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0.784.16

Internationaler Fernmeldevertrag2

AS 1985 1093; BBl 1984 II 1005

Übersetzung1

Abgeschlossen in Nairobi am 6. November 1982
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 19843
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1985

(Stand am 5. April 2005)

Teil I Grundlegende Bestimmungen

Präambel

1

In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung aller Länder haben die Bevollmächtigten der Vertragsregierungen in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag geschlossen, um die friedlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern durch einen gut arbeitenden Fernmeldedienst zu erleichtern; dieser Vertrag ist die grundlegende Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion.

Kapitel I Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der Union

Art. 1 Zusammensetzung der Union

2

1. Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität, das die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert macht, sind Mitglieder der Internationalen Fernmeldeunion:

3

  1. alle in der Anlage 1 aufgeführten Länder, die diesen Vertrag unterzeichnen und ratifizieren oder diesem Vertrag beitreten;

4

  1. alle Länder, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, die aber Mitglied der Vereinten Nationen werden und diesem Vertrag nach Artikel 46 beitreten;

5

  1. alle souveränen Länder, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt und nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, die aber diesem Vertrag nach Artikel 46 beitreten, nachdem ihrem Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Union von zwei Dritteln der Mitglieder der Union zugestimmt worden ist.

6

2. Wenn zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung des Landes, in dem die Union ihren Sitz hat, gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitglieder der Union in Anwendung der Bestimmungen der Nummer 5; antwortet ein Mitglied nicht binnen vier Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem es befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.

Art. 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7

1. Die Mitglieder der Union haben die Rechte und Pflichten, die in diesem Vertrag vorgesehen sind.

8

2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitglieder folgende Rechte:

9

  1. jedes Mitglied hat das Recht, an den Konferenzen der Union teilzunehmen, es kann in den Verwaltungsrat gewählt werden und hat das Recht, Kandidaten für das Amt der gewählten Beamten aller ständigen Organe der Union vorzuschlagen;

10

  1. vorbehaltlich der Nummern 117 und 179 hat jedes Mitglied das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Union, bei allen Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse, und, wenn es Mitglied des Verwaltungsrats ist, bei allen Sitzungsperioden dieses Rats;

11

  1. vorbehaltlich der Nummern 117 und 179 hat jedes Mitglied auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme.

Art. 3 Sitz der Union

12

Sitz der Union ist Genf.

Art. 4 Zweck der Union

13

1. Zweck der Union ist,

14

  1. die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen und die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten;

15

  1. die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste Ausnutzung zu fördern, um die Leistung und die Verwendungsmöglichkeiten der Fernmeldedienste zu steigern und diese Dienste soweit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

16

  1. die Bemühungen der Nationen, diese Ziele zu erreichen, miteinander in Einklang zu bringen.

17

2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben:

18

  1. Sie weist die Frequenzen des Funkfrequenzspektrums zu und registriert die Frequenzzuteilungen, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;

19

  1. sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums zu verbessern;

20

  1. sie fördert die internationale Zusammenarbeit, um den Entwicklungsländern Technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und ‑netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben wird; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen;

21

  1. sie koordiniert die Bemühungen um eine harmonische Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumfunktechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können;

22

  1. sie fördert die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zur Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind;

23

  1. sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;

24

  1. sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen.

Art. 5 Aufbau der Union

25

Die Union umfasst folgende Organe:

26

1. die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union;

27

2. die Verwaltungskonferenzen;

28

3. den Verwaltungsrat;

29

4. die nachstehend aufgeführten ständigen Organe:

30

  1. das Generalsekretariat;

31

  1. den Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung (IFRB);

32

  1. den Internationalen Beratenden Ausschuss für den Funkdienst (CCIR);

33

  1. den Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegrafen‑ und Telefon-dienst (CCITT).

Art. 6 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

34

1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitglieder vertreten. Sie wird normalerweise alle fünf Jahre einberufen, jedoch darf der Zeitabstand zwischen den aufeinanderfolgenden Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten auf keinen Fall sechs Jahre überschreiten.

35

2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

36

  1. legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Union die im Artikel 4 dieses Vertrags aufgeführten Ziele verfolgen muss;

37

  1. prüft den Bericht des Verwaltungsrats über die Tätigkeit aller Organe der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;

38

  1. erstellt die Grundlagen für das Budget der Union und setzt den Höchstbetrag ihrer Ausgaben für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat, einschliesslich des Programms der Konferenzen und Tagungen sowie jedes anderen mittelfristigen Planes, der vom Verwaltungsrat vorgelegt wird;

39

  1. erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest;

40

  1. prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig;

41

  1. wählt die Mitglieder der Union, die den Verwaltungsrat bilden sollen;

42

  1. wählt den Generalsekretär und den Vizegeneralsekretär und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest;

43

  1. wählt die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest;

44

  1. wählt die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest;

45

  1. revidiert den Vertrag, wenn sie es für nötig hält;

46

  1. schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und den übrigen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Verwaltungsrat im Namen der Union mit diesen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen;

47

  1. behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens.

Art. 7 Verwaltungskonferenzen

48

1. Verwaltungskonferenzen der Union sind:

49

  1. Weltweite Verwaltungskonferenzen,

50

  1. regionale Verwaltungskonferenzen.

51

2. Die Verwaltungskonferenzen werden in der Regel zur Behandlung besonderer Fragen des Fernmeldewesens einberufen. Auf diesen Konferenzen dürfen nur die Fragen besprochen werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Beschlüsse dieser Konferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen des Vertrags entsprechen. Wenn die Verwaltungskonferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, sollten sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und müssen bestrebt sein, möglichst keine Entschliessungen anzunehmen und keine Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.

52

  1. (1) Die Tagesordnung einer weltweiten Verwaltungskonferenz kann folgende Punkte enthalten:

53

a)

Die teilweise Revision der in der Nummer 643 aufgeführten Vollzugsordnungen;

54

b)

ausnahmsweise die vollständige Revision einer oder mehrerer dieser Vollzugsordnungen;

55

c)

jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist.

56

  1. Die Tagesordnung einer regionalen Verwaltungskonferenz darf nur besondere Fragen des Fernmeldewesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung für seine Tätigkeit in bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Ausserdem müssen die Beschlüsse einer solchen Konferenz in jedem Fall den Bestimmungen der Vollzugsordnungen entsprechen.

Art. 8 Verwaltungsrat

57

  1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 41 Mitgliedern der Union; sie werden von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt, wobei der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der Sitze dieses Rats auf alle Regionen der Erde Rechnung zu tragen ist. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in der Allgemeinen Geschäftsordnung aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Verwaltungsrat gewählten Mitglieder der Union ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen neuen Rat wählt. Sie können wiedergewählt werden.

58

  1. Jedes Mitglied des Rats ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden darf.

59

2. Der Verwaltungsrat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf.

60

3. In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr übertragenen Vollmachten.

61

  1. (1) Der Verwaltungsrat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen des Vertrags und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitglieder der Union erleichtern, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden.

62

  1. Er bestimmt jedes Jahr die Politik für die Technische Hilfe entsprechend dem Zweck der Union.

63

  1. Er sorgt für eine erfolgreiche Koordination der Tätigkeiten der Union und übt eine wirksame Finanzkontrolle über die ständigen Organe aus.

64

  1. Er fördert die internationale Zusammenarbeit, um mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, namentlich durch die Teilnahme der Union an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen, die technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu gewährleisten, entsprechend dem Ziel der Union, die Entwicklung des Fernmeldewesens mit allen nur möglichen Mitteln zu fördern.

Art. 9 Generalsekretariat

65

  1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der von
    einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird.

66

  1. Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär nehmen ihren Dienst zu dem Zeitpunkt auf, der bei ihrer Wahl bestimmt wird. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf ihrer nächsten Tagung festsetzt; sie können nur einmal wiedergewählt werden.

67

  1. Der Generalsekretär trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Massnahmen und ist dem Verwaltungsrat in allen Verwaltungs‑ und Finanzfragen verantwortlich, die mit den Tätigkeiten der Union zusammenhängen. Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär verantwortlich.

68

  1. (1) Wenn die Stelle des Generalsekretärs frei wird, tritt der Vizegeneralsekretär als Nachfolger das Amt des Generalsekretärs an, das er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf ihrer nächsten Tagung festsetzt; er kann vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 66 in dieses Amt gewählt werden. Wenn der Vizegeneralsekretär das Amt des Generalsekretärs unter diesen Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des Vizegeneralsekretärs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei Nummer 69 zur Anwendung kommt.

69

  1. Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretärs mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei wird, der für die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Verwaltungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.

70

  1. Werden die Stelle des Generalsekretärs und die des Vizegeneralsekretärs gleichzeitig frei, so übernimmt der dienstälteste gewählte Beamte das Amt des Generalsekretärs für die Dauer von höchstens 90 Tagen. Der Verwaltungsrat ernennt einen Generalsekretär und, wenn beide Stellen mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei geworden sind, der für die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, auch einen Vizegeneralsekretär. Ein so ernannter Beamter bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Er darf auf der vorgenannten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei der Wahl für das Amt des Generalsekretärs oder das des Vizegeneralsekretärs kandidieren.

71

3. Der Generalsekretär handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.

72

4. Der Vizegeneralsekretär unterstützt den Generalsekretär bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus.

Art. 10 Internationaler Ausschuss für Frequenzregistrierung

73

1. Der Internationale Ausschuss für Frequenzregistrierung (IFRB) besteht aus fünf unabhängigen Mitgliedern, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden. Diese Mitglieder werden unter den von den Mitgliedsländern der Union vorgeschlagenen Kandidaten in der Weise ausgewählt, dass eine gerechte Verteilung der Sitze auf die Regionen der Erde gewährleistet ist. Jedes Mitglied der Union darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen, der Staatsangehöriger des betreffenden Landes sein muss.

74

2. Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, die bei ihrer Wahl festgesetzt worden sind, und bleiben im Amt bis zu den Zeitpunkten, die die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt.

75

3. Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung vertreten bei der Ausübung ihres Amtes weder ihr Land noch eine Region; sie sind unparteiisch und mit einem internationalen Auftrag betraut.

76

4. Der Internationale Ausschuss für Frequenzregistrierung hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

77

  1. Er trägt die von den verschiedenen Ländern vorgenommenen Frequenzzuteilungen systematisch ein und registriert sie systematisch nach dem in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren und gegebenenfalls nach den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen der Union, um ihre offizielle internationale Anerkennung sicherzustellen;

78

  1. er registriert unter denselben Bedingungen und zu demselben Zweck systematisch die Positionen, welche die Länder den geostationären Satelliten zuteilen;

79

  1. er berät unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der um Hilfe ersuchenden Mitglieder, der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der besonderen geographischen Lage bestimmter Länder die Mitglieder der Union mit dem Ziel, in denjenigen Teilen des Funkfrequenzspektrums, in denen schädliche Störungen auftreten können, den Betrieb einer möglichst grossen Anzahl von Funkkanälen und die gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten zu gewährleisten;

80

  1. er erledigt, nach den in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren, alle zusätzlichen Aufgaben, die mit der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen und der gerechten Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten zusammenhängen und die ihm von einer zuständigen Konferenz der Union oder, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, vom Verwaltungsrat zur Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden;

81

  1. er leistet Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation der Funkkonferenzen, wobei er erforderlichenfalls die anderen ständigen Organe der Union befragt; unter Berücksichtigung aller Richtlinien des Verwaltungsrats für die Durchführung dieser Vorbereitung unterstützt der Ausschuss auch die Entwicklungsländer bei den Vorbereitungsarbeiten zu diesen Konferenzen;

82

  1. er bringt die für seine Tätigkeit unbedingt erforderlichen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand.

Art. 11 Internationale Beratende Ausschüsse

83

  1. (1) Der Internationale Beratende Ausschuss für den Funkdienst (CCIR) ist beauftragt, über die technischen und betrieblichen Fragen, die speziell den Funkdienst betreffen, Studien durchzuführen und Empfehlungen herauszugeben ohne Beschränkung hinsichtlich der Frequenzbereiche; in der Regel werden bei diesen Studien wirtschaftliche Fragen nicht berücksichtigt; jedoch kann in den Fällen, in denen die Studien Vergleiche zwischen mehreren technischen Lösungen voraussetzen, den wirtschaftlichen Faktoren ebenfalls Rechnung getragen werden.

84

  1. Der Internationale Beratende Ausschuss für den Telegrafen‑ und Telefondienst (CCITT) ist beauftragt, über technische, betriebliche und tarifliche Fragen der Fernmeldedienste Studien durchzuführen und Empfehlungen herauszugeben mit Ausnahme der technischen und betrieblichen Fragen, die speziell den Funkdienst betreffen, für den nach Nummer 83 der CCIR zuständig ist.

85

  1. Jeder Internationale Beratende Ausschuss muss bei seiner Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Vervollkommnung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken.

86

2. Mitglieder der Internationalen Beratenden Ausschüsse sind:

87

  1. Von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union;

88

  1. jedes anerkannte private Betriebsunternehmen, das mit Zustimmung des Mitglieds der Union, von dem es anerkannt wurde, die Teilnahme an den Arbeiten dieser Ausschüsse beantragt.

89

3. Die Tätigkeit jedes Internationalen Beratenden Ausschusses wird ausgeübt:

90

  1. Von der Vollversammlung;

91

  1. von den Studienkommissionen, die sie einsetzt;

92

  1. von einem Direktor, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt und nach Nummer 373 ernannt wird.

93

4. Auf gemeinsamen Beschluss der Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse werden eine Weltplankommission und regionale Plankommissionen eingesetzt. Diese Kommissionen stellen einen allgemeinen Plan für das Internationale Fernmeldenetz auf, um die Koordination der Entwicklung der internationalen Fernmeldedienste zu erleichtern. Sie legen den Internationalen Beratenden Ausschüssen Fragen vor, deren Untersuchung für die Entwicklungsländer von besonderem Interesse ist und die zum Aufgabenbereich dieser Ausschüsse gehören.

94

5. Die regionalen Plankommissionen können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit den regionalen Organisationen zusammenarbeiten, die dies wünschen.

95

6. Die Arbeitsweise der Internationalen Beratenden Ausschüsse ist in der Allgemeinen Geschäftsordnung festgelegt.

Art. 12 Koordinationsausschuss

96

1. Der Koordinationsausschuss besteht aus dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär, den Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse und dem Präsidenten sowie dem Vizepräsidenten des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung. Er wird vom Generalsekretär und in dessen Abwesenheit vom Vizegeneralsekretär geleitet.

97

2. Der Koordinationsausschuss berät den Generalsekretär und leistet ihm praktische Hilfe in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen und der technischen Zusammenarbeit, die mehr als ein ständiges Organ betreffen, sowie auf dem Gebiet der Beziehungen nach aussen und der Information der Öffentlichkeit. Bei der Untersuchung dieser Fragen berücksichtigt der Ausschuss in jeder Hinsicht die Bestimmungen des Vertrags sowie die Beschlüsse des Verwaltungsrats und die Interessen der gesamten Union.

98

3. Der Koordinationsausschuss prüft auch die anderen Fragen, die ihm aufgrund des Vertrags vorgelegt werden, sowie alle Fragen, die ihm der Verwaltungsrat unterbreitet. Nach Untersuchung dieser Fragen legt der Ausschuss dem Verwaltungsrat durch den Generalsekretär einen Bericht vor.

Art. 13 Die gewählten Beamten und das Personal der Union

99

  1. (1) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner
    unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Sie müssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist.

100

  1. Alle Mitglieder der Union müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der gewählten Beamten und des Personals der Union achten und dürfen nicht versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen.

101

  1. Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen sich neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des Fernmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interessen in einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck «finanzielle Interessen» darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der Fortsetzung von Zahlungen für die Pension, auf die jemand aufgrund eines früheren Amtes oder früherer Dienste Anspruch hat, entgegen.

102

  1. Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewährleisten, muss jedes Mitgliedsland, aus dem ein Staatsangehöriger zum Generatsekretär, zum Vizegeneralsekretär, zum Mitglied des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung oder zum Direktor eines Internationalen Beratenden Ausschusses gewählt worden ist, nach Möglichkeit bestrebt sein, diesen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten nicht abzuberufen.

103

2. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse sowie die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedsländer der Union sein. Bei der Wahl dieser Beamten sollen die in Nummer 104 dargelegten Grundsätze und eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Erde gebührend berücksichtigt werden.

104

3. Die Auswahl des Personals und die Festsetzung der Bedingungen für seine Einstellung müssen von dem Gedanken geleitet sein, dass es notwendig ist, der Union die Dienste von Personen mit grösster Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Die Wichtigkeit einer Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage muss gebührend berücksichtigt werden.

Art. 14 Organisation der Arbeiten und Führung der Verhandlungen auf den Konferenzen und anderen Tagungen

105

1. Die Konferenzen sowie die Vollversammlungen und Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse wenden bei der Organisation ihrer Arbeiten und der Führung ihrer Verhandlungen die Geschäftsordnung an, die in der Allgemeinen Geschäftsordnung enthalten ist.

106

2. Die Konferenzen, der Verwaltungsrat, die Vollversammlungen und die Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse dürfen die Vorschriften annehmen, die sie als Ergänzung der Vorschriften der Geschäftsordnung für unentbehrlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen des Vertrags vereinbar sein; werden die ergänzenden Vorschriften von den Vollversammlungen und den Studienkommissionen angenommen, so werden sie in Form von Entschliessungen in den Dokumenten der Vollversammlungen veröffentlicht.

Art. 15 Finanzen der Union

107

1. Die Ausgaben der Union umfassen die Kosten:

108

  1. des Verwaltungsrats und der ständigen Organe der Union;

109

  1. der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der weltweiten Ver-waltungskonferenzen;

110

  1. der technischen Zusammenarbeit und Hilfe zugunsten der Entwicklungs-länder.

111

2. Die Ausgaben der Union werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder gedeckt, die nach der Anzahl der Einheiten entsprechend der von jedem Mitglied nach der folgenden Übersicht gewählten Beitragsklasse bestimmt werden:

Klasse von 40 Einheiten
Klasse von 35 Einheiten
Klasse von 30 Einheiten
Klasse von 25 Einheiten
Klasse von 20 Einheiten
Klasse von 18 Einheiten
Klasse von 15 Einheiten
Klasse von 13 Einheiten
Klasse von 10 Einheiten
Klasse von 8 Einheiten
Klasse von 5 Einheiten
Klasse von 4 Einheiten

Klasse von 3 Einheiten
Klasse von 2 Einheiten
Klasse von 1½ Einheiten
Klasse von 1 Einheit
Klasse von ½ Einheit
Klasse von ¼ Einheit

Klasse von 1/8 Einheit für diejenigen Länder,
welche von den Vereinten Nationen als die am
wenigsten entwickelten Länder eingestuft
werden, und für andere, vom Verwaltungsrat
bestimmte Länder

112

3. Anstelle der in Nummer 111 aufgeführten Beitragsklassen kann jedes Mitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten wählen, die 40 Einheiten übersteigt.

113

4. Die Mitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.

114

5. Während der Geltungsdauer dieses Vertrags kann eine Einstufung in eine niedrigere als die nach dem Vertrag gewählte Beitragsklasse nicht wirksam werden. Unter aussergewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Verwaltungsrat jedoch eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass es seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.

115

6. Die Ausgaben für die in der Nummer 50 genannten regionalen Verwaltungskonferenzen werden von allen Mitgliedern aus der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse getragen und, gegebenenfalls, auf der gleichen Grundlage von denjenigen Mitgliedern aus anderen Regionen, die an solchen Konferenzen teilgenommen haben.

