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AS 2020 847

Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren

Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren

vom 20. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR), verordnet:

Art. 1 Stillstand der Fristen

1 Folgende gesetzlichen Fristen stehen still:

a. Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative nach Artikel 71 BPR; b. Frist für die Behandlung von Volksinitiativen nach den Artikeln 97, 100 und

105 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023;

c. Frist für die Unterbreitung einer Volksinitiative nach Artikel 75a BPR.

2 Die Referendumsfrist nach Artikel 59a BPR steht still, wenn der Bundeskanzlei

spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.

Art. 2 Ausschluss von Verfahrenshandlungen

1 Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen nicht vor-

genommen: a. Verfügung über das Zustandekommen von Volksbegehren; b. Volksabstimmung über ein eidgenössisches Volksbegehren.

2 Der Bundesrat kann trotz des Stillstands für ein Volksbegehren einen Abstim-

mungstermin festlegen.

SR 161.16

2020-0831 847

Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren. V AS 2020

Art. 3 Verbot von Unterschriftensammlungen Während des Stillstands der Fristen nach Artikel 1 gilt: a. Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden. b. Es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.

Art. 4 Stimmrechtsbescheinigungen

1 Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen

sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten. 2 Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entge- gen.

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 07.00 Uhr in Kraft. 4

2 Sie gilt bis zum 31. Mai 2020.

20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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