Der Schweizerische Bundesrat,
die Regierung der Französischen Republik
und
die Europäische Organisation für Kernforschung
(nachfolgend «Organisation» oder «CERN» genannt),
nachfolgend einzeln «Partei» und gemeinsam «Parteien» genannt;
eingedenk des Übereinkommens vom 1. Juli 1953 zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung in der abgeänderten Fassung vom 17. Januar 1971;
eingedenk des Abkommens vom 11. Juni 1955 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in der Schweiz (nachfolgend «Sitzabkommen» genannt);
eingedenk des Abkommens vom 13. September 1965 in der revidierten Fassung vom 16. Juni 1972 zwischen der Französischen Regierung und der Europäischen Organisation für Kernforschung zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in Frankreich (nachfolgend «Statusabkommen» genannt);
eingedenk des Abkommens vom 13. September 1965 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet (nachfolgend «schweizerisch-französisches Abkommen»), insbesondere des Artikels III, der die Behörden der beiden Gaststaaten ermächtigt, aus den Gründen und zu den Bedingungen, die in Anhang 1 des schweizerisch-französischen Abkommens bezeichnet sind, auf dem im Hoheitsgebiet des anderen Staates gelegenen Geländeteil der Organisation einzuschreiten;
eingedenk des Abkommens vom 14. Januar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen;
eingedenk des Wunsches der Parteien, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einsätze ihrer Rettungsdienste anzupassen, um die Sicherheit der Organisation und der beiden Gaststaaten effizienter gewährleisten zu können;
haben Folgendes vereinbart:
Art.
1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- «Gelände»: das eingezäunte Gelände des CERN auf französischem und schweizerischem Staatsgebiet, einschliesslich der unterirdischen Anlagen;
- «Rettungsdienst»: die Rettungsdienste Frankreichs, der Schweiz und des CERN, zusammen oder einzeln, als ersuchender oder ersuchter Dienst;
- «Notlage»: jede Situation auf dem Gelände des CERN, die die Sicherheit des CERN, der Gaststaaten oder der anwesenden Personen gefährden kann und einen raschen Rettungseinsatz rechtfertigt (nachfolgend auch «Einsatz» genannt).
Art.
2
Zweck
Das vorliegende Abkommen regelt die Bedingungen, unter denen:
- die französischen und/oder schweizerischen Rettungsdienste auf dem Gelände des CERN eingreifen, entweder auf Ersuchen der Organisation hin im Rahmen eines Rettungseinsatzes oder aus eigener Initiative, insbesondere wenn die Sicherheit der Gaststaaten oder von Personen gefährdet ist, wobei der internationale Status des CERN beachtet wird;
- der Rettungsdienst der Organisation in der Umgebung des CERN-Geländes eingreift, entweder auf Ersuchen der französischen und/oder schweizerischen Rettungsdienste hin um diese zu unterstützen oder aus eigener Initiative um Personen in Gefahr Hilfe zu leisten.
Art.
5
Praktische Modalitäten und operative Mittel
Die praktischen Modalitäten der Rettungseinsätze der französischen und/oder schweizerischen Rettungsdienste auf dem CERN-Gelände oder des Rettungsdiensts der Organisation in der Umgebung des CERN-Geländes werden in einem rechtlich nicht verbindlichen Einsatzdokument festgehalten, das von den Rettungsdiensten der Schweiz, Frankreichs und des CERN erstellt wird. Die für den Rettungseinsatz notwendigen operationellen Mittel materieller oder personeller Art werden vom ersuchten Rettungsdienst festgelegt, der falls erforderlich die Meinung des Rettungsdiensts der ersuchenden Partei einholen kann. Das Einsatzdokument regelt insbesondere die Modalitäten für die Unterstützungsgesuche und für andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Rettungsdiensten der Parteien, beispielsweise gemeinsame Übungen und vorgängige Rekognoszierungen auf dem CERN-Gelände, Schulungen, Informationsaustausch und die Ausarbeitung gemeinsamer Verfahrensabläufe.
Art.
6
Kosten der Rettungseinsätze
Jede Partei trägt die eigenen Kosten bei Rettungseinsätzen, bei denen sie die Leitung und das Kommando innehat oder bei denen sie auf oder neben dem CERN-Gelände Unterstützung leistet.
Art.
7
Schadensabwicklung
Die Parteien verzichten gegenseitig auf jegliche Entschädigung für materielle Schäden, die Mitglieder der Rettungsteams während eines Rettungseinsatzes im Rahmen dieses Abkommens verursachen, sowie auf jegliche Entschädigung für körperliche Schäden oder den Tod eines Mitglieds eines Rettungsteams, wenn diese Ereignisse während des Rettungseinsatzes eintreffen. Fügt ein Mitglied des Rettungsteams einer Partei während des Rettungseinsatzes Dritten oder deren Gütern Schaden zu, so wird die Entschädigung von der Partei geleistet, die die Leitung und das Kommando des Rettungseinsatzes innehat. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder durch grobes Verschulden oder Grobfahrlässigkeit entstanden ist. Die Parteien evaluieren die Umstände des Schadeneintritts gemeinsam. Zu diesem Zweck tauschen sie die Informationen, über die sie verfügen, untereinander aus.
Art.
8
Sicherheit Frankreichs und der Schweiz
Das Recht des Schweizerischen Bundesrats und der Französischen Regierung, nach den Bestimmungen von Artikel 26 des Sitzabkommens bzw. von Artikel XXII des Statusabkommens alle zweckdienlichen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz oder Frankreichs zu treffen, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.
Art.
9
Weiterverfolgung der Umsetzung des Abkommens
Die Parteien treten auf Ersuchen einer der Parteien so oft wie notwendig und auf der Stufe, die sie für angemessen erachten, zusammen, um die Umsetzung dieses Abkommens nachzuverfolgen. Je nach Zweck des Treffens bezeichnet jede Partei eine oder mehrere Personen als Vertretung und teilt deren Namen den beiden anderen Parteien mit. Für die Organisation und das Sekretariat dieser Treffen ist diejenige Partei zuständig, die die Sitzung verlangt.
Art.
10
Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden mittels Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie dem Präsidenten des CERN-Rats zur Kenntnis zu bringen, der sich um die Herbeiführung einer gütlichen Beilegung bemühen kann. Streitigkeiten, die nicht nach dem vorstehenden Absatz beigelegt werden konnten, werden gemäss den freiwilligen Schiedsverfahrensregeln des Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und Staaten auf Initiative mindestens einer Partei einer einzigen Schiedsrichterin oder einem einzigen Schiedsrichter unterbreitet.
Art.
11
Inkrafttreten
Jede Partei notifiziert den anderen beiden Parteien den Vollzug der Formalitäten, die nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind. Das Abkommen tritt drei (3) Monate nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Art.
12
Änderungen
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien jederzeit abgeändert werden. Die Änderungen treten gemäss den Modalitäten des vorausgehenden Artikels in Kraft.
Art.
13
Kündigung
Dieses Abkommen kann von einer Partei nach Anhörung der beiden anderen Parteien und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Jahr gekündigt werden. Geschehen zu Genf, am 8. Dezember 2016, in französischer Sprache, in drei Exemplaren.