116

7. Die Mitglieder zahlen ihren jährlichen Beitrag, der nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Budget berechnet wird, im Voraus.

117

8. Wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug ist, verliert es so lange sein in den Nummern 10 und 11 festgelegtes Stimmrecht, als der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der von diesem Mitglied für die beiden vorausgehenden Jahre zu zahlenden Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt.

118

9. Die Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der anerkannten privaten Betriebsunternehmen, der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und der internationalen Organisationen sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung enthalten.

Art. 16 Sprachen

119

  1. (1) Die Amtssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.

120

  1. Die Arbeitssprachen der Union sind Englisch, Französisch und Spanisch.

121

  1. Im Streitfall ist der französische Wortlaut massgebend.

122

  1. (1) Die endgültigen Dokumente der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen, ihre Schlussakten, Protokolle, Entschliessungen, Empfehlungen und Begehren werden in den Amtssprachen der Union abgefasst, und zwar so, dass sie nach Form und Inhalt übereinstimmen.

123

  1. Alle anderen Dokumente dieser Konferenzen werden in den Arbeitssprachen der Union abgefasst.

124

  1. (1) Die in den Vollzugsordnungen vorgeschriebenen amtlichen Arbeitsunterlagen der Union werden in den sechs Amtssprachen veröffentlicht.

125

  1. Die in einer der Amtssprachen abgefassten Vorschläge und Beiträge, die den Konferenzen und Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse zur Prüfung vorgelegt werden, werden den Mitgliedern in den Arbeitssprachen der Union übermittelt.

126

  1. Alle anderen Dokumente, deren allgemeine Verteilung zu den Aufgaben des Generalsekretärs gehört, werden in den drei Arbeitssprachen abgefasst.

127

  1. (1) Auf den Konferenzen der Union und den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse sowie auf den Tagungen der Studienkommissionen, die in dem von einer Vollversammlung genehmigten Arbeitsprogramm verzeichnet sind, und auf den Tagungen des Verwaltungsrats muss ein zweckmässiges Verfahren für das wechselseitige Dolmetschen in den sechs Amtssprachen angewandt werden.

128

  1. Auf den anderen Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse werden die Verhandlungen in den Arbeitssprachen geführt, vorausgesetzt, dass die Mitglieder, die das Dolmetschen in eine bestimmte Arbeitssprache wünschen, mindestens 90 Tage zuvor ihre Absicht bekunden, an der Tagung teilzunehmen.

129

  1. Wenn alle Teilnehmer einer Konferenz oder einer Tagung dies vereinbaren, können die Verhandlungen in weniger als den obengenannten Sprachen geführt werden.

Art. 17 Rechtsfähigkeit der Union

130

Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitglieder ist die Union in dem Masse rechtsfähig, als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.

Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst

Art. 18 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen
Fernmeldedienstes

131

Die Mitglieder gestehen jedermann das Recht zu, über die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste Nachrichten auszutauschen. Die Dienstleistungen, die Gebühren und die Gewährleistung sind in den einzelnen Verkehrsarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug.

Art. 19 Anhalten von Fernmeldenachrichten

132

1. Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Telegrammannahmestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese Benachrichtigung erschiene als für die Sicherheit des Staates gefährlich.

133

2. Die Mitglieder behalten sich ferner das Recht vor, jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann.

Art. 20 Einstellung des Dienstes

134

Jedes Mitglied behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmeldedienst auf unbestimmte Zeit einzustellen, sei es vollständig oder nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen und/oder für bestimmte Arten von abgehenden, ankommenden oder durchgehenden Nachrichten, mit der Verpflichtung, jedes andere Mitglied über den Generalsekretär sofort davon in Kenntnis zu setzen.

Art. 21 Haftung

135

Die Mitglieder übernehmen keinerlei Haftung gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche.

Art. 22 Fernmeldegeheimnis

136

1. Die Mitglieder verpflichten sich, alle nur möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleisten.

137

2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zuständigen Behörden von diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer Inlandsgesetzgebung oder die Ausführung internationaler Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, zu sichern.

Art. 23 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege
und Fernmeldeeinrichtungen

138

1. Die Mitglieder treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Übertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im internationalen Fernmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise zu erstellen.

139

2. Soweit als möglich müssen diese Übertragungswege und Einrichtungen nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den praktischen Betriebserfahrungen als die besten erwiesen haben, sowie in gutem Betriebszustand und auf dem Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gehalten werden.

140

3. Die Mitglieder sorgen innerhalb ihrer Zuständigkeit für den Schutz dieser Übertragungswege und Einrichtungen.

141

4. Alle Mitglieder sorgen für die Instandhaltung der ihrer Kontrollbefugnis unterliegenden Teilstrecken von internationalen Fernmeldeverbindungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind.

Art. 24 Notifikation von Vertragsverletzungen

142

Um die Anwendung des Artikels 44 zu erleichtern, verpflichten sich die Mitglieder, sich gegenseitig über Verletzungen der Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen zu unterrichten.

Art. 25 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des
menschlichen Lebens betrifft

143

Die internationalen Fernmeldedienste müssen allen Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im ausseratmosphärischen Raum betreffen, sowie den ausserordentlich dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen.

Art. 26 Vorrang der Staatstelegramme und der Staatsgespräche

144

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 25 und 36 geniessen Staatstelegramme Vorrang vor den anderen Telegrammen, wenn der Absender es verlangt. Ebenso können Staatsgespräche auf ausdrückliches Verlangen und im Rahmen des Möglichen Vorrang vor den anderen Gesprächen geniessen.

Art. 27 Geheime Sprache

145

1. Staats‑ und Diensttelegramme dürfen in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden.

146

2. Privattelegramme in geheimer Sprache dürfen im Verkehr zwischen allen Ländern zugelassen werden, mit Ausnahme der Länder, die über den Generalsekretär im Voraus bekanntgegeben haben, dass sie für diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen.

147

3. Die Mitglieder, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, müssen solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wäre nach Artikel 20 eingestellt worden.

Art. 28 Gebühren und Gebührenfreiheit

148

Die Bestimmungen über die Fernmeldegebühren und die verschiedenen Fälle, in denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind in den diesem Vertrag als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen niedergelegt.

Art. 29 Aufstellung der Rechnungen und Abrechnungen

149

Der Ausgleich internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Länder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Artikel 31 getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird dieser Ausgleich nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt.

Art. 30 Münzeinheit

150

Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Fernmeldedienste und bei der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Münzeinheit

  1. entweder die Münzeinheit des Internationalen Währungsfonds
  1. oder der Goldfranken

verwendet, wie sie in den Vollzugsordnungen näher bestimmt sind. Die Durchführungsbestimmungen sind in Anhang 1 zu den Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und den Telefondienst enthalten.

Art. 31 Besondere Vereinbarungen

151

Die Mitglieder behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkannten privaten Betriebsunternehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche für die Mitglieder in ihrer Allgemeinheit nicht von Interesse sind. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten der anderen Länder verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieses Vertrags oder der ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen zuwiderlaufen.

Art. 32 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen,
regionale Organisationen

152

Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisationen zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Vereinbarungen dürfen nicht in Widerspruch zu diesem Vertrag stehen.

Kapitel III Besondere Bestimmungen über den Funkdienst

Art. 33 Rationelle Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der
Umlaufbahn der geostationären Satelliten

153

1. Die Mitglieder bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Funkfrequenzspektrums so weit zu beschränken, als es für die zufriedenstellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden.

154

2. Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für den Weltraumfunkverkehr berücksichtigen die Mitglieder, dass die Frequenzen und die Umlaufbahn der geostationären Satelliten begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen gemäss den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit der Zugang zu dieser Umlaufbahn und zu diesen Frequenzen den einzelnen Ländern oder Ländergruppen in gerechter Weise möglich ist; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt.

Art. 34 Gegenseitiger Verkehr

155

1. Die Funkstellen des beweglichen Funkdienstes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer normalen Aufgaben ohne Rücksicht auf das von ihnen benutzte Funksystem Funk-nachrichten gegenseitig auszutauschen.

156

2. Die Bestimmungen der Nummer 155 sollen jedoch den Fortschritt der Wissenschaft nicht hemmen; sie stehen daher der Verwendung eines Funksystems nicht entgegen, das den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann, vorausgesetzt, dass dieses Unvermögen auf der Eigenart dieses Systems beruht und nicht etwa auf der Verwendung von Vorrichtungen, deren einziger Zweck eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs ist.

157

3. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 155 kann eine Funkstelle einem eingeschränkten internationalen Fernmeldedienst zugeordnet werden, wenn der Zweck dieses Dienstes oder andere von dem benutzten System unabhängige Umstände es verlangen.

Art. 35 Schädliche Störungen

158

1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitglieder, der anerkannten privaten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben.

159

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten privaten Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigen Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 158 zu verlangen.

160

3. Darüber hinaus halten es die Mitglieder für wünschenswert, dass alle nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in der Nummer 158 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden.

Art. 36 Notrufe und Notmeldungen

161

Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Meldungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen.

Art. 37 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen,
Sicherheitszeichen oder Kennungen

162

Die Mitglieder verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizierung der Funkstellen ihres eigenen Landes, die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten.

Art. 38 Funkanlagen für die nationale Verteidigung

163

1. Die Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in bezug auf die militärischen Funkanlagen ihrer Land‑, See‑ und Luftstreitkräfte.

164

2. Indessen müssen beim Betreiben dieser Anlagen soweit wie möglich die Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung schädlicher Störungen betreffen, sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnung über die Sendearten und Frequenzen, die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, beachtet werden.

165

3. Nehmen diese Anlagen den Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch oder andere Dienste in Anspruch, die durch die diesem Vertrag als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen geregelt werden, so müssen sie im allgemeinen nach den für diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden.

Kapitel IV Beziehungen zu den Vereinten Nationen und den internationalen
Organisationen

Art. 39 Beziehungen zu den Vereinten Nationen

166

1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt, dessen Wortlaut in der Anlage 3 zu diesem Vertrag vorliegt.

167

2. Nach Artikel XVI des genannten Abkommens haben die Vereinten Nationen für die Wahrnehmung ihrer Fernmeldedienste die in diesem Vertrag und in den ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Danach haben sie das Recht, in beratender Eigenschaft an allen Konferenzen der Union, einschliesslich der Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse, teilzunehmen.

Art. 40 Beziehungen zu den internationalen Organisationen

168

Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordination auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, arbeitet die Union mit den internationalen Organisationen zusammen, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben.

Kapitel V Anwendung des Vertrags und der Vollzugsordnungen

Art. 41 Grundlegende Bestimmungen und Allgemeine Geschäftsordnung

169

Weicht eine Bestimmung in Teil 2 des Vertrags (Allgemeine Geschäftsordnung, Nummern 201 bis 643) von einer Bestimmung in Teil 1 (Grundlegende Bestimmungen, Nummern 1 bis 94) ab, so ist Teil 1 massgebend.

Art. 42 Vollzugsordnungen

170

1. Die Bestimmungen des Vertrags werden durch die Vollzugsordnungen ergänzt, welche den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitglieder verbindlich.

171

2. Die Ratifikation dieses Vertrags nach Artikel 45 oder der Beitritt zu diesem Vertrag nach Artikel 46 schliesst die Annahme der zum Zeitpunkt dieser Ratifikation oder dieses Beitritts in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen ein.

172

3. Die Genehmigung jeder durch zuständige Verwaltungskonferenzen vorgenommenen Revision dieser Vollzugsordnungen muss dem Generalsekretär von den Mitgliedern notifiziert werden. Der Generalsekretär notifiziert diese Genehmigungen dann den Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Eingangs.

173

4. Weicht eine Bestimmung einer Vollzugsordnung von einer Bestimmung des Vertrags ab, so ist der Vertrag massgebend.

Art. 43 Gültigkeit der in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen

174

Die in der Nummer 170 genannten Vollzugsordnungen sind die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags in Kraft befindlichen. Sie gelten als Anlage zu diesem Vertrag und bleiben – unter Vorbehalt der in der Nummer 53 vorgesehenen und später angenommenen Teilrevisionen – bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vollzugsordnungen gültig, die von den zuständigen weltweiten Verwaltungskonferenzen ausgearbeitet werden und als Anlagen zu diesem Vertrag an ihre Stelle treten sollen.

Art. 44 Durchführung des Vertrags und der Vollzugsordnungen

175

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei allen von ihnen eingerichteten Fernmeldeämtern und bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienststellen, die diesen Verpflichtungen aufgrund der Bestimmungen des Artikels 38 nicht unterliegen.

176

2. Sie müssen darüber hinaus dafür sorgen, dass die von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betriebsunternehmen, die internationale Dienste wahrnehmen oder Funkstellen betreiben, welche schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieses Vertrags und der Vollzugsordnungen beachten.

Art. 45 Ratifikation des Vertrags

177

1. Dieser Vertrag soll von jeder Unterzeichnerregierung nach den in ihrem Land in Kraft befindlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunde ist so bald wie möglich auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, dem Generalsekretär zu übersenden, der ihre Hinterlegung den Mitgliedern notifiziert.

178

  1. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags an gerechnet, geniesst jede Unterzeichnerregierung die den Mitgliedern der Union in den Nummern 8 bis 11 gewährten Rechte, selbst wenn sie die Ratifikationsurkunde nach Nummer 177 nicht hinterlegt hat.

179

  1. Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags an gerechnet, ist eine Unterzeichnerregierung, welche die Ratifikationsurkunde nach Nummer 177 nicht hinterlegt hat, auf den Konferenzen der Union, bei den Sitzungsperioden des Verwaltungsrats, auf den Tagungen der ständigen Organe der Union und bei schriftlichen, nach den Bestimmungen des Vertrags durchgeführten Befragungen, nicht mehr stimmberechtigt, und zwar so lange, bis die Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieser Regierung beeinträchtigt.

180

3. Nach Inkrafttreten dieses Vertrags gemäss Artikel 52 wird jede Ratifikationsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.

181

4. Falls eine oder mehrere Unterzeichnerregierungen den Vertrag nicht ratifizieren, ist dieser dennoch für diejenigen Regierungen verbindlich, die ihn ratifiziert haben.

Art. 46 Beitritt zum Vertrag

182

1. Die Regierung eines Landes, das diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann ihm unter Vorbehalt des Artikels 1 jederzeit beitreten.

183

2. Die Beitrittsurkunde wird dem Generalsekretär auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, übersandt. Der Beitritt wird mit dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, sofern hierüber nichts anderes bestimmt wird. Der Generalsekretär notifiziert den Beitritt allen Mitgliedern und stellt jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu.

Art. 47 Kündigung des Vertrags

184

1. Jedes Mitglied, das diesen Vertrag ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, hat das Recht, ihn auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Der Generalsekretär notifiziert die Kündigung den übrigen Mitgliedern.

185

2. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.

Art. 48 Aufhebung des Internationalen Fernmeldevertrags von
Malaga‑Torremolinos (1973)

186

Der vorliegende Vertrag hebt den Internationalen Fernmeldevertrag von Malaga‑Torremolinos4 (1973) in den Beziehungen zwischen den Vertragsregierungen auf und tritt an seine Stelle.

Art. 49 Beziehungen zu Nichtvertragsstaaten

187

Alle Mitglieder behalten sich für sich selbst und für die anerkannten privaten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Vertragspartei ist. Wenn eine von einem Nichtvertragsstaat ausgehende Nachricht von einem Mitglied angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitglieds in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen des Vertrags und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze.

Art. 50 Beilegung von Streitfällen

188

1. Die Mitglieder können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrags oder der im Artikel 42 vorgesehenen Vollzugsordnungen auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen zu vereinbarenden Verfahren.

189

2. Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle Gebrauch gemacht, so kann jedes Mitglied, das in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht je nach Lage des Falles entweder nach dem in der Allgemeinen Geschäftsordnung oder nach dem im fakultativen Zusatzprotokoll5 festgelegten Verfahren anrufen.

Kapitel VI Begriffsbestimmungen

Art. 51 Begriffsbestimmungen

190

In diesem Vertrag haben, wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt,

191

  1. die Begriffe, die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag definiert sind, die ihnen in dieser Anlage gegebene Bedeutung;

192

  1. die anderen Begriffe, die in den im Artikel 42 genannten Vollzugsordnungen definiert sind, die ihnen in diesen Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung.

Kapitel VII Schlussbestimmung

Art. 52 Inkrafttreten und Registrierung des Vertrags

193

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1984 zwischen den Mitgliedern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden oder Beitrittsurkunden bis zu diesem Tag hinterlegt worden sind.

194

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen6 registriert der Generalsekretär der Union diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen.

Teil II Allgemeine Geschäftsordnung

Kapitel VIII Arbeitsweise der Union

Art. 53 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

201

  1. (1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt gemäss Nummer 34 zusammen.

202

  1. Zeitpunkt und Ort einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Verwaltungsrat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union Zeitpunkt und Ort der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.

203

  1. (1) Eine Änderung von Zeitpunkt und/oder Ort der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich

204

a)

auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;

205

b)

auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

206

  1. In beiden Fällen wird ein neuer Zeitpunkt und/oder ein neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union festgelegt.

Art. 54 Verwaltungskonferenzen

207

  1. (1) Die Tagesordnung einer Verwaltungskonferenz wird für weltweite Verwaltungskonferenzen mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, für regionale Verwaltungskonferenzen mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Region vom Verwaltungsrat festgesetzt, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 229.

208

  1. Gegebenenfalls enthält diese Tagesordnung alle Fragen, deren Aufnahme von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen worden ist.

209

  1. Eine weltweite Verwaltungskonferenz, die sich mit Fragen des Funkwesens beschäftigt, kann in ihre Tagesordnung auch Richtlinien aufnehmen, die dem Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung zu geben sind und seine Tätigkeit sowie die Prüfung dieser Tätigkeit betreffen. Eine weltweite Verwaltungskonferenz kann in ihre Beschlüsse je nach Lage des Falles Anweisungen oder Anfragen an die ständigen Organe aufnehmen.

210

  1. (1) Eine weltweite Verwaltungskonferenz wird einberufen

211

a)

auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, die Zeitpunkt und Ort des Zusammentretens festlegen kann;

212

b)

auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten Verwaltungskonferenz, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;

213

c)

auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;

214

d)

auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

215

  1. In den Fällen der Nummern 212, 213, 214 und gegebenenfalls 211 werden Zeitpunkt und Ort der Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union vom Verwaltungsrat festgelegt, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 229.

216

  1. (1) Eine regionale Verwaltungskonferenz wird einberufen

217

a)

auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;

218

b)

auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten oder regionalen Verwaltungskonferenz, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;

219

c)

auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union, die zu der betreffenden Region gehören; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;

220

d)

auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

221

  1. In den Fällen der Nummern 218, 219, 220 und gegebenenfalls 217 werden Zeitpunkt und Ort der Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union vom Verwaltungsrat festgelegt, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 229.

222

  1. (1) Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort einer Verwaltungskonferenz können geändert werden

223

a)

auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine weltweite Verwaltungskonferenz handelt, oder von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Verwaltungskonferenz handelt. Die Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt;

224

b)

auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

225

  1. In den Fällen der Nummern 223 und 224 werden die vorgeschlagenen Änderungen für weltweite Verwaltungskonferenzen nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, für regionale Verwaltungskonferenzen nur mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union endgültig angenommen, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 229.

226

  1. (1) Eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten oder der Verwaltungsrat kann es für zweckmässig halten, vor der Hauptsitzungsperiode einer Verwaltungskonferenz eine vorbereitende Tagung abzuhalten, die den Auftrag hat, einen Bericht über die technischen Grundlagen der Konferenzarbeit auszuarbeiten und vorzulegen.

