Die Tarife, welche für die Beförderung von Fluggästen und Fracht auf den vereinbarten Strecken erhoben werden, werden festgesetzt, indem alle bestimmenden Umstände, wie die Betriebskosten, das zum Einsatz gelangende Flugzeugmuster, ein vernünftiger Gewinn, die Wesensmerkmale der verschiedenen Strecken und die von anderen Luftverkehrsunternehmungen, welche alle gleichen Strecken oder einen Teil davon befliegen, erhobenen Tarife in Betracht gezogen werden. Diese Tarife werden in Übereinstimmung mit den folgenden Regeln festgesetzt.
Die Tarife werden, wenn möglich, für jede einzelne Strecke durch Verständigung zwischen den bezeichneten Unternehmungen festgesetzt. Zu diesem Zwecke sollen sich die bezeichneten Unternehmungen unmittelbar unter sich verständigen, dies nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche alle gleichen Strecken oder einen Teil davon befliegen. Diese Vereinbarung wird soweit als möglich verwirklicht, indem den Empfehlungen der internationalen Organisation, welche üblicherweise dieses Sachgebiet ordnet, Rechnung getragen wird.
In jedem Fall müssen die gemäss den vorerwähnten Regeln vereinbarten Tarife den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten festgelegten Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet werden. Diese Zeitspanne kann in besonderen Fällen in dem Masse herabgesetzt werden, als die Luftfahrtbehörden hierzu zustimmen.
Wenn die bezeichneten Unternehmungen nicht zu einer Einigung gelangen können oder wenn die eine der Vertragsparteien die neuen Tarife, welche ihr gemäss dem in den vorerwähnten Regeln angegebenen Verfahren zu ihrer Genehmigung unterbreitet worden sind, nicht genehmigen kann, dann sollen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien die Tarife für diese Strecken oder Teile derselben, auf welchen die genannte Einigung nicht erzielt werden konnte, im gegenseitigen Einvernehmen festsetzen.
Falls sich eine Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien gemäss der vorerwähnten Regelung nicht verwirklichen liess, gelangen die Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens zur Anwendung. Die bestehenden Tarife bleiben in Kraft, bis der Schiedspruch ergangen ist.