man da vorzugehen? Frau Bundesrätin, ist die Bestimmung im Waldgesetz am richtigen Ort? Könnte man nicht woanders mehr tun für die einheimischen Produkte, für das einheimische Holz?
Auch die Frage der Bürokratie möchte ich noch einmal aufgreifen. Das muss angesprochen werden, damit wir nicht etwas beschliessen, was letztendlich dazu führt, dass alles massiv teurer oder viel aufwendiger wird für die Produzenten und für die Verwaltung.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Die wichtigen Fragen liegen auf dem Tisch. Es ist ja auch kein Vorschlag des Bundesrates, sondern, wie gesagt wurde, wir haben vom Parlament, aus der parlamentarischen Initiative von Siebenthal, einen entsprechenden Auftrag erhalten.
Sie erinnern sich, Herr Föhn: Es gab da die Geschichten mit Bahnschwellen, für die nicht Schweizer Holz verwendet wurde, weil es dieses Holz schlichtweg nicht gab. Auch hier beim Bundeshaus wurde ein Skandal daraus gemacht, dass bei den Fensterläden oder bei sonst irgendetwas ausländisches Holz zum Einsatz kam. Aber es gibt halt das Beschaffungsrecht, und das Beschaffungsrecht - das wissen Sie - schreibt unter anderem vor allem den Preis als hartes Kriterium vor. Da kann man in der Regel mit Schweizer Holz nicht konkurrenzfähig anbieten. Zudem, das haben Sie auch richtig gesagt, finden sich nicht immer die genügende Anzahl und Menge der gewünschten Hölzer auf dem Schweizer Markt. Deshalb hat der Bundesrat eigentlich das Beschaffungswesen generell im Auge.
Der Bundesrat respektive der neue Vorsteher oder die neue Vorsteherin des Finanzdepartementes wird im ersten Halbjahr 2016 die Botschaft mit den grundsätzlichen Fragestellungen unterbreiten. Die Fragen sind, wie viel "Schweizer Industriepolitik" wir machen, wie viele weiche Faktoren, wie zum Beispiel die Ausbildung von Lernenden, wir bei Ausschreibungen stärker zum Ausdruck bringen können. Dort wird dann auch definiert werden müssen, wo genau der Bund Schweizer Produkten einen Vorteil geben soll. Dann muss man definieren, was man genau unter "Betrieb" und "Anlagen" usw. versteht. Der Nationalrat ist sich bewusst, und das ist sicher auch in Ihrem Rat so, dass die Holzwirtschaft unter Preisdruck leidet. Wir haben dort sehr viel, was eigentlich zu früh der Verbrennung zugeführt wird. Das ist schade für den Rohstoff Holz. Insofern ist auch der Bundesrat gewillt, auch wenn es einmal mehr kostet, Schweizer Holz zu verwenden. Wir haben, glaube ich, jetzt auch im Parlamentsgebäude die schönen Pulte für die Nationalräte umgebaut, die Schweizer Schreinerarbeit vom Feinsten sind. Das ist schön und richtig und auch würdig. Man kann immer solche Akzente setzen und das auch mit dem Beschaffungswesen vereinbaren.
Bei Artikel 34b ist es tatsächlich so, dass die Formulierung der Mehrheit der Kommission des Ständerates auf jeden Fall besser ist als die Formulierung des Nationalrates. Wenn Sie also ein Zeichen für das Schweizer Holz setzen wollen, ist das die richtige Formulierung. Wie dann die Auslegung geschieht, Herr Ständerat Föhn, kann ich Ihnen nicht im Detail sagen, denn das müssen auch wir auf der Verordnungsebene noch überlegen.
Meine Leute sind der Meinung, dass wir diese Vorgaben auf jeden Fall bei der Wohnbauförderung machen müssen. Die Wohnbauförderung ist eine Bundesangelegenheit, und wenn man ein Gesuch um Fördergelder stellt, müssen diese Kriterien angewendet werden.