227

  1. Die Einberufung dieser vorbereitenden Tagung und ihre Tagesordnung müssen für eine weltweite Verwaltungskonferenz von der Mehrheit der Mitglieder der Union, für eine regionale Verwaltungskonferenz von der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union genehmigt werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 229.

228

  1. Sofern die vorbereitende Tagung einer Verwaltungskonferenz nichts anderes beschliesst, werden die von ihr angenommenen Texte zu einem Bericht zusammengefasst, genehmigt und von ihrem Präsidenten unterzeichnet.

229

6. Wenn ein Mitglied der Union bei den in den Nummern 207, 215, 221 225 und 227 genannten Befragungen nicht binnen der vom Verwaltungsrat festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe es sich an diesen Befragungen nicht beteiligt; es wird infolgedessen bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitglieder der Union, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis ausschlaggebend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen.

230

7. Wenn eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, der Verwaltungsrat oder eine vorangegangene Verwaltungskonferenz, die mit der Ausarbeitung der technischen Grundlagen für eine spätere Verwaltungskonferenz betraut war, den CCIR auffordert und wenn der Verwaltungsrat die notwendigen Budgetmittel bereitstellt, kann der CCIR eine Tagung zur Vorbereitung der Konferenz einberufen, die vor der betreffenden Verwaltungskonferenz stattfindet. Der Direktor des CCIR legt den Bericht über diese vorbereitende Tagung durch Vermittlung des Generalsekretärs als Beitrag zu den Arbeiten der Verwaltungskonferenz vor.

Art. 55 Verwaltungsrat

231

  1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus Mitgliedern der Union, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden.

232

  1. Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Verwaltungsrat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitglied der Union zu, das bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedern der Union, die derselben Region angehören wie das ausgeschiedene Mitglied und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat.

233

  1. Ein Sitz im Verwaltungsrat gilt als frei,

234

a)

wenn ein Mitglied des Rats zu zwei aufeinanderfolgenden jährlichen Sitzungsperioden des Verwaltungsrats keinen Vertreter entsandt hat;

235

b)

wenn ein Land, das Mitglied der Union ist, sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats niederlegt.

236

2. Die Person, die von einem Mitglied des Verwaltungsrats zur Wahrnehmung des Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll möglichst ein Beamter sein, der in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitglieds arbeitet oder ihr gegenüber unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese Person muss durch ihre Erfahrungen im Fernmeldedienst qualifiziert sein.

237

3. Der Verwaltungsrat wählt zu Beginn jeder jährlichen Sitzungsperiode unter den Vertretern seiner Mitglieder und unter Beachtung des Grundsatzes des turnusmässigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung der nächsten jährlichen Sitzungsperiode im Amt und können nicht wiedergewählt werden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.

238

  1. (1) Der Verwaltungsrat tritt zu seiner jährlichen Sitzungsperiode am Sitz der Union zusammen.

239

  1. Er kann im Laufe dieser Sitzungsperiode beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Sitzungsperiode einzulegen.

240

  1. In der Zeit zwischen den ordentlichen Sitzungsperioden kann er auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder von seinem Präsidenten oder, unter den in der Nummer 267 vorgesehenen Bedingungen, auf Anregung seines Präsidenten einberufen werden, und zwar grundsätzlich am Sitz der Union.

241

5. Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär, der Präsident und der Vizepräsident des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung und die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Verwaltungsrat darf aber auch Sitzungen abhalten, die seinen Mitgliedern vorbehalten sind.

242

6. Der Generalsekretär nimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Verwaltungsrats wahr.

243

7. Beschlüsse werden vom Verwaltungsrat nur während der Sitzungsperioden gefasst. In Ausnahmefällen kann der Rat während einer Sitzungsperiode beschliessen, dass eine besondere Frage schriftlich geregelt wird.

244

8. Der Vertreter eines jeden Mitglieds des Verwaltungsrats hat das Recht, als Beobachter an allen Tagungen der in den Nummern 31, 32 und 33 aufgeführten ständigen Organe der Union teilzunehmen.

245

9. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines Mitglieds des Verwaltungsrats in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Sitzungsperioden des Verwaltungsrats entstehen, gehen zu Lasten der Union.

246

10. Die Aufgaben, die dem Verwaltungsrat aufgrund des Vertrags zufallen, sind insbesondere folgende:

247

  1. Er sorgt in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten für die Koordination mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 39 und 40 erwähnt sind. Zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Artikel 40 erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach den Bestimmungen der Nummer 46 der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten unterbreitet werden;

248

  1. er entscheidet über die Durchführung der Beschlüsse der Verwaltungskonferenzen oder der Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse bezüglich künftiger Konferenzen oder Tagungen, die finanzielle Auswirkungen haben. Dabei stützt sich der Verwaltungsrat auf Artikel 80;

249

  1. er entscheidet über die Vorschläge zu strukturellen Änderungen der ständigen Organe der Union, die ihm der Generalsekretär unterbreitet;

250

  1. er prüft und genehmigt die mittelfristigen Pläne für die Arbeitsplätze und das Personal der Union;

251

  1. er setzt den Personalbestand und die Rangordnung des Personals des Generalsekretariats und der Fachsekretariate der ständigen Organe der Union fest, wobei er die allgemeinen, von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien berücksichtigt; er genehmigt, unter Beachtung der Nummer 104, eine Liste von Stellen der Gruppe der Fachbeamten und der darüberliegenden Gruppe, die angesichts des ständigen Fortschritts im Bereich der Fernmeldetechnik und des Fernmeldebetriebs durch Inhaber zeitlich begrenzter Verträge mit Verlängerungsmöglichkeit zu besetzen sind, damit die fähigsten Sachverständigen eingestellt werden können, deren Bewerbungen durch Vermittlung der Unionsmitglieder einzureichen sind; diese Liste ist vom Generalsekretär nach Beratung mit dem Koordinationsausschuss vorzuschlagen und einer regelmässigen Überprüfung zu unterziehen;

252

  1. er arbeitet alle Vorschriften aus, die er für die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der Verwaltung und der Finanzen für erforderlich hält, sowie die Verwaltungsvorschriften, die der Praxis Rechnung tragen sollen, welche die Organisation der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen bei der Anwendung des gemeinsamen Systems für die Gehälter, Zulagen und Pensionen üben;

253

  1. er kontrolliert die Verwaltung der Union und beschliesst geeignete Massnahmen für deren wirksame Rationalisierung;

254

  1. er prüft und beschliesst das Budget der Union für das laufende Jahr und das voraussichtliche Budget für das folgende Jahr, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Ausgaben gesetzten Höchstgrenzen berücksichtigt und auf grösstmögliche Sparsamkeit achtet, jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung trägt, durch Konferenzen und durch die Arbeitsprogramme der ständigen Organe so schnell wie möglich zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen; dabei berücksichtigt der Verwaltungsrat die ihm vom Generalsekretär mitgeteilten Ansichten des Koordinationsausschusses über die in Nummer 302 genannten Arbeitspläne sowie die Ergebnisse aller in den Nummern 301 und 304 genannten Kostenanalysen;

255

  1. er trifft alle notwendigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der vom Generalsekretär aufgestellten Rechnungen der Union und genehmigt diese Rechnungen gegebenenfalls, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzulegen;

256

  1. er berichtigt, wenn nötig,

257

1.

die Grundgehaltsstufen für das Personal der Gruppe der Fachbeamten und der darüberliegenden Gruppen – mit Ausnahme der Gehälter für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden –, um sie laufend den Grundgehaltsstufen anzugleichen, die von den Vereinten Nationen für die entsprechenden Gruppen des gemeinsamen Systems festgelegt sind;

258

2.

die Grundgehaltsstufen für das Personal der allgemeinen Dienste, um sie laufend den Gehältern anzugleichen, die von den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen am Sitz der Union gezahlt werden;

259

3.

die örtlichen Zulagen für die Gruppe der Fachbeamten und die darüberliegenden Gruppen, einschliesslich der örtlichen Zulagen für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden, entsprechend den für den Sitz der Union gültigen Beschlüssen der Vereinten Nationen;

260

4.

die Zulagen, die das gesamte Personal der Union erhält, und zwar in Übereinstimmung mit allen für das gemeinsame System der Vereinten Nationen angenommenen Änderungen;

261

5.

die Beiträge der Union und des Personals für die Gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen, nach den Beschlüssen des gemischten Ausschusses dieser Kasse;

262

6.

die Teuerungszulagen, die den Empfängern von Zahlungen aus der Versicherungskasse für das Personal der Union gewährt werden, wobei entsprechend der von den Vereinten Nationen geübten Praxis verfahren wird;

263

  1. er trifft die nach den Artikeln 53 und 54 für die Einberufung der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen der Union erforderlichen Vorkehrungen;

264

  1. er unterbreitet der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die Empfehlungen, die er für nützlich hält;

265

  1. er prüft und koordiniert die Arbeitsprogramme und ihre Durchführung sowie die Arbeitsplanung der ständigen Organe der Union, einschliesslich der Tagungskalender, und trifft dann insbesondere die Massnahmen, die er zur Verringerung der Anzahl und der Dauer der Konferenzen und Tagungen sowie zur Einschränkung der Ausgaben für die Konferenzen und Tagungen für angemessen hält;

266

  1. er gibt den ständigen Organen der Union Richtlinien für technische und sonstige Unterstützung bei der Vorbereitung und Organisation der Verwaltungskonferenzen; dafür ist, wenn es sich um eine weltweite Verwaltungskonferenz handelt, die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Verwaltungskonferenz handelt, die Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union erforderlich;

267

  1. er besetzt unter den in Nummer 69 oder 70 dargelegten Umständen die frei gewordene Stelle des Generalsekretärs oder die des Vizegeneralsekretärs, vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 103, und zwar während einer seiner ordentlichen Sitzungsperioden, wenn die Stelle in den letzten 90 Tagen vor dieser Sitzungsperiode frei geworden ist, oder während einer von seinem Präsidenten innerhalb der in Nummer 69 oder 70 genannten Zeiträume einberufenen Sitzungsperiode;

268

  1. er besetzt die frei gewordene Stelle des Direktors eines Internationalen Beratenden Ausschusses während der ersten ordentlichen Sitzungsperiode, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle frei geworden ist, stattfindet. Ein so ernannter Direktor bleibt, wie in Nummer 323 vorgesehen, bis zu dem von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt im Amt; er kann auf der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in dieses Amt gewählt werden;

269

  1. er besetzt nach dem in der Nummer 315 vorgesehenen Verfahren die freigewordene Stelle eines Mitglieds des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung;

270

  1. er erfüllt die übrigen im Vertrag vorgesehenen Aufgaben und, im Rahmen dieses Vertrags und der Vollzugsordnungen, alle für die einwandfreie Geschäftsführung der Union beziehungsweise ihrer einzelnen ständigen Organe notwendig erscheinenden Aufgaben;

271

  1. er trifft nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union die notwendigen Vorkehrungen zur vorläufigen Regelung aller Fälle, die im Vertrag, in den Vollzugsordungen und in ihren Anlagen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;

272

  1. er legt einen Bericht über die Tätigkeit aller Organe der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vor;

273

  1. er schickt den Mitgliedern der Union nach jeder Sitzungsperiode so bald wie möglich Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen;

274

  1. er fasst die notwendigen Beschlüsse, um die ausgewogene geographische Verteilung des Personals der Union zu gewährleisten, und kontrolliert die Durchführung dieser Beschlüsse.

Art. 56 Generalsekretariat

275

1. Der Generalsekretär

276

  1. koordiniert die Tätigkeiten der ständigen Organe der Union unter Berücksichtigung der Ansichten des Koordinationsausschusses (s. Nummer 96), um eine möglichst wirksame und wirtschaftliche Verwendung des Personals sowie der finanziellen und sonstigen Mittel der Union zu gewährleisten;

277

  1. organisiert die Arbeit des Generalsekretariats und ernennt das Personal dieses Sekretariats, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien und die vom Verwaltungsrat erarbeiteten Vorschriften beachtet;

278

  1. trifft die administrativen Massnahmen zur Bildung der Fachsekretariate der ständigen Organe und ernennt das Personal dieser Sekretariate auf der Grundlage der von dem Leiter jedes ständigen Organs getroffenen Auswahl und seiner Vorschläge; die endgültige Entscheidung über Ernennung oder Entlassung liegt jedoch beim Generalsekretär;

279

  1. gibt dem Verwaltungsrat jeden Beschluss der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen bekannt, der die Bedingungen des gemeinsamen Systems für den Dienst, die Zulagen und die Pensionen berührt;

280

  1. sorgt für die Anwendung der vom Verwaltungsrat genehmigten Verwaltungs‑ und Finanzvorschriften;

281

  1. berät die Organe der Union in Rechtsfragen;

282

  1. beaufsichtigt, für die Zwecke der Verwaltungsführung, das Personal am Sitz der Union, um einen möglichst wirksamen Einsatz dieses Personals zu gewährleisten und um die Arbeitsbedingungen des gemeinsamen Systems auf dieses Personal anzuwenden. Das für die unmittelbare Unterstützung der Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse und des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung ernannte Personal ist den betreffenden leitenden Beamten unmittelbar unterstellt, hat sich aber immer an die allgemeinen Verwaltungsrichtlinien des Verwaltungsrats und des Generalsekretärs zu halten;

283

  1. weist im allgemeinen Interesse der Union und nach Beratung mit dem Präsidenten des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung oder dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses den Bediensteten vorübergehend andere Tätigkeiten zu, um dem unterschiedlichen Arbeitsanfall am Sitz der Union gerecht zu werden. Der Generalsekretär unterrichtet den Verwaltungsrat über die Umbesetzungen und ihre finanziellen Folgen;

284

  1. übernimmt die Sekretariatsarbeiten vor und nach den Konferenzen der Union;

285

  1. bereitet Empfehlungen für die in Nummer 450 genannte erste Sitzung der Delegationsleiter vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt;

286

  1. übernimmt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einladenden Regierung, das Sekretariat für die Konferenzen der Union und stellt, in Zusammenarbeit mit dem Leiter des beteiligten ständigen Organs, die für die Tagungen eines jeden ständigen Organs der Union notwendigen Dienste zur Verfügung, wobei er, soweit er es für notwendig hält, auf das Personal der Union entsprechend Nummer 283 zurückgreift. Der Generalsekretär kann ferner auf Antrag und auf vertraglicher Grundlage das Sekretariat für alle anderen Tagungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens übernehmen;

287

  1. bringt die amtlichen Verzeichnisse, die nach den hierfür gelieferten Angaben der ständigen Organe der Union oder der Verwaltungen aufgestellt werden, laufend auf den neuesten Stand, mit Ausnahme der Frequenzhauptkartei und aller übrigen unerlässlichen Unterlagen, die mit der Tätigkeit des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung zusammen hängen können;

288

  1. veröffentlicht die wichtigsten Berichte der ständigen Organe der Union sowie die Empfehlungen und die auf diesen Empfehlungen beruhenden Betriebsanweisungen, welche für die Benutzung durch die internationalen Fernmeldedienste vorgesehen sind;

289

  1. veröffentlicht die internationalen und regionalen Abkommen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, die ihm von den Vertragsparteien bekanntgegeben werden, und bringt die diesbezüglichen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand;

290

  1. veröffentlicht die technischen Normen des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung sowie alle anderen von ihm in der Ausübung seiner Tätigkeit erarbeiteten Daten, welche die Zuteilung und Benutzung der Frequenzen und die Positionen von geostationären Satelliten auf ihrer Umlaufbahn betreffen;

291

  1. erarbeitet und veröffentlicht folgende Unterlagen und bringt sie laufend auf den neuesten Stand, gegebenenfalls mit Hilfe der übrigen ständigen Organe der Union:

292

1.

Unterlagen über die Zusammensetzung und den Aufbau der Union;

293

2.

die allgemeinen Statistiken und die amtlichen Arbeitsunterlagen der Union, die in den Vollzugsordnungen vorgeschrieben sind;

294

3.

alle anderen Unterlagen, deren Ausarbeitung von den Konferenzen und vom Verwaltungsrat vorgeschrieben wird;

295

  1. sammelt und veröffentlicht in geeigneter Form nationale und internationale Mitteilungen über das Fernmeldewesen in der ganzen Welt;

296

  1. sammelt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den anderen ständigen Organen der Union die Nachrichten technischer oder administrativer Art, die für die Entwicklungsländer besonders nützlich sein könnten, um ihnen bei der Verbesserung ihrer Fernmeldenetze zu helfen. Diese Länder werden auch auf die Möglichkeiten hingewiesen, welche sich durch die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stehenden internationalen Programme bieten;

297

  1. sammelt und veröffentlicht alle für die Mitglieder nützlich erscheinenden Nachrichten über den Einsatz von technischen Mitteln, die zur grösstmöglichen Leistungsfähigkeit der Fernmeldedienste und insbesondere – im Hinblick auf die Verminderung von Störungen – zur bestmöglichen Nutzung der Funkfrequenzen führen sollen;

298

  1. gibt regelmässig anhand von gesammelten oder ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, einschliesslich solcher, die er etwa von anderen internationalen Organisationen erhält, eine Zeitschrift mit allgemeinen Nachrichten und Veröffentlichungen über das Fernmeldewesen heraus;

299

  1. entscheidet, nach Beratung mit dem Direktor des beteiligten Internationalen Beratenden Ausschusses oder, je nach Fall, mit dem Präsidenten des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung, über Form und Aufmachung aller Veröffentlichungen der Union; er berücksichtigt dabei Eigenart und Inhalt der jeweiligen Veröffentlichung und achtet darauf, dass er sie in der geeignetsten und wirtschaftlichsten Weise herausgibt;

300

  1. trifft die für die rechtzeitige Verteilung der veröffentlichten Unterlagen notwendigen Massnahmen;

301

  1. bereitet nach Beratung mit dem Koordinationsausschuss und unter Beachtung der Regeln grösstmöglicher Sparsamkeit den Entwurf für das Budget des laufenden sowie das voraussichtliche Budget des kommenden Jahres vor, die er dann dem Verwaltungsrat unterbreitet; diese Budgets decken die Ausgaben der Union in dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Rahmen und werden in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf dem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere – eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds – auf dem Wachstum des Budgets, das unter der im Zusatzprotokoll I festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Der Budgetentwurf und die Anlage, die eine Kostenanalyse enthält, werden allen Mitgliedern der Union nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme zugeleitet;

302

  1. erstellt, nach Beratung mit dem Koordinationsausschuss und unter Berücksichtigung der Ansichten dieses Ausschusses, entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrats Arbeitspläne für die Zukunft über die wichtigsten Tätigkeiten am Sitz der Union und unterbreitet diese Pläne dem Verwaltungsrat;

303

  1. erstellt und unterbreitet dem Verwaltungsrat mittelfristige Pläne, welche Neueinstellungen sowie die Neubewertung und den Abbau von Arbeitsplätzen betreffen;

304

  1. bereitet unter Berücksichtigung der Ansichten des Koordinationsausschusses über die wichtigsten Tätigkeiten am Sitz der Union während des Jahres vor der Sitzungsperiode Kostenanalysen vor, wobei er vor allem den erzielten Rationalisierungsergebnissen Rechnung trägt, und unterbreitet diese Kostenanalysen dem Verwaltungsrat;

305

  1. erstellt mit Unterstützung des Koordinationsausschusses jährlich einen Finanzbericht, den er dem Verwaltungsrat vorlegt, sowie, unmittelbar vor jeder Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einen zusammenfassenden Rechenschaftsbericht; diese Berichte werden nach Prüfung und Genehmigung durch den Verwaltungsrat den Mitgliedern der Union übermittelt und der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Prüfung und endgültigen Genehmigung vorgelegt;

306

  1. erstellt mit Unterstützung des Koordinationsausschusses jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Union, den er nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat allen Mitgliedern der Union zuleitet;

307

  1. übernimmt alle übrigen Sekretariatsgeschäfte der Union;

308

  1. übt alle sonstigen Tätigkeiten aus, die ihm der Verwaltungsrat überträgt.

