Die PsyKo besteht aus:
- der Präsidentin oder dem Präsidenten;
- der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;
- den weiteren vom Bundesrat ernannten Mitgliedern.
Die PsyKo verfügt über eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Gesundheit (BAG).
935.816.2
vom 14. Mai 2012 (Stand am 1. Mai 2013)
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 28. März 2013
Die Psychologieberufekommission (PsyKo),
gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 1 (PsyG),
beschliesst:
Die PsyKo besteht aus:
Die PsyKo verfügt über eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Die Aufgaben der PsyKo sind in Artikel 37 PsyG festgehalten.
Die PsyKo kann Subkommissionen einsetzen und bestimmt im Einsetzungsbeschluss deren Aufgaben, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie deren Mitglieder.
Sie kann in Absprache mit dem BAG und im Rahmen der für die Kommissionsarbeit verfügbaren Mittel Sachverständige beratend beiziehen, die ihr nicht angehören.
Die Mitglieder erstatten der PsyKo Bericht und stellen Antrag in den ihnen zugeteilten Geschäften.
Die Präsidentin oder der Präsident hat insbesondere die folgenden Aufgaben. Sie oder er:
Sie oder er kann Sonderfragen an Sachverständige oder einzelne Mitglieder der PsyKo delegieren und die Ausarbeitung von Pressemitteilungen einem Redaktionsausschuss übertragen.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der PsyKo und besorgt das Sekretariat.
Sie ist beim BAG angegliedert.
Sie hat folgende Aufgaben:
Die Präsidentin oder der Präsident beruft jährlich mindestens vier Sitzungen der PsyKo ein. Ein Drittel aller Mitglieder kann eine Plenarsitzung beantragen.
Die Sitzungen der PsyKo und ihrer Subkommissionen sind weder partei- noch publikumsöffentlich.
Mitglieder, die nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 2 in den Ausstand treten müssen, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht teil.
Die Geschäftsstelle stellt den Mitgliedern in der Regel vierzehn Tage vor der Sitzung eine Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen zu.
Die PsyKo und die Subkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist im Plenum die Stimme der Präsidentin oder des Präsident ausschlaggebend.
Das Plenum und die Subkommissionen können auch auf dem Zirkulationsweg entscheiden. Bei Zirkulationsabstimmungen kann ein Mitglied bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eine mündliche Beratung in der PsyKo oder in einer Subkommission verlangen.
Dem Amtsgeheimnis unterstehen:
Bei Zuwiderhandlung kommt Artikel 320 des Strafgesetzbuches 3 zur Anwendung.
Die Mitglieder der PsyKo und die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind verpflichtet, die Beratungen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
Die Mitglieder können die leitenden Gremien der Organisationen, die sie vertreten, über die Arbeit der PsyKo und der Subkommissionen informieren. Protokolle dürfen nicht weitergegeben werden. Über die Weitergabe anderer Unterlagen entscheidet die PsyKo im Einzelfall.
Informationen über einzelne Anerkennungsgesuche sowie über hängige Verfahren sind in jedem Fall geheim zu halten.
Verletzt ein Mitglied, eine andere Sitzungsteilnehmerin oder ein anderer Sitzungsteilnehmer die Schweigepflicht, so trifft das EDI die notwendigen Massnahmen.
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 4 .
Die PsyKo eröffnet ihre Entscheide den Parteien schriftlich in einer der Amtssprachen.
Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.