Beim Innenausbau glauben wir nicht, dass man das in der Regel unter "Betrieb einer Anlage" subsumieren kann. Dort wären wir wahrscheinlich frei. Aber das sind Abklärungsarbeiten, die man dann für die Verordnung machen müsste. Wenn wir alle Schreibtische der 34 000 Bundesangestellten durch Holzschreibtische ersetzen müssen, gibt das relativ hohe Kosten, und wahrscheinlich ist das auch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Für die Detailfragen ist das so, und eigentlich gehören diese Fragen ins Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen.
Wenn Sie sagen, Sie wollten für die Holzförderung, für den Rohstoff Holz einen Akzent setzen, können Sie das mit der Formulierung der Kommissionsmehrheit tun. Dann wird man die Feinheiten in Abstimmung mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und der Verordnung regeln müssen.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist ja nicht üblich, dass man nach dem Bundesrat bzw. nach der Bundesrätin spricht. Mir scheint aber doch noch der Hinweis wichtig - und ich erlaube ihn mir -, dass wir als Kleine Kammer nach meinem Dafürhalten hier ordnungspolitisch sauber bleiben sollten. Wir haben das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, wir haben den gemeinsamen Willen, dort einen Akzent zu setzen. Diese Unterlagen sind unterwegs, das wird nach meinem Dafürhalten funktionieren. Es wird dann unsere Aufgabe sein, diesem Anliegen im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Nachachtung zu verschaffen. Ein Zeichen setzen wollen wir alle, aber wir müssen nach meinem Dafürhalten trotzdem ordnungspolitisch sauber bleiben. Deshalb kam die Minderheit zum Schluss, diese Trennung wirklich vorzunehmen und keine zusätzliche gesetzliche Verwirrung zu stiften. Zeichen setzen im Rahmen eines Gesetzes finde ich eher ein bisschen gewagt.
Nochmals: Wir alle, auch die Minderheit, sind der Meinung, dass das nachhaltig gewachsene Holz bevorzugt werden soll. Das ist die Verantwortung der öffentlichen Hand, das ist die Verantwortung der Bauherren, und das wird über das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen geregelt und sollte nach meinem Dafürhalten nicht ins Waldgesetz eingebaut werden.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 20 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Art. 38a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. g
g. ... von Erschliessungsanlagen, die auf einem aktuellen regionalen Erschliessungskonzept basieren, für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen, sofern Übererschliessungen gleichzeitig reduziert werden und keine Geländekammern neu erschlossen werden.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Hösli, Eberle, Schmid Martin, Theiler)
Abs. 1 Bst. g
Streichen
Abs. 2
Festhalten
Antrag Baumann
Abs. 1 Bst. g
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 38a
Proposition de la commission
Al. 1 let. g
g. ... de desserte qui se fondent sur un plan de desserte régional actuel pour autant qu'ils soient indispensables à la gestion de la forêt, qu'ils respectent la forêt en tant que biocénose naturelle, qu'ils réduisent un développement excessif de la desserte et qu'ils n'entraînent pas de nouveau compartiment de terrain.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Hösli, Eberle, Schmid Martin, Theiler)
Al. 1 let. g
Biffer
Al. 2
Maintenir
Proposition Baumann
Al. 1 let. g
Adhérer à la décision du Conseil national
Bischofberger Ivo · 1VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Sie erinnern sich: Mit dem NFA wurde der damalige Artikel 38, "Bewirtschaftung des Waldes", totalrevidiert und als neuer Artikel 38a, "Waldwirtschaft", in das Waldgesetz aufgenommen. Dabei liegt der Fokus dieses Artikels 38a nicht auf der Unterstützung von Eigentümern und Unternehmungen, sondern auf der Förderung von gezielten Massnahmen der Waldbewirtschaftung.