309

2. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär soll an den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und den Verwaltungskonferenzen der Union sowie den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft teilnehmen; ihre Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats wird durch die Nummern 241 und 242 geregelt; der Generalsekretär oder sein Vertreter kann an allen anderen Tagungen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen.

Art. 57 Internationaler Ausschuss für Frequenzregistrierung

310

  1. (1) Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung müssen durch ihre Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Funkwesens in jeder Hinsicht qualifiziert sein und praktische Erfahrung in der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen haben.

311

  1. Damit ein besseres Verständnis für die Fragen erzielt wird, die aufgrund der Nummer 79 vor den Ausschuss kommen, muss ausserdem jedes Mitglied über die geographischen, wirtschaftlichen und demographischen Verhältnisse einer bestimmten Region der Erde auf dem laufenden sein.

312

  1. (1) Das Wahlverfahren wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gemäss Nummer 73 festgelegt.

313

  1. Jedes amtierende Mitglied des Ausschusses darf von dem Land, dessen Staatsangehöriger es ist, zu jeder Wahl von neuem als Kandidat vorgeschlagen werden.

314

  1. Die Mitglieder des Ausschusses nehmen ihren Dienst an dem Tag auf, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, die sie gewählt hat, festgesetzt worden ist. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Tag im Amt, der von der Konferenz, die ihre Nachfolger wählt, bestimmt wird.

315

  1. Wenn in der Zeit zwischen zwei mit der Wahl der Mitglieder des Ausschusses beauftragten Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein gewähltes Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt, es nicht ausübt oder stirbt, ersucht der Präsident des Ausschusses den Generalsekretär, die zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union aufzufordern, Kandidaten für die Wahl eines Nachfolgers vorzuschlagen, die der Verwaltungsrat während seiner nächsten jährlichen Sitzungsperiode vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Sitzungsperiode des Verwaltungsrats oder nach der jährlichen Sitzungsperiode des Verwaltungsrats, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so ernennt das Land, dessen Staatsangehöriger dieses Mitglied war, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen Ersatzmann, der ebenfalls Staatsangehöriger dieses Landes ist; dieser bleibt bis zum Amtsantritt des neuen vom Verwaltungsrat gewählten Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der neuen von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten Mitglieder des Ausschusses im Amt. In beiden Fällen gehen die Ausgaben für die Reise des Ersatzmannes zu Lasten seiner Verwaltung. Der Ersatzmann kann, je nach Lage des Falles, als Kandidat für die Wahl durch den Verwaltungsrat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden.

316

  1. (1) Die Arbeitsverfahren des Ausschusses sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegt.

317

  1. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt ein Jahr lang ausüben. Danach folgt der Vizepräsident jedes Jahr dem Präsidenten im Amt; der Vizepräsident wird neu gewählt.

318

  1. Der Ausschuss verfügt über ein Fachsekretariat.

319

4. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner Organisation und keiner Privat‑ oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Ferner muss jedes Mitglied der Union den internationalen Charakter des Ausschusses und des Amtes seiner Mitglieder achten und darf auf keinen Fall versuchen, irgendeines dieser Mitglieder bei der Ausübung seines Amtes zu beeinflussen.

Art. 58 Internationale Beratende Ausschüsse

320

1. Die Tätigkeit jedes Internationalen Beratenden Ausschusses wird ausgeübt

321

  1. von der Vollversammlung, die möglichst alle vier Jahre zusammentritt. Wenn eine entsprechende weltweite Verwaltungskonferenz einberufen worden ist, tritt die Vollversammlung nach Möglichkeit mindestens acht Monate vor dieser Konferenz zusammen;

322

  1. von den Studienkommissionen, die von der Vollversammlung zur Behandlung der zu untersuchenden Fragen eingesetzt werden;

323

  1. von einem Direktor, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten gewählt wird. Er kann auf der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten wiedergewählt werden. Wenn die Stelle wider Erwarten frei wird, ernennt der Verwaltungsrat während seiner nächsten jährlichen Sitzungsperiode den neuen Direktor gemäss Nummer 268;

324

  1. von einem Fachsekretariat, das den Direktor unterstützt;

325

  1. mit Hilfe von Laboratorien oder technischen Einrichtungen, die von der Union erstellt werden.

326

  1. (1) Die Fragen, die ein Internationaler Beratender Ausschuss untersucht und über die er Empfehlungen herauszugeben hat, werden ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, von einer Verwaltungskonferenz, vom Verwaltungsrat, von dem anderen Beratenden Ausschuss oder vom Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung gestellt. Diese Fragen kommen zu jenen hinzu, deren Untersuchung von der Vollversammlung des betreffenden Beratenden Ausschusses selbst beschlossen oder zwischen den Vollversammlungen von mindestens 20 Mitgliedern der Union schriftlich beantragt oder genehmigt worden ist.

327

  1. Auf Antrag der interessierten Länder kann jeder Internationale Beratende Ausschuss auch über Fragen des nationalen Fernmeldewesens dieser Länder Studien durchführen und zu diesen Fragen Ratschläge geben. Bei der Untersuchung dieser Fragen müssen die Bestimmungen der Nummer 326 beachtet werden; falls diese Untersuchung den Vergleich mehrerer technischer Lösungsmöglichkeiten einschliesst, können wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden.

Art. 59 Koordinationsausschuss

328

  1. (1) Der Koordinationsausschuss unterstützt und berät den Generalsekretär bei allen in Nummer 97 aufgeführten Fragen; er unterstützt den Generalsekretär bei der Erfüllung der in den Nummern 276, 298, 301, 302, 305 und 306 vorgesehenen Aufgaben.

329

  1. Der Ausschuss hat für die Koordination mit allen in den Artikeln 39 und 40 erwähnten internationalen Organisationen hinsichtlich der Vertretung der ständigen Organe der Union bei den Konferenzen dieser Organisationen zu sorgen.

330

  1. Der Ausschuss prüft die Ergebnisse, welche die Union bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit erzielt, und legt dem Verwaltungsrat durch Vermittlung des Generalsekretärs Empfehlungen vor.

331

2. Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Falls der Präsident nicht von der Mehrheit des Ausschusses unterstützt wird, kann er unter aussergewöhnlichen Umständen Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht ist, dass die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und dass damit nicht bis zur nächsten Sitzungsperiode des Verwaltungsrats gewartet werden kann. Unter diesen Umständen erstattet er den Mitgliedern des Verwaltungsrats umgehend schriftlich Bericht über diese Fragen, wobei er die Gründe angibt, die ihn veranlasst haben, diese Beschlüsse zu fassen; gleichzeitig teilt er die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umständen untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch wichtig sind, müssen sie dem Verwaltungsrat während seiner nächsten Sitzungsperiode zur Prüfung vorgelegt werden.

332

3. Der Ausschuss tritt auf Einberufung seines Präsidenten mindestens einmal im Monat zusammen; im Bedarfsfall kann er auch auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammentreten.

333

4. Über die Arbeit des Koordinationsausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedern des Verwaltungsrats übermittelt wird.

Kapitel IX Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen

Art. 60 Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine Regierung einlädt

334

1. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den endgültigen Zeitpunkt und den genauen Ort der Konferenz fest.

335

  1. (1) Ein Jahr vor diesem Zeitpunkt sendet die einladende Regierung eine Einladung an die Regierung eines jeden Migliedslandes der Union.

336

  1. Diese Einladungen können unmittelbar oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung versandt werden.

337

3. Der Generalsekretär richtet nach Artikel 39 eine Einladung an die Vereinten Nationen; ebenso lädt er die in Artikel 32 erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen ein, wenn diese es beantragen.

338

4. Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen Vorschlag die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie‑Organisation ersuchen, auf der Basis der Gegenseitigkeit Beobachter in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an der Konferenz zu entsenden.

339

  1. (1) Die Antworten der Mitglieder müssen der einladenden Regierung spätestens einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen; sie müssen möglichst alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation enthalten.

340

  1. Diese Antworten können unmittelbar oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung an die einladende Regierung gesandt werden.

341

6. Alle ständigen Organe der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten.

342

7. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen:

343

  1. die Delegationen entsprechend der Begriffsbestimmung in der Anlage 2;

344

  1. die Beobachter der Vereinten Nationen;

345

  1. die Beobachter der regionalen Fernmeldeorganisationen nach Nummer 337;

346

  1. die Beobachter der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie‑Organisation nach Nummer 338.

Art. 61 Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen,
wenn eine Regierung einlädt

347

  1. (1) Die Nummern 334 bis 340 gelten auch für die Verwaltungskonferenzen.

348

  1. Die Mitglieder der Union dürfen die von ihnen anerkannten privaten Betriebsunternehmen von der ihnen zugegangenen Einladung unterrichten.

349

  1. (1) Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen Vorschlag eine Notifikation an diejenigen internationalen Organisationen richten, denen daran liegt, Beobachter in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an der Konferenz zu entsenden.

350

  1. Die interessierten internationalen Organisationen richten binnen zwei Monaten, vom Tag der Notifikation an gerechnet, einen Zulassungsantrag an die einladende Regierung.

351

  1. Die einladende Regierung sammelt die Anträge; die Entscheidung über die Zulassung wird von der Konferenz selbst getroffen.

352

3. Zu den Verwaltungskonferenzen sind zugelassen:

353

  1. die Delegationen entsprechend der Begriffsbestimmung in der Anlage 2;

354

  1. die Beobachter der Vereinten Nationen;

355

  1. die Beobachter der in Artikel 32 erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;

356

  1. die Beobachter der Sonderorganisationen und der internationalen Atom-energie‑Organisation nach Nummer 338;

357

  1. die Beobachter der nach den Nummern 349 bis 351 zugelassenen internationalen Organisationen;

358

  1. die Vertreter der anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die von dem für sie zuständigen Mitgliedsland ordnungsgemäss ermächtigt sind;

359

  1. die ständigen Organe der Union in beratender Eigenschaft, wenn die Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zuständigkeit fallen. Erforderlichenfalls kann die Konferenz ein Organ einladen, das es nicht für zweckmässig gehalten hat, sich bei ihr vertreten zu lassen;

360

  1. die Beobachter der Mitglieder der Union, welche ohne Stimmrecht an der regionalen Verwaltungskonferenz einer anderen Region als derjenigen teilnehmen, der sie angehören.

Art. 62 Verfahren für die Einberufung weltweiter Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag
des Verwaltungsrats

361

1. Die Mitglieder der Union, welche die Einberufung einer weltweiten Verwaltungskonferenz wünschen, teilen dies dem Generalsekretär mit, wobei sie Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt für die Konferenz vorschlagen.

362

2. Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitglieder gleichlautende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitglieder mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie, ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht.

363

3. Wenn sich die nach Nummer 229 ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugunsten des gesamten Vorschlags ausspricht, d. h. wenn sie zugleich Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort der Tagung wie vorgeschlagen annimmt, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedern mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste mit.

364

  1. (1) Wenn der angenommene Vorschlag als Tagungsort einen anderen Ort als den Sitz der Union vorsieht, fragt der Generalsekretär die Regierung des betreffenden Landes, ob sie bereit ist, einladende Regierung zu werden.

365

  1. Bejahendenfalls trifft der Generalsekretär im Einvernehmen mit dieser Regierung die für die Einberufung der Konferenz erforderlichen Vorkehrungen.

366

  1. Verneinendenfalls ersucht der Generalsekretär die Mitglieder, welche die Einberufung der Konferenz beantragt haben, hinsichtlich des Tagungsortes neue Vorschläge zu machen.

367

5. Wenn der angenommene Vorschlag die Tagung am Sitz der Union vorsieht, gelten die Bestimmungen des Artikels 64.

368

  1. (1) Wird der Vorschlag nicht in seiner Gesamtheit (Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt) von der nach Nummer 229 ermittelten Mehrheit der Mitglieder angenommen, so übermittelt der Generalsekretär die eingegangenen Antworten den Mitgliedern der Union und fordert sie auf, sich binnen sechs Wochen endgültig zu dem oder den strittigen Punkten zu äussern.

369

  1. Diese Punkte gelten als angenommen, wenn die nach Nummer 229 ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat.

370

7. Das vorstehend beschriebene Verfahren wird auch angewandt, wenn der Vorschlag für die Einberufung einer weltweiten Verwaltungskonferenz vom Verwaltungsrat ausgeht.

Art. 63 Verfahren für die Einberufung regionaler Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des
Verwaltungsrats

371

Bei regionalen Verwaltungskonferenzen gilt das im Artikel 62 beschriebene Verfahren nur für die Mitglieder der betreffenden Region. Muss die Einberufung auf Anregung der Mitglieder der Region erfolgen, so genügt es, wenn der Generalsekretär gleichlautende Anträge von einem Viertel der Mitglieder dieser Region erhält.

Art. 64 Bestimmungen für Konferenzen, die ohne einladende Regierung
zusammentreten

372

Muss eine Konferenz zusammentreten, ohne dass eine Regierung einlädt, so gelten die Bestimmungen der Artikel 60 und 61. Der Generalsekretär trifft im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die für die Einberufung und Organisation der Konferenz am Sitz der Union erforderlichen Massnahmen.

Art. 65 Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen
Änderung des Zeitpunkts oder des Orts einer Konferenz

373

1. Die Bestimmungen der Artikel 62 und 63 gelten sinngemäss, wenn auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats Zeitpunkt und/oder Ort der Konferenz geändert werden sollen. Solche Änderungen dürfen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sich die nach Nummer 229 ermittelte Mehrheit der beteiligten Mitglieder der Union dafür ausgesprochen hat.

374

2. Jedes Mitglied der Union, das eine Änderung des Zeitpunkts oder des Orts einer Konferenz vorschlägt, ist verpflichtet, sich die Unterstützung der erforderlichen Anzahl anderer Mitglieder der Union zu verschaffen.

375

3. In der in der Nummer 362 vorgesehenen Mitteilung gibt der Generalsekretär gegebenenfalls die voraussichtlichen finanziellen Folgen bekannt, die sich aus der Änderung des Orts oder des Zeitpunkts ergeben, z. B. wenn für die Vorbereitung der Konferenz am anfänglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben entstanden sind.

Art. 66 Fristen und Verfahren für die Vorlage von Vorschlägen und
Berichten für die Konferenzen

376

1. Unmittelbar nach dem Versand der Einladungen bittet der Generalsekretär die Mitglieder der Union, ihm binnen vier Monaten ihre Vorschläge für die Arbeiten der Konferenz zu übersenden.

377

2. Jeder Vorschlag, dessen Annahme zur Revision des Textes des Vertrags oder der Vollzugsordnungen führt, muss Hinweise auf die Nummern der Textteile enthalten, die diese Revision erfordern. Der Vorschlag muss in jedem einzelnen Fall begründet werden, und zwar in möglichst knapper Form.

378

3. Der Generalsekretär übermittelt die Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs allen Mitgliedern der Union.

379

4. Der Generalsekretär sammelt und koordiniert die Vorschläge oder Berichte, die von den Verwaltungen, dem Verwaltungsrat, den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse und von den Tagungen zur Vorbereitung der Konferenzen eingegangen sind, und übersendet sie den Mitgliedern der Union mindestens vier Monate vor Eröffnung der Konferenz. Die gewählten Beamten der Union sind nicht berechtigt, Vorschläge einzureichen.

Art. 67 Vollmachten der Delegationen bei den Konferenzen

380

1. Die von einem Mitglied der Union zu einer Konferenz entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 381 bis 387 ordnungsgemäss beglaubigt sein.

381

  1. (1) Die Delegationen bei den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten werden durch Urkunden beglaubigt, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Aussenminister unterzeichnet sind.

382

  1. Die Delegationen bei den Verwaltungskonferenzen werden durch Urkunden beglaubigt, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef, vom Aussenminister oder von dem Minister, in dessen Zuständigkeit die auf der betreffenden Konferenz behandelten Fragen fallen, unterzeichnet sind.

383

  1. Unter Vorbehalt einer Bestätigung, die von einer der in der Nummer 381 oder 382 genannten Amtspersonen ausgehen und vor Unterzeichnung der Schlussakten vorliegen muss, kann eine Delegation vorläufig beglaubigt werden, und zwar durch den Chef der diplomatischen Mission ihres Landes bei der Regierung des Landes, in dem die Konferenz stattfindet, oder, wenn die Konferenz in dem Land abgehalten wird, in dem sich der Sitz der Union befindet, durch den Leiter der ständigen Vertretung ihres Landes beim Büro der Vereinten Nationen in Genf.

384

3. Die Vollmachten werden angenommen, wenn sie von einer der in den Nummern 381 bis 383 genannten Amtspersonen unterzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

385

  1. Erteilung der uneingeschränkten Vollmachten an die Delegation;

386

  1. Ermächtigung der Delegation zur uneingeschränkten Vertretung ihrer Regierung;

387

  1. Ermächtigung der Delegation oder bestimmter Mitglieder derselben zur Unterzeichnung der Schlussakten.

388

  1. (1) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum für ordnungsgemäss befunden worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedslandes auszuüben und die Schlussakten zu unterzeichnen.

389

  1. Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum für nicht ordnungsgemäss befunden worden sind, ist nicht berechtigt, das Stimmrecht auszuüben oder die Schlussakten zu unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.

390

5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Ein Sonderausschuss, wie in Nummer 471 beschrieben, wird beauftragt, sie zu prüfen, er legt dem Plenum innerhalb der von diesem festgesetzten Frist einen Bericht über seine Schlussfolgerungen vor. Bis zur Entscheidung des Plenums in dieser Frage ist die Delegation eines Mitglieds der Union berechtigt, an den Konferenzarbeiten teilzunehmen und das Stimmrecht dieses Mitglieds auszuüben.

391

6. Im Allgemeinen müssen die Mitglieder der Union bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitglied aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf es der Delegation eines anderen Mitglieds die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in der Nummer 381 oder 382 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist.

392

7. Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen sie nicht teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten.

393

8. Eine Delegation darf nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben.

394

9. Telegrafisch übermittelte Vollmachten und Vollmachtsübertragungen werden nicht angenommen. Telegrafische Antworten auf Rückfragen des Präsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezüglich einer Vollmacht werden jedoch angenommen.

Kapitel X Allgemeine Bestimmungen über die Internationalen
Beratenden Ausschüsse

Art. 68 Teilnahmebedingungen

395

1. Die in den Nummern 87 und 88 genannten Mitglieder der Internationalen Beratenden Ausschüsse dürfen an allen Arbeiten des betreffenden Beratenden Ausschusses teilnehmen.

396

  1. (1) Jeder Antrag eines anerkannten privaten Betriebsunternehmens auf Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses muss von dem Mitglied der Union, von dem es anerkannt worden ist, genehmigt sein. Dieses Mitglied hat den Antrag an den Generalsekretär zu richten, der ihn allen Mitgliedern der Union und dem Direktor des betreffenden Ausschusses bekanntgibt. Der Direktor des Beratenden Ausschusses teilt diesem Betriebsunternehmen mit, wie über seinen Antrag entschieden worden ist.

