Auf Anfrage gibt die Gemeinde Auskunft über Name, Jahrgang und Adresse einzelner Personen, die im Einwohnerregister geführt werden. Werden diese Daten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie listenmässig bekanntgegeben werden.
Weitere Daten über einzelne im Einwohnerregister geführte Personen kann die Gemeinde mitteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Das Recht auf Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten gemäss dem Kantonalen Datenschutzgesetz bleibt vorbehalten. *
Die systematische Weitergabe von Daten zu wirtschaftlichen Werbezwecken ist verboten.
Jeder Niedergelassene oder Aufenthalter beziehungsweise jede Niedergelassene oder Aufenthalterin kann über alle ihn oder sie betreffenden Daten bei der Gemeinde Auskunft verlangen.
Die Gemeinde regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere bezüglich der Datenverwendung, der Zugriffsberechtigung, des Berichtigungsverfahrens, der Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten, der Datenweitergabe sowie des Auskunftsverfahren.
Die Gemeinde kann für Auskünfte aus dem Einwohnerregister eine Gebühr erheben.