Der Nationalrat hat nun in Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe g eine Bestimmung zu Finanzhilfen des Bundes für Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes eingefügt. Dies heisst im Klartext auch, dass jährliche Mehrausgaben im Umfang von rund 6 Millionen Franken anfallen werden und daher die Ausgabenbremse gelöst werden muss. Der gleichlautende Antrag der Mehrheit unserer Kommission wurde in der vergangenen Frühjahrssession, am 9. März 2015, hier im Plenum mit 29 zu 12 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Konsequenterweise hat die Kommission nach einer neuen Formulierung gesucht und spricht sich in der Mehrheit für die vorliegende Fassung aus. Das heisst, die Kommissionsmehrheit unterstützt grundsätzlich die vom Nationalrat geforderte Finanzhilfe des Bundes für Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes, führt aber zusätzliche Bedingungen ein, um eine Übererschliessung zu vermeiden. Dies erfolgt in Anlehnung an Artikel 13a Absatz 2 der Waldverordnung, welcher jetzt schon die materiellen Anforderungen an Walderschliessungen, das heisst an forstliche Bauten und Anlagen, im Sinne des Vorschlags umschreibt. In Ergänzung zur heutigen Praxis muss in Zukunft vermehrt auf die Übererschliessung Rücksicht genommen werden, und dabei gilt es, in der Verordnung die entsprechenden massgebenden Kriterien für den Vollzug festzulegen.
Zum Wortlaut des Artikels noch folgende inhaltliche Bemerkungen: Wir haben die Formulierung, die auf einem aktuellen regionalen Erschliessungskonzept basiert. Hier ist gemeint: Es dürfen nur Vorhaben finanziert werden, die sich auf das Erschliessungskonzept abstützen, in welchem die verschiedenen Waldfunktionen berücksichtigt sind. Die Kantone sollen festlegen, was das regional in ihrem Fall dann bedeutet.
Dann haben wir die weitere Formulierung, dass der Bund Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen gewährt, die "für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen". Diese Bedingung entspricht wörtlich der Formulierung im Waldgesetz, das heisst der Fassung vor der Streichung der Finanzhilfen vom 6. Oktober 2006, und sie entspricht auch dem Beschluss des Nationalrates vom 16. September dieses Jahres.
Dann kommt der Teil "sofern Übererschliessungen gleichzeitig reduziert werden". Das heisst, wo mehr Strassen vorhanden sind, als es im Erschliessungskonzept für notwendig erachtet wird, sollen diese Übererschliessungen reduziert werden, wenn Strassen ausgebaut oder eben neu gebaut werden. Das Bafu plant, ab Januar 2016 an der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften das Projekt "Richtwerte zur Walderschliessung" zu starten. Damit werden künftig gesamtschweizerisch Angaben zu Über- und Untererschliessungen erhältlich sein.
Schliesslich haben wir die letzte Formulierung "sofern keine Gebäudekammern neu erschlossen werden". Unter Neuerschliessung wird die erstmalige Erschliessung für Motorfahrzeuge verstanden. Der Begriff der Geländekammer wird im Vollzug des Waldgesetzes bereits eingesetzt, z. B. für den Forstschutz, im "Sturmschaden-Handbuch" usw. Die Details werden nachher in der Verordnung geregelt werden müssen.
Entsprechend bitte ich Sie, bei Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe g dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen und dann auch die Ausgabenbremse zu lösen.
Hösli Werner · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ordnungspolitisch - davon hat Kollege Eberle vorhin schon gesprochen - und mit Blick auf die Finanzsituation des Bundes ist es wohl unbestrittenermassen falsch, eine Aufgabe, die mit dem NFA klar entflochten, zugeteilt und abgegolten wurde, hier wieder zu einer Verbundaufgabe zu machen. Auch wäre es mit Blick auf eine erneute Überprüfung von wieder zunehmenden Aufgabenverflechtungen zwischen Bund und Kantonen völlig unlogisch, für den Bund vorgängig einen neuen Subventionstatbestand zu schaffen, der dann wieder als sakrosankt gelten würde. Der Grund dafür wäre ja nur, dass sich die Kantone in der Vergangenheit offenbar um ihre Verantwortung gedrückt oder halt andere Aufgaben priorisiert haben. Anders kann das Begehren, dass der Bund nun plötzlich wieder Walderschliessungen und deren Wiederinstandstellung ausserhalb des Schutzwaldes mitfinanzieren sollte, wohl nicht gedeutet werden.