397

  1. Ein anerkanntes privates Betriebsunternehmen darf nur dann im Namen des Mitglieds der Union handeln, von dem es anerkannt worden ist, wenn das Mitglied dem betreffenden Beratenden Ausschuss in jedem einzelnen Fall mitteilt, dass es von ihm hierzu ermächtigt worden ist.

398

  1. (1) Die internationalen Organisationen und die in Artikel 32 genannten regionalen Fernmeldeorganisationen, die ihre Arbeiten mit denen der Union koordinieren und verwandte Aufgaben haben, können zur Teilnahme an den Arbeiten der Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft zugelassen werden.

399

  1. Der erste Antrag einer internationalen Organisation oder einer der in Artikel 32 genannten regionalen Fernmeldeorganisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses ist an den Generalsekretär zu richten, der ihn allen Mitgliedern der Union mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste bekanntgibt und sie auffordert, sich zu der Annahme dieses Antrags zu äussern; der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrzahl der binnen eines Monats eingegangenen Antworten der Mitglieder der Union positiv ist. Der Generalsekretär gibt das Ergebnis dieser Befragung allen Mitgliedern der Union und den Mitgliedern des Koordinationsausschusses bekannt.

400

  1. (1) Die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen, die sich mit der Untersuchung von Fernmeldefragen oder mit der Entwicklung oder Herstellung von Fernmeldematerial befassen, können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungen der beteiligten Länder, zu den Tagungen der Studienkommissionen der Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft zugelassen werden.

401

  1. Jeder Antrag einer wissenschaftlichen Institution oder eines industriellen Unternehmens auf Zulassung zu den Tagungen der Studienkommissionen eines Beratenden Ausschusses muss von der Verwaltung des betreffenden Landes genehmigt sein. Diese Verwaltung hat den Antrag an den Generalsekretär zu richten, der alle Mitglieder der Union und den Direktor des betreffenden Ausschusses darüber unterrichtet. Der Direktor des Beratenden Ausschusses teilt der wissenschaftlichen Institution oder dem industriellen Unternehmen mit, wie über den Antrag entschieden worden ist.

402

5. Alle anerkannten privaten Betriebsunternehmen, alle internationalen Organisa-tionen oder regionalen Fernmeldeorganisationen, alle wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses zugelassen worden sind, haben das Recht, diese Teilnahme durch
eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.

Art. 69 Aufgaben der Vollversammlung

403

Die Vollversammlung

404

  1. prüft die Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe;

405

  1. prüft die in Untersuchung befindlichen Fragen daraufhin, ob eine Weiterführung der Studien zu diesen Fragen angebracht ist, und erstellt das Verzeichnis der neuen Fragen, die entsprechend den Bestimmungen der Nummer 326 zu untersuchen sind. Bei der Formulierung von neuen Fragen ist zu berücksichtigen, dass die Studien zu diesen Fragen grundsätzlich binnen einer Frist abgeschlossen werden sollten, die doppelt so lang ist wie der Zeitraum zwischen zwei Vollversammlungen;

406

  1. genehmigt das aufgrund der Nummer 405 erstellte Arbeitsprogramm und bestimmt die Reihenfolge der zu untersuchenden Fragen nach Wichtigkeit, Vorrang und Dringlichkeit, wobei sie darauf achten muss, dass Forderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;

407

  1. entscheidet aufgrund des in der Nummer 406 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die vorhandenen Studienkommissionen weiterbestehen oder aufgelöst werden sollen oder ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen;

408

  1. weist den Studienkommissionen die zu untersuchenden Fragen zu;

409

  1. prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Arbeiten, die der Ausschuss seit der letzten Tagung der Vollversammlung durchgeführt hat;

410

  1. genehmigt gegebenenfalls die vom Direktor nach Nummer 439 vorgelegte Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses bis zur nächsten Vollversammlung und leitet sie dem Verwaltungsrat zu;

411

  1. berücksichtigt, wenn Entschliessungen angenommen oder Beschlüsse gefasst werden, die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen; sie ist bestrebt, solche Entschliessungen und Beschlüsse zu vermeiden, welche die Überschreitung der Höchstgrenzen für die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Mittel zur Folge haben können;

412

  1. prüft die Berichte der Weltplankommission und alle anderen Fragen, deren Behandlung im Rahmen des Artikels 11 und dieses Kapitels für notwendig erachtet wird.

Art. 70 Tagungen der Vollversammlung

413

1. Die Vollversammlung tritt in der Regel zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zusammen, die von der vorhergehenden Vollversammlung festgelegt worden sind.

414

2. Zeitpunkt und/oder Ort einer Tagung der Vollversammlung dürfen mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Mitglieder der Union geändert werden, die auf ein Ersuchen des Generalsekretärs um Meinungsäusserung geantwortet haben.

415

3. Bei jeder dieser Tagungen wird die Vollversammlung eines Beratenden Ausschusses vom Chef der Delegation des Landes geleitet, in dem die Tagung stattfindet oder, wenn die Tagung am Sitz der Union abgehalten wird, von einer Person, die von der Vollversammlung selbst gewählt wird; der Präsident wird von Vizepräsidenten unterstützt, die von der Vollversammlung gewählt werden.

416

4. Der Generalsekretär hat, im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses, alle für die Tagungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen erforderlichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen zu treffen.

Art. 71 Sprachen und Stimmrecht in den Vollversammlungen

417

  1. (1) Die Sprachen, die in den Vollversammlungen benutzt werden, sind die in den Artikeln 16 und 78 vorgesehenen.

418

  1. Die vorbereitenden Dokumente der Studienkommissionen, die Dokumente und Sitzungsprotokolle der Vollversammlungen und die Dokumente, die im Anschluss an diese Versammlungen von den Internationalen Beratenden Ausschüssen veröffentlicht werden, werden in den drei Arbeitssprachen der Union abgefasst.

419

2. In den Sitzungen der Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse sind die in Nummer 10 genannten Mitglieder der Union stimmberechtigt. Wird jedoch ein Mitglied der Union nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben, unter Vorbehalt der Nummer 397, die Vertreter der anerkannten privaten Betriebsunternehmen des betreffenden Landes ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf nur eine Stimme.

420

3. Bestimmungen der Nummern 391 bis 394 über die Vollmachtsübertragungen gelten auch für die Vollversammlungen.

Art. 72 Studienkommissionen

421

1. Die Vollversammlung bildet die Studienkommissionen, die für die Behandlung der von ihr zur Untersuchung gestellten Fragen erforderlich sind, und erhält sie je nach Bedarf aufrecht. Die Verwaltungen, die anerkannten privaten Betriebsunternehmen und die nach den Bestimmungen der Nummern 398 und 399 zugelassenen internationalen Organisationen und regionalen Fernmeldeorganisationen, die an den Arbeiten von Studienkommissionen teilzunehmen wünschen, geben dies entweder während der Vollversammlung oder, zu einem späteren Zeitpunkt, dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses bekannt.

422

2. Ferner können, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummern 400 und 401, die Sachverständigen der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen zur Teilnahme an jeder Tagung irgendeiner Studienkommission in beratender Eigenschaft zugelassen werden.

423

3. Die Vollversammlung ernennt in der Regel für jede Studienkommission einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn es der Umfang der Arbeiten einer Studienkommission erfordert, ernennt die Vollversammlung für diese Kommission so viele zusätzliche stellvertretende Vorsitzende, wie sie für nötig hält. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die wirksamere Beteiligung der Entwicklungsländer zu fördern. Wenn ein Vorsitzender zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung verhindert ist, seine Tätigkeit auszuüben, und wenn seine Studienkommission nur einen stellvertretenden Vorsitzenden hat, tritt dieser an seine Stelle. Handelt es sich um eine Studienkommission, für welche die Vollversammlung mehrere stellvertretende Vorsitzende ernannt hatte, so wählt diese Kommission auf ihrer nächsten Tagung aus den stellvertretenden Vorsitzenden ihren neuen Vorsitzenden und, wenn nötig, einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. Eine solche Studienkommission wählt auch dann einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden, wenn einer ihrer stellvertretenden Vorsitzenden verhindert ist, seine Tätigkeit zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung auszuüben.

Art. 73 Arbeitsweise der Studienkommissionen

424

1. Die den Studienkommissionen zugewiesenen Fragen werden soweit wie möglich auf schriftlichem Wege bearbeitet.

425

  1. (1) Die Vollversammlung kann jedoch Richtlinien für die Einberufung von Tagungen der Studienkommissionen geben, die zur Behandlung grosser Fragenkomplexe erforderlich erscheinen.

426

  1. In der Regel hält eine Studienkommission zwischen zwei Vollversammlungen nicht mehr als zwei Tagungen ab, einschliesslich ihrer Schlusstagung vor der Vollversammlung.

427

  1. Wenn darüber hinaus ein Vorsitzender es nach der Vollversammlung für nötig hält, dass, auch wenn die Vollversammlung dies nicht vorgesehen hat, eine oder mehrere Tagungen seiner Studienkommission abgehalten werden, auf denen Fragen, die nicht auf schriftlichem Wege behandelt werden konnten, mündlich behandelt werden, kann er mit Ermächtigung seiner Verwaltung und nach Befragung des betreffenden Direktors und der Mitglieder seiner Kommission eine Tagung an einem geeigneten Ort vorschlagen, wobei er der Notwendigkeit, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, Rechnung trägt.

428

3. Die Vollversammlung kann bei Bedarf für die Untersuchung von Fragen, welche die Beteiligung von Sachverständigen mehrerer Studienkommissionen erfordert, gemischte Arbeitsgruppen bilden.

429

4. Nach Befragung des Generalsekretärs stellt der Direktor eines Beratenden Ausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der verschiedenen beteiligten Studienkommissionen den allgemeinen Plan für die Tagungen der Gruppe der Studienkommissionen auf, die zur gleichen Zeit und am gleichen Ort tagen müssen.

430

5. Der Direktor schickt die Schlussberichte der Studienkornmissionen an die teilnehmenden Verwaltungen, an die anerkannten privaten Betriebsunternehmen im Beratenden Ausschuss und gegebenenfalls an die internationalen Organisationen und die regionalen Fernmeldeorganisationen, die teilgenommen haben. Diese Berichte werden so bald wie möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig versandt, dass sie den Empfängern mindestens einen Monat vor der nächsten Vollversammlung zugehen. Von dieser Bestimmung kann nur abgewichen werden, wenn Tagungen von Studienkommissionen unmittelbar vor der Tagung der Vollversammlung stattfinden. Die Fragen, die nicht in einem unter den obigen Voraussetzungen eingegangenen Bericht behandelt sind, dürfen nicht auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt werden.

Art. 74 Aufgaben des Direktors; Fachsekretariat

431

  1. (1) Der Direktor eines Beratenden Ausschusses koordiniert die Arbeiten der Vollversammlung und der Studienkommissionen; er ist für die Organisation der Arbeiten des Ausschusses verantwortlich.

432

  1. Der Direktor ist für die Dokumente des Ausschusses verantwortlich; er sorgt im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für die Veröffentlichung der Dokumente in den Arbeitssprachen der Union.

433

  1. Der Direktor wird von einem aus Fachpersonal gebildeten Sekretariat unterstützt, das sich unter seiner unmittelbaren Leitung mit der Organisation der Arbeiten des Ausschusses befasst.

434

  1. Das Personal der Fachsekretariate, Laboratorien und technischen Einrichtungen der Beratenden Ausschüsse untersteht nach Nummer 282 verwaltungsmässig dem Generalsekretär.

435

2. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal seines Fachsekretariats im Rahmen des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten oder vom Verwaltungsrat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.

436

3. Der Direktor ist kraft seines Amtes berechtigt, in beratender Eigenschaft an den Beratungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen teilzunehmen. Er trifft alle Massnahmen für die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 416.

437

4. Der Direktor gibt in einem der Vollversammlung vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses seit der letzten Tagung der Vollversammlung. Dieser Bericht wird nach Genehmigung dem Generalsekretär zur Weitergabe an den Verwaltungsrat übersandt.

438

5. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat – zu dessen Unterrichtung, sowie zur Unterrichtung der Mitglieder der Union – im Lauf seiner jährlichen Sitzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses während des Vorjahres vor.

439

6. Der Direktor legt nach Befragung des Generalsekretärs der Vollversammlung eine Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Beratenden Ausschusses für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung zur Genehmigung vor. Diese Schätzung wird nach Genehmigung dem Generalsekretär zur Vorlage beim Verwaltungsrat übersandt.

440

7. Der Direktor stellt auf der Grundlage der von der Vollversammlung genehmigten Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses eine Zusammenstellung der Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr auf, und zwar zum Zweck der Übernahme durch den Generalsekretär in das jährliche Budget der Union.

441

8. Der Direktor beteiligt sich im erforderlichen Masse im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags an den Aufgaben der Union auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe.

Art. 75 Vorschläge für die Verwaltungskonferenzen

442

1. Die Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse sind berechtigt, den Verwaltungskonferenzen Vorschläge zu unterbreiten, die unmittelbar auf ihren Empfehlungen oder auf Ergebnissen ihrer laufenden Studien beruhen.

443

2. Die Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse dürfen auch Änderungsvorschläge zu den Vollzugsordnungen machen.

444

3. Die Vorschläge sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie gemäss Nummer 371 sammeln, koordinieren und bekanntgeben kann.

Art. 76 Beziehungen der Beratenden Ausschüsse untereinander und zu
internationalen Organisationen

445

  1. (1) Die Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse können gemischte Kommissionen bilden, welche zu Fragen von gemeinsamem Interesse Studien durchführen und Empfehlungen herausgeben.

446

  1. Die Direktoren der Beratenden Ausschüsse können in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden gemeinsame Tagungen von Studienkommissionen der beiden Beratenden Ausschüsse veranstalten, bei denen zu Fragen von gemeinsamem Interesse Studien durchgeführt und Entwürfe zu Empfehlungen vorbereitet werden sollen. Diese Entwürfe werden der nächsten Tagung der Vollversammlung eines jeden Beratenden Ausschusses unterbreitet.

447

2. Wenn einer der Beratenden Ausschüsse aufgefordert wird, einen Vertreter zu einer Tagung des anderen Beratenden Ausschusses oder einer internationalen Organisation zu entsenden, ist seine Vollversammlung oder sein Direktor berechtigt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Nummer 329 die Teilnahme dieses Vertreters in beratender Eigenschaft sicherzustellen.

448

3 An den Tagungen eines Beratenden Ausschusses können der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, der Präsident des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung und der Direktor des anderen Beratenden Ausschusses oder ihre Vertreter in beratender Eigenschaft teilnehmen. Bei Bedarf kann ein Ausschuss zur Teilnahme an seinen Tagungen in beratender Eigenschaft Vertreter jedes anderen ständigen Organs der Union einladen, das es nicht für erforderlich gehalten hat, einen Vertreter zu entsenden.

Kapitel XI Geschäftsordnung der Konferenzen und anderen Tagungen

Art. 77 Geschäftsordnung der Konferenzen und anderen Tagungen

Sitzordnung

449

In den Sitzungen der Konferenz richtet sich die Sitzordnung der Delegationen nach der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Länder.

Eröffnung der Konferenz

450

  1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz geht eine Sitzung der Delegationschefs voraus, in der die Tagesordnung für die erste Plenarsitzung vorbereitet wird und Vorschläge für die Organisation sowie für die Ernennung der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Konferenz und ihrer Ausschüsse eingereicht werden; dabei werden die Grundsätze der turnusmässigen Besetzung und der geographischen Verteilung sowie die erforderliche Qualifikation und die Bestimmungen der Nummer 454 berücksichtigt.

451

  1. Der Präsident der Sitzung der Delegationschefs wird nach den Bestimmungen der Nummern 452 und 453 benannt.

452

  1. (1) Die Konferenz wird durch eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit eröffnet.

453

  1. Gibt es keine einladende Regierung, so wird die Konferenz vom ältesten Delegationschef eröffnet.

454

  1. (1) In der ersten Plenarsitzung wird der Präsident gewählt, der im Allgemeinen eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit ist.

455

  1. Gibt es keine einladende Regierung, so erfolgt die Wahl des Präsidenten unter Berücksichtigung des Vorschlags, den die Delegationschefs in der in der Nummer 450 erwähnten Sitzung gemacht haben.

456

4. Die erste Plenarsitzung hat ausserdem folgende Aufgaben:

457

  1. Wahl der Vizepräsidenten der Konferenz;

458

  1. Bildung der Kommissionen der Konferenz und Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Kommissionen;

459

  1. Bildung des Sekretariats der Konferenz, das sich aus Mitarbeitern des Generalsekretariats der Union und gegebenenfalls aus Personen zusammensetzt, die von der Verwaltung der einladenden Regierung zur Verfügung gestellt werden.

Aufgaben des Präsidenten der Konferenz

460

1. Ausser der Erfüllung aller anderen Aufgaben, die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragen werden, eröffnet und schliesst der Präsident jede Plenarsitzung, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Anwendung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die angenommenen Beschlüsse.

461

2. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeit, und er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Plenarsitzungen. Er entscheidet über Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung und ist insbesondere berechtigt, die Vertagung oder die Schliessung der Verhandlung und die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen. Wenn er es für nötig hält, kann er auch entscheiden, dass die Einberufung einer Plenarsitzung verschoben wird.

462

3. Er schützt das Recht aller Delegationen, ihre Meinung über den Verhandlungsgegenstand frei und vollständig darzulegen.

463

4. Er sorgt dafür, dass die Verhandlungen auf den Gegenstand der Diskussion beschränkt bleiben, und er darf jeden Redner, der von der behandelten Frage abweicht, unterbrechen, um ihn aufzufordern, seine Ausführungen auf die zur Diskussion stehende Frage zu beschränken.

Einsetzung von Ausschüssen

464

1. Das Plenum kann zur Prüfung der Fragen, die der Konferenz zur Beratung vorgelegt werden, Ausschüsse einsetzen. Diese Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können Arbeitsgruppen bilden.

465

2. Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden nur eingesetzt, wenn es unbedingt nötig ist.

466

3. Vorbehaltlich der Nummern 464 und 465 werden folgende Ausschüsse eingesetzt:

467

4.1 Lenkungsausschuss

468

  1. Dieser Ausschuss setzt sich in der Regel zusammen aus dem die Konferenz oder die Tagung leitenden Präsidenten sowie deren Vizepräsidenten und aus den Präsidenten und Vizepräsidenten der Ausschüsse.

469

  1. Der Lenkungsausschuss koordiniert alle Tätigkeiten, die dem reibungslosen Arbeitsablauf dienen; er legt die Reihenfolge und die Anzahl der Sitzungen fest, wobei er angesichts der geringen Anzahl der Mitglieder einiger Delegationen jegliche Überschneidung möglichst vermeidet.

470

4.2 Vollmachtenprüfungsausschuss

471

Dieser Ausschuss prüft die Vollmachten der Delegationen bei den Konferenzen und teilt seine Schlussfolgerungen dem Plenum innerhalb der von diesem festgelegten Fristen mit.

472

4.3 Redaktionsausschuss

473

  1. Die Texte, welche die verschiedenen Ausschüsse soweit wie möglich in ihrer endgültigen Form unter Berücksichtigung der geäusserten Meinungen erstellen, werden dem Redaktionsausschuss vorgelegt, der beauftragt ist, die Formulierung ohne materielle Änderungen vorzunehmen und die Texte gegebenenfalls mit den unverändert gebliebenen Textteilen richtig zu verbinden.

474

  1. Der Redaktionsausschuss legt diese Texte dem Plenum vor, das sie genehmigt oder zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss verweist.

