Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 bis 34 des Abkommens auf alle Flüchtlinge anzuwenden, wie sie nachfolgend umschrieben werden.
Für dieses Protokoll umfasst der Begriff «Flüchtling» unter Vorbehalt von Ziffer 3 dieses Artikels jede Person, die der in Artikel 1 des Abkommens enthaltenen Umschreibung entspricht, wie wenn die Worte «die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind und ...» und die Worte «infolge solcher Ereignisse» in Ziffer 2, Abschnitt A des Artikels 1 nicht enthalten wären.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien ohne jegliche geographische Begrenzung angewendet werden; jedoch sind die von Staaten, die dem Abkommen bereits angehören, auf Grund von Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 1, Buchstabe a des Abkommens früher abgegebenen Erklärungen auch auf dieses Protokoll anwendbar, es sei denn, die Verpflichtungen dieser Staaten wären gemäss Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 2 des Abkommens erweitert worden.