Gerade die NFA-Problematik sollten wir nicht noch mit solchen Themen belasten. Da ist die Herausforderung auch ohne zusätzliche Flankenangriffe gross genug. Daran ändert auch die in diesem Zusammenhang schon ins Feld geführte Energiestrategie 2050 nichts. Weder in der Botschaft noch in den Diskussionen zur Energiestrategie war es je Thema, hier eine neue Bundesfinanzierung zu installieren. Dass man bei der Energiestrategie die nachwachsenden natürlichen Ressourcen mehr in den Vordergrund rückt, ist doch logisch und für die Waldwirtschaft sowieso besser, als wenn es heissen würde, man solle ja kein Holz mehr nutzen. Daraus müssen nun aber die Eigentümer, die Verbände und die Zuständigen etwas machen.
Die Mehrheit unserer Kommission hat dann trotzdem versucht, der Idee des Nationalrates mit zusätzlichen Vorgaben an solche Erschliessungen, z. B. dem Vorliegen eines Erschliessungskonzeptes oder der Verhinderung von Erschliessungen neuer Geländekammern, einen Kompromiss gegenüberzustellen. Das Bafu hat in der Kommission jedoch darauf verwiesen, dass wir mit diesen zusätzlichen Vorgaben nichts Neues regeln. Die geltende Waldverordnung sieht diese Einschränkungen im Falle von Erschliessungsvorhaben mehrheitlich sowieso schon vor. Wenn Sie der Mehrheit folgen, würden also bereits bestehende Verordnungsvorgaben unnötigerweise auf Gesetzesstufe gehoben.
Wie erwähnt, räumen Sie damit auch keine Differenz aus, Sie verschlimmbessern sie höchstens noch. Unser Rat hat schon bei der ersten Beratung davon abgesehen, hier eine neue Verbundaufgabe zu schaffen und für den Bund einen neuen Subventionstatbestand zu installieren. Schon damals hat er gegen die Mehrheit der Kommission entschieden. Ich bitte Sie, dieser Linie treu zu bleiben und die mit dem NFA klar geregelte Ordnung nicht zu unterlaufen. Keine Walderschliessung wird damit verhindert, wenn Kanton, Gemeinde und Waldbesitzer von der Richtigkeit und Notwendigkeit einer solchen Erschliessung überzeugt sind.
Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen.
Baumann Isidor · Mit-M · Ständerat · Uri · CVP-Fraktion
Ich finde es positiv, dass sich die Mehrheit der Kommission für die Mitfinanzierung von Erschliessungsanlagen ausgesprochen hat. Erschliessungen sind für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung eine zwingende Voraussetzung. Nur so können die Ziele des Bundesrates - die Ziele seiner Waldpolitik 2020 - auch erreicht werden. Zu diesen Zielen gehören unter anderem die Erbringung von Klimaschutzleistungen, die Erbringung von Schutzwaldleistungen, der Schutz der Biodiversität und die Erhaltung der Waldfläche; ausserdem soll der Zunahme der biotischen Gefahren mehr Beachtung geschenkt werden. Auch die Ausschöpfung des Holznutzungspotenzials ist als Ziel definiert.
Der Nationalrat hat dafür mit seinem Gesetzestext in Buchstabe g die Voraussetzungen geschaffen. Unsere Kommission hat diesen Text nun ergänzt. Ich finde, diese Ergänzungen sind nicht notwendig. Sie nagen - ein wenig kritisch gesagt - am Vertrauen der Bewilligungsbehörden. Insbesondere bin ich der Meinung, das Gesetz sei der falsche Ort, um solche detaillierten Formulierungen und Ergänzungen zu regeln. Wenn, dann gehört so etwas in die Verordnung. Selbst mit dem Text des Nationalrates haben nämlich Bundes- und Kantonsschutzinventare weiterhin Vorrang. Das Mitwirkungsrecht aller Organisationen und Betroffenen bleibt auch ohne diese Ergänzungen gewahrt.