475

4.4 Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets

476

  1. Bei der Eröffnung jeder Konferenz oder Tagung setzt das Plenum einen Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets ein, welcher die Aufgabe hat, die Organisation und die den Delegierten zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Hilfsmittel zu begutachten sowie die Rechnungen für die während der Konferenz oder Tagung anfallenden Ausgaben zu prüfen und zu genehmigen. Zu diesem Ausschuss gehören ausser den Mitgliedern der Delegationen, die an seiner Arbeit teilnehmen wollen, ein Vertreter des Generalsekretärs und, falls eine Regierung eingeladen hat, ein Vertreter dieser Regierung.

477

  1. Bevor die vom Verwaltungsrat für die Konferenz oder Tagung bewilligten Mittel erschöpft sind, legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Konferenz oder Tagung dem Plenum eine vorläufige Aufstellung der Ausgaben vor. Aufgrund dieser Aufstellung entscheidet das Plenum, ob die bisherigen Fortschritte eine Verlängerung der Konferenz oder Tagung über den Zeitpunkt hinaus rechtfertigen, zu dem die bewilligten Mittel erschöpft sein werden.

478

  1. Am Ende jeder Konferenz oder Tagung legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets dem Plenum einen Bericht vor, der eine möglichst genaue Schätzung der Ausgaben für die Konferenz oder Tagung sowie derjenigen Ausgaben enthält, die als Folge der Durchführung der von dieser Konferenz oder Tagung gefassten Beschlüsse entstehen könnten.

479

  1. Das Plenum prüft und genehmigt diesen Bericht und übermittelt ihn dann mit seinen Anmerkungen dem Generalsekretär zur Vorlage beim Verwaltungsrat während dessen nächster jährlicher Sitzungsperiode.

Zusammensetzung der Ausschüsse

480

5.1 Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

481

Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitgliedsländer und den in den Nummern 344, 345 und 346 genannten Beobachtern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind.

482

5.2 Verwaltungskonferenzen

483

Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitgliedsländer und den in den Nummern 354 bis 358 genannten Beobachtern und Vertretern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind.

484

6. Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse

485

Vorschläge für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse werden jeweils vom Präsidenten desjenigen Ausschusses gemacht, welcher den Unterausschuss einsetzt.

Einberufung zu den Sitzungen

486

Die Plenarsitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden rechtzeitig am Tagungsort der Konferenz angekündigt.

Vorschläge, die vor Eröffnung der Konferenz eingereicht werden

487

Die vor Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge werden vom Plenum auf die zuständigen Ausschüsse verteilt, die nach Abschnitt 4 dieser Geschäftsordnung eingesetzt sind. Das Plenum kann aber auch jeden beliebigen Vorschlag unmittelbar behandeln.

Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die während der Konferenz
eingereicht werden

488

1. Die nach Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge oder Änderungsvorschläge werden je nach Lage des Falles dem Präsidenten der Konferenz oder dem Präsidenten des zuständigen Ausschusses übergeben; sie können auch dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument übergeben werden.

489

2. Ein schriftlicher Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur eingereicht werden, wenn er vom Chef der betreffenden Delegation oder von seinem Vertreter unterzeichnet ist.

490

3. Der Präsident der Konferenz, eines Ausschusses, eines Unterausschusses oder einer Arbeitsgruppe kann jederzeit Vorschläge vorlegen, die geeignet sind, den Lauf der Verhandlungen zu beschleunigen.

491

4. Bei jedem Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss der zu prüfende Text klar und genau formuliert sein.

492

  1. (1) Der Präsident der Konferenz oder der Präsident des zuständigen Ausschusses oder Unterausschusses oder der zuständigen Arbeitsgruppe entscheidet in jedem einzelnen Fall, ob ein während der Sitzung vorgelegter Vorschlag oder Änderungsvorschlag mündlich bekanntgegeben werden kann oder ob er – zwecks Veröffentlichung und Verteilung nach Nummer 488 – schriftlich eingereicht werden muss.

493

  1. Im Allgemeinen ist der Text jedes wichtigen Vorschlags, über den abgestimmt werden muss, in den Arbeitssprachen der Konferenz so rechtzeitig zu verteilen, dass er noch vor der Diskussion geprüft werden kann.

494

  1. Ausserdem leitet der Präsident der Konferenz die in Nummer 488 bezeichneten Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die er erhält, je nach Lage des Falles den zuständigen Ausschüssen oder dem Plenum zu.

495

6. Jede berechtigte Person darf jeden von ihr im Laufe der Konferenz eingereichten Vorschlag oder Änderungsvorschlag in der Plenarsitzung vorlesen und verlangen, dass er vorgelesen wird, und darf ihn begründen.

Voraussetzungen für die Prüfung eines Vorschlags oder
Änderungsvorschlags und für die Abstimmung hierüber

496

1. Ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag, der vor Eröffnung der Konferenz oder von einer Delegation während der Konferenz eingereicht wird, darf nur dann zur Diskussion gestellt werden, wenn er bei seiner Prüfung von mindestens einer anderen Delegation unterstützt wird.

497

2. Über jeden ordnungsgemäss unterstützten Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss nach der Diskussion abgestimmt werden.

Nichtbehandelte oder zurückgestellte Vorschläge oder Änderungsvorschläge

498

Wenn ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag nicht behandelt oder seine Prüfung zurückgestellt worden ist, ist es Sache der Delegation, die den Vorschlag oder Änderungsvorschlag vorgelegt hat, dafür zu sorgen, dass dieser Vorschlag oder Änderungsvorschlag später nicht in Vergessenheit gerät.

Führung der Verhandlungen in der Plenarsitzung

499

12.1 Beschlussfähigkeit

500

Damit in einer Plenarsitzung eine gültige Abstimmung stattfinden kann, muss mehr als die Hälfte der bei der Konferenz beglaubigten stimmberechtigten Delegationen in der Sitzung anwesend oder vertreten sein.

501

12.2 Diskussionsordnung

502

(1) Jeder, der das Wort ergreifen will, darf erst dann sprechen, wenn der Präsident ihm die Erlaubnis erteilt hat. Im Allgemeinen gibt er zunächst an, in welcher Eigenschaft er spricht.

503

(2) Jeder, der das Wort hat, muss langsam und deutlich sprechen, die Wörter gut voneinander trennen und die nötigen Pausen einlegen, damit alle Anwesenden seine Ausführungen richtig erfassen können.

504

12.3 Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung

505

(1) Während der Verhandlungen darf eine Delegation, sobald sie es für angebracht hält, einen Antrag oder eine Frage zur Geschäftsordnung stellen, über die der Präsident sogleich entsprechend dieser Geschäftsordnung entscheiden muss. Jede Delegation darf die Entscheidung des Präsidenten anfechten; diese bleibt jedoch in vollem Umfang gültig, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen dagegen ist.

506

(2) Die Delegation, die einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt, darf dabei die zur Diskussion stehende Angelegenheit sachlich nicht behandeln.

507

12.4 Rangordnung der Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung

508

Für die Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung, von denen in den Nummern 505 und 506 die Rede ist, gilt folgende Rangordnung:

509

  1. alle Fragen zur Geschäftsordnung, die sich auf die Anwendung dieser Geschäftsordnung einschliesslich der Abstimmungsverfahren beziehen;

510

  1. Unterbrechnung der Sitzung;

511

  1. Aufhebung der Sitzung;

512

  1. Vertagung der Verhandlung über die zur Diskussion stehende Angelegenheit;

513

  1. Schliessung der Verhandlung über die zur Diskussion stehende Angelegenheit;

514

  1. alle anderen Anträge oder Fragen zur Geschäftsordnung, die gestellt werden könnten; ihre Rangordnung wird vom Präsidenten festgesetzt.

515

12.5 Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

516

Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation unter Angabe der Gründe den Antrag stellen, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben. Wenn ein solcher Antrag unterstützt wird, erhalten zwei Redner, die sich gegen den Antrag aussprechen, allein zu dieser Frage das Wort‑, danach wird über den Antrag abgestimmt.

517

12.6 Antrag auf Vertagung der Verhandlung

518

Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation den Antrag stellen, die Verhandlung um eine bestimmte Zeit zu vertagen. Falls ein solcher Antrag Gegenstand einer Diskussion ist, dürfen sich an dieser ausser dem Antragsteller nur drei Redner beteiligen, und zwar einer von ihnen zugunsten und zwei zuungunsten des Antrags; danach wird über den Antrag abgestimmt.

519

12.7 Antrag auf Schliessung der Verhandlungen

520

Eine Delegation kann jederzeit den Antrag stellen, die Verhandlung über die zur Diskussion stehende Frage zu schliessen. In diesem Fall wird das Wort nur zwei Rednern erteilt, die gegen die Schliessung der Verhandlung sind; danach wird über diesen Antrag abgestimmt. Falls der Antrag angenommen wird, verlangt der Präsident sofort, dass über die zur Diskussion stehende Frage abgestimmt wird.

521

12.8 Beschränkung der Ausführungen

522

(1) Das Plenum kann unter Umständen die Redezeit und die Zahl der Wortmeldungen zu einem bestimmten Gegenstand je Delegation beschränken.

523

(2) In Verfahrensfragen jedoch beschränkt der Präsident die Dauer der Ausführungen jedes Redners auf höchstens fünf Minuten.

524

(3) Überschreitet ein Redner die ihm gewährte Redezeit, so setzt der Präsident die Versammlung hiervon in Kenntnis und bittet den Redner, seine Ausführungen in Kürze zu beenden.

525

12.9 Schliessung der Rednerliste

526

(1) Während einer Verhandlung kann der Präsident die Rednerliste verlesen lassen; er fügt ihr die Namen der Delegationen hinzu, die den Wunsch äussern, das Wort zu ergreifen, und kann hierauf mit Zustimmung der Versammlung die Liste für geschlossen erklären. Der Präsident darf jedoch, wenn er es für angebracht hält, ausnahmsweise zulassen, dass auf jede vorangegangene Ausführung auch noch nach Schliessung der Liste geantwortet wird.

527

(2) Wenn die Rednerliste erschöpft ist, erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen.

528

12.10 Zuständigkeitsfrage

529

Möglicherweise auftretende Zuständigkeitsfragen müssen geregelt werden, bevor über die sachliche Seite der zur Diskussion stehenden Angelegenheit abgestimmt wird.

530

12.11 Zurückziehung und Wiederaufnahme eines Antrags

531

Ein Antragsteller darf seinen Antrag zurückziehen, solange noch nicht über ihn abgestimmt worden ist. Jeder Antrag, der, geändert oder nicht, zurückgezogen worden ist, darf von jeder Delegation, die einen Änderungsantrag gestellt hat, oder von jeder anderen Delegation von neuem vorgelegt oder wiederaufgenommen werden.

Stimmrecht

532

1. Die Delegation eines Mitglieds der Union, die von diesem für die Teilnahme an der Konferenz ordnungsgemäss beglaubigt ist, hat nach Artikel 2 in allen Sitzungen der Konferenz das Recht auf eine Stimme.

533

2. Die Delegation eines Mitglieds der Union übt ihr Stimmrecht unter den in Artikel 67 festgelegten Bedingungen aus.

Abstimmung

534

14.1 Bestimmung des Begriffs «Mehrheit»

535

(1) Die Mehrheit wird gebildet aus mehr als der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Delegationen.

536

(2) Die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt.

537

(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag oder Änderungsvorschlag als abgelehnt.

538

(4) Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung gilt als «anwesende und abstimmende Delegation» jede Delegation, die sich für oder gegen einen Vorschlag ausspricht.

539

14.2 Nichtteilnahme an der Abstimmung

540

Die anwesenden Delegationen, die sich an einer bestimmten Abstimmung nicht beteiligen oder ausdrücklich erklären, dass sie nicht daran teilnehmen wollen, gelten

hinsichtlich der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne der Nummer 500 nicht als abwesend und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Nummer 544 nicht als Delegationen, die sich der Stimme enthalten haben.

541

14.3 Qualifizierte Mehrheit

542

Die für die Aufnahme eines Landes als Mitglied der Union erforderliche Mehrheit ist in Artikel 1 festgesetzt.

543

14.4 Stimmenthaltungen von mehr als fünfzig vom Hundert

544

Wenn die Zahl der Stimmenthaltungen die Hälfte der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltungen) übersteigt, wird die Prüfung der zur Diskussion stehenden Angelegenheit auf eine spätere Sitzung verschoben, in der die Stimmenthaltungen nicht mehr berücksichtigt werden.

545

14.5 Abstimmungsverfahren

546

(1) Es wird wie folgt abgestimmt:

547

  1. im allgemeinen durch Handzeichen, es sei denn, dass eine Abstimmung durch Namensaufruf nach Buchstabe b) oder eine geheime Abstimmung nach Buchstabe c) verlangt worden ist;

548

  1. durch Aufruf der anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedsländer in alphabetischer Reihenfolge, wobei die französische Bezeichnung der Namen zugrunde gelegt wird,

549

1.

wenn mindestens zwei der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen und wenn eine geheime Abstimmung nach Buchstabe c) nicht verlangt worden ist, oder

550

2.

wenn sich bei einer Abstimmung nach Buchstabe a) keine eindeutige Mehrheit ergibt;

551

  1. durch geheime Abstimmung, wenn mindestens fünf der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen.

552

(2) Vor Beginn der Abstimmung prüft der Präsident jeden Antrag bezüglich des Abstimmungsmodus; dann gibt er offiziell das anzuwendende Abstimmungsverfahren und die zur Abstimmung gestellte Frage bekannt. Anschliessend erklärt er die Abstimmung für eröffnet und teilt nach ihrer Beendigung die Abstimmungsergebnisse mit.

553

(3) Bei geheimer Abstimmung trifft das Sekretariat sogleich die geeigneten Vorkehrungen zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses.

554

(4) Die Abstimmung kann mit Hilfe eines elektronischen Systems durchgeführt werden, wenn ein geeignetes System verfügbar ist und die Konferenz dies beschliesst.

555

14.6 Verbot der Unterbrechung einer bereits begonnenen Abstimmung

556

Eine bereits begonnene Abstimmung darf von keiner Delegation unterbrochen werden, es sei denn, dass es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung handelt, der sich auf die Abwicklung der Abstimmung bezieht. Dieser Antrag zur Geschäftsordnung darf keinen Vorschlag enthalten, der eine Änderung der laufenden Abstimmung oder eine Änderung des Inhalts der zur Abstimmung gestellten Frage zur Folge hat. Die Abstimmung beginnt damit, dass der Präsident den Beginn der Abstimmung bekanntgibt, und endet damit, dass er deren Ergebnisse mitteilt.

557

14.7 Erklärungen zur Abstimmung

558

Der Präsident erteilt den Delegationen das Wort, die nach der Abstimmung eine Erklärung zu ihrer Stimmabgabe abzugeben wünschen.

559

14.8 Abstimmung über die einzelnen Teile eines Vorschlags

560

(1) Ein Vorschlag wird unterteilt, und über seine einzelnen Teile wird getrennt abgestimmt, wenn sein Verfasser es beantragt oder wenn die Versammlung es für zweckmässig hält oder wenn der Präsident es mit Billigung des Verfassers vorschlägt. Die angenommenen Teile des Vorschlags werden dann als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht.

561

(2) Wenn alle Teile eines Vorschlags abgelehnt werden, gilt der Vorschlag selbst als abgelehnt.

562

14.9 Abstimmungsordnung bei Vorschlägen, die ein und dieselbe Frage betreffen

563

(1) Behandeln mehrere Vorschläge ein und dieselbe Frage, so wird über die einzelnen Vorschläge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie eingereicht worden sind, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.

564

(2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung darüber, ob über den nächsten Vorschlag abgestimmt werden soll oder nicht.

565

14.10 Änderungsvorschläge

566

(1) Als Änderungsvorschlag gilt jeder Vorschlag, der nur eine Streichung, eine Hinzufügung zu einem Teil des ursprünglichen Vorschlags oder die Revision eines Teils dieses Vorschlags vorsieht.

567

(2) Nimmt eine Delegation einen Änderungsvorschlag zu einem von ihr eingereichten Vorschlag an, so wird die Änderung sogleich in den ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags eingearbeitet.

568

(3) Ein Vorschlag, der eine Änderung vorsieht, gilt nicht als Änderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, dass er mit dem ursprünglichen Vorschlag unvereinbar ist.

569

14.11 Abstimmung über Änderungsvorschläge

570

(1) Wird zu einem Vorschlag ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über diesen Änderungsvorschlag abgestimmt.

571

(2) Wird zu einem Vorschlag mehr als ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über denjenigen Änderungsvorschlag abgestimmt, der am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht. Wenn dieser Änderungsvorschlag keine Stimmenmehrheit erhält, wird hiernach unter den verbleibenden Änderungsvorschlägen über denjenigen abgestimmt, der dann noch am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht, und so fort, bis einer der Änderungsvorschläge die Stimmenmehrheit erhält; wenn alle Änderungsvorschläge geprüft worden sind, ohne dass für einen eine Mehrheit zustande gekommen ist, wird über den nicht geänderten ursprünglichen Vorschlag abgestimmt.

572

(3) Wenn ein oder mehrere Änderungsvorschläge angenommen werden, wird über den geänderten Vorschlag selbst abgestimmt.

573

14.12 Wiederholung einer Abstimmung

574

(1) In den Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen einer Konferenz oder einer Tagung darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag, über den bereits durch Abstimmung in einem der Ausschüsse oder Unterausschüsse oder in einer der Arbeitsgruppen entschieden worden ist, in demselben Ausschuss oder Unterausschuss oder in derselben Arbeitsgruppe nicht erneut abgestimmt werden. Diese Bestimmung gilt unabhängig vom gewählten Abstimmungsverfahren.

575

(2) In den Plenarsitzungen darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag nicht erneut abgestimmt werden, es sei denn, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

576

  1. die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Union stellt einen entsprechenden Antrag,

577

  1. der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung wird mindestens einen vollen Tag nach der Abstimmung gestellt.

Ausschüsse und Unterausschüsse

Führung der Verhandlungen und Abstimmungsverfahren

578

1. Die Aufgaben der Präsidenten der Ausschüsse und Unterausschüsse entsprechen denen, die nach Abschnitt 3 dieser Geschäftsordnung dem Präsidenten der Konferenz zufallen.

579

2. Die für die Führung der Verhandlungen in einer Plenarsitzung geltenden Bestimmungen, die in Abschnitt 12 dieser Geschäftsordnung festgelegt sind, sind auch auf die Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse anwendbar, ausser in bezug auf die Beschlussfähigkeit.

580

3. Die Bestimmungen des Abschnitts 14 dieser Geschäftsordnung gelten auch für die Abstimmungen in den Ausschüssen und Unterausschüssen.

Vorbehalte

581

1. Im Allgemeinen müssen die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, möglichst bemüht sein, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen.

582

2. Wenn jedoch eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, den Vertrag zu ratifizieren oder die Revision einer Vollzugsordnung zu genehmigen, darf sie vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss machen.

Protokolle der Plenarsitzungen

583

1. Die Protokolle der Plenarsitzungen werden vom Sekretariat der Konferenz angefertigt, welches sie so früh wie möglich, auf alle Fälle aber spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung, an die Delegationen verteilt.

584

2. Wenn die Protokolle verteilt sind, dürfen die Delegationen beim Sekretariat der Konferenz schriftlich die Berichtigungen einreichen, die sie für gerechtfertigt halten; dies muss so bald wie möglich geschehen; das hindert die Delegationen jedoch nicht, in der Sitzung, in der die Protokolle genehmigt werden, Änderungen mündlich vorzutragen.

