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AS 2004 1597

Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG)

Änderung vom 12. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. November 19811 zum Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 4bis 4bis Der Bund kann geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse vor Ablauf von

30 Jahren in folgenden Fällen ganz oder teilweise erlassen:

a. wenn der Empfänger von Bundeshilfe aufgrund der Marktverhältnisse vor- aussichtlich nicht in der Lage ist, die finanziellen Verpflichtungen innert

30 Jahren zu erfüllen und ein Verzicht für den Bund insgesamt in finanziel-

ler Hinsicht von Vorteil ist. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. der Mietertrag im Vergleich zum Mietzinsplan,

2. die verbleibende Laufzeit der Grundverbilligungsschuld,

3. die Leerwohnungsziffer der Gemeinde, in der das Objekt liegt,

4. der Erneuerungsbedarf,

5. die Vergleichsmiete,

6. allfällige Verzichtsleistungen von Finanzierungspartnern im Rahmen

von Sanierungsvereinbarungen; b. im Rahmen einer Zwangsverwertung, sofern weitere beteiligte Gläubiger zu Verlust mindernden Massnahmen Hand bieten.

Art. 27 Abs. 2

2 Die Zusatzverbilligung I wird in der Regel während 15 Jahren ab Beginn der

Bundeshilfe ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zusatzverbilligung I kann um maximal sechs Jahre verlängert werden.

Art. 28 Abs. 3bis, 3ter und 5 3bis Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Einkommensgrenze um 10 Prozent.

1 SR 843.1

2003-2783 1597

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz AS 2004

3ter Dassteuerbare Einkommen von in gleichem Haushalt lebenden Personen in Ausbildung bis 25 Jahre wird nicht angerechnet.

5 Liegt das steuerbare Einkommen nach direkter Bundessteuer über der Grenze nach

den Absätzen 1, 3 und 3bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Ein- kommensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten.

Art. 29 Abs. 2bis und 5 2bis Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Vermögensgrenze um 10 Prozent.

5 Liegt das Vermögen über der Grenze nach den Absätzen 1, 2 und 2bis, so können

die Zusatzverbilligungen aufgrund der Vermögensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten.

Art. 33 Anwendung auf Wohngemeinschaften Wohngemeinschaften von Betagten, Invaliden, Pflegebedürftigen, Pflegepersonal oder Auszubildenden mit mindestens drei Personen erhalten die Zusatzverbilligung, wenn das durchschnittliche Einkommen und Vermögen der Bewohner die zulässigen Grenzen nach den Artikeln 28 Absätze 1, 3 und 3bis sowie 29 Absätze 1, 2 und 2bis nicht übersteigt.

Art. 43b Erlass von Vorschüssen und Zinsbetreffnissen Der Bund kann geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse ganz oder teilweise erlassen. Artikel 21 Absatz 4bis ist sinngemäss anwendbar.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

12. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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