Bitte stimmen Sie diesem Buchstaben g zu, im Sinn einer schlanken Gesetzgebung jedoch dem Text des Nationalrates.
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Die letzten drei Voten haben uns drei verschiedene Wege aufgezeigt. Wir haben soeben die Position des Einzelantrages Baumann für eine Bundesfinanzierung gehört. Das ist die Variante, die hier zwar keine Mehrheit fand, im Nationalrat jedoch eine deutliche. Wir haben auch die Position dagegen gehört, die Minderheit Hösli, die in unserer ersten Beratung im Ständerat obsiegte. Schliesslich haben wir noch den Kompromissantrag der Mehrheit der Kommission.
Ich war in der Kommission damals Antragstellerin und möchte mich dazu äussern, warum es mir wichtig scheint, jetzt eine Brücke zwischen den beiden Positionen Nationalrat und Ständerat zu bauen. Einerseits scheint mir das aus formeller Sicht wichtig, wir sind ja jetzt im Differenzbereinigungsverfahren. Andererseits wurden die inhaltlichen Positionen ausgetauscht. Materiell - um das noch zu betonen - fiel mir im Lauf der bisherigen Debatte rund um Artikel 38a auf, dass der Umbau von Walderschliessungen für eine rationelle und wirtschaftliche Holzernte unter Berücksichtigung einer naturnahen Bewirtschaftung kaum bestritten wird. Auch eine punktuelle Neuerschliessung mittels Stichstrassen für Seilkrananlagen - Sie erinnern sich vielleicht, wir haben letztes Mal darüber diskutiert - scheint akzeptabel, sofern dies jeweils die Reduktion einer allfällig bestehenden Übererschliessung beinhaltet. Uns ging es in der Kommission mit der Ergänzung des Passus darum, dafür zu sorgen, dass keine Bundesfinanzierung nach dem Giesskannenprinzip erfolgt, sondern dass es klare Randbedingungen gibt.
Zwischen den Positionen von National- und Ständerat gibt es meines Erachtens Vermittlungspotenzial inhaltlicher Art, indem man auf gesetzlicher Stufe präzisiert und den Rahmen festlegt, was auch die Idee der Mehrheit unserer Kommission ist. Der Kommissionspräsident hat es vorhin ausgeführt. Man hält also gewisse Randbedingungen im Gesetz fest und verhindert dadurch Bundesfinanzierungen nach dem Giesskannenprinzip. Diese Bedingungen stellen auch sicher, dass keine Geländekammern neu erschlossen werden, wobei unter einer Neuerschliessung die erstmalige Erschliessung für Motorfahrzeuge verstanden wird. Der Kommissionspräsident hat die Details der verschiedenen Vorbedingungen, zum Beispiel auch in Bezug auf das regionale Erschliessungskonzept, erläutert.
Ich möchte Sie auffordern, sich auf so einen Mittelweg zu begeben, damit wir in der Differenzbereinigung eine Lösung finden. Ich möchte Ihnen empfehlen, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist jetzt ein bisschen ein Ablenkungsmanöver, dass wir über die Varianten A und B diskutieren und nicht mehr über die Frage, ob es grundsätzlich richtig ist, dass wir hier eine neue Verbundaufgabe schaffen oder nicht. Ich denke auch hier - ich kann nur wiederholen, was ich schon gesagt habe -, wir sind die Kleine Kammer und haben dafür zu sorgen, dass die ganz grossen Fehler bei uns nicht passieren. Wenn das wieder einreisst, dass man gewisse elegante und bequeme Geldquellen für die Kantone erschliesst, dann ist das falsch. Ich spreche da gegen die Interessen der Kantone. Aber wenn wir überzeugt sind, dass der NFA hier funktioniert hat und sauber getrennt hat, schaffen wir keine neuen Verbundaufgaben. Werner Hösli hat darauf hingewiesen: Wir sind daran, Schritt für Schritt wieder ins gleiche Fahrwasser zu gelangen wie vor fünfzehn oder zwanzig Jahren. Das macht keinen Sinn.