585

  1. (1) In der Regel enthalten die Protokolle nur die Vorschläge und Beschlüsse mit den wichtigsten der sie stützenden Argumente in möglichst kurzgefasster Form.

586

  1. Dennoch darf jede Delegation verlangen, dass jegliche von ihr während der Verhandlungen abgegebene Erklärung zusammengefasst oder im vollen Wortlaut in das Protokoll aufgenommen wird. Sie muss dies dann in der Regel zu Beginn ihrer Ausführungen ankündigen, um die Arbeit der Berichterstatter zu erleichtern. Sie muss ferner dem Sekretariat der Konferenz den entsprechenden Wortlaut binnen zwei Stunden nach Schluss der Sitzung liefern.

587

4. Von der in der Nummer 586 eingeräumten Möglichkeit, die Erklärungen in die Protokolle aufnehmen zu lassen, soll indessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

Berichte der Ausschüsse und Unterausschüsse

588

  1. (1) Die Verhandlungsergebnisse der Ausschüsse und Unterausschüsse werden sitzungsweise in Berichten zusammengefasst, die vom Sekretariat der Konferenz angefertigt und spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung an die Delegationen verteilt werden. In den Berichten werden die wesentlichen Punkte der Diskussionen sowie die verschiedenen Auffassungen, die festzuhalten angebracht ist, und die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus der gesamten Verhandlung ergeben, klar herausgestellt.

589

  1. Dennoch hat jede Delegation auch das Recht, von der in der Nummer 586 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.

590

  1. Von der Möglichkeit, auf die sich der vorstehende Absatz bezieht, darf nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

591

2. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können, wenn sie es für erforderlich halten, Zwischenberichte fertigen und unter Umständen am Ende ihrer Arbeiten einen Schlussbericht vorlegen, in dem sie die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus den ihnen übertragenen Untersuchungen ergeben haben, kurz zusammenfassen.

Genehmigung der Sitzungsprotokolle und ‑berichte

592

  1. (1) Im Allgemeinen fragt der Präsident zu Beginn jeder Plenarsitzung oder jeder Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses, ob die Delegationen zu dem Protokoll oder dem Bericht über die vorhergegangene Sitzung Bemerkungen zu machen haben. Die Sitzungsprotokolle oder Berichte gelten als genehmigt, wenn dem Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt worden ist und wenn sich kein mündlicher Widerspruch erhebt. Andernfalls wird das Sitzungsprotokoll oder der Bericht in der erforderlichen Weise berichtigt.

593

  1. Jeder Zwischen‑ oder Schlussbericht muss von dem betreffenden Ausschuss oder Unterausschuss genehmigt werden.

594

  1. (1) Die Protokolle der letzten Plenarsitzungen werden vom Präsidenten geprüft und genehmigt.

595

  1. Die Berichte über die letzten Sitzungen eines Ausschusses oder Unterausschusses werden vom Präsidenten dieses Ausschusses oder Unterausschusses geprüft und genehmigt.

Numerierung

596

1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze derjenigen Textteile, die einer Revision unterliegen, werden bis zur ersten Lesung in der Plenarsitzung beibehalten. Die hinzugefügten Textteile erhalten vorläufig die Nummer des letzten vorangehenden Absatzes des ursprünglichen Textes, der die Buchstaben «A», «B» usw. hinzugefügt werden.

597

2. Die endgültige Numerierung der in erster Lesung angenommenen Kapitel, Artikel und Absätze ist in der Regel Aufgabe des Redaktionsausschusses, kann jedoch auf Beschluss des Plenums dem Generalsekretär übertragen werden.

Endgültige Genehmigung

598

Die Texte der Schlussakten gelten als endgültig, wenn sie in zweiter Lesung vom Plenum genehmigt worden sind.

Unterschrift

599

Die von der Konferenz genehmigten endgültigen Texte werden den Delegierten, die mit den im Artikel 67 beschriebenen Vollmachten ausgestattet sind, zur Unterschrift vorgelegt, und zwar in der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Länder.

Pressekommuniqués

600

Amtliche Kommuniqués über die Arbeiten der Konferenz dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten der Konferenz an die Presse gegeben werden.

Gebührenfreiheit

601

Für die Dauer der Konferenz geniessen die Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die an der Konferenz teilnehmenden hohen Beamten der ständigen Organe der Union und das zur Konferenz abgeordnete Personal des Sekretariats der Union Gebührenfreiheit im Post‑, Telegramm‑, Telefon‑ und Telexverkehr in dem Umfang, über den sich die Regierung des Landes, in dem die Konferenz stattfindet, in dieser Hinsicht mit den übrigen Regierungen und den betreffenden anerkannten privaten Betriebsunternehmen einigen konnte.

Kapitel XII Andere Bestimmungen

Art. 78 Sprachen

602

  1. (1) Auf den Konferenzen der Union und den Tagungen des Verwaltungsrats und der Internationalen Beratenden Ausschüsse dürfen andere als die in den Nummern 120 und 127 angegebenen Sprachen verwendet werden,

603

a)

wenn an den Generalsekretär oder den Leiter des betreffenden ständigen Organs der Antrag gestellt wird, für die mündliche oder schriftliche Verwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedern der Union getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben;

604

b)

wenn eine Delegation auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der Nummer 127 angegebenen Sprachen sorgt.

605

  1. In dem in der Nummer 603 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär oder der Leiter des betreffenden ständigen Organs nach Möglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedern der Union die Zusicherung erhalten hat, dass sie der Union die entstehenden Kosten ordnungsgemäss erstatten.

606

  1. In dem in der Nummer 604 vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation ausserdem, wenn sie es wünscht, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus einer der in der Nummer 127 angegebenen Sprachen in ihre eigene Sprache sorgen.

607

2. Alle in den Nummern 122–126 erwähnten Dokumente dürfen in einer anderen als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitglieder der Union, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen.

Art. 79 Finanzen

608

  1. (1) Jedes Mitglied der Union teilt dem Generalsekretär mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten des Vertrags die Beitragsklasse mit, die es gewählt hat.

609

  1. Der Generalsekretär gibt den Mitgliedern der Union diese Entscheidung bekannt.

610

  1. Die Mitglieder der Union, die ihre Entscheidung nicht in der in der Nummer 608 vorgesehenen Frist mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt hatten.

611

  1. Die Mitglieder der Union können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.

612

  1. (1) Jedes neue Mitglied der Union entrichtet für das Jahr seines Beitritts einen vom ersten Tag des Monats seines Beitritts an berechneten Beitrag.

613

  1. Kündigt ein Mitglied der Union den Vertrag, so muss es den Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichten.

614

3. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinsfuss wird für die ersten sechs Monate auf 3 Prozent (drei vom Hundert) jährlich und vom siebenten Monat an auf 6 Prozent (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt.

615

4. Die folgenden Bestimmungen betreffen die Beiträge der anerkannten privaten Betriebsunternehmen, der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und der internationalen Organisationen:

616

  1. die anerkannten privaten Betriebsunternehmen und die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen beteiligen sich an den Ausgaben der Internationalen Beratenden Ausschüsse, zu deren Arbeiten sie ihre Teilnahme zugesagt haben. Ebenso beteiligen sich die anerkannten privaten Betriebsunternehmen an den Ausgaben der Verwaltungskonferenzen, zu denen sie nach Nummer 358 ihre Teilnahme zugesagt oder an denen sie teilgenommen haben;

617

  1. die internationalen Organisationen beteiligen sich ebenfalls an den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen, zu denen sie zugelassen worden sind, es sei denn, dass sie hiervon unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Verwaltungsrat befreit worden sind;

618

  1. die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen, die sich entsprechend den Nummern 616 und 617 an den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen beteiligen, wählen nach ihrem Ermessen nach der Übersicht in Nummer 111 des Vertrags die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben beteiligen wollen, mit Ausnahme der den Mitgliedern der Union vorbehaltenen Klassen von ¼- und 1/8‑Einheit, und teilen dem Generalsekretär die gewählte Beitragsklasse mit,

619

  1. die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen, die sich an den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen beteiligen, können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen;

620

  1. während der Geltungsdauer des Vertrags kann eine Verminderung der Zahl der Beitragseinheiten nicht wirksam werden;

621

  1. wird die Teilnahme an den Arbeiten eines Internationalen Beratenden Ausschusses gekündigt, so muss der Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichtet werden;

622

  1. der Betrag der Beitragseinheit, mit dem sich die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen an den Ausgaben der Internationalen Beratenden Ausschüsse beteiligen, zu deren Arbeit sie ihre
    Teilnahme zugesagt haben, wird auf einen Fünftel der Beitragseinheit der
    Mitglieder der Union festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden gemäss Nummer 614 verzinst;

623

  1. der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben einer Verwaltungskonferenz, den die nach Nummer 358 teilnehmenden anerkannten privaten Betriebsunternehmen und die teilnehmenden internationalen Organisationen entrichten, wird festgesetzt, indem der Gesamtbetrag des Budgets der betreffenden Konferenz dividiert wird durch die Gesamtzahl der Einheiten, welche die Mitglieder der Union als ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union leisten. Die Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden vom sechzigsten Tag nach Absendung der Rechnungen an zu den in der Nummer 614 festgelegten Sätzen verzinst.

624

5. Die Kosten, die für die Laboratorien und technischen Einrichtungen der Union durch Messungen, Versuche oder besondere Forschungsarbeiten für bestimmte Mitglieder der Union, Gruppen von Mitgliedern, regionale Organisationen usw. entstanden sind, werden von diesen Mitgliedern, Gruppen, Organisationen usw. getragen.

625

6. Der Verkaufspreis für Veröffentlichungen, die an die Verwaltungen, an die anerkannten privaten Betriebsunternehmen oder an Privatpersonen abgegeben werden, wird vom Generalsekretär in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat festgesetzt, wobei er dafür sorgt, dass im allgemeinen die Kosten für die Reproduktion und die Verteilung gedeckt werden.

626

7. Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Verwaltungsrat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende eines jeden Rechnungsjahres werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanzvorschriften enthalten.

Art. 80 Verantwortlichkeit der Verwaltungskonferenzen und der
Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse
im finanziellen Bereich

627

1. Bevor die Verwaltungskonferenzen und die Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse Vorschläge mit finanziellen Auswirkungen annehmen, berücksichtigen sie alle Budgetansätze der Union, um sicherzustellen, dass diese Vorschläge keine Ausgaben nach sich ziehen, welche die Mittel übersteigen, über die der Verwaltungsrat verfügen kann.

628

2. Beschlüsse einer Verwaltungskonferenz oder einer Vollversammlung eines Internationalen Beratenden Ausschusses werden dann nicht wirksam, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Ausgaben höher sind als die Mittel, über die der Verwaltungsrat verfügen kann.

Art. 81 Aufstellung der Rechnungen und Abrechnungen

629

1. Die Verwaltungen der Mitglieder der Union und die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die internationale Fernmeldedienste wahrnehmen, müssen sich über den Betrag ihrer Zahlungsforderungen und ‑verpflichtungen einigen.

630

2. Die Rechnungen, die sich auf die in der Nummer 629 erwähnten Zahlungsverpflichtungen und ‑forderungen beziehen, werden nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen aufgestellt, wenn nicht zwischen den beteiligten Parteien besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.

Art. 82 Schiedsgerichtsbarkeit, Verfahren (siehe Artikel 50)

631

1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren ein, indem sie dies der anderen Partei mitteilt.

632

2. Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverständnis, ob das Schiedsrichteramt Personen, Verwaltungen oder Regierungen zu übertragen ist. Das Schiedsrichteramt wird Regierungen übertragen, wenn sich die Parteien nicht binnen eines Monats, von dem Tag an gerechnet, an dem die Absicht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt worden ist, über diesen Punkt geeinigt haben.

633

3. Wenn das Schiedsrichteramt Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Landes sein, das in dem Streitfall Partei ist, noch dürfen sie ihren Wohnsitz in einem dieser Länder haben oder in ihren Diensten stehen.

634

4. Wenn das Schiedsrichteramt Regierungen oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen wird, müssen diese unter den Mitgliedern der Union ausgewählt werden, die nicht in den Streitfall verwickelt, jedoch Vertragsparteien des Abkommens sind, dessen Anwendung den Streitfall verursacht hat.

635

5. Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen. Hat nach Ablauf dieser Frist eine der beiden Parteien ihren Schiedsrichter nicht benannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei vom Generalsekretär benannt, der sich dabei an die Bestimmungen des Artikels 82 Absätze 3 und 4 des Vertrags zu halten hat.7

636

6. Wenn mehr als zwei Parteien in den Streitfall verwickelt sind, benennt jede der beiden Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall gemeinsame Belange haben, einen Schiedsrichter nach dem in den Nummern 634 und 635 vorgesehenen Verfahren.

637

7. Die beiden so benannten Schiedsrichter benennen in gegenseitigem Einverständnis einen dritten Schiedsrichter; dieser muss, wenn die beiden ersten Schiedsrichter nicht Regierungen oder Verwaltungen, sondern Personen sind, den in der Nummer 633 festgelegten Bestimmungen entsprechen und ferner eine andere Staatsangehörigkeit als die beiden anderen haben. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der an dem Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär bestimmt dann den dritten Schiedsrichter durch das Los.

638

8. Die streitenden Parteien können übereinkommen, dass sie ihren Streitfall von nur einem Schiedsrichter beilegen lassen, der in gegenseitigem Einverständnis benannt wird; sie können auch je einen Schiedsrichter benennen und den Generalsekretär bitten, diesen einen Schiedsrichter durch das Los zu bestimmen.

639

9. Der oder die Schiedsrichter entscheiden nach freiem Ermessen über das anzuwendende Verfahren.

640

10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters ist endgültig und bindend für die streitenden Parteien. Wenn das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern besteht, ist die Entscheidung, welche die Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit treffen, endgültig und für die Parteien bindend.

641

11. Jede Partei trägt die Kosten, die ihr durch die Untersuchung und die Einberufung des Schiedsgerichts entstanden sind. Die nicht von den Parteien selbst verursachten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gleichmässig auf die streitenden Parteien verteilt.

642

12. Die Union erteilt alle den Streitfall betreffenden Auskünfte, welche der oder die Schiedsrichter etwa benötigen.

Kapitel XIII Vollzugsordnungen

Art. 83 Vollzugsordnungen

643

Die Bestimmungen des Vertrags werden durch folgende Vollzugsordnungen ergänzt:

  1. die Vollzugsordnung für den Telegrafendienst,
  1. die Vollzugsordnung für den Telefondienst,
  1. die Vollzugsordnung für den Funkdienst.

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten den Vertrag in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift unterschrieben, deren französischer Wortlaut im Streitfall massgebend ist; diese Urschrift wird im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.

Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage 1

(siehe Nummer 3)

Anmerkung:

Die amtliche Bezeichnung der Ländernamen ist in den verschiedenen Ländern, die diese gemeinsame Übersetzung herausgeben, nicht einheitlich. Wo Abweichungen bestehen, sind deshalb die unterschiedlichen Bezeichnungen angegeben. Die Buchstaben hinter den einzelnen Bezeichnungen haben folgende Bedeutung: A = Republik Österreich; CH = Schweizerische Eidgenossenschaft; D = Bundesrepublik Deutschland.

  1. Demokratische Republik
    Afghanistan
  2. Sozialistische Volksrepublik
    Albanien
  3. Demokratische Volksrepublik
    Algerien

Bundesrepublik Deutschland

Volksrepublik Angola

Königreich Saudi‑Arabien

Argentinische Republik

Australien

Österreich

Bund der Bahamas

Staat Bahrain

Volksrepublik Bangladesch

Barbados

Belgien

Belize

Volksrepublik Benin

  1. Weissrussische Sozialistische
    Sowjetrepublik

Sozialistische Republik

Birmanische Union (CH, D)

Birmesische Union (A)

Republik Bolivien

Republik Botsuana (D)

Republik Botswana (A, CH)

Föderative Republik Brasilien

Volksrepublik Bulgarien

Republik Burundi

Vereinigte Republik Kamerun

Kanada

Republik Kap Verde

Zentralafrikanische Republik

Chile

Volksrepublik China

Republik Zypern

Staat Vatikanstadt (D)

Staat der Vatikanstadt (A, CH)

Republik Kolumbien

  1. Islamische Bundesrepublik
    Komoren

Volksrepublik Kongo

Republik Korea

Costa Rica

Republik Elfenbeinküste

Kuba

Dänemark

Republik Dschibuti

Dominikanische Republik

Arabische Republik Ägypten

Republik EI Salvador

Vereinigte Arabische Emirate (A, D)

  1. Föderation der Arabischen Emirate
    (CH)

Ekuador

Spanien

Vereinigte Staaten von Amerika

Äthiopien

Fidschi

Finnland

Frankreich

Gabunische Republik (CH, D)

Republik Gabun (A)

Republik Gambia

Ghana

Griechenland

Grenada

Republik Guatemala

Revolutionäre Volksrepublik Guinea

Republik Guinea‑Bissau

Republik Äquatorial-Guinea (D)

Republik Äquatorial‑Guinea (A, CH)

Guyana

Republik Haiti

Republik Obervolta

Republik Honduras

Ungarische Volksrepublik

Republik Indien

Republik Indonesien

Islamische Republik Iran

Republik Irak

Irland

Island

Staat Israel

Italien

Jamaika

Japan

  1. Haschemitisches Königreich
    Jordanien

Demokratisches Kamputschea

Republik Kenia

Staat Kuwait

  1. Laotische Demokratische
    Volksrepublik

Königreich Lesotho

Libanon

Republik Liberia

  1. Sozialistische Libysch‑Arabische
    Volks‑Dschamahirija

Fürstentum Liechtenstein

Luxemburg

  1. Demokratische Republik
    Madagaskar

Malaysia

Malawi

Republik Malediven (D)

Republik der Malediven (A, CH)

Republik Mali

Republik Malta

Königreich Marokko

Mauritius

Islamische Republik Mauretanien

Mexiko

Monaco

Mongolische Volksrepublik

Volksrepublik Mosambik

Namibia

Republik Nauru

Nepal

Nicaragua

Republik Niger

Bundesrepublik Nigeria

Norwegen

Neuseeland

Sultanat Oman (CH, D)

Sultanat Maskat und Oman (A)

Republik Uganda

Islamische Republik Pakistan

Republik Panama

Papua‑Neuguinea

Republik Paraguay

Königreich der Niederlande

Peru

Republik der Philippinen

Volksrepublik Polen

Portugal

Staat Katar (D)

Katar (A, CH)

Arabische Republik Syrien (A, D)

Syrische Arabische Republik (CH)

Deutsche Demokratische Republik

Demokratische Volksrepublik Korea

  1. Ukrainische Sozialistische
    Sowjetrepublik

Sozialistische Republik Rumänien

  1. Vereinigtes Königreich Grossbritannien
    und Nordirland (CH, D)
  2. Vereinigtes Königreich
    Grossbritannien und Nordirland (A)

Republik Ruanda (D)

Republik Rwanda (A, CH)

Republik San Marino

  1. Demokratische Republik
    São Tomé und Principe

Republik Senegal

Sierra Leone

Republik Singapur

Demokratische Republik Somalia

Demokratische Republik Sudan

  1. Demokratische Sozialistische
    Republik Sri Lanka

Republik Südafrika

Schweden

Schweizerische Eidgenossenschaft

Republik Surinam

Königreich Swasiland

Vereinigte Republik Tansania

Republik Tschad

  1. Tschechoslowakische Sozialistische
    Republik

Thailand

Republik Togo

Königreich Tonga (A, D)

Königreich Tonga (CH)

Trinidad und Tobago

Tunesien

Türkei

  1. Union der Sozialistischen
    Sowjetrepubliken

Republik Östlich des Uruguay (D)

Republik Uruguay (A, CH)

Republik Venezuela

Sozialistische Republik Vietnam

Jemenitische Arabische Republik

Demokratische Volksrepublik Jemen

  1. Sozialistische Föderative Republik
    Jugoslawien (CH, D)
  2. Föderative Sozialistische Republik
    Jugoslawien (A)

Republik Zaire

Republik Sambia

Republik Simbabwe

Anlage 2

Bestimmung einiger im Vertrag und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe

2001

Für die Zwecke dieses Vertrags haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung.

