Um in der Schweiz in den Genuss der Leistungen wegen Krankheit zu gelangen, haben die in Artikel 10 des Abkommens erwähnten beschäftigten Personen dem Träger ihres neuen Wohnortes eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie auch nach der Wohnortverlegung weiterhin zum Bezug der Leistungen berechtigt sind. Diese Bescheinigung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und wenn die Person sich zu ihren Angehörigen begibt. Der zuständige portugiesische Träger teilt in dieser Bescheinigung auf Grund der Angaben seines ärztlichen Dienstes die Dauer mit, während der die Leistungen gewährt werden können.
Der Träger des neuen Wohnortes lässt den Leistungsbezüger von sich aus oder auf Ersuchen des zuständigen portugiesischen Trägers in regelmässigen Abständen untersuchen, um festzustellen, ob die medizinische Betreuung tatsächlich erfolgt und ordnungsgemäss durchgeführt wird. Er teilt das Ergebnis dieser Untersuchungen unverzüglich dem portugiesischen Träger mit. Die weitere Übernahme der Kosten für die medizinische Betreuung durch den portugiesischen Träger hängt von der Erfüllung dieser Formerfordernisse ab.
Sachleistungen werden auf Grund der tatsächlich aufgewendeten Beträge zurückerstattet; es können jedoch keine höheren Ansätze berücksichtigt werden, als sie für Sachleistungen an beschäftigte Personen gelten, welche der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind.
Auf Ersuchen des zuständigen portugiesischen Trägers werden die Geldleistungen vom Träger des neuen Wohnortes ausbezahlt. Der zuständige leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den genauen Betrag der der betreffenden Person geschuldeten Geldleistungen mitzuteilen. Die vorgeschossenen Leistungen werden dem Träger des neuen Wohnortes zurückerstattet.
Die Artikel 32 und 33 dieser Vereinbarung gelten sinngemäss.