Ich bitte Sie dringend, die Minderheit zu unterstützen. Das hätte auch eine Signalwirkung. Wenn wir hier inkonsequent sind, werden wir das bei vielen anderen Themen auch sein. Letztlich haben wir wieder eine komplette Vermischung, und wir entlassen letztlich auch unsere Kantone aus ihrer Verantwortung. Das kann es ja nicht sein. Wenn wir Föderalisten sind und denken, diese politische Ordnung sei sehr wertvoll und wichtig, sollten wir konsequent sein und keine neuen Verbundaufgaben installieren.
Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag zu unterstützen.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Auch ich bitte Sie aus grundsätzlichen Überlegungen, den Antrag der Kommissionsminderheit zu unterstützen, wie ich das schon letztes Mal gemacht habe. Es kann nicht sein, dass wir Stück für Stück vom ausgehandelten NFA wegkommen und sozusagen durch die Hintertüre peu à peu wieder Verbundaufgaben einführen - das machen Sie hier -, obschon wir in einer Volksabstimmung versprochen haben, dass wir das trennen werden. Der Schutzwald ist klar Objekt der Unterstützung, doch der reine Nutzwald ist seit der Einführung des NFA Aufgabe der Kantone. Daran darf nicht gerüttelt werden, und da gibt es auch nichts zu beschönigen.
Auch inhaltlich - das muss ich Ihnen ehrlich sagen - habe ich Vorbehalte. Das Motiv der Kommissionsmehrheit habe ich so verstanden, dass man der Holzwirtschaft helfen sollte. Doch was würden wir machen, wenn wir jetzt mit noch mehr Geld und Subventionen das System unterstützen würden? Es geht immerhin um 6 bis 8 Millionen Franken. Das würde dazu führen, dass der Preiszerfall innerhalb der Holzbranche eigentlich noch stärker würde. Es würde nämlich ein ganz bestimmter Teil gefördert, und zwar der, den man noch viel mehr nutzen kann, was ja primär das Mittelland betrifft. Dort ist der Wald aber eh schon sehr, sehr stark genutzt. Ich sehe also auch keinen inhaltlichen Grund, dem Mehrheitsantrag zuzustimmen.
Ich anerkenne, dass man hier einen Kompromiss gesucht hat. Doch für mich gibt es bei diesen NFA-Regelungen, die ausgehandelt worden sind, keine Kompromisse. Wenn schon, sollte es denn anders nicht gehen, sollten Brücken erst in der allerletzten Runde gebaut werden und nicht schon auf Vorrat.
Deshalb werde ich den Antrag der Kommissionsminderheit unterstützen.
Bischofberger Ivo · 1VP-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Nur zwei Bemerkungen. Erstens: Die Auslegeordnung betreffend Mehr- und Minderheit ist gemacht; das will ich nicht wiederholen. Zweitens noch zum Einzelantrag Baumann: Dieser Antrag lag - von Kollege Luginbühl eingebracht - der Kommission vor. Dieser Antrag unterlag mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Folge war sodann die Version der Mehrheit.
Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau
Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen. Es ist klar: Der Bundesrat und Sie haben diese Beträge 2003 im Rahmen des damaligen Entlastungsprogramms zurückgefahren. Das Parlament hat im Rahmen des NFA klar gesagt, dass die Erschliessungsstrassen ausserhalb des Schutzwaldes Sache der Kantone seien. Das ist seither so. Diesen Grundsatz jetzt wieder zu ändern und eine Bundessubvention und eine neue Verbundaufgabe zu kreieren widerspricht den Prinzipien des NFA. Deshalb sind wir aus prinzipiellen Gründen dagegen.
