In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck:
- Vertrag: den Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Bern am 25. Mai 19733;
- Departement: das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
- 4 Zentralstelle:das Bundesamt für Justiz5 (früher Polizeiabteilung im Sinne des Vertrags) als schweizerische Zentralstelle (Art. 28 Abs. 1 des Vertrags);
- ausführende Behörde: die durch Gesetz oder von der Zentralstelle mit der Ausführung der Rechtshilfehandlungen betraute Behörde.