Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sind, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beizulegen.
Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet; jede Vertragspartei bestimmt ein Mitglied, und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Präsidenten des Schiedsgerichtes, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Präsident innerhalb von drei Monaten zu ernennen, nachdem eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Ist der Vizepräsident ebenfalls Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er ebenfalls verhindert, so nimmt das ranghöchste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennungen vor.
Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichtes sowie für ihre Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren; die Kosten für den Präsidenten sowie alle sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.