Abschnitt 1 – Aufbau des Fonds
Der Fonds besitzt:
- einen Gouverneursrat;
- einen Verwaltungsrat;
- einen Präsidenten samt einem für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen Sekretariat.
Abschnitt 2 – Der Gouverneursrat
- Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter besitzt nur Stimmrecht in Abwesenheit des Titelinhabers.
- Alle Entscheidungsbefugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
- Der Gouverneursrat kann seine Entscheidungsbefugnisse mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten auf den Verwaltungsrat übertragen:i)Annahme von Abänderungen der vorliegenden Vereinbarung;ii)Genehmigung eines Mitgliedbeitrittes;iii)Suspendierung eines Mitgliedes;iv)Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds und Verteilung seines Vermögens;v)Entscheide über Rekurse gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates bezüglich die Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung;vi)Bestimmung der Bezüge des Präsidenten.
- Der Gouverneursrat hält jährlich eine Sitzung ab, Sondersitzungen, wenn er solche zu halten beschliesst oder wenn eine solche von Mitgliedern mit mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl im Gouverneursrat, oder wenn eine solche vom Verwaltungsrat mit einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
- Der Gouverneursrat kann auf dem Verordnungswege ein Verfahren festlegen, wonach der Verwaltungsrat einen Beschluss des Gouverneursrates in einem bestimmten Belange erwirken kann, ohne dass hiezu eine Sitzung des Gouverneursrates einberufen werden muss.
- Der Gouverneursrat kann mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl Vorschriften und Statuten, die der Geschäftstätigkeit des Fonds dienlich sind, annehmen, sofern sie mit dieser Vereinbarung übereinstimmen.
- Das Quorum einer Sitzung des Gouverneursrates ist mit zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erreicht.
Abschnitt 3 – Abstimmungen im Gouverneursrat
- Die Gesamtzahl der Stimmen im Gouverneursrat setzt sich zusammen aus Gründungsstimmen und Wiederauffüllungsstimmen. Alle Mitglieder haben auf folgender Grundlage gleichen Zugang zu diesen Stimmen:i)Die Gründungsstimmen, deren Anzahl insgesamt eintausendachthundert (1800) beträgt, setzen sich zusammen aus Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen:A)die Mitgliedsstimmen sind gleichmässig auf alle Mitglieder verteilt,B)die Beitragsstimmen werden auf alle Mitglieder verteilt, und zwar für jedes Mitglied im Verhältnis des Verhältnisses zwischen den kumulativen Beiträgen, die es zu den vom Gouverneursrat vor dem 26. Januar 1995 genehmigten und von den Mitgliedern nach Artikel 4 Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Übereinkommens geleisteten Gesamtmitteln des Fonds beigetragen hat, und der Gesamtsumme der von allen Mitgliedern gezahlten betreffenden Beiträge;ii)Die Wiederauffüllungssstimmen setzen sich zusammen aus Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen, deren Gesamtzahl der Gouverneursrat jedes Mal festlegt, wenn er gemäss Artikel 4 Abschnitt 3 dieser Vereinbarung ab der vierten Wiederauffüllung zur Zahlung zusätzlicher Beiträge aufruft («Wiederauffüllung»). Sofern der Gouverneursrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl etwas anderes beschließt, werden die für jede Auffüllung zugeteilten Stimmen im Verhältnis von hundert (100) Stimmen für den Gegenwert von je einhundertachtundfünfzig Millionen US-Dollar (158 000 000 USD), die auf den Gesamtbetrag der Auffüllung entfallen, oder einen Bruchteil des betreffenden Betrags festgelegt:A)die Mitgliedsstimmen werden auf der Grundlage von Absatz i) A) oben gleichmässig unter allen Mitgliedern verteilt,B)die Beitragsstimmen werden auf alle Mitglieder verteilt, und zwar für jedes Mitglied im Verhältnis des Beitrags, den es zu den von den Mitgliedern für jede Auffüllung in den Fonds eingebrachten Mitteln geleistet hat, zur Gesamtsumme der von allen Mitgliedern für die betreffende Auffüllung gezahlten Beiträge;iii)Der Gouverneursrat bestimmt die Gesamtzahl der Stimmen, die gemäss Absatz i und ii dieses Abschnitts als Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen zu verteilen sind. Im Anschluss an jede Änderung der Anzahl der Mitglieder des Fonds werden die gemäss Absatz i und ii dieses Abschnitts verteilten Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen in Übereinstimmung mit den in diesen Absätzen dargelegten Grundsätzen neu verteilt. Bei derVerteilung der Stimmen stellt der Gouverneursrat sicher, dass die Mitglieder, die vor dem 26. Januar 1995 als Mitglieder der Kategorie III eingestuft waren, ein Drittel der Gesamtstimmenzahl als Mitgliedsstimmen erhalten.
- Für die Zwecke der oben genannten Unterabsätze a) i) B) und ii) B) des Abschnitts 3 gelten das Zuwendungselement einer zu vorteilhaften Bedingung gewährten Partnerdarlehens und der Abschlag oder die Gutschrift, die durch die vorzeitige Einziehung von Beiträgen entsteht, als «geleistete Beiträge», und die Beitragsstimmen werden entsprechend aufgeteilt.
Abschnitt 4 – Vorsitz des Gouverneursrates
Der Gouverneursrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden mit zweijähriger Amtsdauer.
