Diese Verordnung regelt:
- die Durchführung von Präventionsmassnahmen des Bundes im Sinne der Artikel 5 und 6 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels;
- die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Massnahmen nach Buchstabe a, die von Dritten durchgeführt werden;
- 3 …
- 4 die weiteren Aufgaben des Bundesamts für Polizei (fedpol) zur Bekämpfung des Menschenhandels und Menschenschmuggels.