Es geht um etwa 8 Millionen Franken. Ich sehe nicht ein, warum man sagt, dass die Kantone diesen Betrag nicht schultern können. Wenn nur der Zahler ändert, heisst das noch nicht, dass sich die Holzwirtschaft in einer besseren Situation befindet. Es ist völlig klar, dass Erschliessungsstrassen ausserhalb des Schutzwaldes oder Seilkräne für das Berggebiet, wie Herr Ständerat Baumann sie erwähnt hat, für die Holznutzung wichtig sind. Aber ob dafür der Bund oder die Kantone bezahlen, ändert nichts daran, dass die Arbeit gemacht werden muss. Wenn die Kantone diese Aufgabe bis anhin trotz gesetzlichem Auftrag ungenügend erfüllt haben, müssen Sie bei den Kantonen vorstellig werden. Der Bund liefert den Kantonen in diesem Bereich bereits relativ viel Geld. Die Kantone sind verantwortlich für die Umsetzung. Deshalb sind wir aus prinzipiellen Gründen total gegen eine solche Aufweichung des NFA und gegen die Einführung einer neuen Bundessubvention.
Es wird gesagt, der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission sei ein Kompromiss. Ich sehe es überhaupt nicht so; ich weiss nicht, was daran ein Kompromiss sein soll. Erstens ist es trotzdem eine Bundessubvention, der Zahler ändert also so oder so. Zweitens ist es ein Misstrauensvotum gegen die Kantone, denn heute ist die Erschliessungsplanung deren Sache, und sie machen es ja nicht schlecht. Zudem weiss ich nicht, was eine "Übererschliessung" sein soll; man würde damit einen unbestimmten Rechtsbegriff einführen. Das gilt ebenso für den Begriff "Geländekammer"; diesen Begriff kennt man auf Gesetzesebene bis heute nicht. Insofern müssten wir neu bestimmen, was man darunter versteht, und es müsste neu administriert werden. Statt das zu tun, kann man der Sache wirklich die bisherige, funktionierende Planung der Kantone zugrunde legen. Deshalb sehe ich wirklich nicht ein, was am Antrag der Mehrheit ein Kompromiss sein soll.
Es geht wirklich um die Frage, ob Sie eine neue Bundessubvention einführen wollen - ja oder nein? Der Bundesrat ist klar dagegen und bittet Sie, der Minderheit zuzustimmen. Wenn Sie es trotzdem tun wollen, dann bitte ich Sie, wenigstens dem Beschluss des Nationalrates mit seiner wesentlich klareren Formulierung zuzustimmen, und hoffe trotzdem, dass Sie, gerade als Ständeräte, die Prinzipien des NFA verteidigen. Es ist klar, dass die Kantone diese 8 Millionen Franken gerne nähmen, das würde ich auch, wenn ich Kantonsvertreterin wäre. Aber es geht um Prinzipien beim NFA, und ich bitte Sie, gerade als Ständeräte, diese zu verteidigen. Sie wissen ja, dass die Situation zwischen Gebern und Nehmern ohnehin angespannt ist. Je mehr Sie den Topf noch füllen, desto mehr wird diese Spannung zunehmen. Sie werden dann mit Sicherheit auch wieder mit diesen grundlegenden Fragen konfrontiert werden. Deshalb würde ich jetzt nicht mit zusätzlichen Subventionen noch Öl ins Feuer giessen.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Baumann ... 28 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 9 Stimmen
(7 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit ... 27 Stimmen
Für den Antrag Baumann ... 16 Stimmen
(1 Enthaltung)
Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Art. 56 Abs. 3
Antrag der Kommission
Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, sind bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Pflicht gemäss Artikel 21a Absatz 1 befreit, wonach sie nachzuweisen haben, dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen.
Art. 56 al. 3
Proposition de la commission
Les mandataires qui exécutent des travaux de récolte de bois en forêt sont exemptés pendant cinq ans à compter de l'entrée en vigueur de la présente loi de l'obligation de justifier que les personnes engagées possèdent une formation reconnue par la Confédération, selon l'article 21a alinéa 1.
Angenommen - Adopté