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AS 2005 1429

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Änderung vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 20021, in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 20022 und in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20033, beschliesst:

I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19524 wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Ingress in Ausführung der Artikel 59 Absatz 45, 61 Absatz 46, 116 Absätze 3 und 4, 1227 und 1238 der Bundesverfassung9, …

5 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3)

6 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 22bis Absatz 6 der Bundesverfassung vom

29. Mai 1874 (BS 1 3)

7 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

(BS 1 3) 8 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 64bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3) 9 SR 101

2002-2407 1429

Erwerbsersatzgesetz AS 2005

Gliederungstitel vor Art. 1a Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende

Sachüberschrift: Aufgehoben 2bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert wer- den, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.

Art. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten

1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von

Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädi- gung.

2 Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die

Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen. 3 Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entspre- chen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

4 Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschä-

digung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinn- gemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.

Art. 10 Grundentschädigung während der anderen Dienste 1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundent- schädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.

2 War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so

entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.

Erwerbsersatzgesetz AS 2005

Art. 11 Berechnung der Entschädigung 1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbsein- kommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherung verbind- liche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 2 Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

Art. 13 Kinderzulage Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamt- entschädigung.

Art. 16 Mindest- und Höchstbetrag

1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die

ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: a. 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; b. 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; c. 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

2 Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades

zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Arti- kel 16a nicht unterschreiten: a. 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; b. 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; c. 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

3 Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende

Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: a. 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; b. 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; c. 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

10 SR 831.10

Erwerbsersatzgesetz AS 2005

4 Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages

gemäss Artikel 16a übersteigt. 5 Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienst- liche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.

6 Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie

die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 215 Franken im Tag.

Gliederungstitel vor Art. 16b IIIa. Die Mutterschaftsentschädigung

Art. 16b Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:

a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG11 obligatorisch versichert war; b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c. im Zeitpunkt der Niederkunft:

1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 200012 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) ist;

2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist; oder

3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabge-

setzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen

Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen; b. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständig- erwerbende sind.

11 SR 831.10 12 SR 830.1

Erwerbsersatzgesetz AS 2005

Art. 16c Beginn des Anspruchs

1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.

2 Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantra- gen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.

Art. 16d Ende des Anspruchs Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung

1 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens,

welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 16f Höchstbetrag 1 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 172 Franken im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.

2 Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach

Absatz 1 übersteigt.

Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

a. der Arbeitslosenversicherung; b. der Invalidenversicherung; c. der Unfallversicherung; d. der Militärversicherung; e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.

2 Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch

auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschafts- entschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld: a. Bundesgesetz vom 19. Juni 195913 über die Invalidenversicherung; b. Bundesgesetz vom 18. März 199414 über die Krankenversicherung; c. Bundesgesetz vom 20. März 198115 über die Unfallversicherung;

13 SR 831.20 14 SR 832.10 15 SR 832.20

Erwerbsersatzgesetz AS 2005

d. Bundesgesetz vom 19. Juni 199216 über die Militärversicherung; e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217.

Art. 16h Verhältnis zu kantonalen Regelungen In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzie- rung besondere Beiträge erheben.

Art. 17 Abs. 1

1 Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse

geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt: a. ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen; b. der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.

Art. 19 Auszahlung der Entschädigungen

1 Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch

folgende Ausnahmen: a. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt. b. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG18 auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

2 Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch

geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädi- gung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.

3 Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend

gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

16 SR 833.1 17 SR 837.0 18 SR 830.1

Erwerbsersatzgesetz AS 2005

1 Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c. an die Erwerbsersatzordnung; d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. 1bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Aus- gleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet über- dies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195219 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

Art. 20 Verjährung und Verrechnung

1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG20 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene

Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat, und der Anspruch auf nichtbezogene Mutter- schaftsentschädigungen fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss Artikel 16d.

2 Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG21 und dem Bundesgesetz vom

20. Juni 195222 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.

Fünfter Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht

Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7123 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren

19 SR 836.1 20 SR 830.1 21 SR 831.10 22 SR 836.1

23 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1). 24 SR 0.142.112.681

Erwerbsersatzgesetz AS 2005

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7225 in ihrer angepassten Fassung26; b. das Abkommen vom 21. Juni 200127 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung28.

Gliederungstitel vor Art. 29 Sechster Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003

1. Entschädigung für Dienstleistende

1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttre- ten dieser Änderung geleistet werden. 2 Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttre- ten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.

2. Mutterschaftsentschädigung

Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frü- hestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelau- fen ist.

3. Versicherungsverträge

1 Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorse-

hen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.

25 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung

der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1. 26 SR 0.831.109.268.1/.11. SR 0.831.109.268.11 ist in der AS noch nicht veröffentlicht. 27 SR 0.632.31

28 SR 0.831.106.1/.11; in der AS noch nicht veröffentlicht.

Erwerbsersatzgesetz AS 2005

2 Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbe- halten.

III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 3. Oktober 2003 Ständerat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 26. September 2004 angenommen worden.29

2 Es wird auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.

24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

29 BBl 2004 6641

Erwerbsersatzgesetz AS 2005

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht30

3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den

Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

Art. 329 Randtitel VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit und Mutterschafts- urlaub

1. Freizeit

3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn

eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschafts- entschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. Septem- ber 195231 (EOG) bezogen hat.

4. Mutterschafts- Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen

urlaub Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.

Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und Lemma

1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf

von den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden: ...

Artikel 329f (Mutterschaftsurlaub) ...

30 SR 220 31 SR 834.1; AS 2005 1429

Erwerbsersatzgesetz AS 2005

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198232 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 8 Abs. 3

3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,

Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts33 bestehen würde oder ein Mutterschafts- urlaub nach Artikel 329f des Obligationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.

3. Bundesgesetz vom 20. März 198134 über die Unfallversicherung

Art. 16 Abs. 3

3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf

ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195235 besteht.

4. Bundesgesetz vom 20. Juni 195236 über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft

Art. 10 Abs. 4

4 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts37

besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.

5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198238

Aufgehoben

32 SR 831.40 33 SR 220 34 SR 832.20 35 SR 834.1; AS 2005 1429 36 SR 836.1 37 SR 220 38 SR 837.0

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