2002

Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle, die für die Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Fernmeldevertrag und den Vollzugsordnungen verantwortlich ist.

2003

Schädliche Störung: Eine Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht.

2004

Öffentlicher Nachrichtenaustausch: Jeder Fernmeldeverkehr, den die Ämter und Dienststellen aufgrund der Tatsache, dass sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zur Übermittlung annehmen müssen.

2005

Delegation: Gesamtheit der Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter, Berater, Beigeordneten oder Dolmetscher, die von einem Land entsandt werden.

Jedes Mitglied kann seine Delegation nach Belieben zusammenstellen. In diese kann es insbesondere solche Personen als Delegierte, Berater oder Beigeordnete aufnehmen, die den von ihm anerkannten privaten Betriebsunternehmen oder anderen Privatunternehmen, die am Fernmeldewesen interessiert sind, angehören.

2006

Delegierter: Eine Person, die von der Regierung eines Mitglieds der Union zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsandt wird, oder eine Person, welche die Regierung oder die Verwaltung eines Mitglieds der Union auf einer Verwaltungskonferenz oder bei einer Tagung eines Internationalen Beratenden Ausschusses vertritt.

2007

Sachverständiger: Eine Person, die von einer nationalen wissenschaftlichen Institution oder von einem nationalen industriellen Unternehmen entsandt wird: diese müssen von der Regierung oder der Verwaltung ihres Landes zur Teilnahme an den Tagungen der Studienkommissionen eines Internationalen Beratenden Ausschusses ermächtigt sein.

2008

Privates Betriebsunternehmen: Jede Privatperson oder jede Gesellschaft, die keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und die eine Fernmeldeanlage betreibt, welche für die Wahrnehmung eines internationalen Fernmeldedienstes bestimmt ist oder bei einem solchen Dienst schädliche Störungen verursachen kann.

2009

Anerkanntes privates Betriebsunternehmen: Jedes private Betriebsunternehmen im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung, das einen Dienst des öffentlichen Nachrichtenaustauschs oder einen Rundfunkdienst wahrnimmt und dem die im Artikel 44 des Vertrags vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt sind, und zwar entweder von dem Mitglied der Union, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz dieses Betriebsunternehmens befindet, oder von dem Mitglied der Union, das dieses Betriebsunternehmen ermächtigt hat, auf seinem Hoheitsgebiet einen Fernmeldedienst einzurichten und wahrzunehmen.

2010

Beobachter: Eine Person, die entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags entsandt wird von

  1. den Vereinten Nationen, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie‑Organisation oder einer regionalen Fernmeldeorganisation, um in beratender Eigenschaft an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Verwaltungskonferenz oder an einer Tagung eines Internationalen Beratenden Ausschusses teilzunehmen;
  1. einer internationalen Organisation, um in beratender Eigenschaft an einer Verwaltungskonferenz oder an einer Tagung eines Internationalen Beratenden Ausschusses teilzunehmen;
  1. der Regierung eines Mitglieds der Union, um an einer regionalen Verwaltungskonferenz teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

2011

Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen.

Anmerkung 1:

Vereinbarungsgemäss sind Funkwellen elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unter-halb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.

Anmerkung 2:

Für die Erledigung der Aufgaben des CCIR (s. Nummer 83 des Vertrags) umfasst der Begriff «Funkverkehr» auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.

2012

Rundfunkdienst: Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen.

2013

Internationaler Dienst: Fernmeldedienst zwischen Ämtern oder Stellen jeder Art, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder verschiedenen Ländern angehören.

2014

Beweglicher Funkdienst: Funkdienst zwischen beweglichen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen.

2015

Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme.

2016

Telegramm: Durch Telegrafie zu übermittelndes Schriftstück, das dem Empfänger zugestellt werden soll. Dieser Begriff schliesst auch das Funktelegramm ein, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

2017

Diensttelegramme: Telegramme, die ausgetauscht werden zwischen

  1. Verwaltungen,
  1. anerkannten privaten Betriebsunternehmen,
  1. Verwaltungen und anerkannten privaten Betriebsunternehmen,
  1. Verwaltungen und anerkannten privaten Betriebsunternehmen einerseits und dem Generalsekretär der Union andererseits, und die sich auf den internationalen öffentlichen Fernmeldedienst beziehen.

2018

Staatstelegramme und Staatsgespräche: Telegramme und Telefongespräche, die ausgehen von

  1. einem Staatsoberhaupt;
  1. einem Regierungschef oder Regierungsmitgliedern;
  1. einem Oberkommandierenden von Land‑, See‑ oder Luftstreitkräften;
  1. einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter;
  1. dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Chefs ihrer Hauptorgane;
  1. dem Internationalen Gerichtshof.

Die Antworten auf die oben definierten Staatstelegramme gelten ebenfalls als Staatstelegramme.

2019

Privattelegramme: Telegramme, die weder Staats‑ noch Diensttelegramme sind.

2020

Telegrafie: Ein Fernmeldedienst, bei dem die übermittelten Nachrichten bei ihrer Ankunft als grafisches Dokument wiedergegeben werden; in bestimmten Fällen dürfen diese Nachrichten in anderer Form wiedergegeben oder zur weiteren Benutzung gespeichert werden.

Anmerkung:

Ein grafisches Dokument ist ein Datenträger, auf dem ein geschriebener oder gedruckter Text oder ein feststehendes Bild dauerhaft aufgezeichnet ist und das eingeordnet und eingesehen werden kann.

2021

Telefonie: Ein Fernmeldedienst, der im Wesentlichen für den Austausch von Nachrichten mittels Sprache bestimmt ist.

Anlage 3

(siehe Artikel 39)

Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion

Präambel

Gestützt auf Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen 8 und auf Artikel 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City geschlossenen Vertrags der Internationalen Fernmeldeunion haben die Vereinten Nationen und die internationale Fernmeldeunion folgendes vereinbart:

Zusatzprotokoll I

Ausgaben der Union für den Zeitraum von 1983 bis 1989

1.1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Budget der Union so aufzustellen, dass die jährlichen Ausgaben

  1. für den Verwaltungsrat,
  2. für das Generalsekretariat,
  3. für den Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung,
  4. für die Sekretariate der Internationalen Beratenden Ausschüsse,
  5. für die Laboratorien und die technischen Einrichtungen der Union,
  6. für die technische Zusammenarbeit und die technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer

nachstehende Summen für das Jahr 1983 und die folgenden Jahre bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nicht überschreiten:

  1. 66 950 000 Schweizerfranken für das Jahr 1983 72 300 000 Schweizerfranken für das Jahr 1984 72 850 000 Schweizerfranken für das Jahr 1985 74 100 000 Schweizerfranken für das Jahr 1986 75 050 000 Schweizerfranken für das Jahr 1987 75 400 000 Schweizerfranken für das Jahr 1988 76 550 000 Schweizerfranken für das Jahr 1989

1.2 In den Budgets für die Jahre nach 1989 darf die jeweils für das Vorjahr festgesetzte Summe nicht überschritten werden.

1.3 Die oben angegebenen Beträge umfassen nicht die Beträge für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Konferenzen, Tagungen, Seminare und Sonderprojekte.

2. Der Verwaltungsrat kann die Ausgaben für die in Nummer 109 des Vertrags genannten Konferenzen sowie die Ausgaben für die Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse und der Seminare genehmigen. Der für diesen Zweck bestimmte Betrag soll die Ausgaben für die Tagungen zur Vorbereitung der Konferenzen, für die Arbeiten zwischen den Sitzungsperioden und für die Tagungen selbst sowie für die unmittelbar nach diesen Tagungen anfallenden Ausgaben decken, zu den letzteren Ausgaben gehören die eventuell durch die Beschlüsse dieser Konferenzen oder Tagungen verursachten unmittelbaren Ausgaben, sofern sie bekannt sind.

2.1 In den Jahren 1983 bis 1989 darf das vorn Verwaltungsrat angenommene Budget für die Konferenzen, Tagungen und Seminare folgende Beträge nicht überschreiten:

a) Konferenzen

1 950 000

Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für die beweglichen Funkdienste, 1983,

10 000 000

Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für die Planung der dem Rundfunkdienst zugewiesenen Kurzwellenbereiche, 1984–1986 (Budgets von 1983 bis 1986),

11 100 000

Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz über die Benutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und über die Planung der entsprechenden Weltraumfunkdienste, 1985/1988 (Budgets von 1983 bis 1988),

4 600 000

Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für die beweglichen Funkdienste, 1987 (Budgets von 1986 und 1987),

1 130 000

Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für den Telegrafen‑ und Telefondienst, 1988 (Budgets von 1987 und 1988),

4 130 000

Schweizerfranken für die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, 1989,

4 550 000

Schweizerfranken nur für die Durchführung der Konferenzbeschlüsse, wenn dieser Betrag nicht gebraucht wird, darf er nicht auf andere Budgetposten übertragen werden. Die hierfür anfallenden Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

b) Tagungen des CCIR

  1. 2 700 000 Schweizerfranken für 1983 2 200 000 Schweizerfranken für 1984 5 250 000 Schweizerfranken für 1985 1 100 000 Schweizerfranken für 1986 3 450 000 Schweizerfranken für 1987 3 500 000 Schweizerfranken für 1988 5 300 000 Schweizerfranken für 1989

c) Tagungen des CCITT

  1. 4 800 000 Schweizerfranken für 1983 6 900 000 Schweizerfranken für 1984 6 100 000 Schweizerfranken für 1985 6 300 000 Schweizerfranken für 1986 6 500 000 Schweizerfranken für 1987 6 650 000 Schweizerfranken für 1988 7 000 000 Schweizerfranken für 1989

d) Seminare

  1. 800 000 Schweizerfranken für 1983 200 000 Schweizerfranken für 1984 420 000 Schweizerfranken für 1985 200 000 Schweizerfranken für 1986 330 000 Schweizerfranken für 1987 200 000 Schweizerfranken für 1988 330 000 Schweizerfranken für 1989

2.2 Tritt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Jahre 1989 nicht zusammen, so muss der Verwaltungsrat die Kosten für jede der in Nummer 109 des Vertrags genannten Konferenzen einzeln festsetzen sowie die Budgets für die nach 1989 stattfindenden Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse einzeln aufstellen; dabei muss die Genehmigung für die entsprechenden Budgetmittel nach Absatz 7 dieses Protokolls zuvor bei den Mitgliedern der Union eingeholt werden. Diese Budgetmittel sind nicht übertragbar.

2.3 Der Verwaltungsrat kann eine Überschreitung der in Absatz 2.1 Buchstaben b, c und d für die Tagungen und Seminare angegebenen Höchstbeträge genehmigen, wenn diese Überschreitung durch Mittel ausgeglichen werden kann, die noch aus einem vorangegangenen Jahr zur Verfügung stehen oder durch Vorgriff auf ein künftiges Jahr verfügbar werden.

3. Die vom Verwaltungsrat genehmigten Ausgaben für das Projekt «Verstärkter Rechnereinsatz beim IFRB» dürfen die folgenden Beträge nicht übersteigen:

  1. 3 976 000 Schweizerfranken für 1983 3 274 000 Schweizerfranken für 1984 3 274 000 Schweizerfranken für 1985 3 274 000 Schweizerfranken für 1986 3 274 000 Schweizerfranken für 1987 3 274 000 Schweizerfranken für 1988 3 274 000 Schweizerfranken für 1989

3.1 Der Verwaltungsrat kann eine Überschreitung der obengenannten Höchstbeträge genehmigen, wenn diese Überschreitung durch Mittel ausgeglichen werden kann, die noch aus einem vorangegangenen Jahr zur Verfügung stehen oder durch Vorgriff auf ein künftiges Jahr verfügbar werden.

4. Der Verwaltungsrat ermittelt jedes Jahr die Abweichungen, die in den letzten beiden Jahren eingetreten sind, sowie die Abweichungen, die im laufenden Jahr eintreten könnten, und diejenigen, die nach bestmöglichen Schätzungen in den nächsten beiden Jahren (im nächsten und im darauffolgenden Budgetjahr) eintreten werden; diese Ermittlungen beziehen sich auf folgende Positionen:

4.1 die von den Vereinten Nationen für ihr in Genf tätiges Personal festgelegten Gehaltsstufen, Zulagen, einschliesslich der örtlichen Zulagen, oder Beiträge für die Pensionen;

4.2 den Wechselkurs zwischen dem Schweizerfranken und dem US‑Dollar insoweit, als er sich auf die Ausgaben für das Personal auswirkt, das entsprechend der Lohn‑ und Gehaltsstaffelung der Vereinten Nationen bezahlt wird;

4.3 die Kaufkraft des Schweizerfrankens im Verhältnis zu den Ausgaben, die nicht das Personal betreffen.

5. Aufgrund dieser Daten kann der Verwaltungsrat für das nächste Budgetjahr (und vorläufig für das darauffolgende Budgetjahr) Ausgaben bis zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Beträgen genehmigen, die entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 4 angepasst worden sind; dabei wird berücksichtigt, dass es zweckmässig ist, einen grossen Teil dieser Ausgabenerhöhungen durch Einsparungen im Bereich der Organisation zu finanzieren; zugleich wird eingeräumt, dass bestimmte Ausgaben nicht rasch an diejenigen Abweichungen angepasst werden können, auf welche die Union keinen Einfluss hat. Jedoch dürfen die tatsächlichen Ausgaben nicht den Betrag überschreiten, der sich aus den in Absatz 4 genannten tatsächlichen Abweichungen ergibt.

6. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, auf grösstmögliche Sparsamkeit zu achten. Zu diesem Zweck muss er jedes Jahr die bewilligten Ausgaben so niedrig ansetzen, wie es mit den Bedürfnissen der Union noch vereinbar ist, und zwar innerhalb der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Grenzen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 4.

7. Wenn die Mittel, über die der Verwaltungsrat aufgrund der Absätze 1–4 verfügen kann, zur Finanzierung unvorhergesehener, jedoch dringender Tätigkeiten nicht ausreichen, kann der Verwaltungsrat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstbeträge um weniger als 1 Prozent überschreiten. Übersteigen die vorgeschlagenen Mittel die Höchstbeträge um 1 Prozent oder mehr, so darf der Verwaltungsrat diese Mittel nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union genehmigen, nachdem diese ordnungsgemäss befragt worden sind. Bei jeder Befragung müssen die Mitglieder der Union vollständig über die Tatsachen unterrichtet werden, die ein solches Vorgehen rechtfertigen.

8. Bei der Festsetzung der Beitragseinheit für ein beliebiges Jahr berücksichtigt der Verwaltungsrat das künftige Konferenz‑ und Tagungsprogramm sowie die hierfür veranschlagten Kosten, um starke Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren zu vermeiden.

Zusatzprotokoll II

Verfahren für die Wahl der Beitragsklasse durch die Mitglieder

1. Jedes Mitglied teilt dem Generalsekretär bis zum 1. Juli 1983 die Beitragsklasse mit, die es nach der in Nummer 111 des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) enthaltenen Übersicht über die Beitragsklassen gewählt hat.

2. Die Mitglieder, die es unterlassen haben, ihre Entscheidung nach Absatz 1 bis zum 1. Juli 1983 bekanntzugeben, sind gehalten, die gleiche Anzahl von Beitragseinheiten zu entrichten wie während der Geltungsdauer des Vertrags von Malaga‑Torremolinos 9 (1973).

3. Bei der ersten Tagung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Vertrags können sich die Mitglieder mit Zustimmung des Verwaltungsrats für eine niedrigere als die von ihnen gewählte Beitragseinheit entscheiden, wenn sich die relative Stellung dieser Mitglieder aufgrund ihrer Beitragszahlung nach den Bestimmungen des neuen Vertrags im Vergleich zur Stellung aufgrund der Beitragszahlung nach den Bestimmungen des alten Vertrags merklich verschlechtert hat.

Zusatzprotokoll III

Massnahmen, die den Vereinten Nationen die Möglichkeit geben sollen,
den Vertrag hinsichtlich aller aufgrund des Artikels 75 der Charta
der Vereinten Nationen 10 ausgeübten Mandate anzuwenden

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) hat beschlossen, folgende Massnahmen zu treffen, um den Vereinten Nationen die Möglichkeit zu geben, den Internationalen Fernmeldevertrag, auch nach dem Beschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Malaga‑Torremolinos 1973), die assoziierte Mitgliedschaft abzuschaffen, weiterhin anzuwenden.

Es wird anerkannt, dass die Möglichkeit, welche derzeit für die Vereinten Nationen in bezug auf Artikel 75 der Charta der Vereinten Nationen nach den Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags von Montreux 11 (1965) besteht, auch unter dem Vertrag von Nairobi (1982) bestehen wird, und zwar vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags an. Der Verwaltungsrat der Union prüft jeden einzelnen Fall.

Zusatzprotokoll IV

Zeitpunkt des Amtsantritts des Generalsekretärs und des Vizegeneralsekretärs

Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) unter den von dieser Konferenz festgelegten Bedingungen gewählt worden sind, treten ihr Amt am 1. Januar 1983 an.

Zusatzprotokoll V

Zeitpunkt des Amtsantritts der Mitglieder des Internationalen Ausschusses
für Frequenzregistrierung

Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) unter den von dieser Konferenz festgelegten Bedingungen gewählt worden sind, treten ihr Amt am 1. Mai 1983 an.

Zusatzprotokoll VI

Wahl der Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) hat Bestimmungen angenommen, nach denen die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zu wählen sind. Es ist beschlossen worden, vorläufig wie folgt vorzugehen:

  1. Bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse von ihren Vollversammlungen nach dem im Internationalen Fernmeldevertrag von Malaga‑Torremolinos12 (1973) festgelegten Verfahren gewählt.
  2. Die nach Absatz 1 gewählten Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse bleiben bis zu dem Zeitpunkt im Amt, an dem ihre von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten Nachfolger auf Beschluss dieser Konferenz ihr Amt antreten.
Zusatzprotokoll VII

Übergangsbestimmungen

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) hat folgende Bestimmungen angenommen, die vorübergehend bis zum Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) angewandt werden:

  1. Der Verwaltungsrat, der aus 41 Mitgliedern besteht, die nach dem in diesem Vertrag festgelegten Verfahren von der Konferenz gewählt werden, kann unmittelbar nach seiner Wahl zusammentreten und die ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben ausführen.
  2. Der Präsident und der Vizepräsident, die der Verwaltungsrat im Verlauf seiner ersten Sitzungsperiode wählt, bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt; diese Wahl findet statt bei Eröffnung der jährlichen Sitzungsperiode 1984 des Verwaltungsrats.

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten diese Zusatzprotokolle in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift unterzeichnet. Diese Protokolle werden im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.

Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 27. Dezember 2004

Die Schweiz bleibt durch alle Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags von 1982 in ihren Beziehungen zu den nachfolgenden Staaten gebunden, welche die Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 13 nicht ratifiziert haben oder ihnen nicht beigetreten sind:

Afghanistan

Angola

Antigua und Barbuda

Irak

Kiribati

Liberia

Libyen

Sierra Leone

Somalia