Zum Zwecke dieses Abkommens:
- bedeutet «zuständige Behörde» im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Energiewirtschaft und im Falle der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Ministerium für Atomenergie und ‑industrie oder eine andere Stelle, welche die betreffende Partei der anderen Partei gegebenenfalls notifizieren kann;
- bedeutet «nichtnukleares Material» folgendes:1.Deuterium und Schwerwasser:Deuterium und Deuteriumverbindungen, bei denen das Verhältnis von Deuterium zu Wasserstoff mehr als 1 zu 5000 beträgt, in Mengen, die 200 kg Deuteriumatome innerhalb von 12 Monaten überschreiten.2.Graphit für nukleare Zwecke:Graphit mit einem Reinheitsgrad von mehr als 5 ppm Boräquivalent und einer Dichte von mehr als 1,5 g/ccm in Mengen, die 30 metrische Tonnen innerhalb von 12 Monaten überschreiten.
- bedeutet «Kernmaterial» «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Material» gemäss Definition dieser Begriffe in Artikel XX des Statuts3 der Agentur. Jeder Entscheid des Gouverneursrates der Agentur gemäss Artikel XX des Statuts der Agentur, der die Liste der Materialien, die als «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Material» gelten, abändert, ist im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Parteien des Abkommens sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Änderung schriftlich mitgeteilt haben;
- bedeutet «Empfehlungen der Agentur» im Zusammenhang mit der Sicherung die Empfehlungen, die im Dokument INFCIRC/225/Rev. 2 mit dem Titel «The Physical Protection of Nuclear Material» und dessen künftigen Änderungen oder in irgendeinem späteren Dokument, das INFCIRC/225/Rev. 2 ersetzen könnte, enthalten sind. Künftige Abänderungen der Empfehlungen für die Sicherung sind im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Parteien des Abkommens sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Abänderung schriftlich mitgeteilt haben.