Abschnitt 5 – der Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat setzt sich aus 18 Mitgliedern und höchstens 18 stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die an der Jahressitzung des Gouverneursrates aus den Mitgliedern des Fonds gewählt werden. Die Sitze im Verwaltungsrat werden in angemessenen Zeitabständen, die in der Anlage II zu dieser Vereinbarung angegeben sind, vom Gouverneursrat verteilt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, welche nur in Abwesenheit eines Mitgliedes Stimmrecht erhalten, werden gemäss den in Anlage II dargelegten Verfahren gewählt oder ernannt; Anlage II ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind für eine dreijährige Amtsperiode gewählt.
- Der Verwaltungsrat ist für die Führung der allgemeinen Geschäftstätigkeit verantwortlich und wird hiefür die in dieser Vereinbarung gegebenen oder durch den Gouverneursrat delegierten Entscheidungsbefugnisse ausüben.
- Der Verwaltungsrat versammelt sich so oft es die Geschäftstätigkeit des Fonds erheischt.
- Die Vertreter eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ohne Entschädigung seitens des Fonds aus. Der Gouverneursrat kann hingegen die Grundlage festlegen, aufgrund derer vernünftige Reise‑ und Unterhaltsspesen einem solchen Vertreter eines jeden Mitgliedes und eines jeden stellvertretenden Mitgliedes vergütet werden können.
- Das Quorum einer Sitzung des Verwaltungsrates ist mit zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erreicht.
Abschnitt 6 – Abstimmungen im Verwaltungsrat
- Der Gouverneursrat bestimmt in angemessenen Zeitabständen die Verteilung der Stimmen unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in Artikel 6 Abschnitt 3 Buchstabe a) dieser Vereinbarung dargelegt sind.
- Insofern in dieser Vereinbarung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse des Verwaltungsrates mit einer Dreifünftelsmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, vorausgesetzt, dass eine solche Mehrheit mehr denn die Hälfte der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates erreicht.
Abschnitt 7 – Vorsitz im Verwaltungsrat
Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Präsident des Fonds. Er nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
Abschnitt 8
– Präsident und Sekretariat des Fonds
- Der Gouverneursrat bestellt mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl einen Präsidenten. Seine Amtszeit dauert vier Jahre, die Wiederernennung ist für nur eine weitere Amtszeit möglich. Die Anstellung des Präsidenten kann vom Gouverneursrat mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl beendet werden.
- Trotz der Beschränkung auf vier Jahre, welche der in Absatz a) des vorliegenden Abschnitts bezeichneten Anstellung des Präsidenten gesetzt ist, kann der Gouverneursrat, unter besonderen Umständen, auf Empfehlung des Verwaltungsrates die Dauer der Anstellung des Präsidenten über die in Absatz a) vorgeschriebene Dauer hinaus verlängern. Eine solche Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.
- Der Präsident kann einen Vizepräsidenten bestellen, der den ihm vom Präsidenten zugewiesenen Obliegenheiten nachkommt.
- Der Präsident leitet das Sekretariat und ist – unter Aufsicht und den Weisungen des Gouverneursrates und des Verwaltungsrates – für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich. Der Präsident organisiert das Sekretariat und bestellt und entlässt dessen Mitglieder gemäss dem vom Verwaltungsrat genehmigten Reglement.
- Bei Einstellung des Sekretariatspersonals und bei Festsetzung der Dienstbedingungen ist die Notwendigkeit zu berücksichtigen, höchste Ansprüche an die Effizienz, Tauglichkeit und Integrität zu stellen. Auch ist es wichtig, dem Kriterium angemessener geographischer Verteilung gerecht zu werden.
- Präsident und Sekretariat sind bei der Erledigung ihrer Obliegenheiten allein dem Fonds gegenüber verpflichtet und werden bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten keinerlei Anweisungen bei Stellen ausserhalb des Fonds suchen oder von solchen entgegennehmen. Jedes Fondsmitglied wird den internationalen Charakter der Tätigkeit des Sekretariats respektieren und sich eines jeden Versuches, den Präsidenten oder das Sekretariat bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen, enthalten.
- Präsident und Sekretariat enthalten sich der Einmischung in die politischen Angelegenheiten der Fondsmitglieder. Nur Erwägungen der Entwicklungspolitik sollen bei ihren Entscheiden massgebend sein, und diese Erwägungen haben, damit das Ziel, für das der Fonds errichtet wurde, erreicht wird, unparteiisch zu erfolgen.
- Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds.
- Der Präsident oder ein von ihm bezeichneter Stellvertreter kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen.
Abschnitt 9 – Sitz des Fonds
Der Gouverneursrat bestimmt mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl den ständigen Sitz des Fonds. Der vorläufige Sitz des Fonds befindet sich in Rom.
Abschnitt 10 – Der Verwaltungsvoranschlag
Der Präsident erstellt den jährlichen Verwaltungsvoranschlag und legt ihn dem Verwaltungsrat zwecks Weiterleitung an den Gouverneursrat vor, damit ihn dieser mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl genehmige.
Abschnitt 11 – Veröffentlichung von Berichten und Vermittlung von Informationen
Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer geprüften Geschäftsrechnung und in nützlichen Zeitabständen eine Übersicht über seine Finanzlage und die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit. Alle Mitglieder erhalten solche Berichte, Übersichten und andere diesbezügliche Veröffentlichungen.